2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG). Die Klägerin betreibt im nördlichen und östlichen Teil der alten Bundesländer das Übertragungsnetz für elektrischen Strom. Die Beklagte ist ein Unternehmen innerhalb der m...-Unternehmensgruppe, die im Rahmen eines sogenannten "Energy Contracting" unter der Marke "C... E..." Haushalte und kleine Gewerbebetriebe mit Energie versorgt, deren Abnahmestellen in der Regelzone der Klägerin im Sinne des § 3 Nr. 30 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) liegen. Zwischen den Parteien ist streitig, auf welche Weise, insbesondere durch welches Konzernunternehmen, die jeweiligen Endverbraucher mit Energie beliefert werden. Im Jahr 2011 schlossen die Parteien einen sogenannten Bilanzkreisvertrag (Anlage K 14), durch dessen Umsetzung - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Stromnetzzugangsverordnung - grundsätzlich die laufende Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommenge an die einzelnen Stromlieferanten - hier die Beklagte - ermöglicht wird. Im Rahmen dieses Vertrages verfügt die Beklagte in der Regelzone der Klägerin über einen Bilanzkreis zur Erfassung eigener Stromlieferungen. Dritte, insbesondere die Streitverkündeten zu 1) und 2), verfügen über keinen Bilanzkreis in der betreffenden Regelzone der Klägerin. Im Übrigen wurde eine etwaige Mitnutzung des Bilanzkreises der Beklagten durch Dritte seitens der Beklagten nicht angezeigt.
2 S. 1 EEG können Übertragungsnetzbetreiber von denjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche Letztverbraucher beliefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Dabei ist der Anteil
2 S. 2 EEG so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. § 37 Abs. 2 S. 3 EEG sieht vor, dass auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten sind. Für das Kalenderjahr 2012 betrug die EEG-Umlage insoweit 3,592 ctlkWh, für das Kalenderjahr 2013 betrug sie 5,277 ct/kWh.
EEG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Übertragungsnetzbetreiber sind ihrerseits
2 EEG verpflichtet, den jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. Mit Schreiben vom 30.09.2012 (Anlage K4) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass ihre gesamte ausgelieferte Menge an elektrischer Energie 2012 und 2013 aus erneuerbaren Energien stamme. Weiter führte die Beklagte voraussichtliche Absatzmengen für 2013 auf. Für Oktober 2012 gab sie eine prognostizierte Leistung mit 4.786.126 kWh an. Darüber hinaus übermittelte die Beklagte der Klägerin für 2012 und 2013 keine entsprechenden Daten über ihre jeweiligen Absatzmengen. Mit Schreiben vom 19.12.2012 stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum Januar bis November 2012 einen Gesamtabschlagsbetrag in Höhe von € 907.567,58 auf die Umlage
2 EEG in Rechnung. Die Klägerin legte dabei für den betreffenden Zeitraum einen Letztverbraucherabsatz (LVA) der Beklagten in Höhe von 25.266.358 kWh zugrunde, wobei dieser Wert auf Schätzungen der Klägerin auf Basis eines ihr von der Beklagten im Frühjahr 2011 übermittelten Datenblattes betreffend das Jahr 2011 (Anlage K3) sowie auf den im Bilanzkreissystem gemeldeten Daten beruht. Die Beklagte zahlte hierauf nicht. Der vorgenannte Betrag ist insoweit Bestandteil der Klagforderung. Entsprechend stellte die Klägerin der Beklagten für die sich anschließenden Monate Dezember 2012 bis Mai 2013 monatlich anteilige Beträge auf die Umlage nach § 37 Abs.2 EEG in Rechnung (Anlagen K10 bis K12). Hierbei handelte es sich im Einzelnen um folgende Rechnungen bzw. Forderungsbeträge: Monat Rg.-datum zahlbar bis Forderung Dezember 2012 21.05.2013 04.06.2013 € 246.327,29 Anlage K10 Januar 2013 21.05.2013 04.06.2013 € 513.603,87 Anlage K 10 Februar 2013 21.05.2013 04.06.2013 € 591.594,87 Anlage K 10 März 2013 21.05.2013 04.06.2013 € 775.285,39 Anlage K10 April 2013 18.06.2013 02.07.2013 € 848.126,62 Anlage K 11 Mai 2013 17.07.2013 31.07.2013 € 963.092,82 Anlage K12 Gesamt: € 3.938.030,86 Die von der Klägerin auf diese Weise in Rechnung gestellten Beträge beruhen dabei auf einer - in Ermangelung von Daten
