Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen 254.209,71 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26. Juli 1994 bis 31. Dezember 2001 und 5 % Zinsen seit 1. Januar 2002 abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1993 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Diese hatte in Geschäftsbeziehung mit der M. bank gestanden, der sie sicherungshalber alle ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen abgetreten hatte. Im September 1993 sagte die Beklagte der Gemeinschuldnerin einen Kontokorrentkredit von 700.000 DM zu, der unter anderem durch eine Ausfallbürgschaft der S. GmbH (nachfolgend: S. GmbH), der Alleingesellschafterin und Hauptabnehmerin der Gemeinschuldnerin, gesichert wurde. Ferner wurden gemäß Vertragsurkunde vom 8. Oktober 1993 die bestehenden und künftigen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH sicherungshalber an die Beklagte abgetreten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 kündigte die S. GmbH ihre Ausfallbürgschaft. Daraufhin teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin durch Schreiben vom 27. Oktober 1993 auszugsweise mit: "Da durch diese Bürgschaftskündigung die wesentliche Grundlage für unsere Kreditbereitschaft entfallen ist, setzen wir hiermit die mit Schreiben vom 20.9.1993 bestätigte Kreditlinie mit sofortiger Wirkung aus. Verfügungen werden wir nicht mehr zulassen, Eingänge werden zur Saldenreduzierung verwandt. Der derzeitige Schuldsaldo beläuft sich auf DM 489.443,62 ... Wir bitten Sie, den Schuldsaldo bis zum 12. November 1993 auszugleichen. Sollten wir den Kontoausgleich nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt feststellen können, werden wir den Kredit fristlos kündigen und zur sofortigen Rückzahlung fälligstellen sowie die uns gestellten Sicherheiten verwerten. ..." In der Folgezeit gingen noch mehrere Zahlungen auf dem bei der Beklagten geführten Konto für die Gemeinschuldnerin ein, vor allem aufgrund von Schecks, welche die S. GmbH einreichte. Die Beklagte ließ andererseits noch zahlreiche Überweisungen von diesem Konto zu, nachdem die S. GmbH für jede einzelne bestätigt hatte, diese unter ihre "Bürgschaftsdeckung" zu nehmen. Am 5. November 1993 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung von 615.483,41 DM wegen aller Eingänge in der Zeit seit 28. Oktober 1993 verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur angenommen, soweit sie die Eingänge in der Zeit bis einschließlich 8. November 1993 in Höhe von zusammen 254.209,71 DM betrifft. Gründe Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verrechnungen seien nicht gemäß § 30 Nr. 1 KO anfechtbar. Denn die Gemeinschuldnerin habe ihre Zahlungen trotz des Schreibens der Beklagten vom 27. Oktober 1993 erst ab 5. November 1993 eingestellt. Zuvor, nämlich am 2. November 1993, sei bereits die Globalabtretung aller Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH an die Beklagte wirksam geworden. II. Demgegenüber rügt die Revision: Die Gemeinschuldnerin habe ihre Zahlungen schon am 27. Oktober 1993 eingestellt, weil sie danach Zahlungen nur noch geleistet habe, soweit die S. GmbH diese "unter die Bürgschaftsdeckung" genommen habe. Die fälligen Gehälter der Belegschaft für Oktober 1993 sowie die darauf geschuldeten Steuern und Sozialabgaben seien nicht mehr erfüllt worden. Im übrigen habe die Beklagte inkongruente Befriedigungen im Sinne von § 30 Nr. 2 KO insoweit erlangt, als die S. GmbH Schecks eingereicht habe, auf welche die Beklagte keinen Anspruch gehabt habe. III. Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers sind folgende von der Beklagten vorgenommene Verrechnungen gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar: 28. Oktober 1993 Scheckeinreichung A. 1.577,34 DM 29. Oktober 1993 Überweisung N. 7.225,60 DM Scheck S. GmbH 219.855,76 DM 2. November 1993 Überweisung N. 4.820,24 DM 3. November 1993 Überweisung A. 203,59 DM 4. November 1993 Scheck R. 258,29 DM Scheck B. 990,87 DM 8. November 1993 Überweisung N. 19.278,02 DM 254.209,71 DM 1. Die Beklagte hat insoweit in den letzten zehn Tagen vor dem Eröffnungsantrag vom 5. November 1993 oder sogar nach diesem eine inkongruente Befriedigung erlangt, weil sie ihre Darlehensforderung gegen die Gemeinschuldnerin vor Fälligkeit zurückgeführt hat. Sie hatte der Gemeinschuldnerin den Kontokorrentkredit unbefristet eingeräumt. Die Kontokorrentabrede allein rechtfertigt die Kreditrückführung nicht (Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01 , WM 2002, 951 , 953, z.V.b. in BGHZ). Deshalb hatte die Beklagte eine Rückzahlung erst nach einer Kündigung zu fordern. Eine solche hat sie jedenfalls nicht für den Zeitraum vor dem 12. November 1993 ausgesprochen. Zu dieser Auslegung ist das Revisionsgericht befugt, weil das Berufungsgericht insoweit von einer eigenen Auslegung abgesehen hat. Das Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1993 spricht keine frühere Kündigung der bereits ausgereichten Kredite aus. Darin wird zwar jede weitere Kreditgewährung gesperrt, aber nicht der gesamte Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt; eine solche Maßnahme wurde vielmehr erst für die Zeit ab 12. November 1993 angekündigt, falls und soweit bis dahin eine Tilgung ausbleiben sollte. Die Einräumung einer solchen Frist entsprach im übrigen Nr. 19 Abs. 2 und 3 AGB-Banken in der seit 1993 geltenden Fassung. Danach hatte die Bank bei der Ausübung ihres ordentlichen Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen, also eine Kündigung zur Unzeit zu vermeiden. Soweit mit der Bürgschaft der S. GmbH eine Drittsicherheit ausgefallen war, hatte die Beklagte der Gemeinschuldnerin vor einer fristlosen Kündigung eine angemessene Frist zur Bestellung einer gleichwertigen Ersatzsicherheit einzuräumen. An der Inkongruenz der Kreditrückführung ändert die Ankündigung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1993 nichts, sie werde "Eingänge zur Saldenreduzierung" verwenden. Eine Teilkündigung in Höhe vorher unbestimmter "Eingänge" liegt darin nicht. Die Empfängerin des Schreibens brauchte es aufgrund des Wortlauts und des konkreten Zusammenhangs nur in dem Sinne zu verstehen, daß sie künftig die Kreditlinie auch insoweit nicht mehr neu ausschöpfen dürfe, als sie durch Eingänge wieder ausgeglichen werden würde. Eine weitergehende Wirkung hätte aus Gründen der Rechtsklarheit unmißverständlich ausgesprochen werden müssen. 2. Hinsichtlich des zur Rückführung verwendeten Schecks der S. GmbH über 219.855,76 DM macht die Beklagte zwar geltend, die einzahlende S. GmbH hätte einen Betrag in dieser Höhe auch anfechtungsfrei als Bürgin an die Beklagte zahlen können. So ist die S. GmbH aber nicht vorgegangen. In erster Linie schuldete sie der Gemeinschuldnerin den Kaufpreis für die von dieser gelieferten Waren. Den hier fraglichen Scheck hat sie ohne weiteren Zusatz unmittelbar an die Beklagte gesandt. Diese hat ihn dem "Einreicher-Konto-Nr. ... " der "J. " (Gemeinschuldnerin) gutgeschrieben. Die Beklagte hat demzufolge die Zahlungen dahin verstanden, daß die vorrangige Kaufpreisschuld des Einzahlers zugunsten des laufenden Kontos der Gemeinschuldnerin getilgt werden sollte, nicht eine sekundäre Ausfallbürgenschuld. Das entsprach dem objektiven Erklärungswert der Scheckeinreichung und lag um so näher, als die Gemeinschuldnerin die Abtretung aller ihrer Kaufpreisansprüche gegen die S. GmbH -wie deren Geschäftsführer wußte -an die Beklagte erklärt hatte, so daß diese zugleich selbst Forderungsinhaberin sein oder werden konnte. Für dieses objektive Verständnis der Einzahlung spricht zudem der Umstand, daß die Beklagte weder zuvor noch später die S. GmbH ausdrücklich als Bürgin in Anspruch genommen hatte. Die Hauptschuld hatte sie nicht einmal zur Rückzahlung fällig gestellt (s.o. 1), so daß auch die Bürgschaft nicht fällig war (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im übrigen hat der Kläger behauptet (S. 13 seiner Berufungserwiderung vom 14. Januar 1997), die S. GmbH habe jeweils auf bestimmte, fällige Rechnungen der Gemeinschuldnerin gezahlt. 3. Für die aufgeführten Forderungen scheidet auf der Grundlage des Klägervortrags eine Anfechtung nicht wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.