Kanada. Damals war der Vater des Klägers im Besitz eines deutschen Passes, in den auch der Kläger und seine Mutter eingetragen waren. In Kanada wurden die Eltern des Klägers auf Antrag am 03.11.1961 eingebürgert. An diesem Tag beantragte der Vater des Klägers schriftlich die Einbürgerung des Klägers. Am 27.11.1961 wurde dem Kläger eine Einbürgerungsurkunde ausgestellt. Die Mutter des Klägers erklärte im April 2001 schriftlich, bei Beantragung der Einbürgerung sei ihnen erklärt worden, dass sie als Eltern erst Kanadier sein müssten, ehe sie für ihren Sohn einen Antrag einreichen könnten. Dass der Kläger nicht gleichzeitig mit ihr und ihrem Mann die kanadische Staatsangehörigkeit habe erwerben können, habe sie damals beunruhigt. Im Rahmen einer Zeremonie seien ihr und ihrem Mann in einem Gericht die Staatsangehörigkeitsdokumente ausgehändigt worden. Anschließend seien sie zum Einwanderungsbüro gegangen, um einen Einbürgerungsantrag für den Kläger zu stellen. Ihr Gatte und sie hätten den Antrag gemacht und
einiger Zeit sei dann auch der Kläger ein Kanadier gewesen. Den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises übersandte das Generalkonsulat der Beklagten in Vancouver dem Bundesverwaltungsamt mit dem Hinweis,
dem kanadischen Staatsangehörigkeitsrecht könne ein minderjähriges Kind eines eingebürgerten kanadischen Staatsangehörigen auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern eingebürgert werden. Die Einbürgerung eines sorgeberechtigten Elternteils müsse demnach vorausgegangen sein. Früher habe es kanadischer Einbürgerungspraxis entsprochen, dass ein Einbürgerungsantrag für ein minderjähriges Kind erst
erfolgter Einbürgerung des sorgeberechtigten Elternteils habe gestellt werden können. Von einer entsprechenden Vorgehensweise müsse auch bei dem Kläger ausgegangen werden, was aus dortiger Sicht entsprechend der - mit dem Bundesinnenministerium abgestimmten - Erlasslage des Auswärtigen Amtes gegen einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit spreche. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29.11.2002, zugestellt am 10.01.2003, ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs.1 i.V.m. § 19 Abs.2 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG - verloren, weil er auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils die kanadische Staatsangehörigkeit erworben habe. Da sein Vater am Tag seiner eigenen Einbürgerung den Antrag auf Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit gestellt habe und diese innerhalb eines Monats vollzogen worden sei, bestehe der erforderliche innere, äußere und zeitliche Zusammenhang zwischen den Einbürgerungen. Dagegen richtete sich der am 30.01.2003 erhobene Widerspruch des Klägers, mit dem seine Prozessbevollmächtigten geltend machten, weder liege eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vor, noch habe der Vater des Klägers seine eigene Einbürgerung gleichzeitig mit der des Klägers beantragt. Der erforderliche Zusammenhang fehle, weil vor Antragstellung für den Kläger der Einbürgerungsvorgang des Vaters bereits abgeschlossen gewesen sei und zu dessen Ausscheiden aus dem deutschen Staatsverband geführt habe. Darüber hinaus sei der Einbürgerungsantrag für den Kläger nur vom Vater, nicht aber von beiden Elternteilen, die
dem gem. Art. 21 EGBGB einschlägigen kanadischen Recht gemeinsam sorgeberechtigt gewesen seien, gestellt worden.
