den Anmeldungen und Eintragungen wie in Anlage 2 zum vorliegenden Lizenzvertrag aufgeführt. K... GmbH hat keinerlei Rechte an der Marke. 3. Der Lizenzgeber verfügt darüber hinaus über technisches Know-how auf dem technischen Gebiet der Herstellung von Zusatzmodulen für Druckmaschinen zur Durchführung des Lizenzverfahrens, die Anwendung des Verfahrens sowie über Know-how in Bezug auf die für die Verfahrensanwendung benötigten Materialien und deren Einsatz. (...) Der Lizenzgegenstand bezieht sich auf Verfahren und Vorrichtungen zur partiellen und flächigen Metallisierung im Rahmen von Druckverfahren und umfasst auch die Vertragspatente, die Vertragsmarken, das Vertrags-Know-how, die Vertragsverfahren sowie die Vertragsvorrichtungen. Das Lizenzverfahren, soweit es im Zusammenhang mit Offsetdruckmaschinen realisiert ist, besteht wenigstens und im wesentlichen aus folgenden Arbeitsschritten: - im Offsetverfahren wird ein Klebstoff (Lack) auf den Bogen oder den Karton gedruckt; - in einem nachgelagerten Druckwerk wird eine metallisierte Folie mit der beschichteten Seite gegen den Druckbogen gedrückt, so dass die Metallisierung an den mit Klebstoff (Lack) versehenen Flächen haftet; - anschließend läuft der Druckbogen zur Endbehandlung (Glätten, Haftungsverbesserung, Glanzerhöhung) durch ein Druckwerk (Kalander). Auf dieser Grundlage wird folgendes vereinbart: § 1 Art der Lizenz Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes. § 5 Unterlizenzen Der Lizenznehmer ist berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. Der Lizenznehmer haftet für diesen Fall auch für die Lizenzgebühren der Unterlizenznehmer. § 12 Lizenzgebühr
Anlage 4 des Lizenzvertrages.
rechtskräftiger Feststellung im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.12.2007 (Az. 4b O 65/07 , Anlage K 5) wegen Verletzung des Anspruchs 10 des Klagepatents der M. gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. (...) Unter dem 20.10.2010 bzw. 10.11.2010 schlossen die M. und die K... AG (fortan: KBA) im Anschluss an einen Patentverletzungsprozess gegen einen Abnehmer KBAs den in erster Instanz als Anlage K 8 in Kopie vorgelegten teilweise mit Schwärzungen versehenen Unterlizenzvertrag. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Unterlizenzvertrag ohne Schwärzungen als Anlage K 8a vorgelegt. Mit Abtretungsvertrag vom 16.07.2008/6.5.2010 (Anlage K 6) trat die M. die im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.12.2007 festgestellten Schadensersatzansprüche an den Kläger ab. (...) Die Beklagte erhob unter dem 22.02.2012 Nichtigkeitsklage (Anlage B 7) gegen den deutschen Teil des Klagepatents. Das Klagepatent ist mit Wirkung zum 31.03.2012 durch Zeitablauf erloschen. Der Kläger hat auf der Grundlage einer Schadensberechnung nach Lizenzanalogie eine fiktive Stücklizenz von mindestens 50.000,00 EUR für angemessen gehalten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, M. habe, wie sich aus dem Schriftwechsel vom November 2008 ergebe (...) im Gegenzug zur Erteilung der nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2007 geschuldeten Auskunft auf Schadensersatzansprüche verzichtet. Der nach dem Hauptlizenzvertrag vereinbarte Lizenzsatz sei mit 25 bis 33% des Verkaufspreises eines Folienmoduls atypisch hoch und könne nicht als marktgerecht angesehen werden. Außerdem beziehe sich der Lizenzvertrag auf weitere Vertragsschutzrechte und die Lizenz sei, wie sich aus der Regelung in § 27 Abs. 3 ergebe, zur Hälfte für mit lizenziertes Know-how bezahlt worden. Der Unterlizenzvertrag sei ebenfalls keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der marktgerechten Lizenz. Seine Regelungen seien wegen der Schwärzungen der im Rechtsstreit vorgelegten Kopie nur teilweise bekannt, ferner sei davon auszugehen, dass die Höhe der Lizenz maßgeblich auf die besondere Drucksituation des vorangegangenen Verletzungsverfahrens zurückzuführen sei. Das Landgericht hat den Klageanträgen stattgegeben. Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, M. habe vor der Abtretung gegenüber der Beklagten auf den Schadensersatzanspruch verzichtet. Dem von der Beklagten für diese Behauptungen in Anspruch genommene Schriftwechsel könne lediglich entnommen werden, dass zu dieser Zeit Verhandlungen schwebten, die unter anderem einen Verzicht auf Schadensersatz zum Gegenstand gehabt hätten (...). Bei der von dem Kläger gewählten Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür sei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, welcher vom Tatrichter
