Tierart und Schlachtgewicht in Ansatz gebracht worden.Die Kalkulationsgrundlage sei zudem rechtswidrig, da für die Berechnung der Gebührentatbestände des Veterinärkontroll-Kostengesetzes für die Jahre 1991 bis 1996Schätzwerte aus dem Jahr 1997 zugrundegelegt worden seien und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, obwohl diese hätten ermittelt werden können. Für die späteren Zeiträume sei eine Kostenkalkulation überhaupt nicht ersichtlich. Die Klägerin hat beantragt, die Gebührenbescheide des Landrates des Landkreises Gießen, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz vom
Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat der Senat verschiedene Grundsatzentscheidungen getroffen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerden sind sämtlich vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Daraufhin ist auch das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen worden.
Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Klägerin auf Hinweis des Senats und im Einvernehmen mit der Beklagtenseite das Klageverfahren (erneut) gegen das Land Hessen als Beklagten gerichtet. Die Klage war bereits gegen das beklagte Land erhoben,vom Verwaltungsgericht allerdings im Rubrum gegen den Landkreis Gießen umgestellt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin führt zur Begründung der Berufung aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts könne keinen Bestand haben, da es in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht gegen das vom Europäischen Gerichtshof festgelegte "Einheitsgebührenprinzip" verstoße. Die Gebührenerhebung durch den Beklagten entspreche nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des harmonisierten Finanzierungssystems der Richtlinie 85/73/EWG, so dass keine Befugnis vorliege, die EG-Pauschalgebühren
der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/GG (dort Anhang A Kapitel I Nr. 1) anzuheben. Es beständen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der angewendeten landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 26. August 1999 sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Auch das Verwaltungsgericht Darmstadt habe dies für die in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Zeitzuschläge und Sonderkosten und für Trichinenuntersuchungen entschieden. Auch sei die für die Berechnung der streitgegenständlichen Gebühren herangezogene Gebührenkalkulation des Sozialministeriums mit der Richtlinie und der dort angelegten Anhebungssystematik nicht in Einklang zu bringen. Die Anhebung der Pauschalgebühren, wie sie vom Veterinärkontrollkostengesetz und von der Verwaltungskostenordnung vorgesehen werde, vermenge Elemente der so genannten betriebsbezogenen Anhebung
Anhang A Kapitel I Nr. 4a der Richtlinie mit Elementen der spezifisch kostendeckenden Anhebung
Nr. 4b der Richtlinie. Dies sei unzulässig. Es sei zu rügen,dass in der Kalkulation die Kosten für Trichinenuntersuchungen als gesonderter Posten berücksichtigt würden. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats weiche weiterhin von derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ab. Die letzten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen seien vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden.Insofern halte die Klägerin auch eine Entscheidung
GO nicht für angemessen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
Wiederaufrufen und Übernahme des Verfahrens vorgetragen, die Berufung sei unbegründet. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
Gemeinschaftsrecht nicht zulässigen Rückwirkung vor.Europäisches Gemeinschaftsrecht hindere grundsätzlich nicht, seine erforderliche Umsetzung auch rückwirkend vorzunehmen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der Gerichtsakten VG Gießen E 2063/04, 7 E 2491/04, 7 E 2513/04, 7E 2679/04, 7 E 3012/04, 7 E 3314/04 verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist allerdings nicht begründet. Da der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerbevollmächtigten einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).Eine Zustimmung der Beteiligten - die Klägerbevollmächtigten haben sich gegen eine Entscheidung in dieser Verfahrensweise gewandt -ist nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die streitigen Bescheide des Beklagten über Fleischuntersuchungsgebühren zu Recht nicht insoweit aufgehoben, als darin Gebühren von mehr als in Höhe der europarechtlich vorgegebenen Pauschalgebühren festgesetzt worden sind. Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide sind vielmehr in vollem Umfang rechtmäßig, die Klage ist also unbegründet. Die Klage richtet sich hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide gegen das Land Hessen als Beklagten,da bis zum 31. März 2005 der die Bescheide erlassende Landrat des Landkreises Gießen als Behörde der Landesverwaltung tätig wurde.Erst ab Gültigkeit des am 1. April 2005 in Kraft getretenen (Artikel-) Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I Seite 229 ff) - Art. 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung und Art. 2 Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes - handelt der Landrat als gebührenfestsetzende Behörde für den Landkreis Gießen. Die angefochtenen Gebührenbescheide beruhen auf dem hessischen Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des §26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46a, auch in Verbindung mit § 46b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Veterinärkontroll-Kostengesetz) -VetkontrKostG - vom 3. November 1998 (GVBl.I S. 414).
