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BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2012 insoweit aufgehoben, als es die Rücknahme der mit Bescheid der Beklagten vom 20. Juni

§ 45Nr 16; Steinwedel, aa

O, RdNr 8; Krasney in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 37 SGB X RdNr 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 3 mwN), es sei denn, der Verwaltungsakt ist wegen Nichtigkeit (§ 40 SGB X) unwirksam (§ 39 Abs 3 SGB X). Dies umfasst denknotwendig, wie im vorliegenden Fall, auch die durch Computer unterstützte Verfahrensbearbeitung. Die zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsaktes durch die Behörde gegenüber dem Adressaten stellt eine ausreichende Bekanntgabe iS von § 37 Abs 1 S 1 SGB X dar, auch wenn dieser den Inhalt des Schreibens (Bescheides) nicht zur Kenntnis nimmt. Der Adressat eines ausdrücklich an ihn gerichteten Verwaltungsaktes kann den Eintritt dessen Wirksamkeit nicht durch Verweigerung der Annahme oder Unterlassen der Kenntnisnahme verhindern. Es besteht grundsätzlich eine Obliegenheit, Bescheide zu lesen und deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Anderenfalls wären die Regelungen über Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten (vgl §§ 31 ff SGB X) kaum verständlich (vgl BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr 45 S 153 f = Juris RdNr 25 f mwN). Es genügt, wenn der Verwaltungsakt so in den Machtbereich eines Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl insgesamt hierzu: Krasney in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 37 SGB X RdNr 3 mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der dazu befugte Z. die Versendung des Bescheides vom 20.6.2008 an den Kläger veranlasst. Der Kläger hat "seinen Angaben zufolge" die Sendung des an ihn andressierten Bescheides vom 20.6.2008 erhalten, diese Sendung aber - abredegemäß - ungeöffnet an Z. weitergegeben. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Da die Sendung mit dem Bewilligungsbescheid den Kläger erreicht hat und er sie in seinen Händen gehabt hat, ist von einer erfolgten Bekanntgabe auszugehen, unabhängig davon, ob der Kläger die Sendung geöffnet und den Bescheid gelesen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der angeblich zwischen Z. und dem Kläger getroffenen Absprache, wonach der Kläger die Sendung ungeöffnet an Z. weitergeben sollte. Seinem Inhalt nach sollte durch den Bescheid vom 20.6.2008 dem Kläger Elterngeld bewilligt werden (vgl dazu Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 39 RdNr 19); also war dieser Verwaltungsakt für den Kläger bestimmt. Er sollte diesem bekannt gegeben werden (vgl § 37 Abs 1 SGB X). Diese Bekanntgabe konnte der Kläger nicht durch eine Vereinbarung mit Z. verhindern. Was er mit der ihm zugegangenen Sendung getan hat, fällt in seinen Risikobereich. Dementsprechend ist es unerheblich, ob er sich im Verhältnis zur Beklagten irrtümlich für einen Empfangsbevollmächtigten oder Empfangsboten des Z. gehalten hat. Ein solcher konnte er nur für Sendungen der Beklagten sein, die tatsächlich für Z. bestimmt gewesen wären.

  1. c)Der Bescheid vom 20.6.2008 war auch nicht gemäß § 39 Abs 3 SGB X wegen Nichtigkeit unwirksam, eine solche hat weder gemäß § 40 Abs 1 noch nach Abs 2 SGB X vorgelegen. Zum einen liegen die enumerativ aufgeführten Voraussetzungen nach § 40 Abs 2 SGB X erkennbar nicht vor. Insbesondere eine Nichtigkeit nach § 40 Abs 2 Nr 4 SGB X scheidet bereits deshalb aus, weil der betreffende Bescheid von dem Kläger keine rechtswidrige Tat verlangt, sondern diesem lediglich rechtswidrig eine Leistung gewährt. Aus der Tatsache, dass Z. seine Stellung bei der Beklagten missbraucht hat, um sich durch den Erlass des Bescheides vom 20.6.2008 zu bereichern, folgt auch keine Nichtigkeit gemäß § 40 Abs 2 Nr 5 SGB X wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs 1 BGB). Denn die in dem Bescheid enthaltene Regelung der Gewährung von Elterngeld ist zwar inhaltlich unrichtig, weil der Kläger keine Kinder hatte, verletzt aber aus sich heraus nach seinem Regelungsgehalt nicht das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 40 Nr 2 S 18). Schließlich führt der Umstand, dass der Bescheid vom 20.6.2008 vom zuständigen Sachbearbeiter Z. zur Begehung einer Straftat erlassen worden ist, nicht zur Nichtigkeit gemäß § 40 Abs 1 SGB X. Dieser Bescheid ist zwar inhaltlich unrichtig, weil er Elterngeld für nicht existierende Kinder des Klägers gewährt. Soweit darin ein schwerwiegender Fehler liegt, ist dieser jedoch nicht offensichtlich, da er nicht jedem ohne Weiteres erkennbar ist. Vielmehr bedarf es dazu einer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Klägers. Darauf ist jedoch nicht abzustellen, zumal auch ein durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkter Verwaltungsakt - wie § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X zeigt - vom Gesetzgeber nicht als nichtig (und damit unwirksam), sondern als rücknehmbar eingestuft wird (vgl dazu Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 40 RdNr 16 mwN).
  2. d)Eine Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Bescheides vom 20.6.2008 für die Vergangenheit ist nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 SGB X zulässig, der einen weitgehenden Vertrauensschutz vorsieht. Nach § 45 Abs 2 S 3 SGB X kann sich der Begünstigte allerdings auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Allein die letztgenannte Bestimmung kommt hier in Betracht. Das LSG hat § 45 SGB X nicht als einschlägig angesehen und demzufolge dessen Voraussetzungen nicht geprüft. Insbesondere wird im Berufungsurteil nicht darauf eingegangen, inwiefern der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit den Inhalt des Bewilligungsbescheides und damit dessen Rechtswidrigkeit nicht kannte. Diese tatrichterliche Prüfung kann das BSG nicht selbst nachholen (vgl BSGE 62, 103 , 107 =

