← Deutschland

OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013 - 3 U 172/11

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LandgerichtsHamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 23.9.2011, Geschäfts-Nr. 408 HKO 123/10 , abgeändert. Die Klageanträge zu I.2. und I.4 wer

, UWG, 31.Aufl. 2013, § 5 Rz. 2.169). Wettbewerbliche Erheblichkeit ist inder Regel gegeben, wenn eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird, essei denn, diese bezieht sich auf Umstände, die für dasMarktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung hat(Köhler/

, § 5 Rz. 2.178a). Die Siegelverwendung ist wettbewerblich relevant, weil dieBeklagte hierdurch gegenüber anderen, nicht entsprechendgekennzeichneten Titeln der Konkurrenz einen werblichen Vorteilerlangt. Die durch das beanstandete Siegel hervorgerufenenFehlvorstellungen betreffen Aspekte, die für das Marktverhalten derAdressaten wesentliche Bedeutung haben. Sowohl für Einzelhändler,die die Zeitschriften im Regal bereithalten und hierbei auf einemöglichst gewinnbringende Ausnutzung des beschränkten Raumangebotsbedacht sind, als auch für Verbraucher, die vor demZeitschriftenregal eine Auswahlentscheidung treffen, ist die alsErgebnis einer neutralen Prüfung daherkommende Mitteilung einerguten Ranglistenplatzierung ein maßgeblicher Beeinflussungsfaktor.Beide Adressatenkreise werden sich vom mutmaßlich besserenKundeninteresse leiten lassen. Für den Verbraucher gilt diesjedenfalls insofern, als er auf der Suche nach einer bestimmten Artvon Zeitschrift (etwa ein „...“:„...“ vs. „...“; eineZeitschrift für Frauen: „...“ vs.„...“, „...“,„...“; ein Wissensmagazin: „...“vs. „...“; Kochzeitschriften:„...“ vs.„...“) unter mehreren Titeln wählenkann. 2. Antrag zu 2. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Antrag zu I.2richtet.

  1. a)Die Berufung richtet sich gegen das Verbot, - Exemplare aller der unter Ziff. 1. genannten Zeitschriftenüber einen oder mehrere Presse-Grossisten an Einzelhändler zuvertreiben,- wenn die Titelseite ein Siegel trägt, das nachfolgendwiedergegebene Gestaltungsmerkmale aufweist,- [es folgt die Abbildung der beiden Siegel in Farbe undSchwarz-weiß mit „und/oder“-Verknüpfung]. Auch hier handelt es sich um einen auf die konkreteVerletzungsform (Siegel) gerichteten Antrag, der jedenfalls durchdas von der Klägerin klargestellte Eventualverhältnis derBegründungsaspekte „Verleiten zum Vertragsbruch“ sowie– hilfsweise – Kartellrecht hinreichend bestimmt unddamit zulässig ist. Angriffspunkt ist hier der Vertriebentsprechend gekennzeichneter Zeitschriften an Grossisten oderEinzelhändler.
  2. b)Die Klägerin kann Unterlassung nicht gem. § 4 Nr. 10 UWGunter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch verlangen.