dem das Amtsgericht Schöneberg als Vormundschaftsgericht auf Anfrage mitgeteilt hatte, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einbürgerung des Klägers sei dort nicht aktenkundig, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2003 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, den Anforderungen des § 19 Abs.2 RuStAG sei durch die sich unmittelbar an die Einbürgerung der Eltern anschließende Antragstellung für den Kläger Genüge getan. Aus den Ausführungen seiner Mutter ergebe sich, dass der Einbürgerungsantrag für den Kläger von beiden Elternteilen gestellt worden sei. Auf den am 16.10.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.11.2003 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, seine Mutter sei zu keinem Zeitpunkt in sein Einbürgerungsverfahren involviert gewesen. § 19 Abs.2 RuStAG sei wegen der einschneidenden Rechtsfolge des § 25 RuStAG eng auszulegen. Eine stillschweigende Ermächtigung zur Antragstellung habe die Mutter dem Vater des Klägers weder erteilen wollen, noch sei diese zur Begründung einer wirksamen Vollmacht geeignet. Der Kläger hat eine schriftliche Erklärung seiner Mutter aus dem Jahr 2003 vorgelegt, in der sie angibt, sie sei an dem Einbürgerungsantrag des Klägers nicht beteiligt gewesen. Sein Vater habe den gesamten Schriftverkehr mit den Behörden geführt und sämtliche Formulare ausgefüllt sowie unterschrieben. Am Tag der Antragstellung für den Kläger habe sie ihren Mann nur begleitet, weil sie vorher ihre eigenen Staatsangehörigkeitsdokumente abgeholt hätten. Soweit sie zunächst erklärt habe, ihr Gatte und sie hätten den Antrag gemacht, habe sie ihren eigenen Einbürgerungsantrag und den ihres Mannes, nicht aber den des Klägers gemeint. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29.11.2002 und seines Widerspruchsbescheids vom 30.09.2003 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, hilfsweise, festzustellen dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, gem. Art. 19 Satz 2 EGBGB a.F. beurteile sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern
deutschem Recht. Das Sorge- und Vertretungsrecht habe gem. § 1626 Abs.2 BGB den Eltern gemeinschaftlich zugestanden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers seinen Vater stillschweigend ermächtigt habe, den Antrag zu unterschreiben, denn beide Elternteile seien bei der Antragstellung zugegen gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass die Mutter nicht mit der Einbürgerung des Klägers einverstanden gewesen wäre. Die Einbürgerung sei auch gleichzeitig i.S.d.§ 19 Abs.2 Satz 1 RuStAG erfolgt, weil die Anträge in einem erkennbaren Zusammenhang stünden und hierdurch der Wille der Eltern deutlich geworden sei, sich mit dem Kläger gemeinsam einbürgern zu lassen. Da § 10 Abs.5 des kanadischen Gesetzes über Bürgerschaft, Staatsangehörigkeit, Einbürgerung und die Rechtsstellung von Fremden von 1946 - Canadian Citizenship Act - für die Einbürgerung eines Minderjährigen den Staatsangehörigkeitserwerb mindestens eines Elternteils voraussetze, stehe die vorherige Einbürgerung der Eltern dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei dem Kläger nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der von dem Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 39 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - vom 15.07.1999 ( BGBl. I S. 1618 ), zuletzt geändert am 21.08.2002 ( BGBl. I S. 3322 ), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr.6, § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl.462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S.313) zu erteilen, in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Die deutsche Staatsangehörigkeit hat der Kläger gem. § 4 Abs.1 RuStAG vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) in der bei seiner Geburt geltenden Fassung von 1942 (RGBl. S.40) als eheliches Kind durch Geburt von seinem Vater erworben. Das Gericht geht mit den Beteiligten davon aus, dass der im damaligen Reichsgebiet geborene Vater des Klägers, der einen deutschen Pass besaß, bei Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger war. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1961 gem. § 25 i.V.m. § 19 RuStAG in der damals geltenden Fassung von 1960 ( BGBl. I S. 721 ) - RuStAG 1960 - verloren.
StAG 1960 verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Erwerb seines gesetzlichen Vertreters erfolgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen
StAG 1960 die Entlassung beantragt werden konnte.
