23). Fehlt es - wie hier - an einer ausdrücklichen Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung, ist für vergangenheitsbezogene Zahlungsansprüche im Rahmen des § 32 UrhG auf die tatsächliche Übung der Parteien abzustellen. Eine andere Sichtweise wäre mit dem Anliegen des § 32 UrhG, dem Urheber eine nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit angemessene Vergütung zu gewährleisten, nicht vereinbar. Ist der Zeitungsverlag aufgrund einer im Sinne einer Exklusivität gelebten Zusammenarbeit mit dem Urheber tatsächlich in den Genuss des Erstdrucks von Berichten über tagesaktuelle Ereignisse gekommen, steht dem Urheber auch die für die Einräumung des Erstdruckrechts angemessene Vergütung zu; der Verlag darf den Urheber nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Umfang der Rechteeinräumung so behandeln, als habe er ihm lediglich einen Zweitdruck ermöglicht (im Ergebnis ähnlich LG Köln, Urteil vom
, juris Rn. 32; Kotthoff,
, § 32 Rn. 21; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 Rn. 28). Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen. Angesichts des deutlichen Abstands zwischen der vereinbarten Vergütung und den Tarifen der Gemeinsamen Vergütungsregeln ist daher anzunehmen, dass die vereinbarte Vergütung auch schon ab Januar 2009 unangemessen war. Es kann ausgeschlossen werden, dass es Gegenstand der Gemeinsamen Vergütungsregeln war, die bis dahin üblicher- und redlicherweise gezahlten Texthonorare mehr als zu verdoppeln.
Rn. 20 ff - Talking to Addison). Fehlt es an einer branchenüblichen Vergütung, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/8085 Seite 18; Schulze,
51; Kothoff,
39; Schricker/Haedicke,
32; vgl. auch BGH,
Rn. 31 - Talking to Addison). Das Gericht ist also nach dem Willen des Gesetzgebers schon dann zur Bestimmung der angemessenen Vergütung aufgerufen, wenn sich eine branchenübliche Vergütung nicht feststellen lässt. b) So liegt es hier. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2008 ( 17 O 710/06 , ZUM 2009, 77 ) und die Erkenntnisse des in diesem Fall tätigen Sachverständigen vorgetragen, dass es für Bildhonorare in Tageszeitungen an einer einheitlichen Branchenübung fehlt, dass die Vergütungssätze vielmehr einer erheblichen Schwankungsbreite zwischen 15 EUR und 90 EUR pro Bild unterliegen. Im gleichen Sinne hat sich die vom Kläger in diesem Punkt ebenfalls in Bezug genommene Schiedsstelle Fotohonorare in ihrem Einigungsvorschlag geäußert, in dem sie im Begründungsteil darlegt, dass es ihr trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, eine branchenübliche Vergütung zu ermitteln. Damit ist der Kläger seiner Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Die Beklagte ist diesem Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten und hat nicht - jedenfalls nicht unter Bezugnahme auf konkretes Zahlenmaterial - behauptet, dass eine branchenübliche Vergütung für Fotohonorare in Tageszeitungen existiere. Daraus folgt, dass die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, sowie Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH,
Rn. 54 - Talking to Addison). c) Die Kammer orientiert sich bei der gebotenen Schätzung an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle Fotohonorare vom
Rn. 55 f - Talking to Addison). Welcher Platzkategorie die insgesamt 1.327 Fotos jeweils zuzuordnen sind, hat der Kläger nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies ist für eine Schätzung des angemessenen Honorars nach § 287 ZPO auch nicht erforderlich. Die Durchsicht der von ihm überreichten Unterlagen ergibt, dass die überwiegende Zahl der Fotos in die Kategorie kleiner als 4-spaltig (38 EUR) fällt und ein kleinerer Teil der Fotos sich auf die Kategorien kleiner als 2-spaltig (32 EUR) und 4-spaltig und größer (40 EUR), in Ausnahmefällen auch kleiner als 1-spaltig (28 EUR) verteilt. Hiervon ausgehend schätzt die Kammer die (durchschnittliche) angemessene Vergütung auf 36 EUR pro Foto. Bei 1.327 Fotos ergibt sich hieraus ein angemessenes Honorar in Höhe von 47.772,00 EUR. Von einem Aufschlag