dem am
Deutschland übergesiedelt, haben dort aber nur einige Monate zusammen gewohnt. Im Februar 1995 hat die Klägerin die gemeinsame Wohnung verlassen und ist, ohne ihre Tochter,
Rumänien zurückgekehrt, wo sie -mit einer kurzen Unterbrechung -seither lebt. Die Tochter lebt bei dem Beklagten in Deutschland. Die Gründe der Trennung sind zwischen den Parteien streitig. Im März 1997 beantragte der Beklagte bei einem Gericht in Rumänien, die Ehe der Parteien zu scheiden und ihm das Sorgerecht für die Tochter zu übertragen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 9. Oktober 1997 stellte er denselben Antrag beim Familiengericht Detmold und leitete damit den Vorprozeß zu der vorliegenden Nichtigkeitsklage ein. Er trug gegenüber dem Familiengericht Detmold vor, seine Ehefrau habe sich
Rumänien abgesetzt und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Er habe auch keinen Kontakt zu Verwandten oder Bekannten seiner Ehefrau in Rumänien, über die er ihren Aufenthalt erfahren könne. Daß er bereits in Rumänien ein Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, erwähnte er nicht, angeblich weil er annahm, dieses Verfahren sei durch Rücknahme des Scheidungsantrags erledigt. Das Familiengericht Detmold bewilligte die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags und der Ladung zum Termin. Durch Urteil vom
dem reinen Wortlaut des Gesetzes liege an sich kein Wiederaufnahmegrund vor. Um dem Grundrecht auf rechtliches Gehör Geltung zu verschaffen, sei es aber gerechtfertigt, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog anzuwenden, wenn eine Partei von einem gegen sie angestrengten Verfahren keine Kenntnis gehabt habe.
dieser Vorschrift sei die Nichtigkeitsklage gegeben, wenn eine Partei in einem Verfahren nicht
den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei. Damit sei der Fall vergleichbar, daß sie sich nicht habe verteidigen können, weil sie von dem Verfahren nichts gewußt habe. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Unkenntnis auf ein arglistiges Verhalten des Prozeßgegners zurückzuführen sei oder wenn dieser die öffentliche Zustellung erschlichen habe. Es sei unstreitig, daß die Klägerin ohne Verschulden nichts von dem beim Familiengericht Detmold anhängig gemachten Scheidungsverfahren erfahren habe. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage seien erfüllt. Die Klägerin habe selbst dann, wenn sie in dem Verfahren in Rumänien selbst die Scheidung anstrebe, ein Rechtsschutzinteresse daran, daß das im Vorprozeß ergangene Scheidungsurteil aufgehoben werde. Damit würden nämlich auch die in den Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich ergangenen Entscheidungen hinfällig.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt. Zwar habe das Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 1978, 922) entschieden, ein Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Scheidungsurteil könne unzulässig sein, wenn der Beklagte eines solchen Verfahrens wieder geheiratet habe und inzwischen in einer intakten Ehe lebe. Das könne im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht gelten, weil der Beklagte während und in Kenntnis des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens geheiratet habe. Der im Vorprozeß von dem Beklagten geltend gemachte Scheidungsantrag sei unzulässig gewesen mit Rücksicht auf das in Rumänien bereits anhängige Scheidungsverfahren.
ständiger Rechtsprechung stehe ein im Ausland bereits rechtshängiges Scheidungsverfahren der Zulässigkeit eines
folgend in Deutschland gestellten Scheidungsantrags entgegen, wenn das ausländische Urteil in Deutschland anzuerkennen sein werde. Gründe, die
ZPO einer Anerkennung eines rumänischen Scheidungsurteils entgegenstehen könnten, seien nicht erkennbar. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betreffen, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
träglich rechtliches Gehör gewährt werden könne. Die wohl herrschende Meinung lehnt eine solche Analogie ab (BayVGH, BayVBl. 1982, 567; OLG Braunschweig, OLGZ 1974, 51, 53; OLG Frankfurt, FamRZ 1956, 385 f.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO
trägliche Gewährung von rechtlichem Gehör abschneide, verstoße gegen das Willkürverbot. 3. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Allein deshalb, weil einer Partei bestimmte Schriftsätze und die Ladung zum Termin öffentlich zugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis von einem Verfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustellung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist in solchen Fällen unzulässig. a)
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine öffentliche Zustellung, bei deren Bewilligung und Ausführung das in den §§ 203 ff. ZPO vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, auch dann wirksam, wenn ihre Bewilligung auf wissentlich falschen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhte (BGHZ 57, 98, 110 f.; 64, 5 , 8 f.). Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings im Anschluß an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (
den §§ 203 ff. ZPO seien gegeben. Er hat ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe in der zitierten Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) angenommen, weil das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht übersehen habe, daß "eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre". In einem solchen Fall habe das Gericht durch einen eigenen Fehler den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör verletzt. Es fehle an einer "ordnungsgemäßen Erfüllung der Zustellungsvorschriften" (BVerfGE aaO). Ob ein solcher Fehler des Gerichts die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zur Folge haben könne, brauche nicht entschieden zu werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stelle die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht in Frage für Fälle, in denen das Gericht aus seiner Sicht die öffentliche Zustellung zu Recht bewilligt habe. Jedenfalls für diese Fälle sei an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Schon die Rechtssicherheit erfordere es, daß die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nicht noch
Jahren mit dem Versuch des
weises in Frage gestellt werden könne, dem bewilligenden Gericht sei der Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig vorgetragen worden (Senatsurteil vom 3. November 1993 aaO S. 591 f.). Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht des Vorprozesses die öffentliche Zustellung nicht hätte bewilligen dürfen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Belieben wiederaufgenommen werden kann. Würde man der Gegenmeinung folgen, so würde die Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Kern deshalb zugelassen, weil das Gericht des Vorprozesses sich exakt an die Regeln der ZPO über die öffentliche Zustellung gehalten hat. d) Es kann nichts anderes gelten, wenn der Kläger des Vorprozesses die Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch falsche Angaben erschlichen hat. Es ist unzulässig, ein solches Fehlverhalten des Klägers des Vorprozesses mit dem Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu vermengen. Die Rechtsfolgen eines arglistig falschen Parteivortrags, mit dem die Partei einen ihr günstigen Ausgang des Prozesses erreichen will, sind nicht in der Bestimmung über die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO), sondern in der Bestimmung über die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem falschen Vortrag eine öffentliche Zustellung erschlichen oder ein anderer prozessualer Vorteil erreicht worden ist. aa)
4 ZPO findet die Restitutionsklage (u.a.) statt, wenn der Gegner des Restitutionsklägers das Urteil des Vorprozesses durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt hat. Das von dem Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten stellt einen Prozeßbetrug dar.
1 ZPO könnte eine Restitutionsklage auf diesen Betrug aber nur gestützt werden, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. Würde man auch ohne eine solche rechtskräftige Verurteilung eine Wiederaufnahme analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulassen, würde man durch diese Analogie die vom Gesetzgeber für den konkreten Fall angeordnete spezielle Regelung außer Kraft setzen. Das würde allen Auslegungsregeln widersprechen. Die Klägerin hätte durch eine Strafanzeige auf eine Verurteilung des Beklagten wegen Prozeßbetruges hinwirken können.
einer entsprechenden Verurteilung des Beklagten hätte ihr dann die Restitutionsklage offengestanden. bb)
1 ZPO ist die Restitutionsklage außerdem zulässig, wenn der Gegner des Restitutionsklägers durch eine Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil des Vorprozesses gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat. Hätte der Beklagte im Vorprozeß seine wahrheitswidrige Behauptung, der Aufenthalt seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt und er sei auch von ihm nicht zu ermitteln, bei einer Parteivernehmung beeidet, so wäre ein Fall des § 580 Nr. 1 ZPO gegeben. Auch in diesem Falle wäre
ZPO die Restitutionsklage aber nur eröffnet, wenn wegen des Meineids eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt wäre. Es kann nicht sein, daß falscher uneidlicher Parteivortrag eine schärfere Sanktion auslöst als ein Meineid. 4. Die hier vertretene Auffassung hat nicht zur Folge, daß die Klägerin,
dem sie die Möglichkeit, eine Restitutionsklage zu erheben, versäumt hat, völlig rechtlos gestellt wäre. Soweit in dem im Vorprozeß ergangenen Urteil über das Sorgerecht entschieden worden ist, kann sie jederzeit beim Familiengericht einen Abänderungsantrag stellen, aufgrund dessen das Familiengericht zu überprüfen hätte, ob die Übertragung des Sorgerechts auf die Klägerin unter den gegebenen Umständen sachlich gerechtfertigt wäre. In diesem Punkt ist ihre Position dann nicht schlechter, als wenn das Urteil des Vorprozesses nicht ergangen wäre. Außerdem gewährt die Rechtsprechung demjenigen, der dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, daß ein anderer gegen ihn im Wege der Irreführung des Gerichts ein unrichtiges Urteil oder einen anderen Vollstreckungstitel erwirkt hat, einen Anspruch auf Schadensersatz
Komm/BGB, 3. Aufl. § 826 Rdn. 169 f. m.N.). Soweit der Klägerin, zum Beispiel durch den Ausschluß des Versorgungsausgleichs, finanzielle
teile entstanden sein sollten, kann sie diesen Schaden
5. Die Anträge des Beklagten, die Sache zu vertagen oder auszusetzen, sind gegenstandslos. Sie sind nur hilfsweise gestellt für den Fall, daß die von der Klägerin unmittelbar vor dem Termin eingereichten Unterlagen über den Ausgang des Scheidungsverfahrens in Rumänien die Entscheidung beeinflussen könnten. Das ist nicht der Fall. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht erforderlich ist, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Familiengerichts ist zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/65972.html Kommentare
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