Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1998 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 30. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der K. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Diese hatte gegenüber dem beklagten Land Steuerschulden. Am 31. Mai 1995 stellte das Finanzamt Z. (im folgenden: Finanzamt) gegen die Gemeinschuldnerin Konkursantrag. Diesen Antrag nahm das Finanzamt etwa einen Monat später wieder zurück, nachdem der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in seiner Anhörung vor dem Konkursgericht geltend gemacht hatte, auf die erheblich höhere Forderung des Finanzamts einen Abschlag in Höhe von 6.000 DM gezahlt zu haben. Am 6. September 1995 stellt das Finanzamt wegen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin erneut Konkursantrag und machte Steuerschulden in Höhe von 27.465,05 DM geltend. Am 21. Dezember 1995 ordnete das Konkursgericht die Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin an. Am 27. Dezember 1995 wurde dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der V. bank (im folgenden: Bank) ein Betrag von 104.841,67 DM gutgeschrieben. Am 2. Januar 1996 sprach der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin beim Finanzamt vor und machte geltend, daß er Zahlungseingänge erwarte; er unterzeichnete einen auf den 8. Januar 1996 vordatierten Scheck über 62.940,42 DM. Daraufhin nahm das Finanzamt am 4. Januar 1996 den Konkursantrag zurück. Der Scheck wurde von der Bank im Ergebnis nicht eingelöst. Am 22. Januar 1996 hob das Konkursgericht die Sequestration auf. Am selben Tag erließ das Finanzamt wegen rückständiger Steuerforderungen in Höhe von 65.870,11 DM eine der Bank am 23. Januar 1996 zugestellte Pfändungs-und Einziehungsverfügung, mit der das Konto der Gemeinschuldnerin gepfändet wurde. Im Zeitpunkt der Zustellung wies es ein Guthaben von 112.692,23 DM auf. Dies teilte die Bank dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am nächsten Tage mit und gab ihm Gelegenheit, den vom Finanzamt verlangten Betrag an dieses zu überweisen. Der Geschäftsführer unterzeichnete daraufhin einen entsprechenden Überweisungsauftrag. Diesen führte die Bank am 25. Januar 1996 aus. Am 15. Februar 1996 wurde das Konkursverfahren auf den am 6. November 1995 gestellten Antrag des Gläubigers J. hin eröffnet. In seinem Bericht vom 30. April 1996 schätzte der Kläger die Konkursforderungen auf 291.000 DM. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung Zahlung von 65.870,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe bewiesen, daß er weder vom Konkursantrag des Gläubigers J. noch von einer Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gewußt habe. Das Finanzamt habe aus der Aufhebung der Sequestration den Schluß ziehen müssen, daß die Gemeinschuldnerin weder überschuldet noch zahlungsunfähig sei und sich keine Notwendigkeit zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ergeben habe. Eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO scheitere daher ebenso wie eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anfechtungsanspruch des Klägers nach § 30 Nr. 2 KO läßt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht ablehnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht davon auszugehen, daß die Pfändungs-und Überweisungsverfügung dem Beklagten ein rechtsbeständiges Absonderungsrecht an dem gepfändeten Guthaben vermittelte. Die Verfügung erfolgte nach dem von dem Gläubiger J. gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Das dadurch erwirkte Pfändungspfandrecht war inkongruent (vgl. BGHZ 136, 309 , 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01 , NJW 2002, 2568 ). Gemäß § 30 Nr. 2 KO sind Rechtshandlungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgen und dem Konkursgläubiger eine inkongruente Sicherung gewähren, anfechtbar, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die Zahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war. Das Berufungsgericht hat lediglich als bewiesen angesehen, daß das Finanzamt des beklagten Landes die Zahlungseinstellung und den Eröffnungsantrag des Gläubigers J. nicht kannte. Daß ihm auch eine Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht bekannt war, hat es nicht festgestellt. Freilich fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Gemeinschuldnerin an der Pfändungsund Überweisungsverfügung des beklagten Landes beteiligt war. Indessen ist es bei einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Deckung in einem solchen Fall nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, nicht auf die Absicht des Gemeinschuldners, sondern auf diejenige dessen abzustellen, der die Masse verkürzt hat, hier also auf die Absicht des beklagten Landes. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen ein Gläubiger nach der Zahlungseinstellung oder nach einem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Dekkung erlangt, die subjektive Anfechtungsvoraussetzung einer Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners nur dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Rechtshandlung der Überzeugung war, das Vermögen des Gemeinschuldners reiche zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger aus oder der Gemeinschuldner werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten ( BGHZ 128, 196 , 203; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99 , ZIP 2000, 898 ). Zu dem Gesichtspunkt dieser sogenannten Selbstbegünstigungsabsicht (vgl. Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 21) verhält sich das Berufungsurteil nicht. Schon deshalb kann es keinen Bestand haben. III. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Der Senat, der die Parteien auf den Gesichtspunkt der Begünstigungsabsicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). 1. Der Beklagte kann nicht nachweisen, daß er (das Finanzamt) zur Zeit der Zustellung der Pfändungs-und Einziehungsverfügung am 23. Januar 1996 der sicheren Überzeugung war, das Vermögen der Gemeinschuldnerin reiche zur vollen Befriedigung aller ihrer Gläubiger aus oder die Gemeinschuldnerin werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten.
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