stehend genannten Rechte mit der erforderlichen Sorgfalt selbst und unter persönlichem Einsatz in vollem Umfang auszuüben. 2. Der Franchise-Nehmer erkennt an, daß das gesamte "V. "-System vollinhaltlich für den Betrieb des Ladens nach diesem Vertrag erforderlich und unabdingbar ist. Dies gilt insbesondere für die jeweiligen von dem Franchise-Geber festgelegten Artikel und Rezepte, die Einheitlichkeit des Sortiments, das Verfahren bei der Befüllung der Behälter, die Anweisung, in welchem Behälter welches Produkt hineingefüllt wird, sowie die Einheitlichkeit der Einrichtung und Ausstattung des Ladens und die Richtlinien im Hinblick auf die Bedienung der Kunden. Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, das "V. "- System anzuwenden und die entsprechenden Grundsätze und Richtlinie zu beachten. Hierbei gilt folgendes: a) Der Laden muß immer in sauberer und zweckmäßiger Weise entsprechend den
geschriebenen Qualitäts-, Bedienungsund Reinlichkeitsbestimmungen und Richtlinien, in Übereinstimmung mit den von dem Franchise-Geber aufgestellten Geschäftsrichtlinien, Praktiken und Verfahren geführt werden. Im Laden müssen und dürfen nur die vom Franchise-Geber bestimmten Produkte und Artikel vertrieben werden. Die Baulichkeiten, die Ladeneinrichtung und, soweit
handen, der Kundenparkplatz und der Außenbereich (Umgriff) sind in gutem, sauberem, zweckmäßigem, gut beleuchtetem Zustand entsprechend den von dem Franchise-Geber festgelegten Maßstäben und Richtlinien zu halten. b) Auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer Ladeneinrichtung, Regale, Fässer und Behälter und sonstige Ausstattung, entsprechend den Richtlinien des Franchise-Gebers festgelegten oder gebilligten Layouts, zu erwerben und auf Anforderung des Franchise-Gebers den Einbau unverzüglich
zunehmen. Soweit der Franchise-Geber über
gezeichnete Gegenstände Verträge abgeschlossen hat, verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, in diese unter Entlassung des Franchise-Gebers einzutreten. c) Ebenfalls auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer die Baulichkeiten des Ladens und die Einrichtung in Übereinstimmung mit den
gegebenen Bauzeichnungen und Einrichtungs-und Layoutplänen des "V. "-Systems zu erhalten und etwaige Änderungen dieser Bestimmungen und Pläne durch den Franchise-Geber durchzuführen, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und dem Erhalt der Corporate Identity dienen. d) Der Franchise-Nehmer darf nicht ohne
herige ausdrückliche Zustimmung durch den Franchise-Geber die Baulichkeiten des Ladens, die Einrichtung und, soweit ein Parkplatz und/oder Außenbereich (Umgriff)
handen, dessen Ausgestaltung verändern. ...
angegangenen Kalendermonat zu übermitteln. b) Spätestens am 15. eines jeden Kalendermonats hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber einen Bericht über den Betrieb, und zwar im Hinblick auf die betrieblichen
gänge und statistischen Angaben des Ladens, insbesondere über
kommnisse und andere mitteilungswerten Umstände des
angegangenen Kalendermonats zu übermitteln, und zwar in einem vom Franchise-Geber zur Verfügung gestellten Formular. c) Weiterhin hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber seine jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen,
läufige und rechtskräftige Umsatzsteuerbescheide unverzüglich in Kopie zu übersenden. d) Der Franchise-Nehmer hat vollständige und umfassende Aufzeichnungen hinsichtlich der erzielten Bruttoeinkünfte anzufertigen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Außerdem hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber auf Verlangen in der von dem Franchise-Geber nach billigem Ermessen geforderten Art und Weise alle sonstigen Auskünfte über den Betrieb, die Betriebsführung und die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Betriebes zu übermitteln. Hierfür wird die Form einer Buchführung (Journal, Konten) akzeptiert. ... 7. Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, die
herige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers einzuholen, wenn er die Geschäftseinrichtung nicht von einem ihm vom Franchise-Geber benannten Lieferanten beziehen will. ... In der jeweils gültigen Preisliste (Ordersatz oder Bestelllisten) erhält der Franchise-Nehmer das Sortiment, das ihm zur Verfügung steht und worüber er sein eigenes Sortiment gestalten kann. Ein Teil dieser Waren gehört zum Kern-bzw. Stammsortiment. Diese Artikel werden vom Franchise-Geber gesondert gekennzeichnet. Dieses Kern-bzw. Stammsortiment gehört zur grundlegenden Idee des "V. "-Franchise-Systems und wird laufend durch Werbung forciert werden. Aus diesem Grunde heraus müssen diese Artikel von jedem Franchise-Nehmer in ihren Ladengeschäften geführt werden. Der sonstige Artikelstamm steht den Franchise-Nehmern frei zur Verfügung. 8. Der Franchise-Nehmer ist in der Gestaltung der Endverkaufspreise frei. Der Franchise-Nehmer erhält jedoch vom Franchise-Geber Kalkulationshilfen. Außerdem sind die vom Franchise-Geber