Anhaltspunkt für eine richterliche Schätzung könnten insbesondere tatsächlich von den Marktbeteiligten abgeschlossene Lizenzverträge sein; könne aufgrund einer ausreichenden Zahl von Lizenzverträgen davon ausgegangen werden, dass die vom Verletzten geforderten Lizenzsätze auf dem Markt gezahlt werden, könnten sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen lägen. Nach diesen Maßstäben sei die angemessene und übliche Stücklizenz an dem Klagepatent auf mindestens 50.000,00 EUR zu schätzen. Das dem hier betrachteten fiktiven Lizenzverhältnis zwischen M. und der Beklagten am nächsten kommende Vertragsverhältnis sei dasjenige zwischen M. und KBA. Der Einwand der Beklagten, der Lizenzsatz sprenge mit 25 bis 33% des Verkaufspreises eines Folienmoduls jeden vernünftigen und marktüblichen Rahmen, werde entkräftet, wenn man als Bezugsgröße den Preis der gesamten Druckmaschine heranziehe, der sich auf mindestens 1,5 bis 2 Mio. EUR belaufe. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass das geschützte Folienmodul typischerweise nicht separat verkauft werde, sondern als Bestandteil einer Druckmaschine. So habe es sich nach dem Vorbringen der Beklagten auch im Fall der hier betrachteten Verletzungsfälle verhalten. Unter diesen Umständen liege es unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht fern, dass die Parteien des Unterlizenzvertrages den Preis der Druckmaschine als Bezugsgröße gewählt hätten. Die Bedenken und Unsicherheiten, die sich daraus ergäben, dass der Unterlizenzvertrag mit KBA nicht nur das Klagepatent und nicht nur die Bundesrepublik Deutschland betreffe, seien mit der Herabsetzung der fiktiven Lizenz auf 50.000,00 EUR angemessen berücksichtigt. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch den Lizenzvertrag zwischen dem Kläger und M.. Nach den Buchstaben dieses Vertrages sei die Stücklizenz von 50.000,00 EUR zwar möglicherweise auch für ein - nicht näher gekennzeichnetes - Know-how geschuldet; nach § 27 Abs. 3 habe sich der Lizenzsatz nach Ablauf der Vertragspatente auf die Hälfte reduzieren sollen. Diese Regelung, die sich in dem hier interessierenden Zeitraum im Übrigen nicht ausgewirkt habe, ändere nichts daran, dass M. aufgrund ihrer Kalkulation der Ansicht gewesen sei, eine Lizenz auch in dieser Höhe durch den Verkauf von Druckmaschinen wirtschaftlich amortisieren zu können. Sie habe jedenfalls keinen Anlass gehabt, eine Unterlizenz an dem Klagepatent unterhalb der ihrerseits geschuldeten Lizenzgebühr zu erteilen und sei hierzu auch, wie der Vertrag mit KBA zeige, am Markt nicht gezwungen gewesen. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens sei eine Verbreiterung der Erkenntnisgrundlage nicht zu erwarten, da der in seinem wesentlichen Kern unstreitige Sachvortrag bereits das Marktverhalten der größten Akteure auf dem Markt für Druckmaschinen beleuchte und Standardlizenzverträge in diesem Bereich nicht existierten. Gegen diese Entscheidung, auf welche wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Korrespondenz zwischen M. und der Beklagten sei rechtsfehlerhaft und verstoße gegen Denkgesetze (...). Rechtsfehlerhaft seien zudem die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das landgerichtliche Urteil habe bei seiner Argumentation maßgeblich auf den zwischen M. und KBA geschlossenen Unterlizenzvertrag abgestellt. Dieser Ansatz sei schon deshalb überraschend, weil der Kläger selbst in den erstinstanzlichen Schriftsätzen maßgeblich auf den Hauptlizenzvertrag abhebe, den Unterlizenzvertrag lediglich flankierend für seine Argumentation vorgelegt habe. Der Kläger selbst gehe daher nicht davon aus, dass die weitgehend geschwärzten Bestimmungen des Unterlizenzvertrages ein sicheres Indiz dafür seien, dass der im KBA-Vertrag festgehaltene Lizenzsatz einen von Wettbewerbern für angemessen erachteten Lizenzsatz darstelle. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, warum der im KBA-Vertrag vereinbarte Lizenzsatz von 90.000,00 EUR pro Maschine eine ersichtlich überzogene Lizenzgebühr darstelle. Gerade § 10 Abs. 4 des KBA-Vertrages belege, wie wenig ein in Folge eines Patentverletzungsstreits geschlossener Lizenzvertrag Indiz für eine von Marktteilnehmern zu zahlende angemessene Lizenzgebühr darstelle. Denn in diesem Fall werde die zu zahlende Lizenzgebühr auf gerade einmal 30.000,00 EUR festgelegt. Außer Acht gelassen habe das Landgericht überdies den Umstand, dass dieser Patentverletzungsstreit keineswegs zwischen M. und KBA selbst geführt worden sei. Vielmehr habe M. unmittelbar Abnehmer von KBA angegriffen, was erfahrungsgemäß den Druck auf den Hersteller und Lieferanten der betreffenden Maschinen ungemein erhöhe. In einer solchen Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass der letztlich vereinbarte Lizenzsatz von den Vertragsparteien einvernehmlich als im Markt üblicherweise verlangte angemessene Lizenzgebühr angesehen werde. Für KBA sei hinzu gekommen, dass die Restlaufzeit des Patents bei Abschluss der Vereinbarung sehr überschaubar gewesen sei. Auch vor dem Hintergrund der Schwärzungen tauge der KBA-Vertrag nicht als Indiz für einen angemessenen Lizenzsatz. Mit dem Argument, dass die Vertragsparteien des Hauptlizenzvertrages (Anlage K 3) ausweislich der Regelung in § 27 Abs. 3 dem Klagepatent lediglich einen Wert von 