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LG Landshut, Urteil vom 2. Mai 2013 - Az. 41 O 1575/12

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, der einen Forstservice betreibt, macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem Maschinenschaden, der bei Häckselarbeiten entstanden ist, Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2011 folgenden Auftrag: „Sehr geehrter Herr H., bitte häckseln Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei H. in E. ca. 300 Schüttraummeter Hackware. Mit freundlichen Grüßen“ (Anlage K 1). Weitere schriftliche oder mündliche Abreden gab es zu diesem Auftrag nicht. Der Kläger wollte am 21.12.2011 den erteilten Auftrag mit seinem Häcksler Biber 80 ZK vom Hersteller Eschelbeck erledigen. Hierbei kam es durch ein Eisenrohr, das sich in der Hackware befunden hatte, zu einem Maschinenschaden. Die Hackware, die die Beklagte vom Streitverkündeten erworben hatte, bestand aus Zweigen, Ästen und Gestrüpp. Sie verteilte sich auf mehrere Häufen, die jeweils größere Ausmaße aufwiesen. Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Eisenteilen in der Hackware hatte die Beklagte nicht gemacht. Sie hatte aber auch nicht ausdrücklich zugesichert, dass die Hackware frei von gefährlichen Gegenständen ist. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 05.04.2012 eine Schadensersatzleistung mit der Begründung ab, dass die Beklagte kein Verschulden treffe, da diese nicht verpflichtet gewesen sei, die aufgekaufte Hackware zu untersuchen (Anlage BLD 2). Auch die Haftpflichtversicherung des Streitverkündeten lehnte eine Schadensersatzleistung ab. Der Kläger hat vortragen lassen, dass die Beklagte sich mit der Auftragserteilung verpflichtet habe, nur häckselfähiges Material ohne grobe Fremdkörpereinschlüsse bearbeiten zu lassen. Die Beklagte hätte ihn zumindest darauf hinweisen müssen, dass sich in der Hackware gefährliche Gegenstände befinden können. Er sei zeitlich nicht in der Lage gewesen, die Hackware vor Durchführung der Häckselarbeiten auf gefährliche Fremdkörper hin zu untersuchen. Um rentabel zu arbeiten, müsse er in einer Stunde 50 cbm Hackware häckseln. Seiner Meinung nach bestehe eine Situation, auf die die Grundsätze der Drittschadensliquidation anwendbar seien. Es seien ihm folgende Schäden entstanden: Kosten für das Schadensgutachten € 813,51, Schaden laut Gutachten netto € 6.980,20, Kosten für den Transport des Häckslers zum Hersteller und zurück € 455.-, Nutzungsausfall für fünf Kalendertage €1.000.-, Unkostenpauschale € 30.-. Er hat beantragen lassen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 9.278,71 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 651,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragen lassen. Sie hat erwidern lassen, dass sie die Hackware vom Streitverkündeten erworben habe. Das Vorhandensein von gefährlichen Gegenständen in der Hackware sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihr könne keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Zumindest träfe den Kläger ein ganz erhebliches Mitverschulden. Der Streitverkündete, der dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten ist, hat ebenfalls Klageabweisung beantragen lassen. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten samt Anlagen Bezug genommen. Im Termin vom 02.05.2013 sind die Zeugen M. und H. uneidlich vernommen worden. Hinsichtlich der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.05.2013 Bezug genommen. Der Sachverständige Dipl.-Forstwirt univ. V. ist uneidlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.05.2013 sowie auf die schriftlichen Gutachten vom 24.11.2012 und vom 16.01.2013 Bezug genommen. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. Sch. hat ein Gutachten zur Frage angefertigt, ob der Schaden durch sich lösende Maschinenteile oder durch einen von außen kommenden Fremdkörper entstanden ist. Nach den Gutachten ist der Schaden durch ein von außen zugeführtes Eisenrohr verursacht worden, was zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig gewesen ist. Gründe Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg, da der Beklagten keine Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt werden kann, die eine Haftung begründen könnte. Die Beklagte hat dem Kläger nicht zugesichert, dass die Hackware frei von gefährlichen Gegenständen ist. Es gibt keine Übung dahingehend, dass der Auftraggeber die Gefahr eines Maschinenbruchs übernimmt. Den Kläger trifft im Übrigen ein ganz erhebliches Eigenverschulden an dem eingetretenen Schaden. Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht mittels einer Drittschadensliquidation konstruieren. Keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger: Zwischen den Streitparteien ist ein Werkvertrag abgeschlossen worden, wonach der Kläger für die Beklagte die Hackware, die diese vom Streitverkündeten gekauft hatte, auf dem Grundstück des Streitverkündeten häckseln sollte. Die Verletzung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Werkvertrag ist nicht gegeben, da die Beklagte die Hackware nicht hergerichtet hatte und ihr wegen der Größe der einzelnen Haufen eine Untersuchung derselben nach gefährlichen Gegenständen nicht zumutbar gewesen ist. Sie hatte auch keine Kenntnis davon, dass in der Nähe des Haufens, in dem sich das den Schaden verursachende Rohr befunden hat, häufig zu entsorgende Gegenstände gelagert werden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. ist die Hackware nicht von der Beklagten, sondern von seinem Mitarbeiter mit dem Vornamen Stephan während seines Urlaubs hergerichtet worden. Die vorausgegangenen Arbeiten seien ebenfalls von seinem Mitarbeiter mit dem Vornamen Stephan durchgeführt worden. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass in der Nähe der Stelle, wo der Haufen mit dem Eisenrohr gewesen sei, häufig zu entsorgende Gegenstände gelagert würden. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft, da sie plausibel ist. Üblicherweise wird die Hackware vom Verkäufer und nicht vom Käufer auf dem Grundstück des Verkäufers aufgeschichtet. Der Verkäufer ist in der Regel auch derjenige, der die Fäll- und Rückarbeiten sowie die Entfernung der Äste und Zweige durchführt. Ein Fremder kennt üblicherweise nicht die Gefahrenstellen eines ihm unbekannten Grundstücks. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht auch die Tatsache, dass sich der Zeuge H. als Streitverkündeter mit dieser Erklärung eher belastet als entlastet hat. Die Solidarität eines Streithelfers mit der von ihm unterstützten Partei geht grundsätzlich nicht so weit, dass er diese wahrheitswidrig entlastet und sich wahrheitswidrig belastet. Eine Untersuchung der einzelnen Haufen nach gefährlichen Gegenständen ist der Beklagten wegen deren Größe nicht zumutbar gewesen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M. ist der Haufen, in dem sich das den Schaden verursachende Eisenrohr befunden hat, ca. 20 m lang, ca. 3 m hoch und ca. 5 m tief gewesen. Das Gericht hält diese Aussage für glaubhaft, da der anwesende Kläger ihr nicht widersprochen hat. Wären die Angaben des Zeugen zu der Größe dieses Haufens falsch gewesen, dann hätte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts widersprochen. Der Kläger hat die Häckselarbeiten selbst durchgeführt, weshalb er die Größe dieses Haufens kennt. Der Kläger hat wegen der Größe der einzelnen Haufen für sich die Unzumutbarkeit einer Durchsuchung der Hackware nach gefährlichen Gegenständen in Anspruch genommen. Dieses Recht muss man auch der Beklagten zugestehen – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Forstwirt V. selbst bei Durchführung einer sorgfältigen Prüfung leicht gefährliche Gegenstände übersehen werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn große Mengen von Hackware aus dem Wald an einen anderen Ort zum Häckseln verbracht würden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass im Holzkörper älterer Bäume sich manchmal eingewachsene Splitter von Geschossen oder Granaten aus dem

  1. Weltkrieg befänden. Bei Holzrückarbeiten würden sogenannte Chokerketten benützt, die abreißen könnten. Den Verlust einer solchen Kette könne allenfalls der Holzrücker bemerken. Bei dem Einsatz eines Forwarders (Tragrückeschlepper), mit dem mittels eines Krans das eingeschlagene Holz in einen Transportkorb oder auf einen durch Rungen begrenzten Ladebereich gebracht werde, bestünde überhaupt keine Prüfmöglichkeit mehr. Aus Gründen der Unfallverhütung dürfe sich niemand in der Nähe eines solchen Forwarders aufhalten. Bei einer Menge von gut 300 cbm bestünde praktisch keine Prüfmöglichkeit mehr – insbesondere dann, wenn die Hackware zum Häckseln an einen anderen Ort verbracht werde. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser gut nachvollziehbaren Ausführungen, da der Sachverständige Dipl.-Forstwirt und für den Bereich, der hier interessiert, öffentlich bestellt und vereidigt ist. Der Zeuge H. hat bekundet, dass die Hackware aus dem Wald auf sein weitläufiges Hausgrundstück verbracht worden sei, damit nicht der Käfer in die Hackware komme. Auch diese Aussage hält das Gericht für glaubhaft, weil sie plausibel ist. Außerdem wäre dieser Aussage sicherlich vom Kläger widersprochen worden, wenn die Hackware nicht offensichtlich von einem anderen Ort verbracht worden wäre. Keine Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger dahingehend, dass die Hackware frei von gefährlichen Gegenständen ist: In dem Schreiben vom 10.12.2011, mit dem die Beklagte dem Kläger den Häckselauftrag erteilt hat, ist eine solche Zusicherung nicht enthalten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Hackware nicht selbst hergestellt und nicht selbst aufgeschichtet hat, kann auch keine konkludente Zusicherung angenommen werden. Eine solche könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Beklagte den Zustand der Hackware genau gekannt hätte, was unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Keine Übung dahingehend, dass der Auftraggeber die Gefahr eines Maschinenbruchs übernimmt: Der Sachverständige Dipl.