Ein Arbeitgeber hat den Betriebsrat drei Wochen vor dem Beginn eines Einsatzes und soweit dies wegen fehlender Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis eines Einsatzes von Personen, die als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten im Aufgabenbereich des Arbeitgebers tätig werden zu unterrichten. Tenor 1. Der Beteiligten 2 wird aufgegeben, den Beteiligten Ziffer 1 drei Wochen vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies wegen fehlender Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten 2 stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Beteiligten 2 mit Dritten im Aufgabenbereich der Beteiligten 2 eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten: - Vor- und Nachname des Fremddienstleisters - Firmenname des Fremddienstleisters - Name des Projekts - Projektnummer - Organisationsebene 2 - Organisationsebene 3 - Organisationsebene 4 - Standort - Einsatzort - zuständiger HR-Ansprechpartner - Herkunft des Fremddienstleisters (konzernintern oder -extern) - Aufgabenbeschreibung - Verwendung - Grund für den Einsatz - SAKo (standardisierter Aufgabenkatalog Organisation) - Practice Area - Skill-Level - Art des Vertrages - Beginn des Einsatzes - Ende des Einsatzes - Art der Vergütung - Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum. 2. Der Antrag Ziffer 1 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Beteiligten Ziffer 1 auf Auskunft über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten Ziffer 2 stehen. Die Beteiligte Ziffer 2 (im Folgenden: Antragsgegnerin) betreibt ein IT-TK-Dienstleistungsunternehmen, das zum Konzern der ... AG gehört. Der Beteiligte Ziffer 1 (im Folgenden: Antragsteller) ist der auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen ... vom 9. Dezember 2009 (Zuordnungstarifvertrag, ...) gebildete Betriebsrat für die Betriebe in der Region ... Der Antragsteller hat elf Mitglieder. Er ist für etwa 520 Arbeitnehmer zuständig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsgegner einmal im Monat über den Einsatz von Personen unterrichtet, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen mit Dritten in ihrem Aufgabenbereich eingesetzt werden. Die Unterrichtung hat folgende Informationen enthalten: - Vorname- Firmenname Fremddienstleister- Name des Projekts- Projektnummer- Organisationsebene 2- Organisationsebene 3- Organisationsebene 4- Standort- Einsatzort- zuständiger HR-Ansprechpartner- Herkunft (Konzern intern/-extern- Verwendung- Grund für den Einsatz- SAKo (standardisierter Aufgabenkatalog)- Practice Area- Skill-Level- Art des Vertrages- Beginn des Einsatzes- Ende des Einsatzes- Art der Vergütung- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum (vergleiche Anlage AS 3 im Anlagenband). Die monatliche Unterrichtung hatte zur Folge, dass der Antragsteller von einigen Einsätzen erst nach deren Beginn Kenntnis erlangt hat. Deswegen gibt es einen Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtzeitigkeit der Auskunft (...). Nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens hat die Antragsgegnerin eine neue Software (...) eingeführt. Mithilfe dieser Software informiert sie den Antragsteller alle zwei Wochen über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen. Auch der 14-tägige Rhythmus hat zur Folge, dass der Antragsteller von einigen Einsätzen erst nach deren Beginn Kenntnis erlangt, insbesondere zum Jahreswechsel (vergleiche Anlage AS 11, Blatt 88 der Akten), so dass der Streit über die Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung weiterhin besteht. Der Antragsteller trägt vor, er habe gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG darauf, so rechtzeitig über Einsätze von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, informiert zu werden, dass er seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte noch prüfen und gegebenenfalls wahrnehmen könne, im Einzelnen: seine Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG), seinen Anspruch auf Unterrichtung über die Planung von Arbeitsverfahren und von Arbeitsabläufen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), seinen Anspruch auf Unterrichtung über die Personalplanung (§ 92 Abs. 1 BetrVG) und sein Recht, Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu unterbreiten (§ 92a Abs. 1 BetrVG). Deswegen habe die Antragsgegnerin ihm vier Wochen vor Beginn eines Einsatzes Auskunft über den Einsatz zu geben. Dem komme die Antragsgegnerin nicht nach - im Gegenteil: Sie informiere ihn über einige Einsätze erst im Nachhinein. Der Antragsteller beantragt: 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm vier Wochen vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies mangels Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten: - Vor- und