  3. aa)Der von der Klägerin geltendgemachte Anspruch scheitertschon daran, dass weder Wiederholungsgefahr nochErstbegehungsgefahr vorliegen. Unstreitig hat die Beklagte die imAntrag bezeichneten Siegel – also solche, die ausschließlichdie Aufschrift „TOP 100-Titel“ ohne jede weitere Angabeaufweisen – bisher weder farbig noch schwarz-weiß aufZeitschriften angebracht. Die von der Beklagten bisher verwendetenSiegelformen wiesen jeweils weitere erläuternde Angaben auf. EinSiegel der im Antrag zu I.2 bezeichneten Art befand sich allein aufdem im Verfahren 315 O 99/10 als Anlage AS 31 vorgelegtenCutter-Messer, welches eine an Grossisten bzw. Einzelhändlerkostenlos abgegebene Zugabe war. Die Verwendung auf einem solchenWerbegeschenk begründet vorliegend keine Wiederholungsgefahr fürdie Anbringung des Siegels auf Zeitschriftentiteln. EineVerletzungshandlung begründet Wiederholungsgefahr für zukünftigekerngleiche Handlungen (s. nur – mit zahlreichen weiterenNachweisen – BGH GRUR 2010, 749 , 753 Rn. 42 –Erinnerungswerbung im Internet). Es ist schon nicht anzunehmen,dass die Siegelverwendung auf einem Werbegeschenk einerseits undeinem Zeitschriftentitel andererseits kerngleiche Handlungendarstellen. Dies folgt schon aus dem unterschiedlichenVerwendungszweck dieser Gegenstände. Zudem hat sich die Beklagtemit dem genannten Werbegeschenk nicht an Endverbraucher, sondernausschließlich Grossisten und Einzelhändler gewendet, wohingegensich die Verwendung auf Zeitschriftentitel auch an Endverbraucherrichtet. Jedenfalls aber hat die Beklagte durch ihr bisherigesVerhalten gezeigt, dass sie auf Zeitschriftentitel allenfallsSiegel anbringen wird, die über die Bezeichnung als „TOP100-Titel“ hinaus weitere Angaben enthalten, mit denen siedie Aussage des Siegels verdeutlichen möchte. Schon das erste vonder Klägerin beanstandete Siegel verfügte über die zusätzlicheAngabe „Umsatz Einzelverkauf Zeitschriften (IVW 2009)“.Im Verlauf der Auseinandersetzungen der Parteien sind die Angaben„...“ bzw.„...“, „Wir publizieren25“ sowie eine Quellenangabe hinzugekommen. Angesichts dieses Verhaltens in der Vergangenheit und desUmstands, dass die Beklagte durch stetige Modifikation des Siegelserkennbar bemüht war, fortlaufend einer Reihe von gerichtlichen,auf Irreführung gestützten Verboten Rechnung zu tragen, kann nichtdavon ausgegangen werden, dass die Anbringung eines Siegels ohnejegliche erläuternde Angaben auf Zeitschriftentitel ernsthaft zubesorgen ist. Aus diesem Grunde besteht auch keineErstbegehungsgefahr für die mit dem Antrag erfassteKennzeichnungshandlung. Die Rechtsverteidigung der Beklagten imProzess ist für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr keintauglicher Anhaltspunkt (vgl. BGH GRUR 2006, 879 , juris-Rn. 18– Flüssiggastank; Köhler/

§ 8Rn.

2.20). Gleichesgilt für die von der Beklagten erwirkten Markeneintragungen, diesich immerhin auf das erste (farbige) der antragsgegenständlichenSiegel beziehen. Denn eine Markeneintragung rechtfertigt zwar dieernsthafte Besorgnis der unmittelbar bevorstehenden markenmäßigenNutzung, lässt aber angesichts des weiteren bisherigen Verhaltensder Beklagten nicht eine irreführende Werbung aufZeitschriftentiteln als unmittelbar bevorstehend erscheinen. bb) Sähe man dies anders, kann aber auch nicht angenommenwerden, dass die Beklagte die Grossisten unter Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG in unlauterer Weise zum Vertragsbruch verleitet. Verleitung zum Vertragsbruch als Unterfall der unlauterenBehinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG besteht im bewussten undgezielten Hinwirken auf die Verletzung der vertraglichenHauptpflichten eines Vertragspartners (Köhler/

§ 4Rn.10.36).

Der Vorwurf der Klägerin knüpft daran an, dass die Beklagtedie Grossisten zur Verletzung ihrer gegenüber den Verlagenvertraglich begründeten Neutralitätspflicht verleitet. DieseNeutralitätspflicht wird aber vorliegend weder verletzt ([1]), nochhandelte die Beklagte in der Absicht wettbewerbswidrigerBehinderung ([2]).