25.000,00 EUR pro Maschine zugemessen hätten, setze sich das landgerichtliche Urteil nicht auseinander. Es begnüge sich mit dem Hinweis darauf, dass diese Vorschrift vorliegend gar nicht relevant geworden sei. Damit sei wohl gemeint, dass der Hauptlizenzvertrag gekündigt worden sei, als das Klagepatent noch in Kraft gewesen sei. Dieses Argument sei unschlüssig. Die Parteien hätten in § 27 Abs. 3 unmissverständlich ihre Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass das Patent selbst lediglich eine weitere Lizenzgebühr in Höhe von 25.000,00 EUR pro Maschine rechtfertige. Auf die Frage, ob der Vertrag noch Bestand gehabt habe, als das Patent erloschen sei, komme es hierbei nicht an. Was eine etwaige Erhöhung der Lizenzgebühr betreffe, etwa wegen des vom Kläger erstinstanzlich vorgetragenen Arguments, dass sich der Patentverletzer etwaige Kosten der Patentverfolgung bzw. Risiken, dass das Patent letztlich keinen Bestand haben könne, erspare, so sei im Gegenzug erneut darauf hinzuweisen, dass der Hauptlizenzvertrag eine ausschließliche Lizenz einräume. Nicht zuletzt sei M. nach dem Vertrag berechtigt gewesen, Unterlizenzen einzuräumen und hierdurch zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die Definitionen der Vertragsverfahren bzw. Vertragsvorrichtungen in dem Hauptlizenzvertrag sowie dem Unterlizenzvertrag gingen weit über den tatsächlichen Schutzbereich des Klagepatents hinaus. Ihnen liege die Vorstellung zugrunde, dass es für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ausreiche, wenn in einer Bogenoffsetdruckmaschine Klebewerk, Folientransferwerk sowie anschließendes Druckwerk hintereinander geschaltet seien. Der Schutzbereich sei jedoch - wie sich im Rahmen beider vor dem Landgericht Düsseldorf geführter Verletzungsverfahren gezeigt habe - maßgeblich dadurch eingeschränkt, dass der Anpressdruck in dem nachgelagerten Druckwerk (deutlich) über den Anpressdruck im Folientransferwerk hinausgehe. Das Klagepatent könne daher leicht umgangen werden. Eigene Schadenspositionen des Klägers könnten von diesem nicht mehr geltend gemacht werden, da sich die Beklagte insoweit auf die Einrede der Verjährung berufe. Da der Kläger einen Zinsschaden bisher konkret nicht geltend gemacht habe, dürfe dieser nicht in die Schadensberechnung eingestellt werden. Darüber hinaus könne für die Berechnung eines verzugsunabhängigen Zinsschadens der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung vom Bestehen der Schadensersatzverpflichtung bis zur tatsächlichen Geltendmachung nicht berücksichtigt werden. Dies gelte im vorliegenden Fall für den Zeitraum zwischen dem Erlass des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.12.2007, spätestens jedoch der Abtretungserklärung seitens M. am 16.07.2008 einerseits und der tatsächlichen Klageeinreichung am 11.06.2012 andererseits. Denn es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, wenn der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg bewusst von einer gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche abgesehen habe, und in welchem die Beklagte aufgrund der mit M. getroffenen Abrede davon ausgegangen sei, ohnehin nicht mehr zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Die Rechtsprechung zur Erstattung eines verzugsunabhängigen Zinsschadens, welcher speziell im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelt worden sei, sei durch die im Rahmen der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie erlassenen gesetzlichen Regelungen überholt. Erstmals im Berufungsverfahren - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - hat die Beklagte, nachdem der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung den Klagebetrag erlangt hat, hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen. Die Beklagte macht geltend, sie habe von der Stellung des Aussetzungsantrags
Die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil mache den Aussetzungsantrag im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren zwingend erforderlich. Der Vorrichtungsanspruch 10 des Klagepatents sei gegenüber der Patentschrift US 4,483,732 (Anlage NiK 1 und Anlage B 10) nicht neu. Bei Kombination einer in DE 3511146 A 1 (NiK 2) offenbarten Transferfolie mit der in NiK 1 offenbarten Vorrichtung ergebe sich für den Fachmann zwanglos, dass es einer durch Erhitzung klebrig zu machenden Klebstoffe und anschließender Abkühlung nicht bedürfe. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel und dem Aussetzungsantrag entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im ersten Rechtszug. Der Kläger macht geltend, die nach dem Klagepatent vorgesehene Dreistufigkeit sei in NiK 1 gerade nicht offenbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2013 Bezug genommen.II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus abgetretenen Recht
G zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 100.000,00 EUR verpflichtet ist.
