Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 20.03.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. D
§ 1Nr.
3 ; BSG, Urteil v. 19.2.2009, B 10 LW 3/07 R ,
§ 1Nr.
7 ). Mit dem prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft soll zugleich sichergestellt werden, dass der Óbernehmer die landwirtschaftliche Fläche sinnvoll weiter bewirtschaften kann (BSG, Urteil v. 16.11.1995, 4 RLw 6/94 , juris). Denn nur wer das unternehmerische Risiko trägt, kann die Betriebsstruktur modernisieren, die erforderlichen technischen Innovationen vornehmen und ggf. die Ausrichtung des Unternehmens den Marktgegebenheiten anpassen (vgl. auch BMELV, Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Entwurf des LSV-NOG, zu Ziff. 2).
- c)Die genannten Zielsetzungen sind weder offensichtlich verfehlt noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar. Im Gegenteil gehören die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und die Verbesserung der Agrarstruktur zu den legitimen Staatsaufgaben, wie Art 74 Abs. 1 Nr. 17 GG und Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 GG belegen. Diese Ziele darf der Bundesgesetzgeber auch im Rahmen der ihm gleichfalls (durch Art. 74 Nr. 12 GG) zugewiesenen Aufgabe der Sozialversicherung verfolgen. Die Legitimation hierzu ergibt sich aus dem Umstand, dass unverändert die Bundeszuschüsse an die Alterssicherung der Landwirte (§ 78 ALG) deren tragende Finanzierungssäule sind. Sie betrugen in den Jahren 2008 bis 2010 zuletzt rund 77 Prozent der Gesamtausgaben ( BT-Drs. 17/5691, S. 2 ).
- d)Im Rahmen der im Bereich der Sozialpolitik und Sozialversicherung eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungskompetenz lässt sich nicht feststellen, dass der Grad der Ungleichbehandlung zwischen Landwirten, die ihr Unternehmen abgeben und, solchen, die darauf verzichten, in einem unangemessenen Verhältnis zu den mit dem Abgabeerfordernis verfolgten Zielen steht. Da das Abgabeerfordernis seit Einführung der landwirtschaftlichen Altershilfe durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27.7.1957 ( BGBl. I S. 1063 ) besteht, kann sich jeder pflichtversicherte Landwirt von Beginn seiner Tätigkeit an darauf einstellen, dass der Bezug einer Altersrente die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens voraussetzt. Das ermöglicht eine langfristige Planung, auch hinsichtlich etwaiger Investitionen. Die Ausgestaltung des Abgabeerfordernisses in § 21 ALG eröffnet darüber hinaus zahlreiche Gestaltungsformen, die von der vollständigen Entäußerung über die langfristige Verpachtung bis hin zur Stilllegung reichen und vom Landwirt entsprechend den individuellen Bedürfnissen genutzt werden können. Damit wird auch in wirtschaftlicher Hinsicht der Ausgestaltung der Alterssicherung als einem Teilsicherungssystem Rechnung getragen, das von einer Ergänzung der Renten durch andere Einkommensquellen, insbesondere durch das Altenteil und/oder durch Pachteinnahmen, ausgeht (vgl. BT-Drucks. 14/4230 zu Art. 10 Nr. 11). Es kommt hinzu, dass kein Zwang zur Abgabe besteht und die Entscheidung gegen eine Abgabe bei Veränderung der für sie maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Erreichen der Altersgrenze mit der Folge des Rentenbeginns mit dem nächsten Kalendermonat jederzeit korrigiert werden kann (vgl. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 ALG, 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
- e)Ohne Erfolg hält die Klägerin dieser Beurteilung entgegen, dass die vom Gesetzgeber angestrebten agrarstrukturellen Effekte aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen nicht mehr erreichbar und ein Festhalten am Abgabeerfordernis daher unangemessen sei.