EEG - von der Klägerin vorgenommen Sichtung der ihr im Rahmen des Bilanzkreissystems übermittelten Daten. Die Beklagte leistete auf die vorgenannten Rechnungen ebenfalls keine Zahlungen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Letztverbraucher mit Strom beliefert. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei deshalb letztverbraucherbelieferndes Elektrizitätsversorgungsunternehmen und als solches zur Zahlung der EEG-Umlage
2 EEG verpflichtet. Dies ergebe sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K7) sowie aus einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten vom 12.03.2013 (Anlage K8). Im Übrigen stehe fest, dass Lieferstelle und Ort des Gefahrübergangs für die von der Beklagten getätigten Stromlieferungen ausnahmslos Entnahmestellen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung gewesen seien, an denen der gelieferte Strom endgültig verbraucht worden sei. Insoweit könne dahinstehen, wer den Strom ab diesem Punkt verbraucht habe. Selbst wenn dies nicht die Endkunden gewesen sein sollten, habe insoweit jedenfalls die Streitverkündete zu 1) - die m...-g... I... N... GmbH & Co. KG ("m...-g...") durch Umwandlung der elektrischen Energie in Nutzenergie den von der Beklagten gelieferten Strom verbraucht. Die Klägerin hat zunächst hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums Januar bis November 2012 Klage über € 907.567,58 zuzüglich Zinsen erhoben. Mit Schriftsatz vom 06.08.2013 hat sie die Klage im Hinblick auf die für die Monate Dezember 2012 bis Mai 2013 in Rechnung gestellten Abschlagsbeträge in einer Gesamthöhe von € 3.938.030,86 erweitert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.845.598,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 907.567,58 seit dem 03.01.2013, aus weiteren € 2.126.811,42 seit dem 05.06.2013, aus weiteren € 848.126,62 seit dem 03.07.2013 und aus weiteren € 963.092,82 seit dem 01.08.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, elektrische Energie nicht an Endkunden, sondern allein an ihre Schwestergesellschaft, die m...-g... geliefert zu haben. Diese sei aber - wie bereits mehrere Gerichtsentscheidungen belegen würden, auf die die Beklagte Bezug nimmt - kein Letztverbraucher. Die m...-g... sei stattdessen ein reiner Verbrauchsnetzbetreiber. Als Erfüllungsgehilfin der Streitverkündeten zu 2) - m...-p... Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG ("m...-p...") - betreibe sie ab dem Anschlusspunkt (dem Zähler) das jeweilige Hausstromnetz der Kunden und wandle dort die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Primärenergie - Strom - in Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte um. Vertragspartner der Endkunden sei stets die m...