Eine Honorarkraft ist bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisiko trägt. Tenor
(14)R 102/05 ). Der Einsatz der Arbeitskraft alleine stellt kein Unternehmensrisiko dar. Zu einem typischen unternehmerischen Handeln gehört überdies Auftreten in eigenem Namen, Werbung nach Außen und eigene Rechnungsstellung. Die Honorarkräfte machten größtenteils keine Werbung für ihre Tätigkeit im Museum und traten nicht selbstständig am Markt auf. Die Bewerbung der Angebote lief im Wesentlichen über die Klägerin. Selbst wenn sie aber Gruppen anwarben (z.B. Gestaltung eines Kindergeburtstages), so konnten sie diese Gruppen nicht frei und auf eigene Rechnung im Museum herumführen bzw. die Einrichtungen des Museums zur Gestaltung des Kindergeburtstages nutzen. Auch hier lief die gesamte Organisation und Abrechnung mit den Besuchern ausschließlich über das Museum. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin darauf hinweist, dass die tatsächliche Praxis nicht präjudiziere, dass nicht prinzipiell andere Gestaltungen möglich gewesen seien, spielt das für die Beurteilung im hiesigen Rechtsstreit keine Rolle, da die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen waren. Neben einer bereits in hohem Maße bestehenden Eingliederung in die Organisation der Klägerin fehlte es für die Gruppe der Tutoren, Vorführer, Labor-Vorführer und Betreuer von Kindergeburtstagen damit auch an einem Unternehmensrisiko. b) Auch die Museumsführer trugen kein relevantes Unternehmensrisiko. Das Fehlen des notwendigen Unternehmensrisikos der von den Bescheiden betroffenen Museumsführer macht das Gericht v.a. an dem Umstand fest, dass die beigeladenen Museumsführer nicht wie ein Unternehmer am Markt auftraten. Sie waren nicht darauf angewiesen, Gruppen für die Führungen anzuwerben. Im Gegenteil, selbst wenn sie welche angeworben haben sollten, war die Durchführung der Organisation in Händen der Klägerin, die die Einsätze letztlich genehmigt und koordiniert sowie abgerechnet hat. Die Museumsführer waren in keiner Weise am Gewinn oder Verlust (Stichwort: Ausfallhonorar) beteiligt. Eine tatsächliche Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - z.B. Führungen selbst angeworbener Gruppen auf eigene Rechnung - konnte nach den Ermittlungen der erkennenden Kammer im Prüfzeitraum nicht festgestellt werden. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin, dass aus der tatsächlichen Praxis nicht darauf geschlossen werden könne, dass derlei Privatführungen grundsätzlich nicht möglich gewesen wären, vermag an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Zu prüfen waren die tatsächlichen Verhältnisse, diese lassen ein Unternehmensrisiko insoweit nicht erkennen. Entscheidend war für das Gericht weiterhin die Tatsache, dass der Erfolg der Führungen für den Honoraranspruch der beigeladenen Museumsführer irrelevant war. Die Beigel. zu 12.,
- und
- gaben an, dass sie das tabellarisch von der Klägerin festgelegte Honorar unabhängig von der Zahl der zu führenden Besucher erhielten. Sogar wenn eine Führung kurzfristig ausfiel, bestand der Honoraranspruch gegen die Klägerin fort. Letztlich trug also die Klägerin das Entgeltrisiko und das Risiko des Erfolges oder Misserfolges einer gebuchten Führung. Für die Höhe des Honoraranspruchs spielte die Anzahl der Führungsteilnehmer keine Rolle. Die Beigel. ... (Beigel. zu 12.) berichtete von einer Führung für nur 2 Personen. Für einen echten Unternehmer hätte eine solche Führung wohl ein Verlustgeschäft bedeutet. Kein echtes Unternehmensrisiko sieht das Gericht in dem Umstand, dass die Museumsführer mit ungewissem Erfolg (also tatsächlicher Buchung) die Führungen vorbereitet haben. Diesem Risiko sind nicht nur Selbstständige ausgesetzt, sondern auch Aushilfen oder unständig Beschäftigte, deren Einsätze auf Abruf und nach Bedarf erfolgen. Das Gericht weist an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hin, dass im hiesigen Verfahren nur die Verhältnisse bei der Klägerin zu beurteilen waren. Die Beschäftigung von Museumsführern bei der Klägerin war zwar durch adäquate inhaltliche Handlungsfreiheit geprägt, allerdings war der gesamte Ablauf einer Führung von der Organisation bis zur Abrechnung mit der Besuchergruppe in Händen der Museumsverwaltung. Darüber hinaus konnte das Gericht bei den befragten Beigeladenen kein relevantes Unternehmensrisiko erkennen. Insoweit waren die bei der Klägerin eingesetzten Museumsführer als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren.
- Die in dem Änderungsbescheid vom 14.5.2012 festgesetzte Beitragsforderung ist auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Die sog. Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG wurde - soweit deren Voraussetzungen von der Klägerin nachgewiesen wurden - zutreffend berücksichtigt. Die Beklagte war nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet, gem. § 8 der Beitragsverfahrensordnung (BVV) hat der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und den Prüfern gem. § 10 Abs. 1 BVV vorzulegen. Soweit die entsprechenden Erklärungen bei der Beklagten eingereicht wurden, wurden sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Soweit die Klägerin die Beitragsberechnung für die Beigel. zu
- Frau ... bemängelt, kann das Gericht keine Unrichtigkeit feststellen. Die Pauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde für das Jahr 2008 korrekt abgezogen. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit rechtmäßig.