rechtskräftiger Feststellung des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 27.12.2007 (Az. 4b O 65/07 , Anlage K 5) war die Beklagte wegen der Lieferung der im Schreiben vom 06.11.2008 (Anlage B 3) genannten Druckmaschinen, welche unstreitig als Bestandteil die den Gegenstand des dortigen Verletzungsverfahrens bildenden Coldfoil-Module hatten, M. zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch ist unstreitig auf den Kläger, der mit der Klage lediglich aus fremdem Recht vorgeht, übergegangen. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, der Anspruch sei nicht
1 BGB erloschen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der für diese Behauptung in Anspruch genommene Schriftwechsel aus November 2008 einen Verzicht M..s auf Schadensersatz nicht belegt. Zwar hat die Beklagte mit dem an M. gerichteten Schreiben vom 06.11.2008 (Anlage B 3) die Auskunft als Teil unseres Beitrags zu der bisher mündlich geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und M. hinsichtlich der Maschinen erteilt, für welche, ohne Vereinbarung
dem Urteil des LG Düsseldorf vom 27.12.2007, ein Schadensersatz fällig geworden wäre . Daraus ergibt sich zwar die Annahme der Beklagten, dass man sich bereits geeinigt habe. Dass der Verhandlungspartner M. diese Einschätzung nicht teilte, wird jedoch bei der Lektüre der Antwort-E-Mail von M. vom 12.11.2008 (Anlage B 4) deutlich, mit welcher die Beklagte im Hinblick darauf, dass unsere Verhandlungen nicht allzu offiziell sind gebeten wird, die Auskunft in vereinfachter formeller Form zu erteilen, so dass lediglich ein Bezug zum Urteil hergestellt wird, nicht aber auf die laufenden Verhandlungen . Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien noch nicht abgeschlossen waren. Ohne Erfolg macht die Berufung insoweit geltend, die in Bezug genommenen laufenden Verhandlungen hätten lediglich die zu erteilenden Kreuzlizenzen betroffen. Denn die von M. geäußerte Bitte um Erteilung einer Auskunft in vereinfachter formeller Form hatte den Zweck, das Auskunftsschreiben vom 06.11.2008 in bereinigter Form zu erhalten, um es dem Kläger, der von den Verhandlungen der Parteien keine Kenntnis erhalten sollte, weiterleiten zu können. Sie betraf damit gerade den Gegenstand des Schreibens vom 6.11.2008, aus welchem die Beklagte den Beleg für eine Vereinbarung über den Verzicht herleitet. Da in dem E-Mailschreiben von M. deren Einschätzung ausreichend deutlich zum Ausdruck kam, dass die Parteien sich insoweit noch in Verhandlungen befanden, bedurfte es - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keines ausdrücklichen Widerspruchs seitens M.. Das Fehlen eines ausdrücklichen Widerspruchs führt nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch nicht dazu, dass eine Zustimmung fingiert wird. Dass die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens hier zum Tragen kommen, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Bestätigungsschreiben handelt, dessen Zweck es ist, den bereits formlos zustande gekommen Vertrag gegenüber dem anderen Teil schriftlich festzuhalten (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl.,§ 346 HGB Rn. 17). Denn Zweck des Schreibens war lediglich, die Auskunft zu erteilen. Außerdem hat weder die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vorgetragen noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben vom 06.11.2008 (Anlage B 3) sich zeitlich unmittelbar an eine bestätigte Vertragsverhandlung angeschlossen hat. Dies wäre Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. BGH, WM 1975, 325 ). Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht angenommen, dass es wenig plausibel erscheint, dass M. im Gegenzug auf die Erteilung der Auskünfte auf ihre Schadensersatzansprüche verzichtet hat. Es weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf ohnehin zur Auskunft verpflichtet war. Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, dass sich der Aufwand für eine Zahlungsklage bei zwei Maschinen nicht lohne. Denn zum einen kann angesichts des wirtschaftlichen Werts des Klagepatents für M. nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozesskosten außer Verhältnis hierzu stünden. Denn M. selbst war bereit, an den Kläger eine Stücklizenz von 50.000,00 EUR zu bezahlen, wobei in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob der dem Klagepatent zugewiesene Anteil daran - wie von der Beklagten behauptet - lediglich 25.000,00 EUR betrug. Zum anderen war M. gegenüber dem Kläger
