ermäßigten Steuersatzes zu berücksichtigen ist. Tenor Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 vom
sen sonstiger Erledigung in Höhe von 84.684,31 Euro zur Umsatzsteuer 2005, in Höhe von 96.432,38 Euro zur Umsatzsteuer 2006, in Höhe von 139.281,50 Euro zur Umsatzsteuer 2007, in Höhe von 137.268,89 Euro zur Umsatzsteuer 2008, in Höhe von 132.949,95 Euro zur Umsatzsteuer 2009, in Höhe von 140.380,13 Euro zur Umsatzsteuer 2010 und in Höhe von 150.415,89 Euro zur Umsatzsteuer 2011 ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Umsätze der Antragstellerin aus Stadtrundfahrten in C… dem ermäßigten Steuersatz oder dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind. Die Antragstellerin entstand im Jahre 1995 durch Umwandlung aus einer GmbH. Kommanditisten waren die Eheleute B… (bis zu seinem Tod im Jahre 2006) und D…, letztere seit dem Tod ihres Ehemanns als alleinige Kommanditistin. Komplementärin war und ist die E… GmbH, deren Geschäftsführer B… und F… waren bzw. ist. Ebenso ging aus einer Umwandlung aus einer GmbH die G… OHG hervor, deren Gesellschafter ebenfalls das Ehepaar waren. Nach dem Tod
Ehemanns führte die D… das Unternehmen als Einzelunternehmerin, bis im Jahre 2007 die Gesellschaft in eine KG umgewandelt und H… als Kommanditistin aufgenommen wurde. Seit 2013 firmiert diese Gesellschaft als GmbH & Co. KG. Am
ursprünglich genehmigten Verkehrs wird somit auf die [Antragstellerin] übertragen. … An dem rechtsbestimmten Inhalt der Verkehrsgenehmigung wird durch die Übertragung nichts geändert.
halb wird auch weder der Inhalt der Linien-Urkunde verändert noch findet eine Anpassung der Laufzeit statt. … Dieser Bescheid ergeht als Ergänzung zur bereits erteilten Genehmigung. Die mit der ursprünglich erteilten Genehmigung festgelegten Bedingungen und Auflagen gelten fortan und sind durch den Betriebsführer ebenso zu beachten.“. Vom
ermäßigten Steuersatzes für die streitigen Stadtrundfahrten. Denn die Übertragung der Genehmigung am 19. November 2012 entfalte Rückwirkung auf die Streitjahre. Zwar sei § 184 BGB im öffentlichen Recht nicht unmittelbar anwendbar, andererseits seien rückwirkende Genehmigungen im öffentlichen Recht nicht schlechthin ausgeschlossen. Allein die Wortwahl „Genehmigung“ spreche dafür, dass diese auch mit Rückwirkung erteilt werden könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde keinen Anlass gesehen habe, gegen die Antragstellerin ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit trotz voller Kenntnis
Sachverhalts einzuleiten. Überdies sei der Behörde schon seit Jahren bekannt gewesen, dass nur sie, die Antragstellerin, über die erforderlichen Fahrzeuge verfügt habe. Auch an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit hätten keine Zweifel bestanden, da sie im Besitz von Genehmigungen gemäß §§ 48, 49 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - gewesen sei. Bei beiden Gesellschaften sei der gleiche Betriebsleiter, zunächst K…, später F…, tätig gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2011 vom 16. November 2011, 19. Januar 2012 und 13. Juni 2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2013 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag für unbegründet, weil die Antragstellerin in den Streitjahren nicht Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zur Durchführung
Linienverkehrs in Gestalt der streitbefangenen Stadtrundfahrten gewesen sei. Eine solche Genehmigung sei vielmehr am
Verfahrens 7 K 7090/13 , ferner je zwei Bände Umsatzsteuer- und Bilanzakten sowie je ein Band Rechtsbehelfs-, Vertrags- und Betriebsprüfungsakten vorgelegen, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuernummer … geführt werden. Gründe II. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin dahin gehend aus, dass sie die Aussetzung der Vollziehung jeweils in Höhe der im Schriftsatz vom 22. Mai 2013 genannten Streitwerte begehrt. Der Antrag ist nach § 69 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 FGO unzulässig, soweit die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung
Umsatzsteuerbescheids 2010 vom
erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheids 2010 vom 16. November 2011 Vorauszahlungsfestsetzungen in Höhe von 10.090,31 Euro. Die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und den festgesetzten Vorauszahlungen beträgt 140.380,13 Euro. Auf diesen Betrag ist nach § 69 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 FGO die mögliche Aussetzung der Vollziehung beschränkt. Dass die Antragstellerin durch die Versagung der weitergehenden Aussetzung der Vollziehung in Höhe von ca. 5.000,00 Euro in ihrer Existenz gefährdet wird, kann ausgeschlossen werden. Daher greift die Ausnahmevorschrift
2 Satz 8, 2. Halbsatz FGO nicht ein. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet. Es bestehen i. S.
2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung
angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss
Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 III B 9/66 , Sammlung der Entscheidungen
BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10 , BFHE 235, 215 , BStBl II 2012, 590 ). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund
Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom
G berufen will, derjenige sein muss, der gegenüber den Leistungsempfängern der Beförderungsleistungen als Erbringer dieser Beförderungsleistung auftreten muss. Ferner muss dieser Unternehmer im Besitz einer nach dem PBefG erforderlichen Genehmigung sein. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefGi. V. m. § 42 PBefG bedarf jeder, der Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können) einer Genehmigung. Gleiches gilt für sogenannte Sonderformen
Linienverkehrs i. S.
