Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I,
- Zivilkammer, vom
- Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restliche Wohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F. wegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom
- Februar 2002, den Beklagten zugestellt am
- Februar 2002, als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die sie mit am
- März 2002 eingegangenem Schriftsatz beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt haben. Am
- April 2002 hat das Berufungsgericht seinem Urteil vom
- Februar 2002 berichtigend hinzugefügt, daß für die Verhandlung und Entscheidung über die zugelassene Revision der Bundesgerichtshof zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am
- Mai 2002 zugestellt worden. Bereits am
- April 2002 ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen. Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen, beziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Gründe I. Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form-und fristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konnte das Rechtsmittel zulässig beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das Berufungsgericht bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO entschieden hatte (BGH, Urt. v.
- Januar 1994 - I ZR 250/91 , NJW 1994, 1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß erfolgt, weil sie -unabhängig von dem Berichtigungsbeschluß vom
- April 2002 -innerhalb der zunächst am
- Februar 2002 beginnenden Zwei Monatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist. Da der Berichtigungsbeschluß dem beim Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erst am
- Mai 2002 zugestellt worden ist und das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache sodann mit Verfügung vom
- Juni 2002 an den Bundesgerichtshof abgegeben hat, konnte die Revision noch durch den am
- April 2002 beim Obersten Bayerischen Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründet werden. III. Da die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/66025.html ( https://oj.is/66025 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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