Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2000 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 31. März 1998 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagte vertreibt über Außendienstmitarbeiter Luftaufnahmen an Endverbraucher. Auf der im übrigen leeren Rückseite des von ihr dabei verwendeten Bestellformulars befindet sich im unteren Drittel die nachstehend wiedergegebene Widerrufsbelehrung: Auf der Vorderseite des Formulars, auf der der sonstige Vertragstext abgedruckt ist, findet sich kein Hinweis auf diese Widerrufsbelehrung. Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 des -am 30. September 2000 außer Kraft getretenen -Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) und damit zugleich gegen § 1 UWG beanstandet. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zum Abschluß von Verträgen über die Bestellung von Luftaufnahmen, die dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unterliegen, die gemäß diesem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung isoliert auf der Rückseite des im übrigen auf der Vorderseite des Vertragsformulars endenden Vertrags zu erteilen, wenn nicht auf der Vorderseite des Vertragsformulars ein unübersehbarer und inhaltlich eindeutiger Hinweis auf die Widerrufsbelehrung auf der Rückseite erfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägershat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt ( OLG Koblenz OLG-Rep 2000, 539) . Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit derdiese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers bejaht, den Klageantrag für hinreichend bestimmt erachtet und die Verwendung des Bestellformulars als wettbewerbswidrig angesehen, weil die dortige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger erfülle die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, die bis zum 30. Juni 2000 gegolten hat -UWG a.F.). Der Klageantrag sei auch trotz der Verwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe "unübersehbar" und "inhaltlich eindeutig" ausreichend bestimmt, weil der diese Begriffe enthaltende Nebensatz lediglich klarstellen solle, daß der Abschluß von Verträgen mit isoliert auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Widerrufsbelehrungen nur im Hinblick darauf als wettbewerbswidrig verboten werden solle, daß auf der Vorderseite ein Hinweis auf die umseitig abgedruckte Widerrufsbelehrung fehle. Es sei Sache der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das zu beanstandende Verhalten in Zukunft durch eine stets "unübersehbare" und "inhaltlich eindeutige" Aufklärung der Verbraucher vermeide. Die Verwendung des beanstandeten Bestellformulars durch die Beklagte sei im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig, weil diese damit den Kunden über sein Widerrufsrecht nicht in der gesetzlich gebotenen Weise belehre und sich dadurch einen ungehörigen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Die Belehrung sei hier zwar als einzige Erklärung auf der ansonsten unbedruckten Rückseite des Formulars angebracht und dadurch zwangsläufig im Wortsinne "drucktechnisch deutlich gestaltet". Ihre Anordnung auf dem Formular werde aber gleichwohl nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht, den Käufer vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor-und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und es innerhalb der Frist zu widerrufen. Das Erfordernis, daß die Belehrung durch ihre deutliche Heraushebung aus dem Vertragstext die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringe, um so zu gewährleisten, daß das Auge des Käufers ohne Abschweifungen auf den Text der Widerrufsbelehrung gelenkt werde, dürfe nicht lediglich für den Zeitpunkt gelten, zu dem der Käufer die Widerrufsbelehrung unterschreibe. Es müsse vielmehr auch sichergestellt sein, daß der Käufer diese Belehrung innerhalb der ihm gesetzlich zugestandenen "Überlegungsfrist" nach der Vertragsunterzeichnung unschwer zur Kenntnis nehmen könne. Das aber sei durch die von der Beklagten gewählte Plazierung nicht gewährleistet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar zutreffend als zulässig angesehen. Zu Unrecht ist es aber davon ausgegangen, daß das von der Beklagten benutzte Bestellformular nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für die dem Kunden bei Haustürgeschäften zu erteilende Widerrufsbelehrung entspricht. 1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt, erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG. Die Verhaltensweise der Beklagten berührte, wenn sie gegen § 1 UWG verstieße, auch wesentliche Belange der Verbraucher (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG), weil sie deren Interessen solchenfalls nicht nur am Rande berührte (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87 , GRUR 1989, 753 , 754 = WRP 1990, 169 -Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88 , GRUR 1990, 280 , 281 = WRP 1990, 288 -Telefonwerbung III). Denn sie wäre geeignet, den Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00 , WRP 2002, 1263 , 1266 -Belehrungszusatz). Die Bestimmtheit des Klageantrags wird nicht dadurch berührt, daß die in dem Zusatz verwendeten Begriffe "unübersehbar" und "inhaltlich eindeutig" für sich genommen unbestimmt sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96 , GRUR 1999, 1017 , 1018 = WRP 1999, 1035 -Kontrollnummernbeseitigung I, m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise zur Rechtsprechung bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 9 Fn. 63). 2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, das von der Beklagten verwendete Bestellformular entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen für die dem Verbraucher bei Haustürgeschäften zu erteilende Widerrufsbelehrung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.