für die Verwendung einzelner Fotos als Titelbilder, den der Kläger mit insgesamt 189,15 EUR beziffert, sieht die Kammer angesichts der mit der Schätzung ohnehin verbundenen Ungenauigkeiten ab. Abzüglich des gezahlten Fotohonorars von 32.954,30 EUR ergibt sich ein restlicher Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.817,70 EUR. 3. Pauschalhonorar Nach Maßgabe der oben getroffenen Feststellungen war auch das dem Kläger zugeflossene Pauschalhonorar nicht angemessen. a) Pauschalvergütungen werden durch § 32 UrhG nicht ausgeschlossen. Auch solche Vergütungsmodelle können der Redlichkeit entsprechen, wenn sie eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten (BGH,
Rn. 24 - Talking to Addison). Für die hier interessierenden Honorare für Text- und Bildbeiträge in Tageszeitungen bedeutet dies, dass das vereinbarte oder ausgekehrte Pauschalhonorar im Großen und Ganzen - gegebenenfalls über den Durchschnitt eines längeren Zeitraums - dem Honorar entsprechen muss, das sich bei einer Vergleichsberechnung nach dem angemessenen Zeilen- bzw. Bildhonorar ergibt. Diesem Prüfungsmaßstab hält das von der Beklagten gezahlte Pauschalhonorar nicht stand. b) Der Kläger hat nach seiner Darstellung, der die Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten ist, im Zeitraum 2009 bis 2011 pauschal honorierte Gerichtsreportagen im Gesamtumfang von 7.976 Zeilen und Lokal- und Sportreportagen im Gesamtumfang von 8.101 Zeilen abgeliefert. Diese Beiträge enthielten insgesamt 249 Fotos (Gerichtsreportagen: 1 Foto, Lokal- und Sportreportagen: 248 Fotos). Das hierfür angemessene Honorar beläuft sich nach den oben dargelegten Maßstäben auf (7.976 + 8.101 Zeilen x 0,81 EUR =) 12.779,37 EUR für den Text zuzüglich (249 x 36 EUR =) 8.964,00 EUR für die Fotos, mithin insgesamt auf 21.743,37 EUR. Tatsächlich hat der Kläger nur (5.365,00 EUR + 7.435,00 EUR =) 12.800,00 EUR erhalten. Diese Differenz lässt sich nicht mehr mit unvermeidlichen Ungenauigkeiten einer pauschalierten Vergütung und auch nicht, wie die Beklagte ohne Substanz in den Raum gestellt hat, mit zusätzlichen Leistungen erklären und rechtfertigt den Schluss, dass das gezahlte Pauschalhonorar unangemessen war. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung der zur angemessenen Honorierung seiner Leistung fehlenden Differenz in Höhe von 8.943,37 EUR. 4. Insgesamt steht dem Kläger sonach ein Anspruch in Höhe von 47.187,97 EUR zu, der sich wie folgt zusammensetzt: Texthonorar 20.339,84 EURFotohonorar 14.817,70 EURPauschalhonorar 8.943,37 EURSumme 44.100,91 EURzzgl. Umsatzsteuer 7% 3.087,06 EURgesamt 47.187,97 EUR Da der Anspruch auf eine steuerpflichtige Vergütungsforderung gerichtet ist, ist die gesetzliche Umsatzsteuer von 7% hinzuzusetzen. Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zustellung der Klage (5. Januar 2013) ergibt sich aus §§ 291 , 288 Abs. 2 BGB. 5. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ansprüche des Klägers aus § 32 UrhG seien verwirkt. Der Kläger hat die Erhebung der Klage nicht illoyal verzögert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche aus § 32 UrhG gemäß §§ 195 , 199 BGB der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen (Schulze,
89) und daher eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 , NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt IV). Solche Umstände sind hier weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Kläger im Sommer 2011 aus einem anderen Rechtsgrund, nämlich wegen ungenehmigter Zweitverwertung seiner Artikel oder Fotografien, von der Beklagten eine zusätzliche Vergütung gefordert und erhalten hat, genügt hierfür nicht.III. Soweit der Kläger die Einwilligung der Beklagten in eine näher bezeichnete Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG beantragt, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist insoweit unzulässig. Nach der Konzeption des Gesetzes kann der Korrekturanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG zwar grundsätzlich auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden. Er soll insbesondere eine angemessene Vergütung über die gesamte Laufzeit des Vertrages sicherstellen, und zwar vor allem dann, wenn Vertragsschluss und Nutzungshandlung einige Zeit auseinander liegen. Die Vorschrift zielt also in erster Linie auf Dauerschuldverhältnisse, bei denen Werke für die Dauer der Schutzfrist genutzt werden; in solchen Fällen soll § 32 UrhG dem Urheber insgesamt eine angemessene Vergütung für die gesamte Laufzeit des Vertrages sichern, d.h. sowohl für vergangene wie künftige Zeitabschnitte (Wandtke/Grunert,
