Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl, die vom 08. bis 11.03.2010 im Betrieb der Beteiligten zu 3 stattgefunden hat. Die drei Antragsteller sind als Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 3, der Arbeitgeberin, beschäftigt. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Arbeitgeberin aus der Betriebsratswahl vom 08. bis 11.03.2010 hervorgegangene Betriebsrat. Am 25. Januar 2010 reichten die Antragsteller eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand der Arbeitgeberin ein mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit". Listenführer war der Antragsteller zu 1. Die Wahlvorschlagsliste trug 89 Unterschriften. Am 25.01.2010 beschloss der Wahlvorstand in seiner Sitzung vom selben Tag, dass die eingereichte Wahlvorschlagsliste mit einem Kennwort versehen war, das eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit dem Kennwort einer bereits anderen eingereichten Vorschlagsliste barg. Mit Schreiben vom 26.01.2010 (Blatt 8 bis 9 der Gerichtsakte) teilte der Wahlvorstand dies dem Antragsteller zu 1 und Listenführer mit und forderte ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall darüber vorzulegen, dass diese hinter der eingereichten Wahlvorschlagsliste stehe und somit die Bezeichnung "IG Metall" als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden dürfe. Ferner wies der Wahlvorstand darauf hin, dass die von den Antragstellern eingereichte Wahlvorschlagsliste als unrechtmäßig eingestuft werden müsse und daher nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werde. Der Wahlvorstand wies ferner darauf hin, dass für den Fall, dass die Antragsteller keine Bestätigung der Gewerkschaft IG Metall vorlegen würden, zwingend eine Kennwortänderung der Vorschlagsliste erfolgen müsse, da ansonsten die Vorschlagsliste nicht zur Betriebsratswahl zugelassen werden könne. Eine Reaktion durch den Listenführer oder die übrigen Antragsteller erfolgte nicht. Dem gegenüber legte der Listenführer der bereits zuvor eingereichten Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit", der jetzige Vorsitzende des Betriebsrates, fristgerecht einen Nachweis darüber vor, dass die Gewerkschaft IG Metall diese Wahlvorschlagsliste unterstütze. In seiner Sitzung am 01.02.2010 fasste der Wahlvorstand den Beschluss, die Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" zurückzuweisen und nicht zur Betriebsratswahl 2010 zuzulassen, da durch die Listenführer innerhalb der gesetzten Frist keine Bescheinigung der IG Metall beigebracht oder aber das Kennwort in ein solches umgewandelt wurde, welches keine Verwechslungsgefahr mit sich bringt. Auf der Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" sind die ersten beiden Kandidaten in der Liste wie folgt aufgeführt: "1. O1, W1 08.08.1947 Angestellter/Logistik EI" "2. G1, A1 31.07.1962 Arbeiter/Zurichtung EI" Die Betriebsratswahl wurde in der Zeit vom 08. bis 11.03.2010 durchgeführt. Das vorläufige Wahlergebnis wurde noch am 11.03.2010 ein paar Stunden nach Beendigung der Wahl ausgehängt. Das endgültige schriftliche Wahlergebnis wurde am 19.03.2010 im Betrieb ausgehängt. Mit ihrer am 01.04.2010 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Antragsschrift begehren die Antragsteller die Erklärung der Betriebsratswahl für unwirksam im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens, die Erklärung der Nichtigkeit der Wahl wegen schwerer Verstöße und die Anordnung von Neuwahlen mit einem vom Arbeitsgericht benannten Wahlvorstand. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Wahlvorstand die von ihnen eingereichte Wahlvorschlagsliste nicht mit der Begründung habe zurückweisen dürfen, es habe eine Verwechslungsgefahr mit der Liste "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" bestanden. Bei der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste habe die Abkürzung "IG" für "Interessengemeinschaft" gestanden. Insoweit habe keine Verwechslungsgefahr mit der Liste der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) bestanden. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die vom Wahlvorstand behauptete Verwechslungsgefahr nur vorgeschoben worden sei, um eine unerwünschte Konkurrenzliste zu beanstanden und anschließend für ungültig zu erklären. Der Wahlvorstand sei auch nicht berechtigt gewesen, einen Nachweis durch die Industriegewerkschaft Metall zu verlangen, dass diese die von ihnen eingereichte Wahlvorschlagsliste unterstütze. Die Kandidaten der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste seien Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall und der Industriegewerkschaft Metall. Außerdem habe der Wahlvorstand ihnen weder die eingeschweißte Originalliste noch Kopien davon ausgehändigt, damit eventuell eine Änderung des Kennwortes erfolgen könne. Bei der Wahlvorschlagsliste "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" seien die Berufsbezeichnungen bzw. Abteilungsbezeichnungen der beiden Listenführer falsch und irreführend, da diese tatsächlich in der "Abteilung Betriebsrat Siegerland" bereits seit Jahren als freigestellter Betriebsratsvorsitzender bzw. freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender beschäftigt seien. Es handele sich insoweit um eine Irreführung und Täuschung der Wähler. Schließlich sei auch das Wahlergebnis vom Wahlvorstand nicht unverzüglich ausgehängt worden. Eine Zeitspanne vom 11.03. 