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BGH, Urteil vom 28. November 2002 - Az. 4 StR 260/02

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteildes Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen -vom 26. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wi

§ 284Rdn.

8). Es kann daher nicht maßgeblich sein, ob -wie die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung vorgetragen hat -einzelne Mitspieler über derartige Fähigkeiten verfügen, daß sie bestimmte Sportergebnisse mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen können, sofern sich an dem Spiel auch Spieler beteiligen können und in einem nicht völlig untergeordneten Maße auch tatsächlich beteiligen, die diese Fähigkeiten nicht besitzen. Gerade der eher "unbedarfte" Spieler bedarf des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels. Soweit das Landgericht meint, an den vom Angeklagten veranstalteten Sportwetten würden sich von vorneherein "überwiegend" nur im Sportwesen besonders kenntnisreiche und befähigte Spieler beteiligen, handelt es sich um eine unzulässige, weil nicht durch Tatsachen belegte Vermutung. c) Darüber hinaus bleibt offen, ob und in welchem Maße auch der kenntnisreiche "Durchschnittsspieler" die Entscheidung über Gewinn und Verlust beeinflussen kann, mit der Folge, daß bei einem entsprechenden Zurücktreten des Zufallsmoments ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel anzunehmen wäre. Hierbei handelt es sich um eine Frage tatsächlicher Art, die einer tatrichterlichen einzelfallorientierten Abgrenzung -gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen -unter Berücksichtigung der einzelnen in Betracht kommenden Spielvorgänge bedarf (vgl. v.

§ 284Rdn.

8). Dem wird die angefochtene Entscheidung, die bereits eine konkrete Darstellung der einzelnen Wettvorgänge vermissen läßt, nicht gerecht. Der bloße Hinweis, daß aus Tages-, Sportzeitungen und auch aus dem Internet vielfältige Informationen über die an einem Sportereignis beteiligten Spieler und Mannschaften erlangt werden können, genügt nicht. Denn es versteht sich nicht von selbst, daß ein derart umfassend informierter Spieler das Ergebnis eines sportlichen Wettkampfes mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen kann. Dies gilt umso mehr, als bei Sportwetten der vorliegenden Art die zugesagten Gewinnquoten und damit auch der Anreiz für den Spieler umso höher sind, je unübersehbarer oder unwahrscheinlicher der Spielausgang ist, auf den der Spieler setzt. Nicht das Setzen auf den "Favoriten" (mit einer regelmäßig niedrigen Gewinnquote), sondern das Setzen auf den "Außenseiter" (mit einer regelmäßig hohen Gewinnquote) kommt dem naturgemäß bestehenden Bestreben des Spielers entgegen, seinen Einsatz in größtmöglichem Maße zu vervielfachen. Insoweit hätte es auch Feststellungen bedurft, nach welchen Maßstäben die Gewinnquoten für die vom Angeklagten angebotenen Wetten festgelegt worden sind. Es liegt im übrigen auf der Hand, daß der Ausgang eines sportlichen Wettkampfs, sieht man einmal von den Fällen der Manipulation ab, von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die sich vielfach einer exakten Vorausberechnung entziehen werden. Der Reiz eines sportlichen Wettbewerbs, etwa eines Fußballspiels, liegt gerade darin, daß dessen Ergebnis nicht im voraus bestimmbar ist. Nicht selten wird ein Spiel durch einen "Zufallstreffer" einer an sich nach Vorhersagen von "Experten" und nach dem gesamten Spielverlauf unterlegenen Mannschaft entschieden. Zu Recht hat daher das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 ( BVerwGE 114, 92 = NJW 2001, 2648 ) darauf hingewiesen, daß die Gewinnerwartung des Veranstalters einer Sportwette gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnisse beruht. Demzufolge sind sowohl in der neueren höchstrichterlichen verwaltungsrechtlichen (BVerwG aaO) als auch zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14. März 2002- I ZR 279/99 = NJW 2002, 2175 ) Sportwetten zu festen Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB qualifiziert worden. 4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz, da auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bei Annahme eines Glücksspiels eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 284 Abs. 1 1. Alt. StGB in Betracht kommt. Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56 ; BayObLG NJW 1993, 2820 , 2821; v.

§ 284Rdn. 18; Lampe, Ju

S 1994, 737 , 741). Diese Voraussetzungen kann der Angeklagte dadurch erfüllt haben, daß er zur Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung Räumlichkeiten anmietete, Angestellte beschäftigte, die erforderliche Ausstattung bereitstellte, Wettprogramme auslegte, Einzahlungen der Spieler entgegennahm und Gewinne auszahlte. Daß er die Wettdaten an die Firma M. , Isle of Man, weiterleitete und bis auf den ihm zustehenden Festbetrag von 4.000.-Euro monatlich den verbleibenden Gewinnsaldo an diese zu überweisen hatte, ändert für sich gesehen daran nichts. Der Begriff des "Veranstaltens" setzt nämlich nicht notwendig voraus, daß der Täter mit eigenen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (so zutreffend BayObLG, v. Bubnoff, Lampe jeweils aaO; vgl. auch Eser/Heine in Schönke/Schröder StGB

  1. Aufl. § 284 Rdn. 12: nur "Indiz"; Tröndle/Fischer StGB
  2. Aufl. § 284 Rdn. 11: "idR" ). Allerdings gestatten die getroffenen Feststellungen insoweit keine abschließende rechtliche Bewertung, da sich das Urteil zu den Einzelheiten des Wettbetriebes, insbesondere zu den Befugnissen des Angeklagten bei dessen Ausgestaltung, nur unzureichend verhält. Im übrigen würde jedenfalls das festgestellte Verhalten des Angeklagten die Tatbestandsalternative des "Bereitstellens von Einrichtungen" (§ 284 Abs 1
  3. Alt. StGB) erfüllen. In Betracht käme ferner auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 284 Abs. 4 StGB. Der Angeklagte hat schließlich auch "ohne behördliche Erlaubnis" gehandelt. Eine Zulassung des Wettbetriebes des Angeklagten nach §§ 1, 2 des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht erfolgt. Der Senat hat auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angesichts der der Bevölkerung vom öffentlichen Glücksspiel drohenden Gefahren (vgl. hierzu im einzelnen BVerwGE 114, 92 , 100), die den Gesetzgeber des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes zu einer Verschärfung der §§ 284 ff. StGB veranlaßt haben (vgl. hierzu BTDrucks. 13/8587 S. 67), und in Anbetracht des dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Beurteilungs-und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 , 218) derzeit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der die Zulassung von Wettunternehmen regelnden Bestimmungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch BVerwG aaO. S. 97 ff.). Permalink: http://openjur.de/u/65724.html Kommentare

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