KostG bestimmt die Landesregierung in der Verwaltungskostenordnung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, sowie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Diese Verordnung findet hier Anwendung in der Fassung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - VwKostO-MULV - vom 16. Dezember 2003 (GVBl. IS. 362) mit dem anliegenden Kostenverzeichnis. Das Kostenverzeichnis führt in den Nummern 550 ff. die Gebührentatbestände für Amtshandlungen
dem Fleischhygienegesetz, der Fleischhygienische-Verordnung, dem Geflügelfleischhygienegesetz und der Verordnung zur fleischhygienischen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSEan. Unter Nr. 550 ist ausgeführt, dass die Bestimmung der
folgenden Gebührentatbestände aufgrund des Veterinärkontroll-Kostengesetzes und Erhöhungen der in der Richtlinie 85/73 EWG des Rates vom
Maßgabe von Anhang A, Kapitel I, Nr. 4b der Richtlinie erfolgen. Den hier streitigen Gebührenbescheiden gegenüber der Klägerin liegen Gebührentatbestände der Nrn. 55011ff. für die Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung einschließlich bakteriologischer Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung
1 sowie Rückstandskontrollen
KostG in Großbetrieben - das sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind - von Schweinen, Rindern, Pferden und Schafen zu Grunde. Die Regelungen der Gebührentatbestände entsprechen damit den Anforderungen des Veterinärkontroll-Kostengesetzes.
KostG ist in den Verwaltungskostenordnungen die Höhe der Gebühren für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeischaftsgebühren den tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen.
KostG wird die Gebührenhöhe für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung je Tier bestimmt,unterschieden
Tierart. Für Betriebe mit mehr als 1500Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetrieben)können gemäß § 4 Abs. 6 VetkontrKostG aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. Die in die Berechnung der Gebühren einzustellenden Kosten gibt § 4 Abs. 5 VetkontrKostG vor,nämlich Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die im vorliegenden Verfahren streitigen Gebührenbescheide betreffen Amtshandlungen zwischen dem Januar 2004 und dem Juli
der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedsstaaten
Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr
dieser Richtlinie erhoben wird, wobei die Mitgliedsstaaten für diese Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren erheben dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4 RL 85/73/EWG). Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1RL 85/73/ EWG erheben die Mitgliedsstaaten für Untersuchungskosten in Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bestimmte Pauschalbeträge,die
Tierarten sowie
Schlachtgewicht differenziert sind.Sie beziehen sich auf durchschnittliche Kosten in der gesamten damaligen Gemeinschaft. Allerdings bieten Anhang A Kapitel I Nr. 4(höhere Gebühren) und Nr. 5 (geringere Gebühren) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Dabei gestattet Nr. 4a, zur Deckung höherer Kosten die in der Richtlinie festgelegten Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben,während Nr. 4b die Möglichkeit gibt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auf diese Abweichungsmöglichkeit stützt sich die hessische landesrechtliche Regelung (§ 3 Abs. 3 VetkontrKostG;Kostenverzeichnis Nr. 550 zur VwKostO-MULV). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, in der Bundesrepublik Deutschland dürften bereits deshalb nur die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlich bestimmten Pauschalbeträge erhoben werden,weil die RL 85/73/EWG nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden sei, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist die Richtlinie durch § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (ursprünglich § 23 Abs. 2) auf Bundesebene und durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz auf hessischer Landesebene umgesetzt worden. Es ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts auch den Ländern oder auch den kommunalen Körperschaften jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich überlassen darf (EuGH, Urteile vom 10.November 1992 - Rs C- 156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, Slg.I-5567, und vom 9. September 1999 - Rs C- 374/97 - Feyrer -, Slg.I-5153; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O. , mit ausführlichen
