persönlicher Anhörung der Beteiligten Ziff. 2 und 3 mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 16.11.2011 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Berichtigung des Geburtenregisters im eigentlichen Sinne nicht in Frage käme, weil der Eintrag nicht falsch sei, er entspreche den Angaben der Beteiligten in der schriftlichen Namenserklärung. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass die Beteiligten Ziff. 2 und 3 den Namen Engin mit dem diakritischen Zeichen I-Punkt und nicht den deutschen Buchstaben i verwenden wollten, als sie dem Beteiligten Ziff. 1 den zweiten Vornamen Engin gegeben hätten. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei diesem Vornamen um einen gebräuchlichen türkischen Vornamen handle, bei dem im Herkunftsland stets das diakritische Zeichen I-Punkt auf Groß- und Kleinbuchstaben verwendet werde. Diese Schreibweise ergebe sich folgerichtig auch aus dem türkischen Nüfus des Beteiligten Ziff. 1. Eine Unterscheidung zwischen der deutschen Minuskel i und der türkischen Minuskel mit dem diakritischen Zeichen I-Punkt könne bei Kleinschreibung des Buchstabens nicht getroffen werden. Die in der üblichen Schreibweise erfolgte Beurkundung des Vornamens Engin im deutschen Geburtenregister könne dann zu einem Problem führen, wenn - wie hier - bei der Ausstellung des Personalausweises in einer deutschen Urkunde der Vorname ausschließlich in Großbuchstaben abgebildet werden solle. Dann sei nämlich aus dem Eintrag im Geburtenregister nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, ob es sich bei dem Buchstaben i im Vornamen Engin um ein einfaches kleines i oder um das türkische diakritische Zeichen in Kleinschreibung handle. Der Eintrag im Geburtenregister sei insoweit nicht eindeutig. Es sei aber nicht geboten, auch wenn insoweit ein praktisches Bedürfnis für die Klarstellung bestehe, dass aus dem Eintrag im Geburtenbuch die korrekte Schreibweise des Vornamens auch in Großschreibung eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sei. Diese Problematik könne im Rahmen des Personenstandsrechts nicht gelöst werden. Die Aufnahme des erläuternden Zusatzes komme aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Ein Zusatz sei im Personenstandsgesetz nicht vorgesehen. Durch die Schreibweise des Vornamens Engin im Registereintrag werde keine falsche Schlussfolgerung hervorgerufen. Es entstehe durch diese Beurkundung kein falscher Schein hinsichtlich der Schreibweise, denn auch in einer türkischen Urkunde würde die Beurkundung genauso erfolgen. Weiter sei nicht auszuschließen, dass im Falle einer zukünftigen elektronischen Übermittlung der Personenstandsdaten an andere Behörden der begehrte Zusatz für neue Unstimmigkeiten sorgen und damit nicht nur seinen eigentlichen Zweck nicht erfüllen, sondern den Beteiligten Ziff. 1 dem Risiko weiterer Schwierigkeiten aussetzen würde. Der zuletzt hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, die im gerichtlichen Personenstandsverfahren zulässigen Anträge seien in den §§ 48 , 49 PStG abschließend geregelt, ein Feststellungsantrag sei darin nicht vorgesehen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1, 2 und 3, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.02.2012 nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 ist gem. § 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 , 64 FamFG als befristete Beschwerde zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Standesamt M. kann nicht angewiesen werden, im Wege der Berichtigung einen erläuternden Hinweis im Geburtenregister bei der Namenseintragung des Betroffenen dahingehend aufzunehmen, dass die Großschreibweise ARDA ENG0N AK. laute oder - wie nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemacht - den Hinweis ARDA ENG0N AK. einzutragen. a) Das Amtsgericht M. hat als gem. § 50 Abs. 2 PStG sachlich und örtlich zuständiges Gericht entschieden. Damit ist auch die in Fällen mit Auslandsberührung von Amts wegen zu beachtende internationale Zuständigkeit des angegangenen Gerichts gegeben. b) Als Eltern sind die Beteiligten Ziff. 2 und 3 auch beschwerdebefugt (vgl.OLG Frankfurt StAZ 1990, 71 f.). c) Die Voraussetzungen einer Berichtigung gem. § 48 PStG sind nicht erfüllt.
dem lex-fori-Grundsatz das deutsche Recht (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 21.12.2012, 3 Wx 205/11 , Juris).
G ist, dass zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens
G kann auch die Schreibweise von Namen, auch im Sinne einer sogenannten Transliteration oder Transskription sein (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München StAZ 2009, 273 f.). Die Berichtigung umfasst nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch das Hinzufügen von etwas Fehlendem oder das Beseitigen von etwas Überflüssigem (vgl. Hepting/Gaaz, PStG vor § 46 a Rdn. 1). Entscheidend für die Frage
der Berichtigung ist dabei, welchen Vornamen die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Wahl und Erteilung des Vornamens gehören zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Diese Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher kann der Registereintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahren Willen entspricht.
