Absatz 1, 126 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) trotz Ausbleibens der Klägerin entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war. Sie erklärte sich zum ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne ihre Anwesenheit einverstanden. Die Klägerin begehrt die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die beiden Arbeitnehmerinnen F. und G. in Höhe von insgesamt 3.273,19 €. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 09.01.2012. Die Beklagte hat den zweiten Antrag der Klägerin zutreffend als Überprüfungsantrag
SGB X ausgelegt, da sie über das gleiche Begehren der Klägerin bereits mit Bescheid 02.05.2011 entschieden hatte und dieser Bescheid bestandskräftig ist. Der Bescheid vom 09.01.2012 ist jedoch rechtmäßig, die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2011 und Zahlung des beantragten Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es wurden weder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht noch Beiträge zu Unrecht erhoben. Die Klägerin fordert vielmehr die Entrichtung von Beiträgen durch die Beklagte. Im Übrigen ist
Absatz 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Hier geht es nicht um eine Aufhebung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit.
Absatz 2 Satz 2 kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Demnach hat die Klägerin, sofern der zu überprüfende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, keinen Anspruch auf Aufhebung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Unerheblich ist hier, dass die Beklagte im Bescheid vom 09.01.2012 kein Ermessen ausgeübt hat. Denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung liegen bereits nicht vor. Der Bescheid vom 02.05.2011 ist rechtmäßig, die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgelehnt. Die Klägerin kann von der Beklagten diese Zahlung nicht beanspruchen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit mangels Masse am 24.03.2011 abgelehnt worden war.
Absatz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (ab dem 01.04.2012 § 175 Absatz 1 SGB III) zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 183 Absatz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, ab 01.04.2012 § 165 Absatz 1 SGB III). Ein neues Insolvenzereignis tritt nicht ein, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. „Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist so lange auszugehen, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt“ (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R ; vom 29.05.2008, B 11a AL 57/06 R , jeweils m.w.N., zit. nach juris). Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an. Unerheblich ist, diese Entscheidungen des BSG Sachverhalte vor Einführung des § 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) betrafen.
O in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, wenn der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder er demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben beabsichtigt. Zuvor enthielt § 35 InsO diese ausdrückliche Regelung der Vermögensfreigabe durch den Insolvenzverwalter nicht. Jedoch handelt es sich bei § 35 Absatz 2 InsO nicht um eine Neuregelung, sondern lediglich um eine Klarstellung zum bisher bereits gängigen Recht. „Schon nach geltendem Recht kann ein Insolvenzverwalter auf Grund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 60 InsO) Vermögensbestandteile aus dem Insolvenzbeschlag zugunsten des Schuldners freigeben. § 32 Abs. 3 InsO setzt die Freigabemöglichkeit voraus. Dem neu eingefügten Absatz 2 kommt daher zunächst einmal klarstellende Funktion zu, die durch die Bekanntmachungspflicht der Freigabeerklärung ergänzt wird (BT-Drs. 16/3227, S. 17). Das erste Insolvenzereignis trat am 01.03.2010 ein, als das Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen des E., auch über sein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit, eröffnet wurde. Die Freigabe des Vermögens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass über dem Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit (rückwirkend) kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass nach Freigabe des Vermögens über dieses ein beschränktes Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Denn bei diesem Verfahren handelt es sich um ein zweites Insolvenzverfahren (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.06.2011, IX ZB 175/10 ; Beschluss vom 09.02.212, IX ZR 75/11 , zit. jeweils nach juris). Bei der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse am 24.03.2011 handelt es sich nicht um ein neues Insolvenzereignis, da die Zahlungsunfähigkeit des E. andauerte. Zunächst war E. insgesamt zahlungsunfähig, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2010 führte. Nach Freigabe des Vermögens war er bezogen auf seine selbständige Tätigkeit weiterhin zahlungsunfähig bis zum zweiten Insolvenzverfahren, dessen Eröffnung dann abgelehnt wurde. Nicht ausreichend war, dass er lediglich unregelmäßig Gehalt ausgezahlt hat. Der Insolvenzverwalter gab in seinem Gutachten an, es sei nicht davon auszugehen, dass künftig nennenswerte Überschüsse aus der selbständigen Tätigkeit anfallen werden. Bereits mit Untersagungsbescheid vom 28.10.2010 wurde E. jede selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt, seit dem 10.03.2011 war die Entscheidung sofort vollziehbar. Es liegt hier auch kein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (RL) 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
V. m. § 52 Absätze 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Berufung ist
2 SGG bei Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung zwischen Behörden nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 14.08.1984, 10 RAr 18/83 , zit. nach juris). Permalink: http://openjur.de/u/654350.html Kommentare
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