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VG Köln, Urteil vom 13.11.2013 - 10 K 2043/12

Obsah (5)§ 108Art. 19§ 1592§ 109Art. 6

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

gewiesen. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG

gewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG erworben.

dieser Bestimmung erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Satz 1). Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung

den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer

den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat (Satz 2). Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht

Herrn C. erworben, weil er rechtlich nicht von diesem abstammt. Die rechtliche Vaterschaft des Herrn C. ergibt sich nicht aus einer

den §§ 108 , 109 FamFG anzuerkennenden ausländischen Entscheidung (I.). Sie folgt auch nicht aus dem Abstammungsstatut des Art. 19 Abs. 1 EGBGB,

dem sowohl deutsches als auch israelisches Recht angewandt werden kann (II.). I.

§ 108Abs. 1 Fam

FG werden ausländische Entscheidungen abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 109 FamFG in Form von Anerkennungshindernissen formuliert. Hier bedarf die Frage der Anerkennung des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 keiner Vertiefung, weil sich die Entscheidung mit der Frage der rechtlichen Vaterschaft des Herrn C. nicht befasst. Soweit unter Ziffer 1 des Urteils davon die Rede ist, dass Herr C. Vater des Klägers ist, meint dies erkennbar nur die biologische Vaterschaft, wie aus der Bezugnahme auf "die Untersuchungsergebnisse der Gewebetypisierung vom 21.07.10, die im medizinischen Zentrum Sheba des Tel Hashorner Krankenhauses durchgeführt wurde", hervorgeht. Die übrigen Ziffern des Urteils betreffen nicht die Abstammung des Klägers im engeren Sinne, sondern seinen Status in Israel (Ziffer 2), seine Staatsangehörigkeit (Ziffer 3) und die Voraussetzungen für seine Einreise

Israel (Ziffer 4). II. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (2.).

Art. 19Abs.

1 Satz 2 EGBGB kann sie im Verhältnis zu jedem Elternteil auch

dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (1.). Die vorgenannten Anknüpfungen stehen nicht in einem Stufenverhältnis, sondern können nebeneinander zur Anwendung kommen. Dabei gilt das Günstigkeitsprinzip: Zur Anwendung berufen ist die Rechtsordnung, die zu dem für das Kind günstigsten Ergebnis führt. Vgl. etwa Benicke, Kollisionsrechtliche Fragen der Leihmutterschaft, StAZ 2013, 101, 106; Wagner, Abstammungsfragen bei Leihmutterschaften in internationalen Sachverhalten, StAZ 2012, 294, 297; Thorn, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, EGBGB 19 (IPR), Rdnr. 6 jeweils m. w. N. 1.

dem aufgrund der geltend gemachten deutschen Staatsangehörigkeit des Herrn C. anwendbaren deutschen Recht ist der Letztgenannte nicht der rechtliche Vater des Klägers. Die Vaterschaft ergibt sich nicht aus § 1592 Nr. 2 BGB. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Hier ist eine Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn C., die der Zustimmung der Mutter bedurft hätte (§ 1595 Abs. 1 BGB), nicht erfolgt. Die Feststellung der biologischen Vaterschaft durch das Familiengericht der Stadt Tel Aviv begründet keine Vaterschaft

§ 1592Nr.

3 BGB, weil die Feststellung subsidiär gegenüber der Vaterschaft

§ 1592Nr.

1 BGB ist (§ 1600d Abs. 1 BGB).

§ 1592Nr.

1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Leihmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers verheiratet war und demzufolge ihr Ehemann Vater des Klägers ist. Name, Identität und Personenstand der Leihmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers sind nicht bekannt. Das Gericht wertet dies zu Lasten des Klägers. Er ist weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seiner aus § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO resultierenden Pflicht

gekommen, die in seine Sphäre fallenden Angaben zu der Person der Leihmutter zu machen. Die Beklagte hatte ihn in dem Verwaltungsverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die Mitwirkung ist ihm möglich und zumutbar gewesen. Seine Behauptung, ihm sei die Identität der Leihmutter selbst unbekannt, ist unglaubhaft. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Ziffer 4 des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 ohne Kenntnis von der Identität der Leihmutter gar nicht hätte verwirklicht werden können. Außerdem liegt einer Leihmutterschaft regelmäßig ein Vertrag zur Austragung des Embryos zugrunde, der bei unbekannter Identität der Leihmutter nicht vorstellbar ist. Schließlich verpflichtet Ziffer 3.5.4 der "Guidelines for Accreditation, Supervision and Regulation of ART Clinics in India", abrufbar unter http://www.icmr.nic.in/art/art_clinics.htm, die Geburtsklinik ausdrücklich dazu, den Bestelleltern eine Urkunde mit dem Namen und der Adresse der Leihmutter zur Verfügung zu stellen. Das Vorbringen des Klägers, die Privatsphäre der Leihmutter sei