(1)Es kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nichtfestgestellt werden, dass die Grossisten ihre gegenüber denVerlagen bestehende Neutralitätspflicht verletzen, wenn sie an dervon der Klägerin beanstandeten Maßnahme der Beklagtenmitwirken. (
  1. a)Aus der Stellung der Grossisten als Gebietsmonopolistenfolgt nicht nur die kartellrechtliche (dazu unter cc]), sondernauch die – in den Vertriebsverträgen mit den Verlagenjedenfalls konkludent enthaltene – vertragliche Pflicht zurNeutralität. Danach sind die Grossisten, die in ihrem geografischenTätigkeitsgebiet für sämtliche Verlage den Zeitschriftenvertriebübernommen haben, verpflichtet, die Interessen aller mit ihnenvertraglich verbundenen Verlage zu wahren und Neutralität zu üben(Paschke, Medienrecht, 2009, Rn. 725; Kloepfer/Kutzschbach, AfP1999, 1). Aus dieser Neutralitätspflicht folgt aber – ähnlichwie im Kartellrecht – nicht die Verpflichtung zur absolutunterschiedslosen Behandlung, sondern nur das Verbot dersachwidrigen Diskriminierung, inbesondere die Gewähr desdiskriminierungsfreien Zugangs zum Zeitschriftenmarkt (vgl. Hopt,FS Hadding, 2004, S. 443, 448f. [Anlage K 30]). Deshalb ist auchnicht jede Bevorzugung eines Zeitschriftentitels, zumal wenn sie anseiner Marktbedeutung ausgerichtet ist, eine Verletzung derNeutralitätspfllicht, solange die diesem Titel zugutekommendeBehandlung allen übrigen Verlagen gleichermaßen angeboten wird odervon diesen in Anspruch genommen werden könnte (Bechtold, in: 50Jahre Presse-Grosso, S. 182, 185 [Anlage K 51]). In Übereinstimmunghiermit ist auch die unstreitig übliche, nach Maßgabe der Regelnüber „Koordiniertes Vertriebsmarketing“ (Anlage B 13)durchgeführte Vertriebspraxis der Grossisten keineswegs vollständigneutral. Die Presse-Grossisten haben eine umsatz- bzw.gewinnorientierte Vermittlerrolle inne und bieten – etwa inGestalt durch die Verlage buchbarer Regalschalen oder gesonderterAngebotsformen – Marketingmaßnahmen an, die Verlage gesondertin Anspruch nehmen können. Im Pressevertrieb sind fernerGrosso-Rundschreiben der Verlage mit Platzierungshinweisen bzw.-anregungen oder Bonifikationssysteme für umsatzstarke Titelallseits anerkannte Mittel, die die einzelnen Verlage gegenüber demGrosso einsetzen, um eine bevorzugte Behandlung ihrer Titel zuerreichen (siehe „Koordiniertes Vertriebsmarketing“gem. Anlage B 13, dort insbesondere Abschnitt E.II.2, S. 21,„Verkaufsförderung am Point of Sale“). Diese allseitsanerkannten Vertriebsmaßnahmen beschränken sich nicht auf„gattungsbezogenes Marketing“, sondern können aufeinzelne Produkte einzelner Verlage bezogen sein. Bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten der Beklagtenhandelt es sich um eine Marketing-Maßnahme, die an derMarktbedeutung der beworbenen Zeitschriftentitel ausgerichtet istund auf deren besondere Umsatzstärke hinweist. Hierbei handelt essich um ein sachliches Kriterium, das eine unterschiedlicheBehandlung von Titeln unter Geltung der vertraglichenNeutralitätspflicht rechtfertigen kann, soweit esdiskrimierungsfrei angewendet wird, indem auch den Wettbewerberndie Möglichkeit eingeräumt ist, in entsprechender Weise auf dieUmsatzbedeutung ihrer Titel hinzuweisen. Dies ist nach denvorstehend getroffenen Feststellungen zur allseits anerkanntenVertriebspraxis der Grossisten der Fall, die es allen Verlagenermöglicht, sowohl gegenüber den Grossisten als auch am„point of sale“ auf eine bevorzugte Behandlung ihrerTitel hinzuwirken. Es kann auf der Grundlage des Vortrags derKlägerin nicht festgestellt werden, dass die Aktion der Klägerindazu führte, das anderen Verlagen der Marktzugang versperrt würde.Es ist zwar richtig, dass – wie das Landgericht ausgeführthat – die durch die Aktion der Klägerin angeregtePräsentation bestimmter Titel in Vollsicht aufgrund desbeschränkten Regalplatzes zu einer Verminderung des für andereZeitschriften zur Verfügung stehenden Platzes führt. Es ist aberweder vorgetragen noch ersichtlich, dass infolgedessen andere Titelnicht mehr angeboten würden. Ebenso wenig kann festgestellt werden,dass aus einem infolge Platzmangels ggf. reduzierten„Schuppungsgrad“ der weiteren Titel – also auseiner Reduzierung der sichtbaren Vorderseite einzelner Titel imRegal – den anderen Verlagen bedeutsame Nachteile entstünden.Jedenfalls aber steht es den anderen Verlagen offen, durchMarketingmaßnahmen ihrerseits auf die Umsatzbedeutung ihrer Titelhinzuweisen und so eine bevorzugte Platzierung zu erreichen. (