Satz 2 des Abkommens sind die in Familiennamen und Vornamen enthaltenen diakritischen Zeichen ebenfalls wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt. Gem. § 15 Abs. 3 PStV sind die Beurkundungsdaten in lateinischer Schrift zu erfassen und diakritische Zeichen unverändert wiederzugeben.
DA sind in Namen oder sonstigen Wörtern fremden Ursprungs enthaltene diakritische Zeichen unverändert wiederzugeben. Die türkische Sprache wird in lateinischer Schrift niedergelegt, sie weist zwei Formen des lateinischen Buchstabens I mit unterschiedlichen Lautwerten auf, nämlich I/1 und 0/i . Die Weglassung des I-Punktes auf dem türkischen Kleinbuchstaben 1 hat eine diakritische Funktion. Sie dient, ebenso wie die Hinzufügung des Punktes auf dem Großbuchstaben I lediglich der besonderen Kennzeichnung eines Buchstabens, der in der türkischen Sprache in zwei Varianten mit Folgen für die Aussprache vorhanden ist (vgl. KG StAZ 2003, 361 f.). Mit den Beteiligten gehen das Gericht erster Instanz und der Beschwerdesenat auf dieser Grundlage davon aus, dass die zutreffende Schreibeweise des hier erteilten Kindesnamens Engin ist, wobei es sich bei dem I-Punkt um ein diakritisches Zeichen der türkischen Sprache handelt, so dass bei der Großschreibung des Namens die richtige Schreibweise ENG0N ist, das heißt, dass die Majuskel ebenfalls mit dem diakritischen Zeichen I-Punkt zu versehen ist. Die Umsetzung des erteilten Namens in das Geburtenbuch ist danach gem. § 15 Abs. 3 PStV richtig erfolgt.
weise für die Eintragungen erbringen.
G beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern die Eheschließung, die Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Person, auf die sich die Eintragung bezieht; Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft. Zum Personenstand gehört auch der Name.
Nr. 4.1.2.1 PassVWV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes, Gem. Ministerialblatt vom 23.12.2009 S. 1686) sind bei der Eintragung von Vornamen für die Schreibweise und die Reihenfolge die Eintragung in den Personenstandsregistern maßgebend und kann der
weis hierüber durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der von den Antragstellern beantragte Zusatz zur korrekten Schreibweise des Vornamens des Beteiligten Ziff. 1 in Großbuchstaben könnte deshalb die Ausstellung von Pässen und Personalausweisung und die Eintragung im Melderegister erleichtern, die dort regelmäßig in Großbuchstaben zu erfolgen hat (vgl. für Pässe Nr. 4.1.1.3 PassVWV; für Personalausweise § 5 Abs. 1 PausWG i.V.m. Anlage 1 zur PAusV - Personalausweisverordnung). Es erscheint nämlich nicht fernliegend, dass der I-Punkt in Engin bei der Übertragung nicht als diakritisches Zeichen erkannt wird, so dass das Risiko besteht, dass bei der Großschreibweise in Personalausweis und Pass das große I ohne i-Punkt verwendet wird, also ein diakritisches Zeichen fehlt.