geschlagenen Kalkulationshilfen so zu gestalten, daß für den Franchise-Nehmer ein wirtschaftliches Betreiben des Ladengeschäfts möglich ist. §
her genehmigte Werbe-und Absatzförderungsmaterial sowie Werbeprogramme für seine Werbung zu verwenden. Diese Werbemittel werden zum großen Teil kostenlos zur Verfügung gestellt oder zum kalkulierten Selbstkostenpreis weitergegeben. 3.a)Der Franchise-Nehmer führt auf eigene Kosten Werbemaßnahmen durch und betreibt für seinen Laden auf eigene Kosten Absatzförderung. Der Franchise-Geber übernimmt und erstattet hierfür keine Kosten. Die Aufwendungen des Franchise-Nehmers für Werbung und Absatzförderung sollten nicht höher als 2 % (zwei vom Hundert) der Bruttoeinkünfte des Franchise-Nehmers im Sinne des § 6 dieses Vertrages betragen. Der Franchise-Nehmer hat zur Überprüfung dieser Aufwendungen die gleichen Pflichten und der Franchise-Geber die gleichen Rechte, wie sie in § 4 dieses Vertrages geregelt sind. ... §
stehende Wettbewerbsverbot besteht auch nach Beendigung des Franchise-Vertrages, und zwar auf eine Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages und innerhalb eines Umkreises von 30 Kilometern von dem Franchise-Nehmer nach dem "V. " betriebenen Geschäft." Die Beklagte kündigte den Franchisevertrag mit anwaltlichem Schreibenvom
schrift des § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen wäre. Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behandeln. Für den Rechtszustand
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom
aussetzungen, die erfüllt sein müssen, um den Beschwerdeweg zu einem der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu eröffnen. Die
schriften über das Verfahren zur Einlegung und Durchführung der von der
instanz zugelassenen Beschwerde sind, da § 17 a Abs. 4 GVG eine Anordnung hierfür nicht enthält, der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Die weitere Beschwerde, die nach altem Recht nur in Ausnahmefällen zum Bundesgerichtshof führte (§ 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F.) und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung nicht
sah, ist nunmehr durch die Rechtsbeschwerde abgelöst worden. Mit der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber einen Beschwerdeweg zum Bundesgerichtshof eingeführt, dessen Zulassungsvoraussetzungen den in § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen. Da das Verfahren
dem Bundesgerichtshof somit nach den für die Rechtsbeschwerde geltenden
schriften durchzuführen ist, hätte die Beklagte die Beschwerde nach § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen einer Frist von einem Monat begründen müssen (vgl. BAG, Beschluß vom
49; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,
31). Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit
dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar ( BGHZ 90, 1 , 3; BGH, Beschluß vom
31). Im
liegenden Fall hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom
gesehen ist. Die Unsicherheit über das nach Zulassung der Beschwerde einzuschlagende Verfahren, die die
instanz zur Zulassung der "sofortigen weiteren Beschwerde" veranlaßt und bei der Beklagten einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen hat, beruhte auf der nicht eindeutigen Gesetzeslage nach Inkrafttreten der Zivilprozeß-Reform. Die
schrift des § 17 a GVG, die, wie ausgeführt, nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerde eigener, von den Rechtsbehelfen der oberen Bundesgerichte losgelöster Art
gesehen hat, ist von der Zivilprozeß-Reform unberührt geblieben. Daher bestand nach der jetzigen Gesetzeslage bisher eine Unklarheit darüber, wie diese Beschwerde ausgestaltet ist, wenn sie zum Bundesgerichtshof führt. Hinzu kommt, daß auch die Kommentarliteratur, soweit sie sich mit der neuen Rechtslage befaßt, überwiegend an der früheren Auffassung festgehalten hat (vgl. oben). Diese Umstände haben bei der
instanz die Meinung begründet, daß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nach wie
eine Beschwerde eigener Art regelt, die nicht den
schriften der jeweiligen Verfahrensordnung unterliegt. Wenn die Beklagte daraufhin das vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsmittel der "weiteren sofortigen Beschwerde" eingelegt hat, für das die Begründungsfrist des § 575 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde, darf sich dies nicht zu ihrem Nachteil auswirken. 2. Die Beschwerde der Beklagten ist jedoch nicht begründet.