  2. b)Eine über die vorstehend beschriebene Neutralitätspflicht imSinne eines Diskriminierungsverbots hinausgehende vertraglicheVerpflichtung der Grossisten gegenüber den Verlagen zu„absoluter Neutralität“ sieht der Senat nicht. Einesolche lässt sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.Soweit die Klägerin auf die „Gemeinsamen Erklärung“ desVerbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), desBundesverbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und desBundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- undZeitschriften-Grossisten (BVPG) vom 19.8.2004 (Anlagen K 37, K 47,K 48) verweist, so geht – abgesehen davon, dass es sich umVerträge zwischen Verbänden handelt, die eine vertraglicheBindungswirkung zwischen Verbandsmitgliedern nicht entfalten können– die darin enthaltene Neutralitätsverpflichtung nicht überdas vorstehend unter (
  3. a)dargestellte Maß hinaus. Gleiches gilt fürden von der Klägerin vorgelegten gesellschaftsrechtlichen Vertragüber die Errichtung der Fa. ... GmbH &Co. KG (Anlage K 49), in dessen § 2 Abs. 3 geregelt ist, dass diezu gründende KG Verlage, deren Objekte sie betreut, nicht ohnesachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln werde.Abgesehen davon, dass aus dem Gesellschaftsvertrag allenfalls eineVerpflichtung der Gesellschafter untereinander, nicht aber einevertragliche Pflicht der zu gründenden Vertriebs-KG gegenüberVerlagen folgt und es sich daher eher um eine Art Programmsatz überdas von den Gesellschaftern gewünschte neutrale Geschäftsgebarender Vertriebs-KG handelt, geht auch diese Neutralitätspflicht nichtüber das unter (
  4. a)dargestellte Maß hinaus. Auch der Darlegung derKlägerin, dass es sich bei der Neutralitätspflicht um die„gelebte Praxis“ des Presse-Grosso handele, ist einstrengerer als unter
  5. a)ausgeführter Neutralitätsgrundsatz nicht zuentnehmen, weshalb auch dem von der Klägerin unterbreitetenBeweisangebot – Zeugnis von Geschäftsführern derVerlagsunternehmen – nicht nachzugehen war.
(2)Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt aber auchdeshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht mit der Absichtwettbewerbswidriger Behinderung handelt, sondern bei objektiverWürdigung mit der angegriffenen Aktion vorrangig die Förderungeigenen Wettbewerbs, nicht aber – wie im Rahmen des § 4 Nr.10 UWG erforderlich (vgl. BGH WRP 2005, 881 , 884 – The Colourof Elegance) – in erster Linie die Beeinträchtigung derwettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers bezweckt. Handelt einWettbewerber zum Zweck der Förderung des eigenen Wettbewerbs, soliegt eine unlautere Behinderung nur dann vor, wenn derbeeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr inangemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2007, 800 Rn.23 – Außendienstmitarbeiter; Köhler/

§ 4Rn. 10.36a).Vorliegend handelt die Beklagte primär eigennützig zum Zwecke der

Bevorzugung ihrer Produkte und der Ausweitung ihrerwettbewerblichen Position. Der Senat vermag auf der Grundlage desVortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass die Mitbewerberaufgrund dieses Verhaltens ihre Leistungen nicht mehr angemessen amMarkt zur Geltung bringen könnten. Denn auch den Mitbewerbern stehtes frei, an die Grossisten mit Informationen und Maßnahmenheranzutreten, die sich umsatzsteigernd auf ihre Titel auswirkensollen. Sie können gleichermaßen versuchen, auf eineVollsichtplatzierung im Regal hinzuwirken; sie können auch durchweitere Maßnahmen einer etwaigen Beeinträchtigung durch die Aktionder Beklagten entgegenwirken, z.B. indem sie Regalschalen oderandere Marketingelemente über die Grossisten in den Einzelhandelbringen, wie es die ständige Vertriebspraxis im Presse-Grossovorsieht. Keineswegs ist die Klägerin – wie sie geltend macht– unter Verletzung ihrer „negativen unternehmerischenFreiheit“ gezwungen, ein eigenes Logo zu entwickeln oder dasder Beklagten zu übernehmen. Es ist – im Gegenteil –wettbewerbliche Normalität, dass Unternehmen sich auf neueMarketing-Praktiken eines Mitbewerbers einstellen und auf diesereagieren müssen, wenn sie zu Lasten der eigenen Marktpositiongehen, etwa weil sich der für die eigenen Titel zur Verfügungstehende Regalplatz verringert, wenn Konkurrenztitel in Vollsichtgezeigt werden. Der sich hier entfaltende Wettbewerbsdruck istgerade Wesensmerkmal der Berufsfreiheit im marktwirtschaftlichenSystem. c) Die Klägerin stützt ihren Antrag ferner ohne Erfolg aufAnsprüche gem. §§ 20 , 21 , 33 GWB, § 1 GWB/Art. 101 AEUV. aa) Es kann nicht festgestellt werden, dass – wie dieKlägerin geltend macht – die Beklagte an einem Kartellverstoßder Grossisten gem. § 20 GWB teilnähme.

