1, 3; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 , 3 RDG. Die Beklagte durfte die von der Klägerin beanstandete Dienstleistung erbringen, diese war aufgrund des § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei ist Rechtsdienstleistung
1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das vorliegende Schreiben stellt die Besorgung einer konkreten Rechtsangelegenheit dar, denn es bezieht sich auf den Individualanspruch des Kunden des Versicherungsnehmers (Rechtsanwalt T) gegen den Versicherungsnehmer (das Textilreinigungsunternehmen) wegen einer Schlechtleistung und die daraus resultierende Höhe des (Schadensersatz- und Aufwendungsersatz-) Anspruchs. Dem lag ein spezifischer juristischer Subsumtionsvorgang (vgl. dazu: BT-Drucksache 16/3655, S. 35 , vgl. auch BT-Drucksache 16/6634 , S.51: Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung) zugrunde, als dessen Resultat die Beklagte die bevorstehende "Auszahlung der ermittelte Zeitwertpauschale in Höhe von 59,50 €" ankündigte. Sie hat dabei (möglicherweise falsch, vgl. BGH vom 04.07.2013, VII ZR 249/12 ) unter § 249 BGB subsumiert, indem sie den Geschädigten über dessen Ansprüche in der Höhe "nach den gesetzlichen Bestimmungen", also
, 249 BGB, auch zur Beweislast, ebenso belehrte wie zu Ansprüchen "auf Rückerstattung der Reinigungskosten" "nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 631 , 634 BGB" im Zusammenhang mit § 284 BGB. In diesem Zusammenhang hat sie auch Gerichtsurteile zitiert. Diese Rechtsdienstleistung ist jedoch
1 RDG erlaubnisfrei.
1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit - unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind - zu beurteilen.
3 VVG ist Versicherungsmakler im Sinne des VVG, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler benötigt
O der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wobei die Erlaubnis die Befugnis umfasst, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Eine Vertretung von Versicherungsnehmern - gleich ob Verbraucher oder nicht - bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Schadensfall kommt im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG in Betracht, soweit diese Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehört (BT-Drucksache 16 / 1935, S.18). Für den Bereich der Schadensregulierung werden die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 RDG weitgehend bejaht (vergleiche Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Randnote 34 zu § 34 d GewO; Randnote 64 zu § 59 VVG). Darum geht es hier allerdings nicht. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrer angegriffenen Tätigkeit nicht (nur) Dienste für den Versicherungsnehmer geleistet, sondern auch für die Q-Versicherung. Zwischen dem Versicherungsmakler einerseits, der (auch) als treuhänderischer Sachverwalter für den Versicherungsnehmer tätig wird, und dem Versicherer andererseits, kommt ein eigener Kooperationsvertrag zustande, aus dem sich - insbesondere im Fall einer dauerhaften Betreuung der Interessen des Versicherungsnehmers durch den Makler - wechselseitige Zusammenarbeits- und Korrespondenzpflichten ableiten lassen, darunter auch der durch den Abschluss des Versicherungsvertrages und die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers aufschiebend bedingte Courtageanspruch (vergleiche Prölss/Martin, a. a. O., Randnote 68 zu § 59 VVG). Die Hauptleistung des Versicherungsmaklers im Verhältnis zum Versicherer ist die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, wie es auch das Landgericht Hamburg ( BeckRS 2008, 25129 ) und das Oberlandesgericht Hamburg (Anlage K 9, Blatt ... d. A., Seite 15, unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.