In einfach gelagerten Fällen besteht für den Geschädigten kein Erfordernis, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Deswegen sind dadurch entstehende Kosten dann nicht zu erstatten. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 340,22 DM. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß für die Abwicklung der Schadensangelegenheit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich war. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall vom Geschädigten die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich war, § 249 BGB. Die Ersatzpflicht besteht auch dann - und insoweit ist der Klägerin Recht zu geben - wenn sich, wie hier, der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin selbst vertritt. Auch das erkennende Gericht geht davon aus, daß der Anwalt, der seinen Ersatzanspruch selbst durchgesetzt hat, die Anwaltskosten verlangen kann; denn dem Anwalt ist es in der Regel nicht zuzumuten, seine besonderen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen. Allerdings sind in jedem Falle nicht schlechthin die durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, wobei zu prüfen ist, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte ( BGHZ 127, 348 , 350). In einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so daß sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGHZ aaO S. 352). Vorliegend handelt es sich um einen derartigen einfach gelagerten Fall. Ausweislich der Schadensmeldung durch den Schädiger an die beklagte Versicherung fuhr er auf einen Parkplatz beim Rangieren und Zurücksetzen gegen den PKW der Klägerin. Seiner Erklärung nach trug er die Schuld an dem Unfallereignis. Mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.