Erklärt der von seinem minderjährigen Kind auf Zahlung des Mindestunterhalts in Anspruch genommene Elternteil, nur in Höhe eines Teilbetrages leistungsfähig zu sein, handelt das minderjährige Kind nicht mutwillig, wenn es von einer Aufforderung zur Erstellung einer kostenfreien Jugendamtsurkunde absieht, sondern sogleich den Elternteil in voller Höhe auf gerichtlichem Wege in Anspruch nimmt. Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 30.8.2013 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S in Berlin zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr gem. Nr. 1912 KV zum FamGKG wird abgesehen Gründe I. Die am 26.8.2008 geborene Antragstellerin beabsichtigt, vertreten durch die Kindesmutter, ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts in Anspruch zu nehmen. Die Kindeseltern sind rechtskräftig voneinander geschieden. In dem vor Einleitung des Verfahrens geführten Schriftverkehr hat der Antragsgegner ausgeführt, er sei nur zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 83,41 € leistungsfähig. Tatsächlich zahlt er bislang einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 133,- € für die Antragstellerin. Die Antragstellerin führt aus, der Antragsgegner unterliege einer erhöhten Erwerbsobliegenheit und müsse die Differenz zwischen Leistungsfähigkeit und Mindestunterhalt in Höhe von derzeit 225 € monatlich gegebenenfalls durch zusätzliche Feierabend- bzw. Wochenendarbeit ausgleichen. Der Antragsgegner hat sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht geäußert. Das zunächst angerufene Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Bottrop abgegeben. Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin auf den einfacheren und billigeren Weg der Titulierung durch eine Jugendamtsurkunde zu verweisen sei Gegen diesen Beschluss richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag weiterverfolgt. Es bestehe jedenfalls eine Erfolgsaussicht hinsichtlich des Differenzbetrages von monatlich 92 €. Dem Antragsgegner sei es ohne weiteres zumutbar, den Differenzbetrag durch eine Wochenendtätigkeit zu erwirtschaften. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 25.9.2013 nicht abgeholfen. Der Antrag sei weiterhin mutwillig, da eine Titulierung durch eine kostenfreie Jugendamtsurkunde möglich sei. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs begründet, da die Antragstellerin bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.