weisen der Rechtsprechung; Beschluss vom
ihrem Ermessen Gebrauch machen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983). Daraus folgend hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorlageersuchen des Senats festgestellt, dass ein Mitgliedstaat bei der Festlegung einer höheren Gebühr auf der Grundlage des Anhangs A, Kapitel I Nr.4b RL 85/73/EWG als den in Anhang A, Kapitel I Nrn. 1 und 2a festgelegten Pauschalbeträgen eine Gebühr erheben kann, die
der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Eine derartige Kalkulation, die sämtliche abgeltungsfähigen Kosten einstellt, hat das beklagte Land bereits in zurückliegenden Verfahren, in denen auch die Klägerbevollmächtigten tätig waren,vor dem Senat vorgelegt. Sie ist deshalb auch der Klägerseite bekannt. Für die hier relevante Gebührenbemessung für die Untersuchung der geschlachteten Tiere sind die Kostenanteile im Einzelnen
vollziehbar. Die in der Verwaltungskostenordnung vorgenommene Differenzierung
Großbetrieben (Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1500Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind), sowie
Hausschlachtungen und
sonstigen Schlachtungen (vgl. dazu auch:LT-Drs. 14/1018, Seite 12, zum Veterinärkontroll-Kostengesetz zu §4 Abs. 6) und die Staffelung innerhalb der Gebührenbemessung für Großbetriebe
der Zahl der täglichen Schlachtungen findet sich erkennbar in den unterschiedlichen Kosten, die durch die jeweiligen Untersuchungen hervorgerufen werden, wieder. Sie knüpft für die Staffelgebühr an die Regelungen des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 mit den entsprechenden Änderungen an und folgt im Wesentlichen der dort für die Vergütung enthaltenen Staffelung (vgl. § 12 TVAngaöS). Dabei handelt es sich auch nicht etwa - wie es teilweise eingewandt worden ist - um einen "unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter". Vielmehr gehen in die Bemessung der "tatsächlichen" Kosten der Untersuchungen - wie oben erläutert - ausdrücklich die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen ein (vgl. Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG). Da die Vergütungen und Wegstreckenentschädigungen des Personals
dem Tarifvertrag 90% der Kosten der Fleischuntersuchung ausmachen, wird durch die daran anknüpfende Staffelung gerade eine an den Gegebenheiten des betreffenden Betriebs orientierte kostenverursachungsgerechte Gebührenbelastung erreicht. Dafür spricht auch die Überlegung, dass bei besser organisierten Betrieben der Fleischbeschauer mehr Tiere pro Zeiteinheit untersuchen kann, so dass der Kostenanteil pro Schlachttier sinkt.Insofern profitiert letztlich auch die Klägerin von dieser Gebührendegression. Für die maßgeblichen Gebührentatbestände der Schlachttieruntersuchung der Nrn. 55011 ff. hat das beklagte Land die Kalkulation der jeweiligen Gebühr erläutert. Für die Überwachung der Hygiene in Großbetrieben erhält der amtliche Tierarzt eine Stundenvergütung. Diese ist in der Kalkulation für die einzelnen Tierarten auf der Grundlage der jeweiligen Mindestuntersuchungszeit
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Fleischhygienegesetz gewichtet worden. Den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Großbetriebe hat der Beklagte in den Veterinärämtern mit 0,09 DM je Schlachtung ohne Einfluss der einzelnen Tierart erfasst. Die Kosten der Rückstandskontrollen pro Tonne hat der Beklagte umgerechnet auf das durchschnittliche Schlachtgewicht der einzelnen Tierarten