1 Satz 3 des Hauptlizenzertrages verpflichtet, gegen Patentverletzer vorzugehen und hatte nach § 23 Abs. 3 des Hauptlizenzvertrages 25% der ihr zufließenden Schadensersatzbeträge an den Kläger abzuführen. Dies spricht dagegen, dass M. ohne erhebliche Gegenleistung auf Schadensersatzansprüche verzichtet hat. Auch das Argument, ohne Verzicht hätte M. anknüpfend an die erteilte Auskunft Schadensersatz geltend gemacht, verfängt nicht. Denn die Prokuristen von M. hatten bereits am 16.07.2008 den Abtretungsvertrag (Anlage K 6) unterschrieben, so dass sie keine Veranlassung hatten, selbst im Klagewege gegen die Beklagte vorzugehen. 2. Der Anspruch besteht mindestens - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - in der geltend gemachten Höhe. Die Schadensersatzberechnung nach der Lizenzanalogie, bei der ein fiktiver Lizenzsatz zugrunde gelegt wird, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1980, 841 , 844 - Tolbutamid) und nunmehr - in Folge der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 157/45, berichtigt Abl. EU Nr. L 195/16 und ABl. EU Nr. L 351/44 - Durchsetzungsrichtlinie) - auch in § 139 Abs. 2 Satz 3 PatG kodifiziert, der hier allerdings noch keine Anwendung findet, da das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 erst am 01.09.2008 in Kraft trat. Die streitgegenständlichen Folienmodule wurden bereits am 28.02.2006 und 27.07.2007 ausgeliefert (vgl. Anlage B 3). Da es in der Sache keinen Unterschied macht, ob die Zulässigkeit dieser Berechnungsmethode aus dem Gesetz oder aus Gewohnheitsrecht folgt, ist hier auch nicht relevant, dass die Durchsetzungsrichtlinie spätestens am 29.04.2006 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war (vgl. BGHZ 194, 194 Rn. 16 - Flaschenträger). Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, dessen Höhe am zuverlässigsten daran gemessen werden kann, wie seine Vermögenslage wäre, wenn er das Schutzrecht erlaubterweise benutzt hätte: Dann hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser, wie üblich, nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - erteilt hätte (BGH, GRUR 1980, 841 , 844 - Tolbutamid). a) Der Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie das, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung; BGH, GRUR 2000, 685 , 687/688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, GRUR 1980, 841 , 844 - Tolbutamid; GRUR 1995, 578 , 580 - Steuereinrichtung II; GRUR 2009, 660 , 663 Rn. 32- Reseller-Vertrag). Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 22 - whistling for a train). Das Gericht hat die Lizenzgebühr
1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II). Es sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen (BGH, GRUR 1993, 897 - Mogulanlage). Sofern sich das zur Streitentscheidung berufene Gericht davon überzeugen kann, dass eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach einem von der Schadensersatz begehrenden Partei angebotenen Vergütungsmodell abgeschlossen wurden, kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzsätzen aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, GRUR 1987, 36 , 37 - Liedtextwiedergabe II; BGH, GRUR 2009, 660 , 663 Rn. 32 - Reseller-Vertrag). b) Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung in dem vorgelegten Hauptlizenzvertrag zwischen dem Kläger und M. (Anlage K 3) und in dem zwischen M. und KBA geschlossenen Unterlizenzvertrag (Anlage K 8) gesehen ([1]). Weitergehend ist der Senat jedoch der Auffassung, dass sich aus dieser Gesamtschau eine fiktive Stücklizenz in Höhe von 90.000,00 EUR ergibt ([2] bis [7]). Darüber hinaus sind auch fiktive Zinsen zu berücksichtigen [8]).
auch für die Lizenzgebühren der Unterlizenznehmer.
5 Satz 2 des Hauptlizenzvertrages hatte M. bei Unterlizenzvergabe im Rahmen des § 5 sicherzustellen, dass der Lizenzgeber die in § 12 des Vertrages festgelegten Lizenzgebühren auch für Ausübungsvorgänge der Unterlizenznehmer erhält. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit auf § 20 Abs. 4 des Hauptlizenzvertrages verwiesen hat, verkennt sie, dass § 20 Abs. 4 des Hauptlizenzvertrages ausweislich § 20 Abs. 5 lediglich auf Unterlizenzen im Rahmen des § 20 des Hauptlizenzvertrages Anwendung findet. Dieser betrifft lediglich, wie sich aus seinen Absätzen 2 und 3 ergibt, Fälle, in denen der Lizenzgeber den Lizenznehmer auffordert, von ihm ausgehandelte Unterlizenzen unverzüglich zu erteilen. Da in § 12 des Hauptlizenzvertrages eine Stücklizenz von 50.000,00 EUR vereinbart war, liegt auf der Hand, dass M. Unterlizenzen keinesfalls zu einer geringeren Lizenzgebühr vergeben hätte. Ohne Erfolg wendet die Beklagte dagegen ein, dass der Vertragsgegenstand des Hauptlizenzvertrages nicht lediglich das Klagepatent sondern weitere Patente, Know-how und eine Marke betraf. Denn die in § 20 Abs. 5 des Hauptlizenzvertrages vorgesehene Verpflichtung galt unabhängig davon, ob auch eine Lizenz an der Marke erteilt oder Know-how übertragen wurde. Da die weiteren Vertragspatente - wie sich aus der Anlage 1 ergibt - ihren Geltungsbereich im Ausland hatten, war für die Fälligkeit der vollen Stücklizenz für Handlungen in Deutschland nicht entscheidend, dass auch von deren Lehre Gebrauch gemacht wurde. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass
3 des Hauptlizenzvertrages nach Ablauf der Vertragspatente der Lizenzsatz auf die Hälfte reduziert werden sollte. Denn diese Regelung gilt - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - lediglich für den hier nicht gegebenen Fall des Ablaufs der Patentschutzes und ändert bis zu diesem Zeitpunkt nichts an der Verpflichtung M.s einen Anteil des Klägers in Höhe von 50.000,00 EUR an Unterlizenzen sicherzustellen. Da M. vertraglich verpflichtet war, sicherzustellen, dass der Kläger eine Stücklizenz von 50.000,00 EUR als Anteil an der Unterlizenzvergabe erhält, und hieraus der Zwang folgte, die Gebühren für Unterlizenzen hieran auszurichten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Partner des Hauptlizenzvertrages von einem zu weiten Schutzbereich des Klagepatents ausgingen.
