GB unterfallen, mit Ausnahme der Schienenflächen insgesamt als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen. 3. Eine Nacherhebung von Beiträgen setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass durch eine weitere Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss. Tenor Die gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2013 - 4 K 2806/12 - erfolgte teilweise Stattgabe des Antrags des Antragstellers gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 822,69 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht teilweise stattgegeben. I. Der Antragsteller erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Abwasserbeitragsbescheid. Der Antragsteller ist Eigentümer des 1.370 qm großen Grundstücks Flst.-Nr. 2445/3, ... ... ..., in ... - ...l (Ortschaft ...), welches mit dem ehemaligen Bahnhofsgebäude bebaut ist. Dieses Grundstück wurde 1998 durch Abtrennung vom früheren Bahngelände (FIst.-Nr. 2445), das eine Gesamtfläche von 49.079 qm aufwies, gebildet. In den nachfolgenden Jahren blieb es bis auf kleinere Zu- und Abmessungen im Wesentlichen unverändert. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ist bis heute keine förmliche Entwidmung des früheren Bahngrundstücks erfolgt. Das frühere ungeteilte Bahngrundstück Flst.-Nr. 2445 war bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.06.1979 zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden. Der Beitragsberechnung war eine um das um das Bahnhofsgebäude gelegene Grundstücksteilfläche von 539 qm und eine Geschossfläche von 136 qm zugrundegelegt worden (Beitragshöhe: 843,75 DM). Im Jahr 1984 trat der Bebauungsplan Wirtsgasse in Kraft. Dieser setzte für die gesamte im Plangebiet befindliche Teilfläche des damals noch ungeteilten Grundstücks Flst.-Nr. 2445 von ca. 2.000 qm eine private Grünfläche fest. Das ehemalige Bahnhofsgebäude ist in die Grünflächenfestsetzung einbezogen. Ein ursprünglich beabsichtigtes Baufenster für das Bahnhofsgebäude mit einer vierseitigen Baugrenze ist in dem rechtsgültig gewordenen Bebauungsplan gestrichen worden. Am 04.07.2009 trat der Bebauungsplan Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse in Kraft. Dieser setzt nunmehr für den südwestlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 2445/3 ein Dorfgebiet mit einem zulässigen Maß der baulichen Nutzung von 2 Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl von 0,5 fest. Für das Bahnhofsgebäude wird ein Baufenster mit einer 4-seitigen Baugrenze und bezüglich des außerhalb des Dorfgebiets liegenden Grundstücksteils eine private Grünfläche festgesetzt. Mit Bescheid vom 26.06.2012 setzte die Antragsgegnerin für das Grundstück Flst.-Nr. 2445/3 einen (weiteren) Abwasserbeitrag in Höhe von 3.900,60 EUR fest. Veranlagt wurden nunmehr die restliche, bisher nicht herangezogene Grundstücksfläche von 831 qm und eine (zusätzliche) Geschossfläche von 154 qm (Beitragssatz: 3,96 EUR pro qm). Am 26.07.2012 hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Durch die Bebauungsplanänderung hätten sich die baulichen Möglichkeiten der Nutzung seines Grundstücks nicht geändert. Die private Grünflächenfestsetzung sei schon 1984 erfolgt und das Grundstück sei schon damals bebaut gewesen. Spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Wirtsgasse im Jahr 1984 sei die Abwasserbeitragspflicht für sein Grundstück somit entstanden, nachdem das Grundstück zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen sei. Am 05.10.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, Verjährung sei nicht eingetreten. Durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans Wirtsgasse im Jahr 1984 sei mangels Baulandfestsetzung keine Beitragspflicht entstanden. Auch die Neuvermessung des Grundstücks im Jahr 1998 habe keinen Beitragstatbestand der damaligen Abwassersatzung erfüllt. Dies habe sich erst durch die Bebauungsplanänderung 2009 geändert. Ohne Auswirkung auf die hierdurch bevorteilte Grundstücksfläche sei die fortbestehende Festsetzung private Grünfläche" für eine Teilfläche des Buchgrundstücks. Diese könne gärtnerisch genutzt werden und sei deshalb als der Wohnnutzung akzessorische Fläche ebenfalls der Bebauung zuzuordnen. Eine weitere Beitragspflicht sei zudem durch die im Bebauungsplan 2009 enthaltene Festsetzung eines höheren Maßes der baulichen Nutzung - der nunmehr zusätzlich zulässigen Geschossfläche von 154 qm - entstanden. Mit Beschluss vom 26.07.2013 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26.06.2012 teilweise angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, nachdem der vorausgehende, im Widerspruchsschriftsatz enthaltene Aussetzungsantrag des Antragsstellers von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.09.2012 abgelehnt worden sei (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag habe hinsichtlich der nachveranlagten Grundstücksfläche (831 qm x 3,96 EUR = 3.290,76 EUR) Erfolg; hinsichtlich der nachveranlagten Geschossfläche (154 qm x 3,96 EUR = 609,84 EUR) sei er jedoch abzulehnen. Bei teilweise bereits zum Abwasserbeitrag veranlagten Grundstücken entstehe eine weitere Beitragspflicht, wenn sie unter Einbeziehung von bereits beitragspflichtig gewordenen Teilflächen neu gebildet würden, also ein neues, nun insgesamt beitragspflichtiges Grundstück entstehe. Dieser Nachveranlagungstatbestand sei hier bereits 1998 mit der Neubildung des Grundstücks Flst.-Nr. 2445/3 eingetreten. Das neue Grundstück sei unter Einbeziehung der bereits 1979 veranlagten Teilfläche gebildet worden; es sei zu diesem Zeitpunkt weiterhin mit dem Bahnhofsgebäude und anderen Nebenanlagen bebaut und auch seit Langem an die Abwasseranlagen angeschlossen gewesen. Mithin sei 1998 für das neue Buchgrundstück Flst.-Nr. 2445/3 eine weitere Beitragspflicht entstanden, welche ab dem Jahresende 2002 nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit.
GB unterliegen, regelmäßig im Rahmen ihrer Zweckbestimmung insgesamt nutzbar. Im Falle der Bahn hat es diese in der Hand, ein Grundstück durch eine entsprechende Planung einer sinnvollen Nutzung zuzuführen (vgl. VG Greifswald, aaO juris-Rn.35). Dies dürfte für die Annahme eines beitragsrechtlichen Vorteils genügen. Deshalb spricht Überwiegendes dafür, Grundstücke der Bahn,
GB unterfallen, mit Ausnahme der Schienenflächen insgesamt als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen. c) Blendet man dies aus, wäre weiter zu beachten, dass eine Nacherhebung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass durch eine weitere Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss (vgl. Senatsurteil vom 26.03.2012 - 2 S 2231/11 - juris-Rn. 31). Dies dürfte wohl zu bejahen sein, soweit der Bebauungsplan Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse vom 04.07.2009 nunmehr erstmals für eine zuvor nicht veranlagte Teilfläche von 180 m² (s. Verwaltungsakten S. 15) ein Dorfgebiet (MD) festsetzt, da diese Teilfläche nunmehr zumindest mit Nebenanlagen bebaut werden kann. Fraglich ist dies jedoch hinsichtlich der überwiegenden Teilfläche von 651 m², für die wie schon zuvor eine private Grünfläche festgesetzt wird, denn für diese Teilfläche dürfte durch den Bebauungsplan Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse keine verbesserte Vorteilslage eingetreten sein. Zwar verlangt der Wortlaut des 29 Abs. 3 Satz 1 KAG als Voraussetzung für eine Nacherhebung lediglich, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht. Diese Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit der Regelung des § 31 Abs. 2 KAG zu sehen. Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG weitere Beiträge erhoben werden, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden. Keine dieser Voraussetzungen ist indes für die Teilfläche gegeben, die auch nach dem Bebauungsplan Änderung und Erweiterung Bereich Wirtsgasse vom 04.07.2009 lediglich als private Grünfläche genutzt werden darf. Auch die Satzung der Beklagten stellt nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass gerade für die nachzuerhebende Teilfläche - und nicht für das Grundstück insgesamt - eine weitere Bebauungsmöglichkeit geschaffen wird. Die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 lit a der Satzung der Antragsgegnerin vom 10.06.1996, zuletzt geändert am 16.06.2012, lässt eine Nacherhebung zu, soweit für Grundstücksflächen erstmals eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt wird, soweit sie bisher bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt waren. Dies zeigt, dass auch der Satzungsgeber davon ausgeht, dass eine Nacherhebung in Bezug auf die betroffene Teilfläche eine Verbesserung der Vorteilslage voraussetzt. Dies ist bei einer Teilfläche, die nach wie vor nicht bebaut werden darf, nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 (VBlBW 2004, 467). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/658872.html ( https://oj.is/658872 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 5 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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