Angaben des statistischen Landesamtes. All diese Kostenanteile sind eng an dem jeweiligen Aufwand für die einzelne Schlachttieruntersuchung orientiert und spiegeln somit die tatsächlichen Kosten der Untersuchung wider. Zugrunde liegen der Kalkulation letztlich Kostenerhebungen des Beklagten aus dem Jahr 1999 (deshalb auch noch die DM-Beträge). Dies führt für die hier streitigen Gebührenbescheide aus dem Jahr 2004 zu keinen Bedenken.Voraussetzung für die Möglichkeit, die Gebühr
Anhang A,Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG höher festzusetzen, ist - wie oben ausführlich erläutert - allein, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Dass die dem beklagten Land für die Schlachttieruntersuchung entstehenden Kosten seit der Kalkulation bis zum Erlass der Gebührenbescheide etwa gesunken wären, ist nicht ersichtlich, wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgebracht. Die Gebührenbemessung in der Verwaltungskostenordnung unterliegt auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "einzelbetriebsbezogene Abrechnung" der tatsächlichen Kosten verlangt, die über die den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen zugrundegelegten Kosten hinausgehen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die oben genannten
weise) verlangt für die Erhebung einer Gebühr
Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG,die die tatsächlichen Kosten deckt, als einzige Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Unter dieser Voraussetzung kann der Mitgliedstaat allgemein von dieser Möglichkeit
seinem Ermessen Gebrauch machen. Weitere Anforderungen bestehen somit nicht. Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom
Anhang A,Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG wieder an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft und ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat in derartigen Fällen einer Schlachtung außerhalb der normalen Schlachtzeiten auf Verlangen des Eigentümers einen prozentualen Zuschlag auf die normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht. Auch hier ist der Verordnungsgeber - anknüpfend an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 5 VetKontrKostG - von den Regelungen des Tarifvertrags ausgegangen (§ 12 Abs. 2 TV Ang aöS),der von Zuschlägen von 100% auf die Stückvergütung der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure ausgeht. Mit dem Aufschlag von (nur) 25% wollte der Verordnungsgeber zum einen der Tatsache Rechnung tragen, dass der tarifliche Aufschlag nur auf die Vergütung, nicht dagegen auf die Sachkosten erhoben wird, zum anderen aber auch der Notwendigkeit von Schlachtungen in diesen Zeiten. Somit liegt eine Überschreitung der zusätzlichen tatsächlichen Kosten durch diesen Gebührenaufschlag jedenfalls nicht vor. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin weiterhin rügt, der Beklagte erhebe unzulässiger-weise gesonderte Gebühren für bakterielle und Trichinenuntersuchungen, greift auch dies nicht durch. Der Verordnungsgeber hat diese Untersuchungen (nur) in die Gebührentatbestände einbezogen, bei denen sie anfallen. Nur für eine Trichinenuntersuchung, die nicht im Zusammenhang mit einer Schlachttieruntersuchung steht, ist in der Gebühren-Nr. 5502 ein gesonderter Gebührentatbestand vorgesehen. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof gerade ausdrücklich in dem Urteil vom 19.März 2009 (Rs. C-270/07 , a.a.O.) ausgeführt, dass sich im Rahmen einer nationalen Regelung aufgrund von Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG die "Gesamtgebühr" aus mehreren Einzelelementen ergeben kann, was gerade der Orientierung an den tatsächlichen Kosten entsprechen kann. Insgesamt ist damit die gebührenrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide nicht zu beanstanden. Auch inhaltlich sind Bedenken gegen die einzelnen Gebührenbescheide von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/659274.html ( https://oj.is/659274 ) Verweise Volltext Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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