(1)Zunächst steht außer Frage, dass die Presse-Grossisten alsGebietsmonopolisten einem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot(§ 20 GWB) unterliegen. Die Tragweite dieser Neutralitätspflichtder Grossisten ist allerdings streng am kartellrechtlichenAusnahmetatbestand des ihnen eingeräumten Gebietsmonopols zuorientieren: es geht um die Gewährleistung desdiskriminierungsfreien Zugangs zum Einzelhandel, der den Verlagenfreizuhalten ist (siehe nur Löffler/Burkhardt, Presserecht, 5.Aufl. 2006, BT VertriebsR Rz. 7). Die Grossisten dürfen alsoVerlagen, die Zugang zum Einzelhandel suchen, diesen Zugang nichtohne sachlichen Grund verwehren. Der Zugang zum Einzelhandel wirddurch die Aktion der Beklagten aber nicht tangiert, weil keinemVerlag die Möglichkeit genommen wird, seine Titel ebenfalls an denMarkt zu bringen. Die Mitbewerber können zudem gleichermaßen aufGrossisten oder Einzelhändler einwirken, um eine bevorzugtePlatzierung zu erreichen. Auf die vorstehenden Ausführungen unterb) wird ergänzend verwiesen.
(2)Eine etwaige Ungleichbehandlung wäre sachlichgerechtfertigt. Die Orientierung von Ratschlägen oderMarketing-Maßnahmen, die über die Grossisten kommuniziert werden,an Umsatzzahlen ist sachliches Kriterium einerkartellrechtskonformen Ungleichbehandlung. Denn es geht bei demVerbot ungerechtfertigter unterschiedlicher Behandlung um dieungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte, nicht hingegen um dieungleiche Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte (Bechtold, GWB,6. Aufl. 2010, § 20 Rn. 53). Berücksichtigt man die auf dieFreiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des GWB (vgl.Bechtold a.a.O. Rn. 54), so ist das Umsatzkriterium, welches dieNachfragesituation widerspiegelt, als wettbewerbsgerecht zubeurteilen und kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Auch hiergelten die unter
  1. b)vorstehenen Ausführungen entsprechend. Entgegenden Darlegungen der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dassdie von der Beklagten zugrundegelegten Verkaufs- bzw. Umsatzzahleninsgesamt methodisch fehlerhaft ermittelt oder veraltet wären. DassVerkaufs- und Umsatzstatistiken der vorliegenden Art sich stets aufdie Vergangenheit beziehen, liegt auf der Hand; es ist nichterkennbar, warum im Vorjahr ermittelte Verkaufszahlen im Folgejahrnicht noch taugliche Anhaltspunkte für das Käuferinteressedarstellen sollten.
  2. bb)Der von der Klägerin verfolgte Antrag kann ferner nicht mitErfolg auf § 1 GWB, Art. 101 AEUV gestützt werden. DieVoraussetzungen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede oder einesabgestimmten Verhaltens im Sinne der genannten Kartellverbote sindin tatsächlicher Hinsicht weder substantiiert vorgetragen nochsonst ersichtlich. Sofern der Angriff der Klägerin auf eine Abredeoder ein abgestimmtes Verhalten zwischen Beklagter und Grossistenzielt, ist schon nicht erkennbar, inwiefern das von der Klägerinbeanstandete Verhalten der Beklagten zu einer – für dieTatbestandserfüllung erforderlichen (vgl. Bechtold § 1 Rn. 30)– Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit derBeklagten oder der Grossisten führte. Ebenso wenig kann im Hinblickauf Art. 101 AEUV festgestellt werden, dass aus dem beanstandetenVerhalten der Beklagten eine innergemeinschaftlicheHandelsbeschränkung resultierte.