G i.V.m. §§ 15 , 19 , 11 PStV ist allerdings die Eintragung eines Hinweises zur Schreibweise nicht vorgesehen. Sie ist auch zur Zweckerfüllung des Personenstandswesens nicht erforderlich. Dessen wichtigster Zweck ist es, in Gestalt der Personenstandsregister ein verlässliches Beweismittel für Personenstandsverhältnisse zu schaffen. Dabei muss es für ein materiell-rechtliches Erfordernis auch eine verfahrensrechtliche Möglichkeit der Eintragung in die Personenstandsregister geben (vgl. Hepting in Hepting/Gaaz, PStG Band II, I-25). Hier gebieten weder der Zweck des Personenstandswesens noch ein materiell-rechtliches Erfordernis eine Eintragung des Zusatzes. Da die Eintragung des erteilten Namens in zutreffender Schreibweise erfolgt ist, kann mit dem Geburtenregister bzw. der danach erstellten Geburtsurkunde der Beweis für die Erteilung des Namens des Beteiligten Ziff. 1 geführt werden. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG würde auch der begehrte Hinweis nicht an der Beweiskraft der übrigen Eintragungen teilhaben. Nicht Zweck der Personenstandsregistereintragung ist jedoch, die zutreffende Übertragung der Schreibweise des Namens in andere Dokumente zu gewährleisten. Der Inhalt des Personenstandsregisters darf nicht abhängig davon sein, welche Anforderungen weitere Gesetze für die Erfassung des Namens in Ausweispapieren stellen. Es ist durchaus möglich und zulässig, dass für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen andere oder weitergehende Anforderungen an die vom Bürger zu erbringenden
weise gestellt werden. Damit wird aber der Bürger insoweit auch nicht rechtlos gestellt. Bei fehlerhafter Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises kann im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsrechtsweg Neuausstellung verlangt werden (vgl. dazu nur VG Arnsberg StAZ 2012, 274 ff.). Bei unrichtigen Daten im Melderegister sieht § 25 BMG und sehen die Landesmeldegesetze eine Berichtigung auch auf Antrag vor. Es ist nicht zu verkennen, dass es wünschenswert wäre, derartige Verfahren durch einen ergänzenden Hinweis im Geburtenregister zu vermeiden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht deshalb jedoch nicht. Würde jeder wünschenswerten Erleichterung durch Anspruch auf einen ergänzenden Hinweis in den Personenstandsregistern stattgegeben, würde deren gleichmäßige Struktur und Übersichtlichkeit leiden und es bestünde insbesondere bei Weiterleitung von Daten die Gefahr von Missverständnissen, weil die gesetzlich vorgegebene und bekannte Struktur des Registers derartige Informationen nicht vorsieht. Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der Eltern, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfG FamRZ 2005, 2049 ff.) wird dadurch nicht beeinträchtigt. Allein die Sorge, dass gegenüber Verwaltungsbehörden weitere Erklärungen, Gespräche und ggf. auch ein Verfahren notwendig sein wird, um die zutreffende Schreibweise des gewählten Namens in Großbuchstaben durchzusetzen, wird mündige Eltern nicht davon abhalten, einen solchen Namen für ihr Kind zu wählen. Eltern und Kind werden durch die Wahl eines Namens mit einem diakritischen Zeichen, das zu Unsicherheiten bei der Umsetzung des Namens in Großbuchstaben führen kann, kaum mehr belastet als Eltern und Kind bei Auswahl eines Namens mit schwieriger oder ungewohnter Schreibweise oder bei einer von der deutschen Sprache abweichenden Aussprache. Diese sehen sich tagtäglich damit konfrontiert, bei der Abwicklung von Geschäften und Telefongesprächen die Schreibweise ihres Namens durch Buchstabieren klarzustellen. Darüber hinaus handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Problem. Mit zunehmender Sensibilisierung der ausstellenden Behörden in Deutschland für die türkische Sprache, die bei den großen Standesämtern regelmäßig schon vorhanden ist, wird sich wie auch bei der französischen Sprache das Wissen um die Sonderzeichen und das Verständnis dafür einstellen. Die technischen Möglichkeiten zur Berücksichtigung der diakritischen Zeichen bei der Erstellung von Ausweispapieren sind bereits geschaffen. Auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes, dem der Name verhelfen soll, seine Identität zu finden und eine Individualität zu entwickeln, begründet keinen Anspruch auf einen solchen Hinweis. Bei der Ausstellung der ersten Ausweispapiere sind ihm seine gesetzlichen Vertreter behilflich und können auf die zutreffende Schreibweise im Einklang mit dem Geburtenregister hinwirken. Bei der selbstständigen Wahrnehmung seiner Rechte in späteren Jahren können ihn
fragen oder kleinere Hindernisse bei der Ausstellung von Dokumenten auf die türkischen Wurzeln seines Namens und seiner Familie hinweisen und so insbesondere seine Individualität fördern. Im Übrigen ist es sowohl dem Kind als auch den Eltern zuzumuten, die zutreffende Schreibweise durch die Vorlegung des vorhandenen türkischen Nüfus, in dem die korrekte Großschreibweise eingetragen ist, gegenüber deutschen Behörden zu belegen, da nicht erkennbar ist, dass sie unfreiwillig im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sind. d) Auch dem Hilfsantrag hat das Amtsgericht zu Recht nicht stattgegeben. Das Personenstandsrecht sieht ein Feststellungsverfahren, das sich nicht als Berichtigung auswirken kann, nicht vor. III. Gem. § 131 Abs. 1 Ziff. 1 KostO tragen die Beschwerdeführer bei Zurückweisung der Beschwerde die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert wurde gem. §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO in Höhe des Regelwertes festgesetzt. Es lagen keine Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG vor, da die grundsätzlichen Fragen der zutreffenden Schreibweise in den Personenstandsregistern durch die PStV geklärt sind und die obige Fallkonstellation sehr selten ist. Permalink: https://openjur.de/u/653660.html ( https://oj.is/653660 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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