indischem Recht geschützt und dürfe nicht offenbart werden, ist nicht belegt. Der Kläger benennt keine konkrete Norm des indischen Rechts, aus dem ein Verbot der Offenlegung des Namens, der Identität und des Personenstandes der Leihmutter folgen soll. Den oben angesprochenen "Guidelines for Accreditation, Supervision and Regulation of ART Clinics in India" lässt sich eine entsprechende Geheimhaltungspflicht nicht entnehmen. In von der Kammer, dem OLG Düsseldorf und dem VG Berlin behandelten Verfahren, denen ebenfalls ein Leihmutterschaftsfall aus Indien zugrunde lag, waren Person, Identität und Personenstand der Leihmutter jeweils bekannt, ohne dass die Beteiligten diesbezüglich Bedenken vorgetragen hatten. In den Verfahren der Kammer sowie des VG Berlin war die Leihmutter verheiratet, in dem Verfahren des OLG Düsseldorf war sie ledig. Vgl. VG Köln, Urt. vom 20. Februar 2013 - 10 K 6710/11 - juris; VG Berlin, Beschl. vom 26. November 2009 - 11 L 396.09 - juris; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. April 2013 - I-3 Wx 211/12 , 3 Wx 211/12 - juris. Dem zuvor Gesagten korrespondiert, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. August 2012 (Az.: 1 BvR 573/12 - juris Rdnr. 15) eine Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig angesehen hat, weil der dortige Beschwerdeführer ihm

Ansicht des Gerichts vermutlich bekannte Umstände wie Staatsangehörigkeit und Familienstand der Leihmutter, die Bedingungen der Leihmutterschaft und das behördliche bzw. gerichtliche Verfahren hinsichtlich der Leihmutterschaft nicht mitgeteilt hatte. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Beschl. vom 15. April 2011 - 23 L 79.11 - juris Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 6. Juli 2011 - OVG 5 S 13.11 - juris Rdnr. 4. 2.

dem aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers in Israel anwendbaren israelischen Recht ist Herr C. ebenfalls nicht Vater des Klägers im Rechtssinne. Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 24. Oktober 2011 zutreffend angeführt, dass

israelischem Recht grundsätzlich der Ehemann der Kindesmutter als Vater des Kindes gilt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom

  1. November 2013 einen auf den
  2. August 2013 datierten Auszug aus dem Bevölkerungsregister des Staates Israel betreffend seiner Person eingereicht hat, belegen die dort enthaltenen Eintragungen "Vorname des Vaters: Andre" und "Nationalität: deutsche" keine - hinreichend determinierte - rechtliche Vaterschaft des Herrn C. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass Eintragungen in das Bevölkerungsregister unter den Voraussetzungen des dritten Kapitels des israelischen Gesetzes über das Bevölkerungsregister, 5725-1965, abgedruckt bei Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Israel, Seite 134 ff. (Stand:
  3. November 2012), jederzeit geändert werden können. Zum anderen sind die Eintragungen im vorliegenden Fall offenbar allein aufgrund der Mitteilung des Herrn C. erfolgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eintragung "Vorname des Vaters: Andre" eine in Israel

dem Bericht der deutschen Botschaft in Tel Aviv vom

  1. März 2010 nicht ausdrücklich geregelte Anerkennung der in Indien durchgeführten Leihmutterschaft zugrunde gelegen hat. Der Kläger hat eine Anerkennungsentscheidung einer israelischen Stelle nicht vorgelegt. Dagegen, dass eine Anerkennung erfolgt ist, spricht, dass die Voraussetzungen des israelischen Gesetzes über Verträge zur Austragung von Embryonen (Genehmigung des Vertrags und Status des Geborenen), 5756-1996, abgedruckt bei Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Israel, Seite 113 ff. (Stand:
  2. November 2012), unter denen die "ausgesuchten Eltern" zu Eltern des Kindes im Rechtssinne werden können, offensichtlich nicht vorliegen/ vorgelegen haben. Es ist nicht erkennbar, dass zwischen der austragenden Mutter und den ausgesuchten Eltern ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, der seitens der Genehmigungskommission genehmigt wurde (vgl. § 2 Abs. 1). Auch ist nicht belegt, dass die austragende Mutter nicht verheiratet war (vgl. § 2 Abs. 3 Buchstabe a). Überdies ist die Voraussetzung des § 2 Abs. 5, wonach die austragende Mutter derselben Religion wie die ausgesuchte Mutter angehören muss, nicht gegeben, da es im vorliegenden Fall keine ausgesuchte Mutter gibt. Schließlich spricht nichts dafür, dass ein israelisches Gericht ein gemäß § 12 für die Elternschaft konstitutives Dekret über die Elternschaft erlassen hat. Dem zuvor Gesagten korrespondiert, dass

dem Bericht der deutschen Botschaft in Tel Aviv vom 23. März 2010 die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft in den meisten Fällen daran scheitern dürfte, dass die Leihmutter nicht derselben Religion wie die Bestellmutter angehört. § 3 des israelischen Gesetzes über das Bevölkerungsregister führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