lag. Die Beklagte selbst weist darauf hin, dass M. nach dem Vertrag berechtigt war, Unterlizenzen einzuräumen und hierdurch zusätzliche Einnahmen zu erzielen (Berufungsbegründung S. 10, AS II 33). Hinreichende Anhaltspunkte für die Höhe des Gewinnaufschlags ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem zwischen M. und KBA geschlossenen Unterlizenzvertrag (Anlage K 8). In diesem hat KBA im Anschluss an ein gegen einen ihrer Abnehmer geführten Patentverletzungsprozess sich in § 10 Abs. 1 verpflichtet, für jede an einen Kunden ausgelieferte patentgemäße Vertragsvorrichtung 90.000,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu bezahlen. Für bereits gelieferte Druckmaschinen mit Kaltfolienmodul ist -u.a. für eine Lieferung in Deutschland - in § 10 Abs. 4 des Unterlizenzvertrages ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von jeweils 90.000,00 EUR vereinbart. Ausgenommen hiervon war eine Lieferung an einen Kunden in Italien, für welche ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen war. Da hier lediglich das deutsche Klagepatent maßgeblich ist, und eine Patentverletzung lediglich durch die Benutzungshandlung des Herstellens im Inland nach § 9 Nr. 1 PatG in Betracht käme, liegt auf der Hand, dass mit diesem verminderten Lizenzsatz den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere in Italien Rechnung getragen wurde. Dieser Lizenzsatz lässt sich nicht auf Fälle übertragen, bei denen die patentgemäßen Ausführungsformen im Inland hergestellt und geliefert worden sind.
dem Klagepatent betrifft ein Foliendruckverfahren bzw. eine zur Verfahrensdurchführung geeignete Vorrichtung, bei dem die aus einer Trägerfolie sowie einer über eine Trennschicht darauf haftende Transferschicht zusammengesetzte Transferfolie unter Druckeinwirkung auf die zu bedruckende Unterlage aufgelegt wird und nach dem daran anschließenden Lösen der Transferfolie die Transferschicht partiell oder flächig auf der Unterlage haften bleibt. Nach der Beschreibung des Klagepatents waren im Stand der Technik Foliendruckverfahren bekannt, bei denen auf eine Druckunterlage, etwa Papier, Karton oder Folie eine Folie partiell unter Druck aufgebracht und dauerhaft fixiert wird. Die Aufbringung der Druckfolie auf die Unterlage erfolgte zumeist mit der Technik des Prägefoliendrucks. Diese Drucktechnik ähnelt in ihrer Grundform einem Hochdruckverfahren. Das entscheidende gemeinsame Merkmal sieht die Beschreibung des Klagepatents darin, dass die druckenden Teile der Druckform höher liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile. Während des Druckvorgangs wird die Druckform indirekt beheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten. Das beim Druckvorgang von der Druckfolie auf die Unterlage übergehende Druckmedium besteht aus einer Transferschicht in Form eines dünnen, mehrschichtigen, trockenen Films, der auf einer zumeist transparenten Trägerfolie mittels einer Trennschicht lösbar befestigt ist. Die Transferschicht ihrerseits ist zweilagig aufgebaut mit einer silberfarbigen Aluminiumbedampfung sowie einer zumeist farbigen Lackschicht. Diese doppelte Transferschicht ist schließlich mit einer bei Erwärmung klebfähigen Kunstharz-Beschichtung versehen. Beim Druckvorgang wird die Transferfolie gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgeführt, wobei durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform an den von den erhöhten Elementen der Druckform bestimmten Stellen die Transferschicht von der Trägerfolie abgelöst und auf die Unterlage übertragen wird. Durch die von der Druckform übertragene Wärme verdampft einerseits die Trennschicht zwischen der Trägerfolie und der Transferschicht so dass diese sich leichter von der Trägerfolie löst. Andererseits wird die Kunstharz-Schicht unter der Wärmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand aktiviert, so dass die Kunstharzschicht eine Haftschicht zwischen Unterlage und Transferschicht bildet. Im Ergebnis haftet also an den durch die Druckform vorgegebenen Stellen die Transferschicht dauerhaft auf der Unterlage. Als Nachteil eines solchen bekannten Foliendruckverfahrens sieht es das Klagepatent an, dass die Herstellung und Einrichtung der Druckform, d.h. des Klischees, eine sehr lange Zeit erfordert. Da die Vorbereitungs- und Einrichtungszeit nahezu die Hälfte der Gesamtherstellungszeit ausmacht, ist das bekannte Verfahren insgesamt sehr zeitaufwendig und dadurch mit hohen Produktionskosten verbunden. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Foliendruckverfahren zu entwickeln, welches unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungs- und Einrichtungszeit wesentlich kürzere Gesamtherstellungszeiten ermöglicht. Außerdem soll eine zur Verfahrensdurchführung geeignete Folientransfermaschine geschaffen werden. Zur Lösung der letztgenannten Teilaufgabe sieht das Klagepatent in seinem selbständigen Anspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Folientransfermaschine mit einem Druckwerk