  3. cc)Schließlich ist auch ein Anspruch gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1, 20GWB nicht gegeben. Zwar unterliegt die Beklagte selbst alspreisbindendes Unternehmen gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GWB unmittelbardem Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Es ist aber intatsächlicher Hinsicht weder substantiiert vorgetragen noch sonstersichtlich, inwiefern die Beklagte hier andere Verlage unsachlichdiskriminiert, wenn sie die Grossisten und Einzelhändler in derangegriffenen Weise anspricht. 3. Antrag zu 3. Die gegen den Antrag zu 3. gerichtete Berufung hat nur teilweiseErfolg. Der Antrag ist nur teilweise, nämlich hinsichtlich derWerbung mit dem Siegel gemäß Antrag I.1, gegenüber Verbrauchern undEinzelhändlern begründet.
  4. a)Die Berufung wendet sich gegen das Verbot, - für die im Antrag zu I. 1. bezeichneten Zeitschriften auchaußerhalb des Zeitschriftentitels- mit dem im Antrag zu I.1 und/oder im Antrag zu I.2 bezeichnetenSiegel zu werben oder werben zu lassen,- insbesondere- die als Anlage B beigefügte Präsentation denPresse-Einzelhändlern durch Presse-Grossisten zur Verfügung zustellen, und/oder- Grosso-Rundschreiben wie aus Anlage B 1 ersichtlich und/oderAnlage B 2 ersichtlich an Presse-Grossisten zu versenden oderversenden zu lassen- wobei es auf die in den Anlagen B, B 1 und B 2 genanntenkonkreten Heftausgaben, Preise und Datumsangaben nicht ankommt. Die Klägerin hat den Antrag bezüglich des Siegels gem. AntragI.1 mit dem Gesichtspunkt der Irreführung und hilfsweise unter demkartellrechtlichen Aspekt begründet; hinsichtlich des Siegels gem.Antrag zu I.2 stützt die Klägerin den Antrag auf den Aspekt derVerleitung zum Vertragsbruch und hilfsweise das Kartellrecht. DieZulässigkeit des Antrags ist damit jedenfalls hergestellt.
  5. b)Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 3, 5, 8UWG, soweit die Beklagte außerhalb des Zeitschriftentitels mit demim Antrag zu I.1 abgebildeten Siegel gegenüber Verbrauchern undEinzelhändlern wirbt, nicht aber, soweit diese Werbung gegenüberGrossisten erfolgt ([aa]). Anspruch auf Unterlassung der Werbungmit dem Siegel gem. Antrag zu I.2 hat die Klägerin nicht([bb]).
  6. aa)Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung mit demSiegel gem. Antrag I.1 besteht gegenüber Verbrauchern undEinzelhändlern, nicht aber gegenüber Grossisten.
(1)Die Werbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.1 gegenüberVerbrauchern und Einzelhändlern ist irreführend und verstößt dahergegen § 5 Abs. 1 UWG. Es gelten hier die Ausführungen zu 1.entsprechend. Dem dort dargestellten Fehlverständnis – voneiner neutralen Stelle vergebenes Siegel bzw. Qualitätsaussage desSiegels – unterliegen Einzelhändler in gleichem Maße wieVerbraucher. Angesichts der von der Beklagten durchgeführtenWerbemaßnahmen besteht Wiederholungsgefahr, jedenfalls –gegenüber Verbrauchern – aber Erstbegehungsgefahr, weil mitder zukünftigen Verwendung des Siegels bei der werblichenKommunikation gegenüber Verbrauchern – etwa in der Print-oder Fernsehwerbung – ernsthaft zu rechnen ist. Grossistenhingegen unterliegen dem genannten Fehlverständnis nicht, da sievon der Beklagten mit den als Anlage vorliegenden Werbeschreibenals Urheberin der Aktion „Top 100-Titel“ angesprochenund über den Aussagegehalt des Siegels informert werden, so dassbei Zugrundelegung des Leitbilds eines informierten undsituationsadäquat aufmerksamen Werbeadressaten davon auszugehenist, dass sie sowohl um die Bedeutung des Siegels als von derBeklagten geschaffener Auszeichnung und auch darum wisse, dass dasSiegel ausschließlich Umsatzzahlen und nicht Qualitätsaspektethematisiert.
