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BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 362/02

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Februar 2002 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der angeordnete Verfall ent

§ 73Verletzter 4 ).

Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßige Betreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht-bzw. Mietzins mit den Eheleuten K vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesen erlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unterlassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. Jedenfalls bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungslohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstanden ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden dem Zugriff des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem doppelten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Geschädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem Schutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden (vgl.

§ 73Verletzter 4 , 5 ).

Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weil der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (

§ 73Verletzter 3 ). Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 St

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.