des Hauptlizenzvertrages auch für die Unterlizenzgebühren haftete, gilt diese Regelung auch für diese. Dem ist in § 12 des Unterlizenzvertrages mit KBA (Anlage K 8a) auch Rechnung getragen. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, dass auf diese Weise mindestens 30.000,00 EUR Zinsen aufgelaufen wären (Klageschrift S. 8, AS I 8). Auch der in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag, es sei mittlerweile von einem Zinsbetrag von mehr als 40.000,00 EUR auszugehen (Schriftsatz vom 22.05.2013, S. 5, AS II 167 sowie die detaillierte Aufstellung Schriftsatz vom 14.06.2013, S. 5, AS II 203) hat die Beklagte nicht bestritten. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Beklagten, der Kläger könne keinen verzugsunabhängigen Zinsschaden für einen Zeitraum geltend machen, in welchem er ohne triftigen Grund von einer Durchsetzung seiner Ansprüche Abstand genommen habe, berechtigt ist.
2 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ob M. und nach der Abtretung der Kläger in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht gehalten waren, nach erteilter Auskunft von der Beklagten Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages zu verlangen und diesen in angemessener Zeit im Wege der Klage geltend zu machen, kann dahinstehen. Denn wenn man eine solche Obliegenheit annähme, beliefe sich der in die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie einzustellende Zinsschaden immer noch auf 20.118,48 EUR. Da die Auskunft am 6.11.2008 (Anlage B 3) vorlag, wäre M. bzw. dem Kläger - eine entsprechende Obliegenheit unterstellt - zumutbar gewesen, bis spätestens 31.12.2009 den Klageweg zu beschreiten. Da bis dahin lediglich Zinsen in Höhe von 20.118,48 EUR angefallen wären (vgl. die Aufstellung in dem Schriftsatz vom 14.06.2013, S. 5, AS II 203), wären jedenfalls diese zu ersetzen.
. Dass originären Schadensersatzansprüchen des Klägers die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, weil der Kläger als Nebenintervenient an dem Düsseldorfer Verletzungsprozess beteiligt war, und damit spätestens im Jahr 2007 Kenntnis von den patentverletzenden Handlungen der Beklagten hatte (§ 141 PatG i.V. mit § 195), ist für die hier geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht ohne Belang.III. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (§ 148 ZPO) kommt nicht in Betracht. Bei der Aussetzung eines Patentverletzungsstreits wegen eines gegen das Klagepatent erhobenen Rechtsbehelfs ist Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch keine Wirkung hätte und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hier kommt hinzu, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bereits rechtskräftig festgestellt ist. Dies stellt die Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens zwar nicht in Frage. Denn im Falle einer rechtskräftigen Vernichtung des Patents kann die Beklagte gegen das rechtskräftige Urteil im Wege der Restitutionsklage
BGH, GRUR 2010, 996 , Rn. 10 ff.). Daneben ist nach wohl einhelliger Auffassung auch eine Vollstreckungsabwehrklage
N.). Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Nichtigkeitsklage erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren und nach Rechtskraft des Urteils vom 27.12.2007 erhoben hat. Dies begründet grundsätzlich den Verdacht einer Verschleppungsabsicht (BGH, GRUR 1958, 75 , 77 -Tonfilmwand). Zwar spricht gegen eine solche Verschleppungsabsicht vorliegend, dass der Kläger aus dem angefochtenen Urteil bereits erfolgreich die Vollstreckung betrieben hat. Da die Beklagte jedoch keine Gründe dafür vorgetragen hat, warum sie erst nach Abschluss des Verletzungsverfahrens gegen das Klagepatent vorgegangen ist, kommt eine Aussetzung
der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insbesondere die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreits in zweiter Instanz nicht wie im Normalfall unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn - wie hier - bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann (OLG Düsseldorf, Mitt. 1997, 257 - Steinknacker). Denn die Beklagte hat infolge ihres zögerlichen Angriffs gegen das Klagepatent vereitelt, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine - sonst bereits vorliegende fachkundige - Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung Klarheit über die Schutzrechtlage verschafft (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1577). Ob darüber hinaus gehend in Fällen der vorliegenden Art verlangt werden muss, dass der Erfolg der Nichtigkeitsklage offenkundig ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 93 Rn. 5 -Klimaschrank), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Es kann nämlich bereits nicht festgestellt werden, dass die Vernichtung des Klagepatents wahrscheinlich ist. 1. Patentanspruch 10 des Klagepatents ist durch die Entgegenhaltung NiK 1 (Anlage B 10) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Der Gegenstand der Erfindung