-p... wobei die Verträge mit den Endkunden in der Regelzone der Klägerin jeweils den als Anlagen B1 bis B4 vorgelegten Mustern entsprechen. Die Abrechnung der verbrauchten Nutzenergie gegenüber den Endkunden, die ihrerseits keine Letztverbraucher seien, da sie keine elektrische Energie zum Eigenverbrauch kaufen würden, erfolge nach dem Verbrauch der für die Umwandlung eingesetzten Primärenergie, in Kilowattstunden. Die Beklagte ist der Ansicht, für die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 EEG komme es nicht auf die faktische Lieferung von Strom an Letztverbraucher an, sondern auf die vertraglichen Beziehungen. Entscheidend sei, an wen geliefert werde und nicht, dass überhaupt geliefert werde. Zur Höhe trägt sie vor, die auf den Abschlagsrechnungen abgerechneten Mengen würden nicht den tatsächlichen Mengen entsprechen. Insoweit sei der Klägerin jetzt eine Endabrechnung möglich. Da die Klägerin bislang keine Nachforderungen gesteilt habe, sei davon auszugehen, dass die Abschlagsmengen deutlich zu hoch angesetzt seien. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, fristgemäß - im Januar 2012 - gegenüber der Klägerin die Inanspruchnahme des sogenannten Grünstromprivilegs für das Jahr 2012 angezeigt zu haben, so dass sich die von der Klägerin zu beanspruchende EEG-Umlage auch aus diesem Grund entsprechend verringere. Im Hinblick auf ein gegen den Geschäftsführer der Beklagten sowie - da personenidentisch - den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der m...-p... eingeleitetes Bußgeldverfahren der Bundesnetzagentur wegen Nichtanzeige der Belieferung von Haushaltskunden durch die m...-p... hat die Beklagte unter dem 18.07.2013 die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.10.2013 hat die Beklagte weiter zur Abrechnungshöhe und zur Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs vorgetragen sowie - als Anlagen B10 bzw. B11 - jeweils Berichte eines von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages sowie des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2013 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
2 EEG für die streitgegenständlichen Zeiträume betreffend die Jahre 2012 und 2013 in der geltend gemachten Höhe zu. 1. Anspruchsgrund Die Klägerin kann von der Beklagten
2 EEG die Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage verlangen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Im Einzelnen: Bei der Klägerin handelt es sich um einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 11 EEG. Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 2d EEG. Sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher geliefert. a) Dabei ist jedoch nicht auf Energielieferungen der Beklagten an die m...-g... abzustellen, auch wenn die Beklagte unter Berufung auf einen mit der m...-g... geschlossenen Rahmenvertrag vom 01.08.2011 (Anlage B9) vorträgt, dass die mL-gL ihre einzige Stromkundin sei. Bei der m...-g... handelt es sich nicht um einen Letztverbraucher im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Letztverbraucher sind nach der
WG für das gesamte Energiewirtschaftsrecht gültigen gesetzlichen Definition alle natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Ein entsprechend eigener Energieverbrauch findet bei der m...-g... gerade nicht statt (vgl. zum Vorstehenden LG Hamburg, Urt. v. 25.07.2013, Az. 304 O 49/13 ). Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob - wie die Beklagte darlegt - bereits deshalb kein Endverbrauch durch die m...-g... stattfindet, weil diese die ihr von der Beklagten gelieferte Primärenergie in Nutzenergie umwandelt und die so umgewandelte Energie gegen Entgelt an Dritte weitergibt. Unabhängig von der etwaigen juristischen Relevanz einer behaupteten Umwandlung von Primär- in Nutzenergie vermag die Kammer nach den getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen eigenen Verbrauch durch die m...-g... festzustellen.