G, zu denen u. a. der Verkehr unter Ausschluss anderer Fahrgäste zur regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und von Theaterbesuchern gehört. Nach § 2 Abs. 6 PBefG in der in den Streitjahren geltenden Fassung konnten Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die streitbefangenen Stadtrundfahrten nach § 42 PBefG oder § 43 PBefG Linienverkehr darstellten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das J…-Amt die Stadtrundfahrten zu Recht als Verkehr i. S.
G (i. V. m. § 2 Abs. 6 PBefG) eingeordnet hat oder ob es sich um Linienverkehr i. S. d. § 42 PBefG handelt (vgl. zur unterschiedlichen Würdigung von Stadtrundfahrten mit Unterwegshalten BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10 , BFHE 234, 504 , BStBl II 2011, 1003 ). Denn nach dieser Entscheidung ist unerheblich, auf welcher der genannten Rechtsgrundlagen die Genehmigungspflicht beruht. Unabhängig davon, nach welcher der genannten Vorschriften die Genehmigung erteilt wird, ist sie im Rahmen der Anwendung
G zu berücksichtigen. Bei einer rein chronologischen Betrachtung lagen in den Streitjahren keine Genehmigungen für die Antragstellerin zur Durchführung
Linienverkehrs vor. Denn die entsprechenden Genehmigungen waren ursprünglich der G… OHG erteilt worden. Im Streitfall kommt jedoch bei summarischer Prüfung in Betracht, dass die am
BVerwG - BVerwGE - 120, 54, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2004, 871) einer Entgeltgenehmigung im Telekommunikationsrecht Rückwirkung hinsichtlich der davon betroffenen Verträge zugebilligt. Ob ein Verwaltungsakt Rückwirkung hat, bestimmt sich nicht nach § 184 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 6 C 1/03 , BVerwGE 120, 54 , NVwZ 2004, 871 ). In der Literatur wird im Übrigen vertreten, dass die Verwendung
Wortes „Genehmigung“ im Gesetzestext ein gewisses Indiz dafür bildet, dass die behördliche Zustimmung Rückwirkung entfalten soll (Gursky in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, Vorbemerkungen zu §§ 182 - 185, Randziffer 62). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die am 19. November 2012 erteilte Genehmigung im Rahmen der Anwendung
G jedenfalls Tatbestandswirkung hat (BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10 , BFHE 234, 504 , BStBl II 2011, 1003 ), sofern es sich nicht sogar um einen Grundlagenbescheid i. S.
G annimmt (BFH, Urteil vom
Personenbeförderungsgesetzes, wonach der Betreiber eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG einer Genehmigung bedarf und wonach derjenige, der ungenehmigt solchen Linienverkehr betreibt, eine Ordnungswidrigkeit i. S.
G begeht, dafür, dass jedenfalls im Regelfall eine Genehmigung nach dem PBefG nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt wird. Diese Regelungen verfolgen ersichtlich den Zweck, zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Personenverkehr und zur Durchsetzung verkehrspolitischer Ziele präventiv und regulierend in den Markt der Personenbeförderung einzugreifen. Dies kann effektiv nur sichergestellt werden, wenn im Regelfall die erforderlichen Genehmigungen im Vorhinein beantragt und erteilt werden. Diese Erwägungen schließen jedoch nicht aus, dass die zuständige Behörde im Einzelfall, wenn die genannten Regelungszwecke
PBefG nicht gefährdet sind, die erforderlichen Genehmigungen rückwirkend erteilt. Anlass für eine solche Abweichung vom Regelfall könnte im Streitfall gewesen sein, dass die Antragstellerin ohnehin als Inhaberin von Genehmigungen nach §§ 48 , 49 PBefG der Überwachung durch die zuständige Behörde unterlag. Ferner war das Leitungspersonal der vorherigen Genehmigungsinhaberin, der G… OHG, und der Antragstellerin identisch. Schließlich hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin die zuständige Behörde Kenntnis von der durch die G… OHG und die Antragstellerin gewählten Gestaltung in den Streitjahren gehabt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es eine gefestigte Rechtsprechung oder auf andere Weise in Fachkreisen gebildete einhellige Auffassung dahingehend gibt, dass Genehmigungen nach § 43 PBefG bzw. die Übertragung derselben nicht mit Rückwirkung erteilt werden können. Es spricht zwar viel dafür, dass die Rückwirkung auf den Zeitraum ab dem 1. April 2005 begrenzt ist. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zu einer weiteren Teilzurückweisung, da unklar ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin I. Quartal 2005 Umsätze aus Stadtrundfahrten erzielt hat. Da der streitige Betrag für das gesamte Jahr 2005 nur ca. 10 %
Gesamtstreitwerts ausmacht, kann es sich dabei ohnehin nur um marginale Beträge gehandelt haben, zumal das I. Quartal eines Jahres im Städtetourismus eher schwach ausgeprägt ist. Nachdem im Rahmen der Steuerbefreiungsvorschriften wie § 4 Nrn. 20 und 21 UStG Verwaltungsakte von Behörden, die nicht der Steuerverwaltung angehören, Rückwirkung auf das Besteuerungsverfahren haben können, ist nichts dafür ersichtlich, warum dies im Rahmen der Steuerermäßigungsvorschrift
G nicht ebenfalls in Betracht kommen sollte. Im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass keine gegenteilige Meinungsäußerung in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich ist. Nach alldem kann bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung nicht mit der zum Ausschluss ernstlicher Zweifel erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Genehmigung vom 19. November 2012 nicht auf die Streitjahre zurückwirkte und der Antragstellerin hinsichtlich der streitbefangenen Stadtrundfahrten keine Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zuzurechnen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/654292.html ( https://oj.is/654292 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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