NiK 1 wird dort in Spalte 2 (Zeilen 20 bis 38) sowie Spalte 2 (ab Zeile 53) bis Spalte 3 (Zeile 15) sowie in Anspruch 1 in der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch und der deutschen Übersetzung wie folgt umschrieben: in a further aspect of the invention there is provided a method for the production of the surface covering as defined above which comprises (
der bereits erwähnten Definition, welches folgende Schritte umfasst: (
einem unterbrochenen Muster in einem Rotationstiefdruck- oder Siebdruckverfahren, (
Anspruch 10 des Klagepatents offenbart. Denn aus ihr ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dort eine Folientransfermaschine beschrieben ist, die drei Baugruppen, nämlich ein Klebwerk, ein Druckwerk und ein Presswerk aufweist. Es spricht viel dafür, dass dort ein Folientransferverfahren beschrieben ist, welches im Wesentlichen die folgenden Verfahrensschritte umfasst: das Aufbringen von Klebstoff auf die Unterlage und das Aufpressen der metallisierten Folie mittels einer Pressrolle sowie das Auskühlen in der Kühlzone, und dem Abziehen der metallisierten Folie. Da das Folientransferverfahren im Sinne des Klagepatents bereits mit der dauerhaften Haftung der Folie auf der Unterlage abgeschlossen ist (vgl. Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 9, Spalte 2, Zeile 1), ist davon auszugehen, dass das Abziehen der metallisierten Folie in der NiK 1 den letzten Verfahrensschritt des so verstandenen Verfahrens darstellt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass NiK 1 eine Rotationstiefdruckpresse offenbart, welche nach dem Abziehen der metallisierten Folie ein Druckbild auf die Unterlage aufbringt (vgl. NiK 1 Spalte 2, Zeile 35 unter h) und Spalte 3, Zeilen 10 f.). Denn deren Zweck wird nicht dahin beschrieben, die dauerhafte Haftung der Folie sicherzustellen. Sie dient nach der Beschreibung lediglich der Dekoration mit einem Druckbild. Es spricht viel dafür, dass die Verbindung der Folie mit der Unterlage bereits durch die durch die Kühlung bewirkte Aushärtung des Klebstoffs hergestellt wird. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass sich die in der Entgegenhaltung genannte Erkaltung nicht mit einer Aushärtung verbunden ist, weil eine solche mehrere Stunden bedürfte und davon könne aufgrund des bloßen Hinweises auf die Abkühlung keine Rede sein. Denn der Zweck der Kühlung wird in Spalte 3 Zeile 4 f. der Entgegenhaltung gerade dahin beschrieben, dass der Klebstoff verfestigt bzw. ausgehärtet wird ( to solidify the adhesive ). Dass die Kühlung zu einem Aushärten des Klebstoffes führt ergibt sich auch aus Spalte 5, Zeilen 55 bis 57 ( The adhesive ist allowed to solidify such as by cooling... ). 2. Es kann auch - entgegen der von der Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 14.06.2013 geäußerten Auffassung - nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Erfindung durch eine Zusammenschau der NK 1 und NK 2 nahegelegt war. Die Beklagte hat die NiK 2 (DE 35 11 146 A 1) nicht vorgelegt. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hat hinsichtlich dieser Entgegenhaltung bereits entschieden, dass sie die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe nicht anspricht und auch keine Anregung zu der erfindungsgemäßen Lösung gibt (Entscheidung vom 28.06.2000, S. 11, Anlage A 3 zum Erwiderungsschriftsatz auf die Nichtigkeitsklage [Anlage B 8]). Maßgeblich war insoweit, dass in der Entgegenhaltung NiK 2 das Anpressen der Trägerfolie und das Übertragen der Transferfolie in einem einzigen Verfahrensschritt erfolgt und die Trägerfolie erst nach diesem Verfahrensschritt gelöst wird. Da auch das in Anlage NiK 1 offenbarte Verfahren keinen Anhaltspunkt dafür bietet, das Verfahren dreistufig auszugestalten, insbesondere mit unterschiedlichen Anpressdrucken zu arbeiten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen dem Fachmann nahegelegt hat, das Folientransferverfahren dreistufig auszugestalten und dafür eine Vorrichtung mit drei Bauelementen (Klebwerk, Druckwerk und Presswerk) bereitzustellen.IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO zugrunde. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, dass ein Verletzerzuschlag nur dann zu gewähren ist, wenn das in Verletzungsfällen normalerweise zu beobachtende Verhältnis der Vorteile und Nachteile der Verletzerstellung im Vergleich zur Stellung des Lizenznehmers erheblich verschoben ist (vgl. BGH, GRUR 1982, 286 , 288 - Fersenabstützvorrichtung), ist - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich. Permalink: http://openjur.de/u/655578.html Kommentare
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