- aa)Insoweit übersieht die Klägerin bereits im Ansatz, dass im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kontrolle einer Rechtsnorm nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Gewiss mag es dem Gesetzgeber, wenn ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, obliegen, die weitere Entwicklung des von ihm geschaffenen Regelungssystems zu beobachten und beim Auftreten von Fehlentwicklungen gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 27.1.2011, 1 BvR 3222/09 , NJW 2011, 1578 [1582]; Urteil v. 16.3.2004, 1 BvR 1778/01 , BVerfGE 110, 141 [166]). Wie die Entwicklung des Abgabeerfordernisses zeigt, ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung im Bereich der Hofabgabe jedoch stetig nachgekommen. Insbesondere hat er den zunehmenden Schwierigkeiten, einen geeigneten Hofübernehmer zu finden, durch immer weiter gehende Abgabemöglichkeiten Rechnung getragen. Lediglich beispielhaft seien der Verzicht auf die Óbergabe an den Hoferben durch § 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte v. 3.7.1961 ( BGBl. I S. 845 ), die Gleichstellung der Stilllegung mit der Abgabe sowie die Lockerung des Abgabeverbots unter Ehegatten durch das Agrarsozialreformgesetz v. 29.7.1994 ( BGBl. I S. 1890 ) bzw. Art. 9 Ziff. 2 Buchst.
- b)des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 ( BGBl. I S. 3024 ) erwähnt. Mit dem zum 1.4.2012 in Kraft getretenen LSV-NOG ist § 21 ALG erneut geändert worden. Die Abgabe ist erneut erleichtert worden, insbesondere die Abgabe an den Ehegatten.
- bb)Unabhängig davon vermag der Senat den Hinweis der Klägerin nicht nachzuvollziehen, dass eine Strukturverbesserung schon wegen der hohen Anzahl an versicherungsfreien Nebenerwerbslandwirten nicht erreicht werden könne. Unbeschadet der Versicherungspflicht der jeweiligen Landwirte hat sich seit Einführung der landwirtschaftlichen Altershilfe die Zahl der kleinen Betriebe kontinuierlich verringert. So ist in den alten Bundesländern die Zahl der Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen von bis zu 10 ha von 730.086 im Jahr 1960 auf 93.373 im Jahr 2007 gesunken, während im selben Zeitraum die Zahl der Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 100 ha und mehr von 2.639 auf 22.791 gestiegen ist (Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2010, Tabelle 31, www.bmelvstatistik.de). Dies belegt, dass es agrarstrukturpolitisch erfolgreich gelungen ist, einer unerwünschten Zersplitterung der Bodenbewirtschaftung entgegenzuwirken.
- cc)Soweit die Klägerin unter Óberreichung der Statistik der beitragspflichtigen Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskassen, sortiert nach Altersgruppen, geltend macht, dass das mit der Abgabe verfolgte agrarstrukturpolitische Ziel, die Óbergabe der landwirtschaftlichen Unternehmen an jüngere Betriebsinhaber zu fördern, nicht erreicht worden sei, enthält die von ihr beigebrachte Statistik keine Daten, die diese Behauptung belegen. Aus ihr ist lediglich die Altersstruktur der beitragspflichtigen Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskassen bis einschließlich eines Lebensalters von 64 Jahren zu entnehmen. Sofern aus den einzelnen Zahlen abgelesen werden kann, dass die Zahl der älteren Landwirte im Vergleich zu den jüngeren Landwirten gestiegen ist, spiegelt dies nur den allgemeinen demographischen Wandel wieder. Wie sich die Zahlen der Landwirte entwickelt haben, die trotz Erreichens der Regelaltersgrenze ihren landwirtschaftlichen Betrieb weiter bewirtschaften, ist der vorgelegten Statistik gerade nicht zu entnehmen. Im Óbrigen wird das angestrebte agrarpolitische Ziel nicht erst durch die Óbergabe an einen nach Lebensjahren möglichst jungen Landwirt erreicht, sondern bereits dadurch, dass der die Regelaltersgrenze erreichende Landwirt sein landwirtschaftliches Unternehmen an einen nur im Vergleich zu ihm jüngeren Landwirt abgibt. Schließlich wird im Begleittext zur Statistik darauf hingewiesen, dass sich die durchschnittlichen Betriebsgrößen vergrößert haben. Die Flächen der Kleinbetriebe seien zu den großen Betrieben gelangt. Auch dies belegt, dass es agrarstrukturpolitisch erfolgreich gelungen ist, einer unerwünschten Zersplitterung der Bodenbewirtschaftung entgegenzuwirken.
