Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button "Info" verlinkt. Tenor I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.03.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben, nämlich Vorname, Name, Ort, Postleitzahl, Straße mit zutreffender Hausnummer (ladungsfähige Adresse) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu stellen, nämlich nur über den Unterpunkt „Info“ auf den Button „Kontakt“ zu verweisen, über den dann die Internetseite des Antragsgegners erreicht wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Gründe I. Beide Parteien betreiben Schlüsseldienstunternehmen und bieten ihre Leistungen bundesweit im Internet an. Der Antragsgegner unterhält zur Firmenpräsenz die Internetseite www.h.de. Sein Auftritt bei Facebook erfolgt unter der Firmierung „Schlüsseldienst R.“. Er enthält kein unmittelbares Impressum, sondern nur auf der Unterseite „Info“ einen Link zur genannten Internetseite, die ihrerseits ein Impressum enthält und auf der die Haftung für jedwede andere Webseite ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dies genüge nicht, und begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner, es zu unterlassen, in seinem Auftritt auf der Webseite von Facebook die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten. Der Antragsgegner hält die Verlinkung für ausreichend. Das Landgericht hat das Begehren des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, der Antrag sei zu unbestimmt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung und macht geltend, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reiche im Streitfall zur Konkretisierung des Begehrens aus. Er behauptet zudem, es bedürfe dreier Klicks, um von der Ursprungsseite auf das Impressum der Internetseite des Antragsgegners zu gelangen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben, nämlich Vorname, Name, Ort, Postleitzahl, Straße mit zutreffender Hausnummer (ladungsfähige Adresse) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu stellen, nämlich nur über den Unterpunkt „Info“ auf den Button „Kontakt“ zu verweisen, über den dann die Internetseite des Antragsgegners erreicht wird, auf der durch das Anklicken des Buttons „Impressum“ dieses nach drei Klicken erreichbar ist. Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und behauptet, das Impressum auf seiner Hauptseite sei durch einen Klick von der Facebook-Präsenz unmittelbar erreichbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Er ist ausreichend bestimmt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Wiederholung des Wortlauts eines gesetzlichen Verbotstatbestandes nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ausreicht, da das Gesetz nur eine abstrakte Regelung aufstellt und daher eine unübersehbare Vielzahl von Fällen erfassen kann (vgl. BGH GRUR 2011, 936 Rdnr. 17 – Double-opt-in-Verfahren). Eine Ausnahme wird jedoch unter anderem dann zugelassen, wenn der Anwendungsbereich einer Norm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist und eine weitere Konkretisierung im Rahmen des Unterlassungsantrags nicht möglich ist (vgl. BGH GRUR 2009, 977 Rdnr. 22, 27 – Brillenversorgung I; GRUR 2001, 345 Rdnr. 18 – 21 – Hörgeräteversorgung II). Letzteres ist vorliegend der Fall. Auslegungsbedürftig sind die Begriffe „nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar“. Insofern ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass sich die Angaben nicht auf derselben Seite befinden müssen, sondern es auch ausreicht, wenn der Anbieter weiterführende Links nutzt und diese so bezeichnet, dass sie verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen (vgl. BGH GRUR 2007, 159 Rdnr. 19 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Das eröffnet dem Nutzer diverse Möglichkeiten, dem Gebot des § 5 TMG zu genügen. Eine weitere Konkretisierung der Vorgaben „Erkennbarkeit und Erreichbarkeit“ ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage nicht möglich. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist die verbleibende Auslegungsbedürftigkeit der Antragsformulierung daher hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 604
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.