(260)- "Duldung bzw. vorübergehender Aufenthalt bei beabsichtigter Eheschließung/Begründung von Lebenspartnerschaften; Aufenthaltserlaubnis nach Einreise", kann hier letztlich dahin gestellt bleiben. Denn gemessen an beiden Maßstäben hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass ihre Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Nach fernmündlicher Auskunft des Standesamtes der Stadt E. vom
- Oktober 2013 ist bislang weder die Eheschließung angemeldet worden (vgl. § 12 des Personenstandsgesetzes), noch sind die für die Prüfung der materiellen Eheschließungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr im Fall der Rückkehr in ihre Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden kann, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, besteht ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine solche Härte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen im Fall der Antragstellerin bereits an einer besonderen Härte, liegt erst recht keine außergewöhnliche Härte vor. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis folgt mit Blick auf die unselbständige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin auch nicht aus § 18 AufenthG. Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Aushilfe bei N
- bedarf im Grundsatz der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil eine Zustimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht erkennbar ist und auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 bis 16 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegt. Die keine qualifizierte Berufsbildung voraussetzende Beschäftigung der Antragstellerin ist jedoch nicht zustimmungsfähig, weil weder die hierfür nach § 18 Abs. 3 AufenthG erforderliche Bestimmung durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung ersichtlich noch die Zulässigkeit einer Zustimmung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG gegeben ist. Letzteres ist nicht der Fall, weil die Tätigkeit der Antragstellerin keinem der Tatbestände der §§ 18 bis 24 BeschV unterfällt. Ebenso wenig kommt schließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht. Zwar kann nach dieser Vorschrift in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Selbst wenn man ungeachtet dessen, dass die §§ 27 ff. AufenthG den Familiennachzug zu Ehegatten grundsätzlich abschließend regeln, davon ausginge, dass bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG ein begründeter Fall vorläge, in dem nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet erteilt werden könnte, scheidet dies hier schon deshalb aus, weil die beabsichtigte Ehe der Antragstellerin mit ihrem jetzigen Verlobten - wie dargelegt - gerade nicht unmittelbar bevorsteht. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung (Ziffer III.) enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zulässig, aber unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 58 , 59 , AufenthG sind erfüllt. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, weil sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die ursprünglich bis zum
- März 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis ist infolge der nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Geltungsdauer auf den Tag der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung mit Ablauf des
- Mai 2013 erloschen, obwohl die hiergegen erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen nämlich Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, der - wie hier - die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendet, unberührt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Auch wenn die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vollziehbar ist, ergibt sich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht jedenfalls daraus, dass die Klage gegen die Versagung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und auch im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat. Die der Antragstellerin gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 2005- 18 B 2801/04 -, NWVBl. 2005, 275 = juris, Rn. 7 ff. Abgesehen davon sind solche auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung kein Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, da - wie dargelegt - die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung zur Abgabe des Passes sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung erstrebt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Die Anordnung zur Abgabe des Passes in amtliche Verwahrung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 5 AufenthG, wonach der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden soll. Besondere Umstände, die abweichend vom Regelfall ("soll") die Belassung des Passes bei der Antragstellerin angezeigt erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 60 , 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner in der Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft darauf hingewiesen hat, dass eine Klage gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet, obwohl diese Entscheidung weder gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbar ist noch die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO insofern besonders angeordnet worden ist, hat der Antragsgegner den auch auf diesen Teil der Ordnungsverfügung erstreckten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schuldhaft veranlasst und deswegen insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass die Anordnung der Abgabe des Passes und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung ebenso wie die Abschiebungsandrohung lediglich Annexmaßnahmen zur Durchsetzung der Grundverfügung darstellen, fallen diese nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Permalink: https://openjur.de/u/653955.html ( https://oj.is/653955 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.