- dd)Ebenfalls ohne Erfolg weist die Klägerin auf die vermeintlich hohe Zahl von "Scheinabgaben" hin. Zunächst wird mit der Hofabgabe nicht die Einstellung jeglicher Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb verlangt. Aus den dargestellten Gründen ist maßgebliches Kriterium für die Unternehmensabgabe vielmehr der Óbergang des unternehmerischen Risikos auf den Hofnachfolger. Daher steht eine Mitarbeit in dem früher selbst bewirtschafteten Betrieb mit der Abgabeverpflichtung durchaus in Einklang (vgl. BT-Drs. 17/5691, S. 4 zu Frage 14). Es ist folglich nicht nur sprachlich falsch, sondern auch inhaltlich nicht gerechtfertigt, in solchen Fällen verallgemeinernd von einer "Scheinabgabe" zu sprechen. Im Óbrigen haben Gesetzgeber und Rechtsprechung die Gefahr lediglich zum Schein vorgenommener Abgaben indessen erkannt und ihnen angemessene Schranken gesetzt. So begegnet die Rechtsprechung derartigen Fallgestaltungen mit dem abgabeschädlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs (BSG, Urteil v. 24.4.2003, B 10 LW 6/02 R , SozR 4-5864 § 3 Nr. 1 ; Urteil v. 30.8.2007, B 10 LW 4/06 R ,
§ 30Nr.
1 ; Urteil v. 7.12.2000, B 10 LW 5/00 R , Die Beiträge Beilage 2002, 302). Auch die in § 21 Abs. 9 ALG vorgesehenen Beschränkungen bei der Abgabe unter Ehegatten sollen im Einzelfall beabsichtigten "Scheinabgaben" entgegenwirken (BSG, Urteil v. 9.8.2001, B 10 LW 18/00 R , SozR 3-5868 § 13 Nr. 1; Urteil v. 6.5.1999, B 10 LW 3/98 R , SozR 3-5868 § 21 Nr.1 ). Soweit es gleichwohl Gestaltungen geben sollte, in denen der Óbergang des unternehmerischen Risikos auf den Hofnachfolger lediglich zum Zweck der Rentenerlangung vorgespiegelt wird, kann dies - ebenso wie in anderen Fällen des Sozialleistungsmissbrauchs - die grundsätzliche Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Abgabeerfordernisses zur Erreichung der mit ihm verfolgten strukturpolitischen Ziele nicht durchgreifend in Frage stellen. f) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil vorliegend vom Abgabeerfordernis forstwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen sind. Die Forstwirtschaft weist so hinreichende Gemeinsamkeiten mit den anderen in § 1 Abs. 4 ALG erfassten Wirtschaftszweigen auf, vor allem der Landwirtschaft, dass es gerechtfertigt ist, Forstwirte im Bereich der Alterssicherung mit Landwirten gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss v. 1.3.2004, 1 BvR 2099/03 ,
§ 1Nr.
3 ). Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, forstwirtschaftlich genutzte Flächen seien generell nicht verkehrsfähig in dem Sinne, dass eine Abgabe praktisch ausgeschlossen wäre. Ausweislich der Agrarstrukturerhebung gab es im Jahr 2007 in Deutschland insgesamt 59.168 Betriebe mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen, davon 7.717 in der Größenordnung des klägerischen Betriebes (50 bis 200 ha). Vor diesem Hintergrund kann eine fehlende Verkehrsfähigkeit nicht unterstellt werden. Schwierigkeiten bei der Abgabe im Einzelfall können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe demgegenüber weder erfüllen noch ersetzen (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 10 LW 1/09 R ,
§ 13Nr.