dieser Vorschrift gelten jede Registrierung im Register, jede Abschrift und jeder Auszug aus ihm, und ebenso jede Urkunde, die gemäß diesem Gesetz erteilt wird, als Anscheinsbeweis [Hervorhebung nur hier] für die Richtigkeit der Einzelheiten, die in den Nummern 1-4 und 9-13 des § 2 genannt sind. In § 2a Abs. 2 heißt es: "Im Bevölkerungsregister werden die folgenden Einzelheiten, die einen Einwohner betreffen, und jede diese betreffende Änderung registriert: Namen der Eltern". Durch die Eintragung "Vorname des Vaters: Andre" wird ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der rechtlichen Vaterschaft des Herrn C. nicht begründet. Ein Anscheinsbeweis ist nur hinsichtlich streitiger Tatsachen möglich und erforderlich. Eine Tatsache ist hier aber nicht streitig. Die genetische Vaterschaft des Herrn C. wird von niemandem in Abrede gestellt. Was daraus folgt, ist eine Rechtsfrage, die keinem Beweis - und damit auch keinem Anscheinsbeweis - zugänglich ist. Dass israelische Stellen dem Kläger und Herrn C. die Einreise

Israel gestattet haben, sagt über die rechtliche Vaterschaft des Letztgenannten nichts aus. Die Ermöglichung der Einreise ist entsprechend der in dem Bericht der deutschen Botschaft in Tel Aviv vom 23. März 2010 erwähnten behördeninternen Regelungen offenbar vor dem Hintergrund der humanitären Überlegung erfolgt, dass sich jemand um den Kläger kümmern musste und der in Israel aufenthaltsberechtigte Herr C. als biologischer Vater hierzu bereit war. Ohne dass es für die Bestimmung der rechtlichen Abstammung des Klägers

israelischem Recht relevant ist, weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger in der israelischen Staats- und Verwaltungspraxis nicht als Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit, abgeleitet von Herrn C., angesehen wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich in dem von dem Kläger vorgelegten Auszug aus dem Bevölkerungsregister nur ein Eintrag zu seiner Nationalität ("deutsche"), nicht aber zu seiner Staatsangehörigkeit befindet. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen und werden auch im israelischen Recht nicht gleichgesetzt (vgl. § 2a Nrn. 5, 10 des israelischen Gesetzes über das Bevölkerungsregister). Außerdem heißt es in Ziffer 3 des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010, Herr C. werde beweisen müssen, dass das Land seiner Staatsangehörigkeit den Kläger als seinen Sohn mit Anspruch auf seine Staatsangehörigkeit anerkenne. Dass dieser Beweis mittlerweile als erbracht angesehen wird, ist nicht

gewiesen. Das Gericht hat davon abgesehen, auf die Anregung des Klägers ein Sachverständigengutachten des Max-Planck-Instituts zu der Frage einzuholen, ob er in Israel

den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen als Kind (im Rechtssinne) des Herrn C. angesehen wird. Denn es ist aufgrund der in der Akte enthaltenen sowie der zitierten öffentlich zugänglichen Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass Herr C.

israelischem Recht nicht Vater des Klägers im Rechtssinne ist. Keiner Entscheidung bedarf es

dem zuvor Gesagten zu der Frage, ob eine israelischen Entscheidung oder eine israelischen Rechtsnorm,

der Herr C. Vater des Klägers im Rechtssinne wäre, gegen den ordre public verstieße und deshalb

§ 109Nr. 4 Fam

FG nicht anzuerkennen bzw.

Art. 6EGBGB nicht anzuwenden wäre.

Vgl. zum Diskussionsstand in dieser Frage allgemein Benicke, Kollisionsrechtliche Fragen der Leihmutterschaft, StAZ 2013, 101 ff.; Wagner, Abstammungsfragen bei Leihmutterschaften in internationalen Sachverhalten, StAZ 2012, 294 ff.; Krömer, Eintrag von Kindern in Spalte 9 des Familienbuches bei Leihmutterschaft, StAZ 2000, 310 f.; KG Berlin, Beschl. vom

  1. August 2013 - 1 W 413/12 - juris; VG Berlin, Beschl. vom
  2. September 2012 - 23 L 283.12 - juris und vom
  3. November 2009 - 11 L 396.09 - juris; AG Nürnberg, Beschl. vom
  4. Dezember 2009 - UR III 0264/09, UR III 264/09 - juris; vgl. ferner zu der Thematik VerfGH Wien, Entsch. vom
  5. Dezember 2011 - B 13/11-10 - juris; BVerwG, Urt. vom
  6. November 2012 - 10 C 11/12 - juris; BVerfG, Beschl. vom
  7. April 2003 - 1 BvR 1493/96 , 1 BvR 1724/01 - juris; Helms, Leihmutterschaft - ein rechtsvergleichender Überblick, StAZ 2013, 114 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Begehren des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht angesichts seiner Kostentragungspflicht ins Leere. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/660188.html ( https://oj.is/660188 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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