-Forstwirt V. hat hierzu allgemein ausgeführt, dass jeder wisse, dass es auch bei bestmöglicher Kontrolle immer wieder unvorhersehbare Situationen gebe, in deren Folge Fremdkörper in eine Holzhackmaschine kommen und dort Schäden anrichten könnten. Im Speziellen hat er hierzu ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen bei Forstbetriebsgemeinschaften ohne eigene Holzhackmaschine, die große Mengen von Hackware aufkaufen und einen Unternehmer mit der Durchführung der Häckselarbeitenbeauftragen würden, die Maschinenbruchgefahr vom Unternehmer übernommen werde. Nach der dort herrschenden Meinung müsse der Unternehmer für etwaige Schäden selbst aufkommen, da das angekaufte Hackmaterial wegen der Menge auf gefährliche Fremdkörper hin nicht überprüfbar sei. Diese herrschende Einstellung der Forstbetriebsgemeinschaften sei durchsetzbar, da es genug Unternehmer gebe, die dieses Risiko selbst übernähmen. Wegen der bestehenden Konkurrenz könnte eine andere Verfahrensweise von den Unternehmern auch nicht erreicht werden. Das Gericht hat aus den oben genannten Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Erhebliches Eigenverschulden des Klägers am eingetretenen Schaden: Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. ist der Kläger von diesem vor der Aufnahme der Häckselarbeiten darauf hingewiesen worden, dass er bei dem Haufen, in dem sich dann das den Schaden verursachende Eisenrohr befunden hat, aufpassen solle, da sich dort möglicherweise gefährliche Gegenstände befinden könnten. Das Gericht hält auch diese Aussage für glaubhaft, weil sie plausibel ist. Nach den Angaben des Zeugen werden in der Nähe dieser Stelle häufig zu entsorgende Gegenstände gelagert. Es ist üblich, dass man einen anderen vor Gefahrenstellen warnt, die diesem unbekannt sind. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger keine Maschinenbruchversicherung gehabt hat, ist es von ihm grenzenlos leichtsinnig gewesen, diese Warnung zu ignorieren. Der Verzicht auf eine Maschinenbruchversicherung ist wegen des hohen Schadenrisikos aus der Sicht des Gerichts ebenfalls grenzenlos leichtsinnig – insbesondere wenn man bedenkt, dass Reparaturen leicht einen fünfstelligen Betrag kosten können. Die übliche Versicherungsprämie von ca. € 4.000.- pro Jahr kann als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden, so dass sich das Finanzamt in Höhe des Steuersatzes des Klägers an der Versicherungsprämie beteiligen müsste. Kein Fall der Drittschadensliquidation: Es liegt kein Fall der Drittschadensliquidation vor, da eine Haftung nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt zur Anwendung kommt – nämlich in folgenden Fällen: Bei der mittelbaren Stellvertretung kann der mittelbare Stellvertreter für seinen Geschäftsherrn gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Vertragspartner Ansprüche geltend machen. Der berechtigte Besitzer einer Sache, der hinsichtlich dieser Sache einen Verwahrungsvertrag abschließt, kann bei Verletzung von Obhutspflichten Schadensersatzansprüche für den Eigentümer gegen seinen Vertragspartner geltend machen. Erleidet der zur Eigentumsübertragung verpflichtete Eigentümer bei der Beschädigung oder der Zerstörung der Sache keinen eigenen Schaden, weil er gegenüber seinem Gläubiger frei wird, dann kann er das Drittinteresse seines Gläubigers geltend machen. Die Liquidation des Drittinteresses kann schließlich rechtsgeschäftlich vereinbart werden (vgl. hierzu: Palandt/Grüneberg, BGB,
  2. Auflage, Rn. 105 bis einschließlich 111 vor § 249 BGB m.w.N.), was hier jedoch nicht erfolgt ist. Keine Ansprüche auf Zinsen und auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Wer in der Hauptsache unterliegt, hat logischerweise auch keine Zinsansprüche und keine Erstattungsansprüche hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Kein Anspruch auf Gewährung von weiteren Schriftsatzfristen: Den Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten ist nach Durchführung der Beweisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Die Beweisaufnahme hat keine Überraschungen gebracht, zu denen nicht sofort hätte Stellung genommen werden können. Insbesondere hat sich an dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Forstwirt V., das in einem erheblichen Maß streitentscheidend gewesen ist, nichts geändert. Zur Drittschadensliquidation, die nach Auffassung des Gerichts aus den oben genannten Gründen nicht zur Anwendung kommt, hätte die Klägervertreterin bereits früher Ausführungen machen können und müssen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und des Streitverkündeten sind durch die Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist nicht beschwert, da das Gericht der Annahme der Klägervertreterin, dass ein Fall der Drittschadensliquidation vorliege, nicht gefolgt ist. Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention sowie vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention beruhen auf den § 91 ZPO und § 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/659878.html Kommentare

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