(2)Die Voraussetzungen eines auch die Werbung gegenüberGrossisten erfassenden Verbots nach der Generalklausel des § 3 UWGliegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Nach demInhalt des Antrags und seiner Begründung greift die Klägerin dieantragsgemäße Siegelverwendung nicht unter dem Aspekt derunlauteren Vorbereitung einer Irreführung von Verbrauchern undEinzelhändlern durch die „Top 100-Siegel“-Aktion alssolche an, sondern möchte (lediglich) ein Verbot derZeitschriftenwerbung unter Verwendung des Siegels außerhalb desTitels erreichen. Insofern ist der vorliegende Fall nichtdemjenigen vergleichbar, der dem vom Landgericht herangezogenenSenatsurteil in der Sache 3 U 68/10 zugrundelag: dort warenverschiedene an Grossisten gerichtete Aufrufe der BeklagtenGegenstand, mit denen die Beklagte die Unterstützung der „Top100-Titel“-Aktion durch Grossisten erreichen wollte. Die imInsbesondere-Teil des Antrags genannten Grosso-Rundschreiben gem.Anlagen B 1 und B 2 betreffen ausschließlich die Vermarktung der inden jeweiligen Schreiben angesprochenen Zeitschriften selbst, nichtaber die „Top 100-Titel“-Aktion als solche.Insbesondere aus dem Abdruck des „Top 100-Siegels“ inder Kopfzeile der genannten Anlagen folgt kein auf die Aktion alssolche oder deren Unterstützung durch die Grossisten bezogenerErklärungsgehalt.
(3)Weitergehene kartellrechtliche Ansprüche bestehen nicht.Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter 2.
  1. c)zu verweisen, diehier entsprechend gelten.
  2. bb)Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung derWerbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.2. Soweit die Klägerin mit dem Antrag Werbung gegenüberVerbrauchern erfassen möchte, fehlt es schon an einerWiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, denn es ist wedervorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte gegenüberVerbrauchern außerhalb des Zeitschriftentitels mit dem im Antrag zuI.2 abgebildeten Siegel geworben hätte. Ein Anspruch folgt nichtaus § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der Verleitung zumVertragsbruch. Die Ausführungen oben 2.
  3. b)gelten hier entsprechend.Kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen verhelfen dem Antragebenfalls nicht zum Erfolg. Auch hier gelten die Ausführungen oben2.
  4. c)entsprechend. Auf den Vorwurf der Irreführung ist der Antragweder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gestützt, sodass ein Verbot unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt. 4. Antrag zu 4. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Antrag zu 4.richtet.
  5. a)Die Berufung wendet sich gegen das Verbot, - eine Pressemitteilung mit der Aussage ihres Geschäftsführerszu veröffentlichen:- „Ziel ist es, dass das Siegel als Zeichen für Qualität undUmsatzerfolg bei allen Marktpartnern wahrgenommen und eineVollsichtplatzierung für diese Titel erwirkt wird.“- insbesondere wie aus Anlage C ersichtlich. Der Antrag zu I.4. – abstrakt und durch denInsbesondere-Teil lediglich beispielhaft ergänzt – ist nachder Begründung auf den Aspekt der Irreführung, hilfsweise denAspekt des Verleitens zum Vertragsbruch und weiter hilfsweise aufKartellrecht gestützt. Er ist damit zulässig.