19; Schulze,
25). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Aufträge des Klägers sind beendet. Die Einräumung von Nutzungsrechten beschränkte sich nach eigener Darstellung des Klägers - und auch nur insoweit ist eine Korrektur Gegenstand des Antrags - auf den Erstdruck seiner Wort- und Bildbeiträge. Diese Nutzungshandlung ist in der Vergangenheit vollständig abgeschlossen. Es ist daher ausgeschlossen, dass es künftig zu von den Aufträgen gedeckten Nutzungshandlungen kommt, für die die nunmehr begehrten Vertragsanpassungen von Bedeutung sein könnten. Unter diesen Umständen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Korrektur der Verträge. Die berechtigten Interessen des Klägers werden vollständig durch den bezifferten Zahlungsantrag gewahrt, mit dem der Kläger zulässigerweise die Differenz zwischen der angemessenen und der erhaltenen Vergütung einklagt. Durch eine förmliche Anpassung der Verträge kann der Kläger eine weitere Verbesserung seiner Rechtsposition nicht erreichen.IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 709 ZPO. Den auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung gerichteten Anträgen kommt nach dem zu III Gesagten kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, so dass hierin kein kostenrechtlich relevantes Teilunterliegen zu sehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil die Bemessung der angemessenen Vergütung von richterlichem Ermessen abhängt. Dass der Kläger einen bestimmten bezifferten Betrag eingefordert hat, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (MüKo.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 92 Rn. 23). Eine Kostenteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Höhe der Abweichung zwischen eingeklagtem und zugesprochenem Betrag geboten. Hierauf abzustellen, ist jedenfalls dann, wenn es im Rahmen des § 32 UrhG - wie hier bei den Bildhonoraren, bei denen das Gericht hinter den Vorstellungen des Klägers zurückgeblieben ist - sowohl an gemeinsamen Vergütungsregeln als auch an einer feststellbaren Branchenübung fehlt (allgemein gegen feste Prozentsätze in Rahmen des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl. § 92 Rn. 7; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Februar 2008 - 8 O 10691/06 , RuS 2008, 264), nicht angezeigt. Der Urheber ist in einer solchen Situation ohnehin mit dem erheblichen Risiko belastet, die Angemessenheit einer Vergütung darzulegen und gerichtlich durchzusetzen, während der Verleger die Leistung nutzen und abwarten kann, ob der Urheber die notwendigen Schritte riskiert (Schulze,
1). Diese tendenziell unausgewogene Regelung (Schulze,
) darf nicht durch eine zu enge Interpretation der Kostenvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch zulasten des Urhebers verschärft werden. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, auf den die Kammer im Hinblick auf die Bildhonorare maßgeblich abgestellt hat, ist erst nach Erhebung der Klage veröffentlicht worden. Bis dahin war es - sollte man hierauf im Rahmen des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abstellen (LG Nürnberg-Fürth,
; kritisch insoweit MüKo.ZPO/Schulz,
) - jedenfalls nicht unverständlich, die Schätzung an den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Journalisten auszurichten. Ein Fall, in dem die Klageforderung den zuerkannten Betrag um 100 % übersteigt (diese Grenze befürwortet Lackmann,
), liegt hier nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/655577.html Kommentare
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