Nachname des Fremddienstleisters- Firmennamen des Fremddienstleisters- Name des Projekts- Projektnummer- Organisationsebene 2- Organisationsebene 3- Organisationsebene 4- Standort- Einsatzort- zuständiger HR-Ansprechpartner- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder -extern- Aufgabenbeschreibung- Verwendung- Grund für den Einsatz- SAKo- Practice Area- Skill-Level- Art des Vertrages- Beginn des Einsatzes- Ende des Einsatzes- Art der Vergütung- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum. 2. hilfsweise: der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm drei Wochen vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies mangels Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten: - Vor- und Nachname des Fremddienstleisters- Firmennamen des Fremddienstleisters- Name des Projekts- Projektnummer- Organisationsebene 2- Organisationsebene 3- Organisationsebene 4- Standort- Einsatzort- zuständiger HR-Ansprechpartner- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder -extern- Aufgabenbeschreibung- Verwendung- Grund für den Einsatz- SAKo- Practice Area- Skill-Level- Art des Vertrages- Beginn des Einsatzes- Ende des Einsatzes- Art der Vergütung- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum. 3. hilfsweise: der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm zehn Kalendertage vor dem Beginn des Einsatzes und soweit dies mangels Kenntnis nicht möglich ist unverzüglich ab Kenntnis des Einsatzes vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten: - Vor- und Nachname des Fremddienstleisters- Firmennamen des Fremddienstleisters- Name des Projekts- Projektnummer- Organisationsebene 2- Organisationsebene 3- Organisationsebene 4- Standort- Einsatzort- zuständiger HR-Ansprechpartner- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder -extern- Aufgabenbeschreibung- Verwendung- Grund für den Einsatz- SAKo- Practice Area- Skill-Level- Art des Vertrages- Beginn des Einsatzes- Ende des Einsatzes- Art der Vergütung- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum. 4. hilfsweise: der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm vor dem Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin stehen, sondern als Werkunternehmer oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder als Erfüllungsgehilfen aufgrund von Werk- und Dienstverträgen der Antragsgegnerin mit Dritten im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin eingesetzt werden, über folgende Punkte zu unterrichten: - Vor- und Nachname des Fremddienstleisters- Firmennamen des Fremddienstleisters- Name des Projekts- Projektnummer- Organisationsebene 2- Organisationsebene 3- Organisationsebene 4- Standort- Einsatzort- zuständiger HR-Ansprechpartner- Herkunft des Fremddienstleisters konzernintern oder extern- Aufgabenbeschreibung- Verwendung- Grund für den Einsatz- SAKo- Practice Area- Skill-Level- Art des Vertrages- Beginn des Einsatzes- Ende des Einsatzes- Art der Vergütung- Beauftragungsvolumen im Einsatzzeitraum. Die Antragsgegnerin beantragt: die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, sie erfülle den streitgegenständlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers, indem sie alle zwei Wochen Einsätze von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr stehen, mitteile. Unabhängig davon seien Fälle denkbar, in denen ein Einsatz nicht schon vier Wochen oder drei Wochen oder zehn Kalendertage vor Beginn feststehe. Dann könne sie den Antragsteller erst später über den Einsatz informieren. Außerdem sei es praktisch nicht umzusetzen über jeden Einsatz zu informieren, da sie ihre Fremddienstleistereinsätze intern über eine Service Agency vergebe. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterrichtung über folgende Punkte: Organisationsebene 2Organisationsebene 3Organisationsebene 4VerwendungGrund für EinsatzSAKo Skill-LevelArt des Vertrages. Diese Informationen benötige der Antragsteller nicht, um beurteilen zu können, ob er Beteiligungsrechte habe. Unabhängig davon stünden die Beteiligungsrechte aus §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, § 92 Abs. 1, § 92 Abs. 1 BetrVG nicht dem Antragsteller, sondern der überregionalen Bereichsvertretung oder dem Gesamtbetriebsrat zu. Nach alle dem könnten die Anträge keinen Erfolg haben. Zur Ergänzung des Sachs- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ... Bezug genommen. II. Der Hauptantrag Ziffer 1 bleibt erfolglos. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag Ziffer 2 hat demgegenüber Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Über die weiteren Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. 1. Der Hauptantrag Ziffer 1 und der Hilfsantrag Ziffer 2 sind zulässig.
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