§ 48Nr 39 ; BSG Soz

R 3-1300 § 45 Nr 45 S 154 f = Juris RdNr 27 mwN; Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 45 SGB X, RdNr 39 mwN), sodass ihm eine abschließende Beurteilung in diesem Punkt verwehrt ist. Daher ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen.

  1. Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Verwaltungsakt das dem Kläger in Höhe von 9450 Euro gezahlte Elterngeld zurückfordert, ist § 50 Abs 1 SGB X einschlägig, weil diese Leistung aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 20.6.2008 erfolgt ist. Da eine Erstattungspflicht des Klägers in Bezug auf diesen Betrag nur besteht, soweit dieser Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, hängt sie davon ab, ob der Bescheid der Beklagten vom 2.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2009 insoweit Bestand hat. Dazu kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des LSG noch keine abschließende Entscheidung ergehen. Folglich ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es eine Pflicht des Klägers zur Erstattung des ihm bewilligten und gezahlten Elterngeldes in Höhe von 9450 Euro betrifft. Ebenso ist dieser Gegenstand in die Zurückverweisung der Sache an das LSG einzubeziehen.
  2. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit diese mit Bescheid vom 2.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2009 vom Kläger eine Erstattung des Elterngeldes gefordert hat, das aufgrund der Bescheide vom 7.
  3. und 4.2.2009 zu Gunsten von zwei fiktiven Antragstellerinnen (Marylin Alison und Sinem Connor) in Höhe von zusammen 18 900 Euro auf das Konto des Klägers überwiesen worden ist. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Erstattungsbescheid insoweit rechtswidrig ist. Als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt insoweit § 50 Abs 2 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (S 1). Die Regelungen der §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend (S 2). Dabei ist die zu erstattende Leistung gemäß § 50 Abs 3 S 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Zwar sind die der Zahlung zugrundeliegenden Bescheide vom 7.
  4. und 4.2.2009 mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden (§ 39 Abs 1 S 1 SGB X), sodass die Beträge ohne Verwaltungsakt an den Kläger geflossen sind. Soweit die Beklagte jedoch mit dem angefochtenen Verwaltungsakt den Kläger zur Rückzahlung des den nicht existierenden Personen Marylin Alison und Sinem Connor bewilligten Elterngeldes in Höhe von 18 900 Euro verpflichtet hat, kann sie sich nicht auf § 50 Abs 2 SGB X stützen. Der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (vgl BSGE 61, 11 , 12 =

§ 50Nr 13 S 19). Dementsprechend können gestützt auf diese Vorschrift nur Sozialleistungen i

S der §§ 1 , 11 SGB I zurückgefordert werden. Elterngeld ist eine solche Leistung (§ 25 Abs 2 SGB I). Die fraglichen Beträge sind von der Beklagten aufgrund der (allerdings nicht wirksam gewordenen) Bescheide vom 7.

  1. und 4.2.2009 über die Bewilligung von Elterngeld auf das Konto des Klägers überwiesen worden. Es sollte sich mithin um Elterngeldzahlungen handeln, die für die (nicht existierenden) Antragstellerinnen Marylin Alison und Sinem Connor bestimmt waren. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Eigenschaft der Zahlungseingänge als Sozialleistung erkennen konnte. Jedenfalls sind an ihn keine Sozialleistungen erbracht worden. Nach § 50 Abs 2 SGB X sind Leistungen nur von dem zu erstatten, dem sie erbracht worden sind. Wann ein "Erbringen" vorliegt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt; insbesondere ist streitig, ob die Leistung im Rahmen eines bestehenden Sozialleistungsverhältnisses bewirkt worden sein muss (vgl dazu Schütze in von Wulffen, SGB X,
  2. Aufl 2010, § 50 RdNr 6 mwN). Auf diese Meinungsunterschiede kommt es hier nicht an. Ist nämlich bei der Leistungserbringung lediglich ein "Durchlaufempfänger" dazwischengeschaltet, wird die Leistung nicht an diesen, sondern an die vom Leistungsträger als berechtigt angesehene Person erbracht (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 50 SGB X RdNr 16). Dies trifft gerade auch dann zu, wenn die Zahlung - wie hier - auf ein vom (vermeintlichen) Antragsteller angegebenes Konto einer anderen Person überwiesen wird, der ersichtlich keine eigene Einzugsberechtigung zusteht (vgl BSGE 61, 11 , 12 =

§ 50

Nr 13 S 19 f; allgemein dazu auch BSG

§ 50Nr 16, 17; BSG Soz

R 3-1300 § 50 Nr 10 ; BSG SozR 4-1300 § 50 Nr 3). 4. Das LSG wird - soweit erforderlich - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: https://openjur.de/u/653732.html ( https://oj.is/653732 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 5 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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