Obsah (4)
Art. 49Art. 43Art. 58Art. 87Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Vereinbarkeit
Art. 49ff EGV) geschützte Dienstleistungsfreiheit und die in Art.
49 AEUV (
Art. 43
EGV) geregelte Niederlassungsfreiheit – verstoße, können sie damit im vorliegenden Klageverfahren nicht durchdringen. Selbst wenn der Senat zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die in §§ 8 , 6 Abs. 2 LuftVStG enthaltene Regelung gegen die Grundfreiheiten verstößt, könnte dies im Ergebnis nicht auch zu einer Aufhebung der als Steuerbescheid wirkenden Steueranmeldung vom
- Februar 2011 für den Zeitraum Januar 2011 führen. 2.
- Gemäß Art. 56 AEUV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Art. 56 AEUV steht damit der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, welche die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. EuGH-Urteil vom
- Juni 2009 „X und Passenheim-van Schoot“, C-155/08 und C-157/08 , Slg. 2009, I-05093 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH verlangt Art. 56 AEUV die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird. Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (EuGH-Urteil vom
- Oktober 2012 zum Steuerabzug an der Quelle, C-498/10 , Rn. 21 und 22, mit jeweils weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung, IStR 2013, 26 ). Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass die in §§ 8 , 6 Abs. 2 LuftVStG a.F. enthaltene Regelung eine Ungleichbehandlung im In- und Ausland ansässiger Luftverkehrsunternehmen und damit eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs beinhaltet, so dass auch eine Diskriminierung der Klägerin zu 1) als Dienstleistungserbringer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird, vorliegt. Dabei kann die Frage, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV im Fall des Luftverkehrs überhaupt eröffnet ist, im Ergebnis dahinstehen. Nach Art. 58 Abs. 1 AEUV gelten für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Titel VI, Art. 90 ff. AEUV). Während der EuGH mit Urteil vom
- November 2009 ( C-169/08 , Slg. 2009, I-10821 ) eine regionale Landungssteuer in Sardinien für bestimmte Luftfahrzeuge und Freizeitboote problemlos an der in Art. 49 ff. EGV (jetzt: Art. 56 ff. AEUV) geregelten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemessen hatte, hat er mit Urteil vom
- Januar 2011 in der Rechtssache C-382/08 (Slg. 2011, I-139-180, EuZW 2011, 177 ) zur Durchführung von Ballonfahrten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) gemäß Art. 51 Abs. 1 EGV (Art. 58 Abs. 1 AEUV) nicht als solcher für den Bereich der Luftfahrt gelte (siehe auch EuGH-Urteile vom
- November 2002 Kommission ./. Dänemark „Open Skies“, C-467/98 , Slg. 2002, I-09519 Rn. 123, und Kommission ./. Schweden „Open Skies“, C-468/98 , Slg. 2002, I-09575 Rn. 113) und die Beförderung von Fluggästen mit Heißluftballonen im gewerblichen Luftverkehr in den Bereich des Verkehrs und im Besonderen in den Bereich der Luftfahrt nach Art. 80 Abs. 2 EGV (Art. 100 Abs. 2 AEUV) falle. Allerdings fällt nach Auffassung des EuGH auch die Beförderung von Fluggästen mit Heißluftballonen im gewerblichen Luftverkehr in den Anwendungsbereichs des EG-Vertrags und unterliegt demnach einer allgemeinen Vorschrift dieses Vertrags wie dem Art. 12 EGV (jetzt: Art. 18 AEUV). Entsprechendes muss auch für den übrigen gewerblichen Luftverkehr gelten. Selbst wenn daher die Luftfahrt bzw. der Luftverkehr nicht an der in Art. 56 ff. AEUV geregelten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs zu messen wäre, greift jedenfalls das in Art. 18 AEUV enthaltene allgemeine Diskriminierungsverbot. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.Die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern verbieten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom
- Januar 2011 C-382/08 , Slg. 2011, I-139-180, Rn. 32 m.w.N.). Die streitige Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 LuftVStG in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung sieht vor, dass Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland haben, dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerlichen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen haben. Damit wird den im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmen eine Verpflichtung auferlegt, welche die im Inland ansässigen Luftverkehrsunternehmen nicht erfüllen müssen. Hierdurch wird für die im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmen eine Belastung geschaffen, welche die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaates erschwert und eine Ungleichbehandlung bewirkt. Diese Anknüpfung an den Ort des Gesellschaftssitzes des Luftverkehrsunternehmens als Unterscheidungsmerkmal stellt grundsätzlich eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. EuGH-Urteil vom
- Januar 2011 C-382/08 , Slg. 2011, I-139-180, Rn. 37; Urteil vom
- Oktober 2009 „ČEZ“, C-115/08 , Slg. 2009, I-10265 , Rn. 92 m.w.N.). Soweit der Beklagte meint, dass bereits aus der in Art. 204 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
