Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2000 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 1. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum K. Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit EDV-Hard-und Software nebst Zubehör. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Beklagte). In einem als Beilage zur W. Zeitung in K. vom 7. Mai 1998 verteilten Prospekt bot die Beklagte auf der ersten Seite unter anderem eine aus Rechner, Tastatur und Bildschirm bestehende Personal-Computer-Anlage zum Preis von 1.999,--DM wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum Kauf an: Die Beklagte war am Tag des Erscheinens der Werbung nicht in der Lage, die Computer-Anlage zu verkaufen, weil sie den zugehörigen Bildschirm nicht vorrätig hatte. Die Klägerin hat die Werbung daher als irreführend beanstandet. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, da sie es zumindest in Kauf genommen hätten, daß der Bildschirm tatsächlich nicht vorrätig sein würde. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf angelegt, beworbene Artikel nicht vorrätig zu haben, um so die mit einer ausreichenden Bevorratung der einzelnen Filialen verbundenen erheblichen Kosten zu sparen. Die Beklagten treffe jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da die konkrete Planung betreffend den nicht vorrätigen Bildschirm zeitlich so knapp bemessen gewesen sei, daß das damit verbundene Risiko beträchtlich gewesen sei. Die Beklagten hätten die geschaltete Werbung zudem auch noch rechtzeitig zurücknehmen können. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagten 1. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig hervorgehobene Computergeräte zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung im Wirtschaftsraum K. nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind; 2. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist; II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder entstehen wird. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben unter anderem eingewandt, der Warenvorratsmangel sei von ihnen nicht zu vertreten. Eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise sei zudem ausgeschlossen gewesen, weil diese durch den Ausschluß der "Mitnahmegarantie" hinreichend und zutreffend informiert worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Der mit der Werbebeilage angesprochene Verkehrskreis gehe nach deren Inhalt davon aus, daß die komplette Anlage einschließlich Bildschirm zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts in den Geschäftslokalen der Beklagten und damit auch in K. vorrätig sei und dem Interessenten zudem zur persönlichen Mitnahme ausgehändigt werden könne. Die Anlage werde neben nur einem weiteren Angebot, das sich aus den entsprechenden drei Bestandteilen zusammensetze, auf der ersten Seite des Werbeträgers besonders hervorgehoben beworben. Eine Irreführung könnte zwar dann zu verneinen sein, wenn die Beklagten ohne ihr Verschulden und für sie unvorhergesehen in die Situation unzureichender Bevorratung geraten wären. Davon könne jedoch auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausgegangen werden. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der ersten Seite des Prospekts mit dem Inhalt "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." ausgeschlossen. Ein solcher Hinweis könne eine ansonsten zu bejahende Irreführung i.S. des § 3 UWG ausschließen, wenn er nach Inhalt und Aufmachung von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werde und unmißverständlich zum Ausdruck bringe, daß der Interessierte nicht mit dem Vorrätigsein aller Angebote eines konkreten Werbeträgers zur sofortigen Mitnahme rechnen könne. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Werbung der Beklagten für die zum persönlichen Gebrauch bestimmte Computeranlage auf der ersten Seite der Werbebeilage für sich gesehen, das heißt ohne die Angaben am Ende der Seite, dem angesprochenen Verkehr den Eindruck vermittelt, die Anlage sei im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig und stehe dort zur sofortigen Mitnahme bereit (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94 , GRUR 1996, 800 , 801 = WRP 1996, 899 -EDV-Geräte; Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97 , GRUR 1999, 1011 , 1012 = WRP 1999, 924 -Werbebeilage; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97 , GRUR 2000, 911 , 912 = WRP 2000, 1248 -Computerwerbung I, m.w.N.). 2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der am Ende der ersten Seite der Werbebeilage gegebene Hinweis schließe die Irreführungsgefahr nicht aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.