2 EEG grundsätzlich verpflichtet, dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen; aus § 37 Abs. 5 S. 2 EEG folgt jedoch auch, dass die Erstellung der Endabrechnung durch die Klägerin sowie die Fälligkeit der sich hieraus ergebenden Forderung ihrerseits wiederum von den
EEG durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefernden Daten im Hinblick auf den monatlichen Letztverbraucherabsatz im Vorjahreszeitraum abhängt. Dass das EEG insoweit wechselseitige Mitwirkungspflichten gesetzlich normiert hat, wird nicht zuletzt auch durch die zeitliche Abfolge der jeweils zu erstellenden Endabrechnungen belegt. Während das jeweilige Elektrizitätsversorgungsunternehmen
EEG seinem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Endabrechnung bis zum
2 S. 2 EEG werden hierfür insbesondere die in § 47 Abs. 2 EEG normierten Informationen benötigt. Unstreitig hat die Beklagte ab Januar 2012 - mit Ausnahme einer Prognose für Oktober 2012 - der Klägerin keine Angaben
Vor diesem Hintergrund war der Klägerin keine Endabrechnung
2 EEG möglich, welche ihrerseits inhaltliche Angaben nach § 49 EEG seitens der Beklagten erfordert hätte. Eine entsprechende Abrechnungsreife mit der Folge, dass die Klägerin keine Abschlagszahlungen mehr verlangen könnte, ist folglich bislang nicht eingetreten. Soweit in dem nunmehr als Anlage B10 vorliegenden, durch die Beklagte eingereichten Bericht eines von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers, tabellarische Angaben zum Gesamteinkauf der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zu finden sind, bei denen es sich
S. 3 des Berichtes offenbar um diejenigen Daten handelt, die im Rahmen der Endabrechnung für den bundesweiten Ausgleich den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern
EEG vorzulegen sind, mag hierin unter Umständen eine (verspätete) Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Beklagten aus § 49 EEG zu sehen sein. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da jedenfalls auch dann keine Abrechnungsreife zum jetzigen Zeitpunkt anzunehmen wäre. Das Gesetz sieht wie dargelegt einen zweimonatigen Abrechnungszeitraum zwischen Mai und Juli eines jeweiligen Jahres vor, innerhalb dessen die Klägerin etwaige Angaben der Beklagten prüfen und endabrechnen kann. Dies vorausgeschickt, ist die Geltendmachung von Abschlagszahlungen für das Jahr 2012 mangels Ablaufs einer auf diese Weise verschobenen zweimonatigen Abrechnungsfrist und einer erforderlichen Abrechnungsreife weiterhin zulässig. Hiervon unberührt bleibt ein etwaiger (Folge-) Anspruch der Beklagten auf Erstellung einer Endabrechnung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Schließlich steht die Möglichkeit einer Endabrechnung auf Basis von Schätzungen bzw. auf Basis einer Auswertung der im Wege des Bilanzkreissystems an die Klägerin übermittelten Daten den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Insoweit hat die Klägerin im Parallelverfahren 304 O 66/13 , dessen Akte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, erläutert, dass sich aus den im Bilanzkreissystem erfassten Daten gerade nicht ergebe, ob und inwieweit etwa Zwischenhändler in den jeweiligen Absatz eingebunden waren. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Im Übrigen bezweckt die technische Übermittlung von Daten nach dem Bilanzkreissystem unstreitig lediglich die Zuordnung bzw. Erfassung von Stromlieferungen einzelner Stromlieferanten aus der Gesamtstrommenge, ohne die weiteren inhaltlichen Vorgaben zur Abrechnung - wie in §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EEG vorausgesetzt - zu berücksichtigen. Angesichts dessen war die Klägerin auch nicht auf eine Endabrechnung mit ihr gegebenenfalls anderweitig zur Verfügung stehenden Daten zu verweisen. bb) Grünstromprivileg, § 39 EEG Die Beklagte kann sich darüber hinaus für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2012 nicht auf die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs mit der Folge einer hierdurch der Höhe nach reduzierten EEG-Umlage berufen, § 39 EEG. Insoweit fehlt es bereits an einer durch die Beklagte nachgewiesenen rechtzeitigen Anzeige der Inanspruchnahme für das Jahr 2012. Zwar läge die von der Beklagten vorgetragene Anzeige grundsätzlich innerhalb der Frist des § 66 Abs. 8 EEG; die Beklagte hat für den Umstand der tatsächlich erfolgten Anzeige jedoch keinen Beweis angetreten. Soweit sie argumentiert, die fehlende Anzeige