- November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehenen Verpflichtung ausländischer Steuerpflichtiger zur Bestellung eines Steuervertreters zu folgern sei, dass diese Verpflichtung auch für den Bereich der Luftverkehrsteuer nicht als Diskriminierung anzusehen sei, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Denn hier findet man die den Eingriff in die Grundfreiheiten rechtfertigende Regelung ausdrücklich als geschriebenen Rechtfertigungsgrund in dem die fragliche Materie regelnden Sekundärrecht. Dies kann nicht ohne weiteres auf die Luftverkehrsteuer übertragen werden, da es hier gerade an einer solchen Ermächtigung im Sekundärrecht fehlt. Handelte es sich danach bei der streitigen Regelung um eine offene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, so könnte diese gemäß Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt sein. Nach dieser Regelung sind Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen, gerechtfertigt. So ist auch der EuGH im Urteil vom
- Januar 2011 ( C-382/08 , Slg. 2011, I-139-180) zu den österreichischen Vorschriften über die Durchführung von Ballonfahrten zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen Art. 12 EGV vorliege; er hat aber gleichzeitig ausgeführt, dass das – von der österreichischen Regierung geltend gemachte – Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der beförderten Personen und das Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt rechtmäßige Ziele darstellten, wenngleich er die konkrete Regelung im Ergebnis im Hinblick auf die verfolgten rechtmäßigen Ziele nicht als verhältnismäßig angesehen hat. Die fraglichen Regelungen im Luftverkehrsteuergesetz dienen der Sicherstellung des Steueraufkommens und damit der öffentlichen Ordnung. Im hier maßgebenden Zeitraum Januar 2011 gab es keine anderen Möglichkeiten, ausländische Steuerschuldner der Luftverkehrsteuer zur Verantwortung zu ziehen. Selbst wenn man nicht zu einer Anwendung des Art. 52 AEUV gelangen sollte, wäre zu prüfen, ob zwingende Gründe vorliegen, welche geeignet sind, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. In der Rechtssache C-267/09 (Kommission ./. Portugal, Urteil vom
- Mai 2011, Slg. 2011, I-03197) hat der EuGH im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Vertreters die Rechtfertigung einer etwaigen Beschränkung des Kapitalverkehrs nicht an Art. 65 AEUV (
Art. 58
EGV) gemessen, sondern geprüft, ob ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, der eine Beschränkung der vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen kann. So ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wie auch der anderen Grundfreiheiten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss die Anwendung der Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. nur EuGH-Urteil vom
- Dezember 2010 C-287/10 „Tankreederei I“, Slg. 2010, I-14233 m.w.N.). Zwingende Gründe des Allgemeininteresses können nach der Rechtsprechung des EuGH auch darin bestehen, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Allerdings ist jeweils zu prüfen, ob eine Beschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht (EuGH-Urteil vom
- Februar 2011 C-436/08 und C-437/08 „Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen“, Slg. 20111, I-305-417 Rn. 69 und 70). Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH stellt auch die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann. Dabei ist allerdings auch zu prüfen, ob die genannte Maßnahme nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die effiziente Erhebung der geschuldeten Steuer zu gewährleisten, insbesondere in Anbetracht der Möglichkeiten, die die RL 76/308/EWG des Rates vom
- März 1976 über die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Beitreibung der Steuern bietet (EuGH-Urteil vom
- Oktober 2012 C-498/10 Rn. 39 und 43 ff., IStR 2013, 26 ). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung dürfte im Streitfall eine Beschränkung der Grundfreiheiten im Hinblick auf die mangelnden Beitreibungsmöglichkeiten der deutschen Behörden im Ausland auch gerechtfertigt sein. Die Richtlinie des Rates 77/799/EWG vom
- Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien kann auf die Luftverkehrsteuer nicht angewandt werden, da die vorgenannte Richtlinie schon nach ihrer Präambel auf Steuern vom Einkommen und Vermögen zielte. Konkret benannt waren in der ersten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer. Später kamen die Steuern auf Versicherungsprämien hinzu. Ebenso ist die im maßgebenden Zeitraum geltende Beitreibungsrichtlinie 2008/55/EG des Rates vom
- Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen auf die Luftverkehrsteuer nicht anwendbar, da diese in Art. 2 der Richtlinie nicht aufgeführt ist. Die RL 77/799/EWG wie auch die RL 2008/55/EG bieten den Mitgliedstaaten damit – jedenfalls in dem für die Klage maßgebenden Zeitraum Januar 2011 – keine hinreichenden Möglichkeiten, um die Steuerzahlung sicher zu stellen, da die Luftverkehrsteuer vom Abgabenkatalog der beiden Richtlinien – anders als in der neuen Beitreibungs-Richtlinie, der EU-Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom
- März 2010 – nicht erfasst wird. Etwas anderes folgt daher auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom
- Mai 2011 in der Rechtssache C-267/09 (Kommission . / . Portugal, Slg. 2011, I-03197), das sich ebenfalls mit der Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Vertreters befasst und in dem der EuGH zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beschränkung des in Art. 56 EGV verankerten freien Kapitalverkehrs nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne. Anders als im Streitfall betraf die dortige Verpflichtung das Gebiet des Einkommensteuerrechts und war damit vom Geltungsbereich der RL 77/799/EWG wie auch der RL 2008/55/EG erfasst. 2.
