115, 116; Feichtinger/ Malkmus EFZG 2.
105; Treber EFZG 2.
62, 64; HWK-Schliemann 5.
Ko-ArbR-Spengler 3.
31). Ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegt nicht vor. Zunächst ist kein Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Handeln des Klägers erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass er eine Verletzung bewusst herbeiführen wollte. Weiter ist das Arbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch nicht besonders leichtfertig oder grob fahrlässig handelte. Auch nach Auffassung der Berufungskammer lag nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Der Kläger hätte bei verständiger Betrachtung allerdings damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine eigene Verletzung riskieren konnte. Zwar war das Schild für sich auf Grund seiner weichen Konsistenz keine Gefahr, wohl aber die dieses tragende Holzstrebe. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers spricht jedoch, dass er sich auch nach der Sachverhaltsschilderung der Beklagten offensichtlich vorübergehend in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befand und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle hatte. Dies belegen neben den Schlägen auf das Schild die von der Beklagten geschilderten Aussagen des Klägers sowie dessen Werfen von Verpackungsmaterial offenbar im Affekt. Dass sich der Kläger am 09. August 2012 in diesen Zustand hineinsteigerte, ist nicht zu billigen, menschlich aber gleichwohl nachzuvollziehen, da kein Mensch in der Lage ist, sich jederzeit vollständig zu kontrollieren und zu keiner Zeit irrational zu handeln. Der Kläger hatte an diesem Tag bei Antritt seines Dienstes festgestellt, dass die von ihm an seinem Stapler angebrachte Plexiglasscheibe entfernt worden war, und dafür zunächst keine Erklärung erhalten. Nachdem er wegen des von ihm für diesen Tag erwarteten Niederschlags die Scheibe wieder montiert hatte, erhielt er vom Geschäftsleiter die für ihn ersichtlich subjektiv nicht nachvollziehbare Weisung, die Scheibe wieder zu entfernen. Er hielt sich zunächst gleichwohl noch unter Kontrolle und wirkte an der Demontage der Scheibe mit. Darauf verlor er jedoch aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Verhalten, so dass er unter dem Eindruck dieser Gefühle irrational handelte. Dies war sicherlich leichtfertig, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könnte. Die im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände der Beklagten gegen diese Beurteilung überzeugen nicht. Dass die dem Kläger gegebene Anweisung, die Scheibe wieder zu entfernen, objektiv berechtigt war, trifft sicherlich zu. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Kläger auf Grund seines Erregungszustands ersichtlich kurzfristig nicht in der Lage war, dies einzusehen. Seine empörte Reaktion belegt, dass er die Anweisung subjektiv als schikanös empfand. Das weitere Argument, der Kläger habe bereits bei seinem ersten Schlag den Widerstand der Holzstrebe spüren müssen und er habe dementsprechend durch ein Absehen von weiteren Schlägen die Verletzung verhindern können, ist rein spekulativ. Mit ihm wird unterstellt, dass der Kläger bereits mit seinem ersten Schlag die Holzstrebe getroffen und sich gleichwohl nicht bereits mit diesem Schlag den Bruch zugezogen hat. Weder das eine noch das andere kann jedoch schlüssig ausgeschlossen werden. Zudem ist es nicht untypisch, dass ein Erregungszustand auch dann nicht sofort endet, wenn bei verständiger Würdigung erkennbar wäre, dass ein im Zustand der Erregung begangenes Verhalten zu einer Selbstschädigung führen könnte. Daher kann dem Kläger kein besonders leichtfertiges oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 614 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink: http://openjur.de/u/658077.html Kommentare
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