2010 bis 19.03.2010 sei nicht akzeptabel. Es sei auch merkwürdig, dass das Wahlergebnis von der Industriegewerkschaft Metall bzw. ihrem Vertrauenskörper bei der Arbeitgeberin bereits mehrere Tage vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand ausgehändigt worden sei. Die Kausalität der Wahlanfechtung ergebe sich daraus, dass die Werke K1-E1 und K1-F1 gemeinsam gewählt hätten und die zu Unrecht vom Wahlvorstand zurückgewiesene Liste mit acht F1er Kandidaten zur Wahl angetreten sei und in den Wahlen in den Jahren 2002 und 2006 Mandate errungen hätten. Die Antragsteller beantragen , 1. die Betriebsratswahl vom 08.03. bis 11.03.2010 für unwirksam zu erklären, 2. die Betriebsratswahl vom 08.03. bis 11.03.2010 für nichtig zu erklären, 3. Neuwahlen mit einem vom Arbeitsgericht benannten Wahlvorstand anzu- ordnen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen , die Anträge abzuweisen. Der Beteiligte zu 2 trägt insoweit im Wesentlichen Folgendes vor: Die Anträge zu 2 und 3 der Antragsteller seien bereits unzulässig, da der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestimmt werde und nur in Ausnahmefällen, die hier nicht gegeben seien, vom Arbeitsgericht. Eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl sei auch fernliegend. Eine Vorschlagsliste könne mit einem Kennwort versehen werden und sage in der Regel aus, von welcher Organisation die Vorschlagsliste stamme. In der betrieblichen Praxis diene meist der Name einer Gewerkschaft als Kennwort. Dies sei mit dem Zweck verbunden, die mit dieser Gewerkschaft sympathisierenden Wähler zu veranlassen, gerade dieser Liste ihre Stimme zu geben. Ein Kennwort, das fälschlicherweise den Eindruck erwecke, der Wahlvorschlag stamme von einer bestimmten Gewerkschaft, obwohl diese die Liste tatsächlich nicht unterstütze, sei insoweit irreführend, so dass der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen und nicht zur Betriebsratswahl zugelassen hätte. Die Antragsteller hätten trotz des Hinweises des Wahlvorstandes weder eine Bescheinigung der Industriegewerkschaft Metall vorgelegt noch das Kennwort entsprechend geändert. Die Angaben zu Beruf und Abteilung der Listenführer der Liste "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" seien korrekt. Es gebe keinen Beruf des freigestellten bzw. freigestellten stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Ebenso wenig gebe es bei der Arbeitgeberin eine Abteilung Betriebsrat. Die drei Antragsteller seien, soweit dem Beteiligten zu 2 bekannt, Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall. Der Wahlvorstand habe das Wahlergebnis nach Durchführung der Wahl bekannt gemacht, die gewählten Bewerber hätten die Wahl angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 28.09.2010 Bezug genommen. B. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Gründe für eine Anfechtbarkeit der Wahl liegen nicht vor. Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschlagsliste der Antragsteller mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" zu Recht wegen Verwechslungsgefahr mit der Liste "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" zurückgewiesen. Die Angaben in der Wahlvorschlagsliste "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit und Sicherheit" für die ersten beiden Listenmitglieder sind zutreffend und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das endgültige amtliche Wahlergebnis bereits vor seiner Veröffentlichung durch den Wahlvorstand dem Vertrauenskörper der Gewerkschaft IG Metall vorgelegt worden sei, konnten im Kammertermin und der durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht gefunden werden. Die Wahl ist auch nicht wegen sonstiger schwerwiegender Fehler nichtig. Die Voraussetzungen für ein vom Arbeitsgericht einzusetzenden Wahlvorstand liegen nicht vor. I. 1. Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die drei Antragsteller sind unstreitig wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Antragsschrift ging auch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Arbeitsgericht ein. Das amtliche Endergebnis der Wahl wurde am 19.03.2010 ausgehängt. Die Antragsschrift ging am 01.04.2010 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist beim Arbeitsgericht ein. 2. Die Anfechtung kann darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Nicht jeder Verstoß, sondern nur ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften berechtigt zur Anfechtung. Als wesentlich sind solche Vorschriften anzusehen, die tragende Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten. Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Regelungen (sogenannte Mussvorschriften; vgl. BAG vom 14.08.1988 - AP-Nr. 1 zu § 16 BetrVG 1972). Bloße Ordnungsvorschriften oder Sollbestimmungen rechtfertigen die Anfechtung der Wahl im Allgemeinen nicht (Fitting, 25. Auflage, BetrVG, § 19, Rn. 10 m.w.N.). Solche Verstöße konnte die Kammer vorliegend nicht feststellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.