- Die in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge wurden rechtmäßig festgesetzt. Die Forderung von Säumniszuschlägen auch für die Vergangenheit beruht auf § 24 Abs. 1 SGB IV. Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die Vertreter der Klägerin haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet Unkenntnis von der Zahlungspflicht hatten. Die Klägerin ist in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert und bildet damit einen Organisationstyp einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person. Wie bei juristischen Personen des Privatrechts muss sich die Klägerin die Kenntnis ihrer Funktionsträger und deren Organisationsverschulden bei der Kontrolle und Überwachung der Mitarbeiter zurechnen lassen (LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.10.2008, L 16 R 41/08 ). Entgegen der Auffassung der Vertreter der Klägerin steht der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten i.S. von § 276 BGB entgegen (BSG, Urt. v. 13.7.2010, B 13 R 67/09 R ). Das Gericht geht mit dem
- Senat des BSG davon aus, dass sich aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des
- Senates des BSG eine Einengung des Verschuldensmaßstabes auf Vorsatz nicht herleiten lässt (BSG, Urt. v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R ; die umfassende Kasuistik des
- Senates betrifft die Verjährungsregelung in § 25 SGB IV). Es ist mithin eine konkret-individuelle Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BSG, Urt. v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R , juris Rn. 23). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn ein rechtswidriger Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (BGH, Urt. v. 17.09.1985, VI ZR 73/84 ). Lediglich bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der rechtswidrige Erfolg zwar für möglich gehalten wird, aber darauf vertraut wird, dass dieser nicht eintritt. Ein Rechtsirrtum schließt den Vorsatz grundsätzlich aus, ist jedoch der Irrtum bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar, so bleibt eine Haftung wegen Fahrlässigkeit bestehen (BGH, Urt. v. 30.5.1972, VI ZR 6/71 ). Der Betreffende hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlichen Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (BGH, Urt. v. 14.6.1994, IX ZR 110/96 ). Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsverbot liegt vor, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und vermeiden konnte (BGH, Urt. v. 21.5.1996, VI ZR 161/95 ). Das Gericht geht aufgrund der Auswertung der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Akten der Klägerin entgegen der Behauptungen in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2013 davon aus, dass die Vertreter der Klägerin zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Soweit vorgetragen wird, dass in bestem Wissen gehandelt worden sei, widerspricht dieser Einlassung der Schriftverkehr der Mitarbeiter der Klägerin mit der damals zur Beratung und Vertragsgestaltung beauftragten Kanzlei ... Aus dem Schriftsatz vom 25.10.2004 (adressiert an den Zeugen ... als Verwaltungsleiter) geht hervor, dass die Klägerin über die rechtlichen Rahmenbedingung zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status aufgeklärt wurde. Auf die problematische Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit wurde hingewiesen. Im gleichen Schriftsatz wurde auch auf die Möglichkeit des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV verwiesen, um Klarheit bezüglich der Abgrenzung abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit zu erhalten. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung um gesetzlich vorgesehene und rechtlich verbindliche Klärungsmöglichkeit vor der Clearingstelle der DRV wusste. Trotz des Hinweises des betreuenden Rechtsanwaltes wurden derartige Verfahren nicht eingeleitet. Der damals von Seiten der Klägerin mit der Vertragsgestaltung betraute Mitarbeiter, der Zeuge ...hat zwar angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, ob zur statusrechtlichen Klärung der Rahmenverträge ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7 a SGB IV erwogen wurde und dass im Falle der Empfehlung eines Verfahrens nach § 7a SGB IV ein solches durchgeführt worden wäre. Dieser Aussage misst das Gericht jedoch in Anbetracht der Auswertung der vorgelegten Unterlagen keine Bedeutung bei. Irrelevant für die statusrechtliche Beurteilung der abgeschlossenen Rahmenverträge ist auch die Tatsache, dass es im Jahre 1999 für zwei freie Mitarbeiter Statusfeststellungsverfahren gegeben habe. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gilt immer nur für das durchgeführte Verfahren und hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung personenverschiedener Mitarbeiter (Pietrek in: jurisPK-SGB IV,
- Aufl. 2011, § 7a SGB IV Rn. 28). Ein Rechtsirrtum ist hier nicht gegeben. Zwar hat der Schuldner grundsätzlich nicht für einen unverschuldeten Rechtsirrtum einzustehen, allerdings sind an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner hat sich sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und ggf. kundigen Rat einzuholen. Dieser Rechtsrat wurde der Klägerin von der Kanzlei ...erteilt. Der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte es entsprochen, wenn den Empfehlungen Folge geleistet worden wäre. Das Verschulden der Mitarbeiter der Klägerin ist dieser damit zuzurechnen (Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV,
- Aufl. 2011, § 24 SGB IV, Rn. 64). Die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte damit zu Recht, der Klägerin ist das zumindest grob fahrlässige Verhalten ihrer Vertreter zuzurechnen. IV. Kostenentscheidung § 197a SGG Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2; 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Da die Klägerin und die Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. V. Der Streitwert wird gem. §§ 63 Abs. 2 und 3 und 52 Abs. 1 GKG endgültig auf EUR 162.441,02 festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/658869.html ( https://oj.is/658869 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.