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BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - Az. I ZB 25/02

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3. Zivilsenat, vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9,-- Gründe I. Die

§ 27Rdn.

5, 13). Nach diesen Grundsätzen schuldet die Verfügungsklägerin ihren Prozeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht haben. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten.

(2)Ebensowenig können die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin von dieser die Kosten für diejenigen Ablichtungen ersetzt verlangen, die sie von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrichtung der Verfügungsklägerin gefertigt haben. Es gehört zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über die eigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Soweit er dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß er für seinen Auftraggeber Abschriften oder Ablichtungen von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen und Anlagen fertigt, gehört auch dies zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit. Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten gefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl. BVerfG NJW 1996, 382 ; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/

§ 27Rdn.

6). In bezug auf die für den Mandanten gefertigten Fotokopien von Schriftsatzanlagen des Gegners gilt nichts anderes (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 283 , 284). Ablichtungen von Schriftsatzanlagen werden zwar üblicherweise nur einmal für den Gegner beigefügt. Lichtet dessen Prozeßbevollmächtigter zur Unterrichtung seines Mandanten die Anlagen noch einmal ab, so kommt er damit lediglich seiner anwaltlichen Pflicht nach, den Mandanten über den Prozeßstoff zu unterrichten. Daß er diese Verpflichtung zur Unterrichtung seines Mandanten auch anders erfüllen könnte als durch die Anfertigung von Fotokopien der gegnerischen Schriftsatzanlagen, ändert nichts daran, daß es zur üblichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, wenn er diesen Weg wählt. Diese Bürotätigkeit wohnt einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats inne. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß der Mandant hierzu sein zusätzliches Einverständnis i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erklären müßte, um den Rechtsanwalt zu dieser Tätigkeit zu veranlassen.

(3)Auch die von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin für ihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Geschäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die Verfügungsklägerin hat hierzu vorgetragen, daß es sich um Fotokopien "von den Unterlagen" handele. Das rechtfertigt einen Ersatzanspruch nicht. Die für die Handakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG NJW 1996, 382 ; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13; Stein/Jonas/Bork aaO § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/

§ 27Rdn.

6). Nichts anderes gilt für Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Prozeßführung in seinen Handakten benötigt. Auch insoweit handelt es sich nicht um zusätzliches Schreibwerk. III. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/65893.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.