3 BGB) nicht der in §§ 9 bis 11 AGBG (vgl.
1 und 2, §§ 308 , 309 BGB) vorgesehenen Inhaltskontrolle (Senat BGHZ 146, 331 ; Urt. v.
1 und Abs. 2 BGB) in Frage, wobei die Regelbeispiele der unangemessenen Benachteiligung in § 9 Abs. 2 (§ 307 Abs. 2 BGB) nicht greifen. Der Gestattungsvertrag, der die Duldung der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin durch die Beklagte zum Gegenstand hat, ist zwar kein Mietvertrag (vgl. Senat, BGHZ 19, 85 , 93), aber doch von seiner Natur her auf eine längere Laufzeit eingerichtet; die vorgesehene Vertragsdauer ist mithin nicht geeignet, wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, einzuschränken (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge des Dauerschuldverhältnisses beschränken, sind nicht vorhanden; der Vertrag steht mithin nicht im Gegensatz zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Die Rechtsprechung hat deshalb, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, Verträge des Kabelanschlußbetreibers mit dem Grundstückseigentümer stets unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) geprüft (BGH, Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 74/91 , WM 1993, 791 , 793; Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96 , WM 1997, 1994 , 1995). a) Ob der Gestattungsvertrag den Partner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist, da gesetzliche Klauselverbote (§§ 10 , 11 AGBG; vgl.
, 309 BGB) nicht in Frage kommen und ein Regelbeispiel der unangemessenen Benachteiligung (§ 9 Abs. 2 AGBG) nicht vorliegt, nur anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten möglich. Hierbei ist nicht auf das Verhältnis der Streitteile als solches, sondern auf eine Interessenabwägung abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Kreise im Vordergrund stehen (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO m.w.N.). Zu prüfen ist, ob die Vertragsdauer angesichts dieser Interessenlage im allgemeinen eine billige Regelung darstellt oder ob sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu Lasten des Vertragsgegners in treuwidriger Weise verschiebt. Leitlinien sind hierbei das berechtigte Interesse des Verwenders an der Amortisation seiner Investition und des Grundstückseigentümers an der Disposition über sein Eigentum (vgl. BGHZ 143, 104, 116 zum Mineralölliefervertrag). Dem sind die Regelungen über die Laufzeit selbst, über Konkurrenzverbote, über vom Grundstückseigentümer zu leistende oder nicht zu leistende Entgelte, über die Höhe des von den Mietern zu entrichtenden Nutzungsentgelts und den Einfluß des Grundstückseigentümers auf dieses, die Festlegungen über das den Mietern vorzuhaltende Programmangebot, die Verpflichtung des Verwenders zur Gewährleistung bestimmter technischer Standards u.a. zugeordnet. Die vorgesehene Mindestlaufzeit ist nach § 9 Abs. 1 AGBG zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung all dieser Umstände zu einer treuwidrigen Verschiebung des Vertragsgleichgewichts führt.
Sache der Klägerin, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß diese Bindung sie unangemessen benachteiligt, weil sie generell für die Vermarktung der Anlage nicht erforderlich ist, die betrieblichen Daten der Beklagten untypisch sind und ihre rechtliche Umsetzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Treu und Glauben verstößt. c) Mit den weiteren Bedingungen des Gestattungsvertrags, die für das Maß des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der Klägerin und das hierfür gewährte Äquivalent bestimmend sind, hat sich das Berufungsgericht nicht umfassend auseinandergesetzt. Es beschränkt sich auf die Anpassungsklausel und meint, sie überlasse (zunächst) der Beklagten die Bestimmung, was dem "wirtschaftlich und technisch vertretbaren Stand der Anlage" genüge. Zudem stelle die "wirtschaftliche Vertretbarkeit" auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ab. Sei diese schlecht, stünden der Klägerin aus der Anpassungsklausel keine Ansprüche zu. Dies verstößt gegen die Grundsätze der objektiven Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf das Verständnis und die Interessen der auf beiden Seiten beteiligten Wirtschaftskreise abstellt ( BGHZ 102, 384 , 389 f), und deren Einhaltung durch das Revisionsgericht (wenn sich der Anwendungsbereich über einen OLG-Bezirk hinaus erstreckt) voll überprüft werden kann ( BGHZ 98, 256 , 258). Ein Bestimmungsrecht darüber, wie der jeweils einzuhaltende Standard der Anlage beschaffen sein muß (§ 315 BGB), räumt die Anpassungsklausel der Beklagten nicht ein. Sie umreißt lediglich die Maßstäbe, die den jeweiligen Standard ausmachen, ist somit Mittel zur Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung. Auf ihre Einhaltung hinzuwirken steht beiden Seiten gleichermaßen zu. Unzutreffend ist auch die inhaltliche Deutung des Anpassungsmaßstabes. Die Anlage ist auf einem Stand zu halten, der bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich und technisch vertretbar ist. Das Risiko, daß die Beklagte wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten diesen Standard nicht einhalten kann, ist der Klägerin nicht aufgebürdet. Tritt dieser Fall ein, kann der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein gleichwohl verbleibendes Risiko der Klägerin, mit der Ausstattung der Mietwohnungen hinter dem technisch möglichen Standard zurückzubleiben (die Klägerin weist auf interaktive Dienste hin; daß die Beklagte zur Zeit 30 TV-Programme bietet, ist unstreitig), wird das Berufungsgericht mit dem Risiko der Beklagten, wegen des Leerstehens von Wohnungen (Leerstandsquote in E. nach Angaben der Klägerin ca. 19 v.H. mit steigender Tendenz) den Gestattungsvertrag nicht nutzen zu können, abwägen müssen. Zu beachten ist auch die der Klägerin eingeräumte Einflußmöglichkeit auf die Kalkulation des den Mietern abverlangten Nutzungsentgelts, deren Inkassovorteil, aber auch der Umstand, daß die Beklagte für die Gestattung als solche kein Entgelt zu entrichten hat. 3. Den Parteien ist durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, den maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen und die erforderlichen Beweise anzutreten. Die bisherige Rechtsprechung nimmt deren Ergebnis nicht vorweg, denn in einem Falle (Urt. v. 10. Februar 1993, aaO ) war nur über die Zulässigkeit einer auf 12 Jahre beschränkten Bindung zu entscheiden, im anderen Falle (Senatsurt. v. 4. Juli 1997 aaO ) war aus verfahrensrechtlichen Gründen über die typischen Erfordernisse der Vermarktung von Telekommunikationsanlagen nicht zu befinden. Soweit die Beklagte inzwischenselbst Verträge über 12 Jahre anbietet, ist, wenn sich dieser Umstand für die gebotene generelle Betrachtung als bedeutsam erweist, die Gesamtheit der jeweils aufgestellten Bedingungen zu überprüfen. Permalink: https://openjur.de/u/65958.html ( https://oj.is/65958 ) Volltext Zitate 19 Zitiert 31 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.