- Aus den genannten Gründen geht der Senat davon aus, dass eine etwaige Beschränkung der Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder aber eine Verletzung des Grundrechts auf Nichtdiskriminierung aus Art. 21 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta ebenfalls gerechtfertigt sein könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann auch eine Maßnahme, die geeignet ist, die in Art. 43 EG verankerte Niederlassungsfreiheit zu beschränken, nur zulässig sein, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall muss allerdings ihre Anwendung zur Erreichung des fraglichen Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. nur EuGH-Urteil vom
- Januar 2010 C- 311/08 „SGI“, Slg. 2010, I-00487 m.w.N.). 2.
- Der Senat kann vorliegend jedoch offen lassen, ob die genannten Rechtfertigungsgründe ausreichen, um die streitige Regelung im Luftverkehrsteuergesetz zu rechtfertigen. Soweit hiernach noch Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Luftverkehrsteuergesetzes bleiben sollten, ist der Senat der Anregung der Klägerinnen, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des Luftverkehrsteuergesetzes mit den Grundfreiheiten des AEUV im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, im Ergebnis nicht gefolgt, da diese Frage für den Streitfall letztlich nicht entscheidungserheblich ist. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Grundfreiheiten lediglich die Pflicht der Klägerin zu 1) entfiele, einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 LuftVStG zu bestellen. Dies könnte sich für sie allerdings im Streitfall nicht zu ihren Gunsten auswirken, da ihre Steuerpflicht gleichwohl bestehen bliebe und sie daher in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre, eine Steueranmeldung gemäß § 12 LuftVStG in eigener Sache abzugeben. Die Klägerin zu 2), die von der Klägerin zu 1) zur steuerlichen Beauftragten bestellt wurde, hat die Steueranmeldung abgegeben, die auch für die Klägerin zu 1) wirkt, und ist damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVStG neben dem Luftverkehrsunternehmen Gesamtschuldner der Steuerschuld geworden. Auch hier kann sich ein etwaiger Verstoß der Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten gegen die Grundfreiheiten nicht zugunsten der Klägerin zu 2) auswirken, da sich diese freiwillig als steuerliche Beauftragte im Sinne des § 8 LuftVStG zur Verfügung gestellt hat und die Bestellung auch wirksam gemäß § 8 LuftVStG erfolgt ist. Insoweit dürfte bereits der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit im Fall der Klägerin zu 2) nicht eröffnet sein. Im Übrigen bestand auch für inländische Luftverkehrsunternehmen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 LuftVStG die Möglichkeit, einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen, wenn sie dies denn wollten. Soweit die Klägerin zu 1) als ausländisches Luftverkehrsunternehmen demgegenüber über die in § 6 Abs. 2 LuftVStG geregelte Haftung des Eigentümers und des Halters des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld mehr oder weniger gezwungen wird, einen steuerlichen Beauftragten zu bestellen, um die erhebliche Folge einer etwaigen Vollstreckung in die Flugzeuge zu vermeiden, kann sie damit jedenfalls im vorliegenden Verfahren, das auf Aufhebung des Steuerbescheids gerichtet ist, keinen Erfolg haben. Der Senat verkennt nicht, dass die Haftung nach § 6 Abs. 2 LuftVStG mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen verbunden sein könnte, geht jedoch davon aus, dass die Klägerin zu 1) ggf. bereits im Rahmen der Registrierung nach § 7 LuftVStG gegen die Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten hätte vorgehen müssen.