  6. b)Ein Anspruch der Klägerin wegen Irreführung gem. §§ 3, 5, 8UWG besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mitder Pressemitteilung angesprochene Verkehr einem Fehlverständnisunterläge, denn die Klägerin hat schon kein zutreffendesVerkehrsverständnis dargelegt. Die Klägerin macht geltend, dass die Pressemeldung im Sinneeiner tatsächlichen Behauptung dahingehend verstanden werde, dassdas Siegel ein Zeichen für Qualität sei, was nicht zutreffe, da esallein nach quantitativen Kriterien vergeben werde. Der Senat teilt dieses Verkehrsverständnis nicht. Es handeltsich um eine Angabe, die auf der Grundlage eines tatsächlichenBefundes – Umsatzstärke einer Zeitschrift – eineBewertung des Erklärenden – Qualität einer Zeitschrift– zum Gegenstand hat. Nach dem Gesamtzusammenhang, in dem diePresseerklärung zu würdigen ist, wird nicht behauptet, dass dasSiegel nach qualitativen Kriterien vergeben wird. Eine isolierteBetrachtung der Überschrift„... „Top100-Titel“ als Zeichen für Qualität und Umsatz“ kommtwegen der Maßgeblichkeit des weiteren inhaltlichen Kontextes nichtin Betracht. Schon im ersten Absatz der Presseeklärung wird sodannausgeführt, dass das Siegel die „Top 100“ derumsatzstärksten Zeitschriften im Einzelhandel auszeichne. Imnachfolgenden Satz wird ein Zusammenhang zwischen Qualität undUmsatzstärke in dem Sinne hergestellt, dass die ausgezeichnetenZeitschriften „durch Qualität am Presseregal überzeugen,entsprechend konstant hohe Auflagen erzielen und damit entscheidendzum Gesamtumsatz beitragen“. Hier wird deutlich, dass derVerfasser der Pressemitteilung die „Qualität“ der mitdem Siegel ausgezeichneten Zeitschriften im Wege des Rückschlussesaus dem Käuferzuspruch herleitet, der wiederum an der Umsatzstärkeablesbar ist, nicht aber (eigenständige) Qualitätskriterien derSiegelvergabe zugrundeliegen. Auch in den weiteren Absätzen derPressemitteilung steht die Umsatzstärke der Zeitschriften imZentrum der Aussage und wird an keiner Stelle eine eigenständigeQualitätsbehauptung erhoben. Ob der Adressat den für ihnerkennbaren wertenden Rückschluss von der Umsatzstärke auf dieQualität teilt, bleibt ihm überlassen; einem tatsächlichenFehlverständnis unterliegt er hier nicht, denn die Sachaussage, dasSiegel werde nach Umsatzstärke vergeben, trifft zu.
  7. c)Ansprüche gem. § 4 Nr. 10 UWG wegen Verleitung zumVertragsbruch bestehen aus den unter 2.
  8. b)bereits genannten Gründennicht; die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Auch aufkartellrechtliche Ansprüche lässt sich der Antrag nicht erfolgreichstützen; auf die Ausführungen oben 2.
  9. c)wird verwiesen. 5. Zahlungsantrag Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den vomLandgericht zuerkannten Zahlungsantrag, dessen Gegenstandanwaltliche Kosten sind, die für die Abmahnungen gem. K 27 und K 28in Gesamthöhe von € 2.736,40 geltend gemacht werden. DieErstattungsansprüche der Klägerin folgen aus § 12 Abs. 1 S. 2UWG.
  10. a)Auf der Grundlage des insoweit noch hinreichenden Vortragsder Klägerin kann festgestellt werden, dass die genannten Abmahnungim Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG „berechtigt“ waren.Denn die mit ihnen gerügten Siegelgestaltungen, welche jeweils nochweniger erläuternde Angaben enthielten als das vorliegend mit demAntrag zu I.1 angegriffene Siegel, waren sämtlich irreführend imSinne des § 5 Abs. 1 UWG, weil der angesprochene Verkehr siedahingehend verstand, dass es sich um ein von einer neutralenStelle vergebenes Siegel handele, das zudem eine Qualitätsaussagetreffe; die Ausführungen oben 1.
  11. b)gelten hier entsprechend.
  12. b)Zu Unrecht steht die Beklagte hier auf dem Standpunkt, dassdie Klägerin das tatsächliche Anfallen dieser Kosten nichtsubstantiiert vorgetragen habe. Vielmehr hat die Klägerin –ohne dass die Beklagte diesen Vortrag bestritten hätte –dargelegt, dass die Klägerin die Kosten nach Rechnungsstellung am31.8.2010 an ihre Prozessbevollmächtigten am 31.8.2010 gezahlthabe.
  13. c)Die Kosten sind auch der Höhe nach korrekt berechnet. DieKlägerin hat jeweils eine – nach Abzug der gem. Vorbem. 3Abs. 3 VV RVG anrechnungsfähigen anderen Hälfte einer0,9-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG verbleibende –0,45-Geschäftsgebühr nach einem zutreffenden Streitwert von €500.000 berechnet. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 91a , 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeitfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision istnicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genanntenZulassungsgründe gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/655623.html ( https://oj.is/655623 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.