5 ). 2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor dem geschilderten Hintergrund auch nicht darin, dass die der Pflichtversicherung in einem anderen gesetzlichen Alterssicherungssystem, nämlich der Rentenversicherung, unterliegenden Selbstständigen (vgl. § 2 SGB VI) ihr Unternehmen nicht aufgeben müssen, um in den Genuss einer Altersrente zu kommen. Die landwirtschaftliche Alterssicherung ist vom Gesetzgeber bewusst als eigenständige Materie ausgestaltet worden, die ihrer eigenen Sachgesetzlichkeit unterliegt. Der Gesetzgeber durfte daher bei der Festsetzung der Leistungen und der Bestimmung ihrer Voraussetzungen berücksichtigen, dass die Geldleistungen der Landwirtschaftlichen Alterskassen zu nach wie vor mehr als drei Vierteln aus Bundeszuschüssen finanziert werden und daher im Gegensatz zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung weit überwiegend nicht durch Beiträge der Versicherten aufgebracht werden. Dieser Umstand der weitgehenden Fremdfinanzierung, durch den das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter erhält, rechtfertigt es, die Ansprüche der Berechtigten an strengere Voraussetzungen zu binden als die der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Entscheidung v. 15.4.1969, 1 BvL 18/86, BVerfGE 25, 314 ; BSG
§ 13Nr.
5 ; BSG, Urteil v. 21.3.1991, 4 RLw 1/90 , juris). 3. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe verletzt die betroffenen Landwirte darüber hinaus nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
- a)Das Abgabeerfordernis greift nicht in die Verfügungsbefugnis über das Eigentum ein. Es bleibt dem Landwirt überlassen, ob er, um einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben, sein Land nach Maßgabe dieser Vorschrift abgeben will (BVerfG, Beschluss v. 30.5.1980, 1 BvR 313/80 , SozR 3-5850 § 2 Nr. 6).
- b)Der Senat kann weiter offen lassen, ob Ansprüche auf Altersrente in der Alterssicherung der Landwirte dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Denn auch wenn man dies bejaht, kann das Abgabeerfordernis, weil es überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersgeld regelt, in Bezug auf diesen Anspruch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen (BSG
§ 13Nr.
5 ). 4. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (BVerfG SozR 5850 § 2 Nr. 8; BSG
§ 13Nr.
5 ). 5. Das Erfordernis der Unternehmensabgabe stellt ebenfalls keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Das Vorbringen der Klägerin zeigt eine solche nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar.
- a)Soweit die Klägerin ausführt, dass kein rechtfertigender Grund dafür vorliege, dass eine Abgabe unter Ehegatten nur unter den in § 21 Abs. 9 ALG normierten Voraussetzungen möglich sein solle, die Abgabe des Hofes durch einen Landwirt an eine Lebensgefährtin allerdings ohne weiteres möglich sei, übersieht sie, dass eine derartige Konstellation vorliegend gar nicht gegeben ist. Denn zum Einen liegt eine Abgabe des Hofes unter Ehegatten nicht vor, zum Anderen geht es vorliegend nicht um einen Rentenanspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers.
- b)Es ist vorliegend eben nicht streitentscheidend, an wen abgegeben werden kann, sondern ob überhaupt abgegeben werden muss. Dabei übersieht die Klägerin, dass sie von Anfang an aufgrund der Eheschließung in das bestehende System der landwirtschaftlichen Alterssicherung "belastet" mit der Abgabeverpflichtung einbezogen worden ist. Dass die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten mit dieser "Belastung" verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, ist verfassungsgerichtlich geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 9.12.2003, 1 BvR 558/99 ). Das Abgabeerfordernis ist daher von Anfang an Voraussetzung für das Entstehen von Rentenansprüchen der Klägerin gewesen. Die Regelungen zur Abgabe haben daher keine Eingriffsqualität. Ein Eingriff könnte höchstens in der Einführung der Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten zum 1.1.1995 liegen, was aber wie dargelegt verfassungsgemäß und zudem vorliegend nicht Streitgegenstand ist. 6. Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG Einwände gegen ihre Versicherungspflicht bei der Beklagten erhebt, sind diese im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch auf RAR geht, nicht zu prüfen. III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf RAR gem. § 11 Abs. 2 ALG als mitarbeitende Familienangehörige. Gem. § 1 Abs. 8 Satz 1 ALG sind mitarbeitende Familienangehörige 1. Verwandte bis zum dritten Grade, 2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und 3. Pflegekinder eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Die Klägerin ist als Ehegattin des Landwirts weder mit diesem verwandt (§ 1589 BGB) noch mit diesem verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht. Permalink: https://openjur.de/u/660302.html ( https://oj.is/660302 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f