gaben, die nicht als wesentliches Indiz für ein umfassendes Weisungsrecht oder eine erhebliche Einschränkung des Freiraums für die Erbringung der geschuldeten Leistung gewertet werden könnten. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es auf die sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Diese Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie die Beschwerde meint. Das Bundesarbeitsgericht geht ebenfalls davon aus, daß die konkreten Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses maßgeblich sind. Es ist zu Recht der Ansicht, allein mit der Begründung, es liege ein Franchisevertrag
, könne die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden (vgl. BAG, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 , NJW 1997, 2973 unter 4 b). Auch die Verpflichtung der Beklagten, ein bestimmtes Warensortiment zum Zwecke der Vermarktung über die Klägerin zu beziehen, begründet keine persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus war die Beklagte berechtigt, weitere Waren von Dritten zu beziehen, die über das von der Klägerin angebotene Programm hinausgingen (Non-Food-Artikel). Daß sie hierfür der Genehmigung der Klägerin bedurfte (§ 1 Nr. 4 a des Vertrages), rechtfertigt sich daraus, daß ein Franchisekonzept darauf beruht, überall möglichst einheitliche Angebote präsentieren zu können, was einer gewissen Kontrolle bedarf. Nichts anderes gilt auch für die Tatsache, daß die Beklagte verpflichtet war, ausschließlich das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Werbematerial zu verwenden, zumal die Klägerin am besten für die von ihr vertriebenen oder vermittelten Produkte werben konnte. Dagegen brauchte die Beklagte ihre Pflichten zumindest nicht in vollem Umfang persönlich zu erbringen. Die Beklagte war berechtigt, Arbeitnehmer selbst einzustellen, wie sich aus § 4 Nr. 2 h) und Nr. 5 des Vertrages ergibt. Daß dies nur auf dem Papier stand, jedenfalls aufgrund der Verhältnisse ihres eigenen Geschäftsbetriebs wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. Insoweit bringt auch die Beschwerde nichts
. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 4 Nr. 1 des Vertrages. Zwar wurde die Beklagte dort auch zum persönlichen Einsatz verpflichtet. Über den Umfang oder die Art und Weise dieses persönlichen Einsatzes ist jedoch nichts ausgesagt. Die Beklagte war örtlich an das Ladengeschäft nur insoweit gebunden, als sie sich verpflichtet hatte, ihren Firmensitz an diesem Ort zu haben (§ 4 Nr. 6 a des Vertrages). Aus dem Umstand, daß die Beklagte verpflichtet war, das Ladengeschäft im Rahmen der gesetzlichen Ladenschlußzeiten möglichst lange offen zu halten (§ 4 Nr. 2 g des Vertrages), folgt gleichfalls nicht, daß sie als Arbeitnehmerin anzusehen gewesen wäre. Dies gilt selbst für den Fall, daß der aus dem Vertrag nicht ersichtliche
trag der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe eine Öffnungszeit von 52 Stunden wöchentlich
gegeben. Denn über die Pflicht zum persönlichen Einsatz der Beklagten in diesem Zeitrahmen ist nichts gesagt. Im übrigen hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf abgestellt, daß die Beklagte ihr Geschäft in eigener Verantwortung geleitet hat und das Ladenlokal selbst angemietet hatte. Sie war weiterhin frei in der Gestaltung ihrer Preise (§ 4 Nr. 8 des Vertrages). Soweit die Beschwerde
trägt, dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen, andere Franchisenehmer seien wegen ihrer Preisgestaltung von der Klägerin abgemahnt worden, kann dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Denn, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, entbehrte eine derartige Abmahnung jeder vertraglichen Grundlage. Die vertraglichen Regelungen können jedoch nicht unbeachtet bleiben. Ein Vertragspartner wird nicht dadurch zum Arbeitnehmer, daß sein Gegenüber ihm vertragswidrige Beschränkungen auferlegt. Letztlich war die Beklagte auch nicht in ein Abrechnungssystem der Klägerin eingebunden, was ebenfalls für ihre Selbständigkeit spricht. Eine Gesamtabwägung der
genannten Umstände zeigt, daß die Beklagte ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten konnte und nicht in einem Maße von der Klägerin eingeschränkt wurde, daß sie einer Arbeitnehmerin gleichzusetzen wäre. bb) Die Beklagte war auch nicht arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei
allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Sie sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ferner muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., u.a. Senat in BGHZ 140, 11 [20 f.], BAG, Beschluß vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 , NJW 1998, 701 unter II. 1., jew.m.w.Nachw. und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99 , WM 2000, 638 unter 3.).
liegend kann offen bleiben, ob die Beklagte von der Klägerin wirtschaftlich abhängig war. Zu Recht hat nämlich das Beschwerdegericht die soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin verneint. Sie setzt
aus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis
kommt und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind ( BGHZ 140, 11 , 19 ff.; Senat, Beschluß vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.