Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Haus. Das Haus dieser Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: kleine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zentralen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft, angeschlossen. Das von den Klägern bewohnte Haus und die Wohnanlage der Beklagten waren bei ihrer Errichtung im Jahr 1973 als eine einheitliche Wohnungseigentumsanlage mit einheitlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen konzipiert worden. In Abweichung hiervon wurden durch Teilungserklärung der Beklagten vom 17. August 1973 aber nur die 56 Wohneinheiten der Beklagten in die Wohnungseigentumsanlage einbezogen. An den übrigen 14 Wohneinheiten, bestehend aus Einfamilien- und Doppelhäusern, wurde hingegen kein Wohnungseigentum, sondern jeweils Alleineigentum begründet ("Privathäuser"). Nach der Teilungserklärung der Beklagten dürfen die Eigentümer der Privathäuser die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnungseigentumsanlage nutzen; im Gegenzug wurde ihnen ein Benutzungszwang "für das gesamte Leitungssystem, insbesondere Zentralheizung, Warmwasser und Entsorgung" auferlegt. Der Benutzungszwang wurde dinglich nicht gesichert. In der Folgezeit wurde eines der Privathäuser von den Erstkäufern in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nach mehreren Zwischenverkäufen erwarben die Kläger im Jahr 1996 eine der beiden Wohnungen. Die Kläger möchten festgestellt wissen, dass das Grundstück, auf dem sich ihre Eigentumswohnung befindet, keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, hilfsweise, dass jedenfalls ihr Wohnungseigentum einem solchen Zwang nicht unterworfen ist. Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Gründe I. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die Kläger seien durch die übrigen Wohnungseigentümer ermächtigt worden, die Feststellungsklage zu erheben. Die Klage sei jedoch im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Sowohl die Kläger als auch die Eigentümer der weiteren Wohnung unterlägen dem in der Teilungserklärung der Beklagten geregelten Anschluss- und Benutzungszwang, da sie - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger - in ihren Kaufverträgen diese Verpflichtung übernommen hätten. Die schuldrechtliche Übernahme des Anschluss- und Benutzungszwangs sei nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Den Klägern stehe auch kein Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB zu, da es an einem wichtigen Grund fehle. II. Die Revision ist begründet, weil die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hauptantrag nicht zulässig ist. 1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Klageantrag nach seinem Wortlaut auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Grundstück der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Beklagten keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. Ein solches Begehren wäre mangels Feststellungsinteresses allerdings unzulässig, da eine auf dem Grundstück lastende Verpflichtung nur aus einem dinglichen Recht herrühren könnte und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein solches Recht nicht besteht und dass die Beklagte sich dessen auch nicht berühmt. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag jedoch rechtsfehlerfrei dahin aus, dass es den Klägern um die Feststellung des Nichtbestehens eines schuldrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft geht. 5 2. Der Hauptantrag ist aber deshalb unzulässig, weil den Klägern die Befugnis fehlt, den der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Anspruch ohne eine dahingehende Ermächtigung seitens der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Feststellung, dass die kleine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Beklagten keinem schuldrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, nehmen die Kläger eine Verwaltungsangelegenheit der Gemeinschaft wahr und machen einen Anspruch geltend, dessen prozessuale Durchsetzung nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verband der Wohnungseigentümer unterliegt (§ 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 WEG). Zwar ist es auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich, dass ein oder mehrere Wohnungseigentümer Ansprüche des Verbandes im Wege gewillkürter Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend machen, wenn hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht (siehe für den Verwalter: Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10 , BGHZ 188, 157 , 163 Rn. 15). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es hier aber schon an einer wirksamen Ermächtigung der Kläger durch die übrigen Wohnungseigentümer. Von den beiden Miteigentümern der weiteren Eigentumswohnung hat nur Herr O. mit Schreiben vom 2. März 2010 die Kläger zu einer Prozessführung ermächtigt, nicht dagegen dessen Ehefrau. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, eine Mitwirkung dieser Miteigentümerin sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil Mitberechtigte an einem Miteigentumsanteil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur eine gemeinsame Stimme hätten und es im Außenverhältnis ohne Relevanz sei, ob die Stimmabgabe durch Herrn O. auf einer intern ordnungsgemäßen Willensbildung beruhe. Die Erklärung des Miteigentümers O. könnte nur dann Wirkungen für und gegen die mitberechtigte Ehefrau entfalten, wenn er die Erklärung zugleich in deren Namen abgegeben hätte (vgl. Klein in Bärmann, 8 WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 51). Dies muss zwar nicht ausdrücklich geschehen; vielmehr genügt es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich dies aus den Umständen ergibt. Daran fehlt es hier jedoch. Das genannte Schreiben von Herrn O. enthält nicht andeutungsweise einen Hinweis darauf, dass er die Erklärung auch im Namen seiner Ehefrau abgibt. III. Trotz der Unzulässigkeit des Hauptantrags kann der Senat keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Denn die fehlende Prozessführungsbefugnis der Kläger ist bisher nicht gesehen worden. Ihnen ist deshalb Gelegenheit zu geben, die noch fehlende Ermächtigung nachzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 , NJW-RR 1993, 669 , 670) und ihr - für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendiges - schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung darzulegen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Ein Benutzungszwang der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nur aus deren Gemeinschaftsordnung oder aus einem von ihr mit der Beklagten geschlossenen Versorgungsvertrag ergeben. 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.