Absatz 1, 126 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) trotz Ausbleibens der Klägerin entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war. Sie erklärte sich zum ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne ihre Anwesenheit einverstanden. Die Klägerin begehrt die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für den Arbeitnehmer E. in Höhe von 1.062 06 €. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 07.06.2011. Der Bescheid vom 07.06.2011 ist rechtswidrig, die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2010 und Zahlung des beantragten Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Jedoch hat sie einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über ihren Überprüfungsantrag. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es wurden weder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht noch Beiträge zu Unrecht erhoben. Die Klägerin fordert vielmehr die Entrichtung von Beiträgen durch die Beklagte. Im Übrigen ist
Absatz 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Hier geht es nicht um eine Aufhebung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit.
Absatz 2 Satz 2 kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Demnach hat die Klägerin, sofern der zu überprüfende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, keinen Anspruch auf Aufhebung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Bescheid vom 12.03.2010 ist rechtswidrig, da die Forderung der Klägerin nicht verjährt ist.
Absatz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (ab dem 01.04.2012 § 175 Absatz 1 SGB III) zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge.
Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Viertes Buch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (§ 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Eine Rechtshandlung ist
O) anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung
O wieder auf. Die Forderung der Klägerin war zunächst durch Zahlung des Insolvenzschuldners erfüllt worden. Durch Anfechtung des Insolvenzverwalters und Rückgewährung der Klägerin an den Insolvenzverwalter lebte die Forderung wieder auf. Daher kann sie nicht in der gleichen „logischen Sekunde“ verjährt sein. Dieses würde die Rechte der Insolvenzgläubiger in einer Vielzahl der Fälle völlig ausschließen. Eine Anfechtung nach § 133 InsO ist möglich bei Forderungen, die bis zu zehn Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden sind. Die Verjährungsfrist im Falle einer Insolvenzanfechtung ist entweder für den Zeitraum der Vornahme der anfechtbaren Handlung bis zur Rückgewähr gehemmt (so Landgericht München I, Urteil vom 17.07.2008, 32 O 2205/08; Braun-Riggert, InsO § 144 Rn 4) oder beginnt mit der Rückzahlung neu (so Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.03.2009, 5 U 4355/08 , zit. nach juris). Die Frage, ob die Verjährungsfrist gehemmt ist oder sie neu beginnt, kann hier offenbleiben, da die Klägerin in jedem Fall rechtzeitig die Forderung gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Die Beklagte hat im Bescheid vom 07.06.2011 kein Ermessen bzgl. der Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2010 ausgeübt, es liegt ein Ermessensfehler vor, der Bescheid vom 07.06.2011 war daher aufzuheben und die Beklagte zur Neuentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf „Null“ mit der Folge, dass die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2010 und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hat, liegt nicht vor. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 155 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt
V. m. § 52 Absätze 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Berufung ist
2 SGG bei Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung zwischen Behörden nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 14.08.1984, 10 RAr 18/83 , zit. nach juris). Permalink: http://openjur.de/u/654349.html Kommentare
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