StAG 1960 konnte die Entlassung einer unter elterlicher Gewalt stehenden Person nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts war
StAG 1960 entbehrlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für die Person des Kindes beantragte und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zustand. Bei dem Kläger lagen nicht sämtliche dieser Voraussetzungen für ein Ausscheiden aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit scheitert daran, dass nicht beide Elternteile des Klägers dessen Einbürgerung in den kanadischen Staatsverband gemeinsam beantragt haben. Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung gesetzlicher Vertreter des Klägers bzw. Inhaber der elterlichen Gewalt i.S.d. § 19, 25 RuStAG 1960 war, beurteilt sich
deutschem Recht. Gem. Art. 19 Satz 2 EGBGB vom 18.08.1896 (RGBl S.604) in der 1961 geltenden Fassung richtete sich die Beziehung zwischen den Eltern und dem ehelichen Kind
den deutschen Gesetzen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern erloschen war, die des Kindes aber noch bestand. Dies war hier der Fall, denn der Einbürgerungsvorgang der Eltern war, wie die Schilderungen der Mutter des Klägers zeigen, schon mit der sich aus § 25 RuStAG 1960 ergebenden Folge des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit abgeschlossen, als der Einbürgerungsantrag für den Kläger gestellt wurde. Dies entsprach den gesetzlichen Vorgaben in Section 10
S. 195) i.d.Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.06.1957 ( BGBl. I S.609 ff.) bestand der Grundsatz des gemeinschaftlichen Sorge- und Vertretungsrecht der Eltern für das Kind. Die gesetzliche Regelung des alleinigen Vertretungsrechtsrechts des Vaters in § 1629 BGB hatte das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.2 GG für nichtig erklärt - vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.1957, - 1 BvR 205/58 u.a. - BVerfGE 10, 59 . Da beide Elternteile mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs.2 GG Inhaber der elterlichen Gewalt waren und ihnen damit die gesetzliche Vertretung sowie die Sorge für die Person des minderjährigen Kindes gemeinsam zustanden, ist § 19 RuStAG dahin anzuwenden, dass beide Elternteile den Antrag für das Kind gestellt haben müssen - vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1986 - 1 C 40.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr.
Wortlaut sowie Sinn des Gesetzes und der dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eigenen Formenstrenge nicht aus, um die Verlustfolgen des § 25 RuStAG 1960 für das minderjährige Kind eintreten zu lassen. Ein Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal des von beiden gesetzlichen Vertretern gestellten Antrags rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer nicht etwa deshalb, weil das kanadische Recht diesen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht voraussetzt und dementsprechend ein solcher Antrag für den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht ursächlich sein kann. Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt durch die Rechtsprechung des BVerwG in Fällen, in denen das ausländische Recht eine Erstreckung der elterlichen Einbürgerung auf das Kind vorsieht, ohne eine elterliche Willensbetätigung hinsichtlich der Einbürgerung des Kindes zu verlangen. Auch dann verliert der Minderjährige die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Eltern durch einen Antrag zu erkennen geben, dass sie für ihn den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit herbeiführen wollen; die Kenntnis der Erstreckungswirkung oder ein inneres Einverstandensein reichen nicht aus - vgl. BVerwG a.a.O., m.w.N. § 25 RuStAG soll unerwünschte Doppelstaatsangehörigkeit vermeiden und geht dabei davon aus, dass derjenige, der sich freiwillig einem anderen Staat zuwendet und auf sein Ersuchen dessen Staatsangehörigkeit erhält, im allgemeinen auf seine deutsche Staatsangehörigkeit keinen Wert mehr legt. Das Antragserfordernis soll sichern, dass der Staatsangehörigkeitserwerb dem freien Willen des Betroffenen bzw. seiner gesetzlichen Vertreter entspricht. Dabei hebt das Gesetz nicht allein auf den häufig nicht oder zumindest nicht zuverlässig zu ermittelnden Willen des Betroffenen ab, sondern - auch im Interesse der praktischen Handhabung bzw. aus Gründen der
weisbarkeit - auf äußere Umstände, die seinen Willen gegenüber der ausländischen Einbürgerungsbehörde deutlich zum Ausdruck bringen - vgl. BVerwG a.a.O. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit sind an die Erkennbarkeit des Willens der gesetzlichen Vertreter, dass ihr Kind eingebürgert wird, hohe Anforderungen zu stellen - vgl. OVG Berlin, Urteil vom 09.11.2000 - 5 B 14.99 - (juris). Sind wie vorliegend Vater und Mutter vertretungsberechtigt, kommt es dementsprechend auch auf die Erkennbarkeit des Willens beider Betroffener an, die sich nur durch eine auf die Einbürgerung des Kindes zielende Willensbekundung beider Elternteile erreichen lässt. Fehlt es danach bereits an dem erforderlichen Antrag beider Elternteile, kann offenbleiben, ob die Einbürgerung des Klägers "zugleich" mit der Einbürgerung seiner Eltern beantragt wurde, wie § 19 Abs.2 RuStAG 1960 es bei Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung voraussetzte, oder ob dem die durch Section 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.