1 Nr. 2 EEG werde durch den nachträglichen Nachweis der betreffenden Ökostromanteile quasi "geheilt", folgt ihr die Kammer nicht. Eine solche Heilung würde das gesetzliche Anzeigeerfordernis letztlich unterlaufen. Im Übrigen kann auch die Frage einer "Heilung" dahingestellt bleiben, da die Beklagte im Rahmen des dem Schriftsatz vom 11.10.2013 als Anlage B 10 beigefügten Berichtes des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers die
1 Nr. 1a) und 1 b) erforderlichen Ökostromanteile in Form von mindestens 50% Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 bzw. mindestens 20% im Sinne der §§ 29 bis 33 EEG nicht aufschlüsselt und es insoweit an einem
1 Nr. 3 EEG notwendigen Nachweis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 50 EEG fehlt. Unabhängig hiervon hat die Beklagte - anders als § 50 EEG vorsieht - auch nicht auf Verlangen der Klägerin etwaige Daten hinsichtlich der fraglichen, bereits mitgeteilten Ökostromanteile zur Überprüfung gestellt, sondern der Klägerin erstmals auf diesem Wege mitgeteilt, ausschließlich geeigneten Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 EEG an die m...-g... geliefert zu haben. Dies genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. b) 2013 aa) Soweit die Beklagte die durch die Klägerin angesetzte Höhe der Abschlagsrechnungen betreffend die Monate Januar bis Mai 2013 rügt, legt sie im Rahmen ihres Schriftsatzes - unter erstmaliger Angabe von Daten
EEG innerhalb des von ihr vorgelegten Berichtes (Anlage B11) - selbst dar, dass die in den streitgegenständlichen Abschlagsrechnungen aufgeführten Forderungen weitgehend den tatsächlichen Mengen entsprechen. Die Kammer stellt nach dem ihr nunmehr vorliegenden Zahlenmaterial eine geringfügige Abweichung dahingehend fest, dass die im Abschlagswege in Rechnung gestellten Mengen sogar unterhalb der tatsächlich durch die Beklagte abgenommenen Mengen liegen dürften. Im Übrigen sind die Abschlagsforderungen sofort fällig. Für das laufende Jahr 2013 stellt sich die Frage einer möglichen Endabrechnung nicht. Weder ist die Klägerin unter Berücksichtigung des jetzt vorliegenden Zahlenmaterials zur Anderung der Abschlagshöhe verpflichtet, noch besteht anhand der nunmehr übermittelten Daten - soweit es sich um solche handelt, die
EEG vorzulegen sind - eine Verpflichtung zur Endabrechnung, da auch hier keine Abrechnungsreife vorliegt. bb) Grünstromprivileg, § 39 EEG Soweit die Beklagte auch für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum betreffend 2013 das Grünstromprivileg in Anspruch zu nehmen begehrt, liegen die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vor. Zwar hat die Beklagte insoweit mit Telefax-Schreiben vom 30.09.2012 (Anlage K4) gegenüber der Klägerin mitgeteilt, dass ihre "gesamte ausgelieferte Menge an elektrischer Energie 2012 und 2013 aus erneuerbaren Energien stammt"; auch hat sie
1 Nr. 2 EEG prognostizierte Absatzmengen für das Jahr 2013 mitgeteilt. Unstreitig handelt es sich nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2013 um einen Tippfehler der Beklagten, soweit diese unter Ziffern 1 bis 12 des Schreibens vom 30.09.2012 das Jahr 2012 aufführt. Die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs für 2013 mit der Folge einer etwaigen Reduzierung der Abschlagshöhe kommt jedoch aus den oben unter 2.
Eine den Voraussetzungen des § 148 ZPO entsprechende Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die im weiteren Verlauf des behördlichen Verfahrens zu erwartenden Entscheidungen liegt nicht vor. Auch wenn die Energiewirtschaft sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Bezüge aufweist, beurteilt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Unternehmen etwaige Letztverbraucher beliefert, ausschließlich nach den durch dieses Unternehmen getätigten Lieferungen und hängt nicht von behördlichen Feststellungen ab (vgl. LG Hamburg, a.a.O.). Permalink: http://openjur.de/u/655948.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.