Tenor Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2012 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen des Ankaufs von Aktien der Beklagten. Nach Eingang der Klage am 6. August 2009 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 19. Oktober 2009 angeordnet, dass den Beklagten eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt wird und dass sie innerhalb von zwei Wochen ge-1 mäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind den Beklagten am 18. Februar 2010 in der Türkei nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden: HZÜ) zugestellt worden. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2011 ist am 20. Januar 2011 zur Post gegeben worden. Das Landgericht hat im Termin vom 15. März 2011, in dem die Beklagten nicht vertreten waren, ein Versäumnisurteil erlassen und die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils ist am 21. März 2011 nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung unter der Anschrift der Beklagten zur Post gegeben worden. Auf Antrag der Kläger ist das Versäumnisurteil den Beklagten am 1. Juli 2011 erneut, nunmehr auf diplomatischem Weg, mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Dagegen haben die Beklagten mit am 13. Juli 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 28. Juli 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 28. Juli 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Einspruchsfrist habe nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils in der Türkei am 1. Juli 2011, sondern bereits am 4. April 2011 aufgrund der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 21. März 2011 zu laufen begonnen und sei am 18. April 2011 abgelaufen. Weder bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Bestimmung des § 184 ZPO noch verletze das vom Landgericht gewählte Verfahren das Haager Übereinkommen. Aufgrund der den Beklagten mit der Klageschrift zugestellten Anordnung im Sinne des § 184 ZPO hätten die Beklagten im weiteren Verfahren mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post rechnen müssen. Sie hätten die Gelegenheit gehabt, eine rechtzeitige Kenntnis von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherzustellen. Sowohl die Klageschrift als auch die Anordnung des Vorsitzenden im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom 19. Oktober 2009 seien wirksam zugestellt worden. Die Anordnung müsse nicht zwingend durch den gesamten Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. Sie sei durch den Vorsitzenden jedenfalls wirksam vorgenommen worden. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift zunächst für die funktionelle Zustän-4 digkeit des Spruchkörpers zu sprechen. Doch falle die Anordnung der Zustellung richterlicher Entscheidungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden. Auch wenn bei der Anordnung Ermessen auszuüben sei, sei diese nicht schon deshalb unwirksam, weil die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht daraus erkennbar seien. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 16. März 2011 ergebe sich, dass jeweils eine Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 15. März 2011 zwecks Übersendung an die Beklagten am 21. März 2011 zur Post aufgegeben worden sei. Die erneute Zustellung des Versäumnisurteils nebst Rechtsmittelbelehrung am 1. Juli 2011 habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können, weil von einer solchermaßen unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung betroffene Rechte der Verurteilten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ausreichend gewahrt würden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme allerdings hier nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschuldens an der Fristversäumnis zu berücksichtigen sei, dass die Beklagten infolge der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt hätten. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagten die Einspruchsfrist nicht gewahrt haben, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne 6 Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 , NJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 f.; Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 341 Rn. 1). 2. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.