- Ein Verstoß gegen das in Art. 107 und 108 AEUV geregelte europäische Beihilferecht liegt weder vor noch könnte ein solcher Verstoß im vorliegenden Klageverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Art 107 AEUV (
Art. 87
EGV) soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, eine staatliche Beihilfe ist (EuGH-Urteil vom
- Juni 2006 C-393/04 und C-41/05 „ Air Liquide Industries Belgium SA“, Slg. 2006, I-05293 Rn. 27 ff. m.w.N.). Soweit die in Rede stehenden Regelungen des Luftverkehrsteuergesetzes (wie die Steuerbefreiungen bzw. Ausnahmeregelungen für die Luftfracht sowie für Rundfluganbieter) wie auch deren konkrete Ausgestaltung tatsächlich als Begünstigung von Luftfahrtunternehmen, die sowohl im Bereich des Passagierverkehrs als auch des Frachtverkehrs tätig sind, und damit als staatliche Beihilfe anzusehen wären, könnte allerdings eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe die Rechtmäßigkeit der Steuer selbst nicht beeinträchtigen. Die Schuldner einer Abgabe – d.h. die Unternehmen, die diese, wie die Klägerinnen auch, zu entrichten haben – können sich nämlich vor den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer anderen Unternehmen gewährten Steuerbefreiung berufen, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken (vgl. EuGH-Urteil vom
- Juni 2006 C-393/04 und C-41/05 „ Air Liquide Industries Belgium SA”, Slg. 2006, I-05293 Rn. 43 m.w.N. und Rn. 48). Zwar darf ein Mitgliedstaat gemäß Art. 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV die beabsichtigten Beihilfemaßnahmen nicht durchführen, bevor sie von der Europäischen Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sind (sog. Durchführungsverbot). Die Befugnisse der nationalen Gerichte sind in diesem Rahmen jedoch naturgemäß im Wesentlichen präventiver Art und können nicht weiter reichen als diejenigen, die der Kommission verliehen sind, wenn sie im Anschluss an eine gründliche Prüfung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe trifft. Schließlich würde eine Ausweitung des Kreises der potenziellen Begünstigten auf andere Unternehmen es nicht zulassen, die Wirkungen einer unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 EG gewährten Beihilfe zu beseitigen, sondern hätte vielmehr zur Folge, die Wirkungen dieser Beihilfe zu verstärken (EuGH-Urteil vom
- Juni 2006 C-393/04 und C-41/05 „ Air Liquide Industries Belgium SA”, Slg. 2006, I-05293 Rn. 44 und 45). Eine Ausnahme lässt der EuGH nur für den Fall zu, dass die Steuer und die vorgesehene Steuerbefreiung integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme sind. Als Voraussetzung dafür, dass eine Abgabe als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (EuGH-Urteil vom
- Juni 2006 C-393/04 und C-41/05 „ Air Liquide Industries Belgium SA”, Slg. 2006, I-05293 Rn. 46 unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom
- Mai 2005 „Streekgewest“, C-174/02 , Slg. 2005, I-85 , Rn. 26, und vom 27.10.2005 in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04 , C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04 , „Casino France“ u. a. , Slg. 2005, I-9481 , Rn. 40). Das ist der Fall, wenn die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang vom Aufkommen aus der Abgabe abhängen, d.h. die Begünstigung des einen Wirtschaftsteilnehmers bedeutet die Belastung des anderen. Im Streitfall ist ein derartiger unmittelbarer Verwendungs- und Finanzierungszusammenhang zwischen der Luftverkehrsteuer und den vorgesehenen Befreiungen jedoch nicht feststellbar. Soweit sich die Klägerinnen demgegenüber auf das EuGH-Urteil „Laboratoires Boiron“ (vom
- September 2006, C- 526/04 , Slg. 2006, I-07529) für den Fall der Direktverkaufsabgabe berufen, kann ihnen im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zu Grunde lag diesem Urteil eine französische Regelung, wonach Pharmagroßhändler bestimmte Medikamente ständig auf Lager haben und ihre Vorräte permanent kontrollieren mussten, während Apotheken ohne weitere Einschränkungen direkt beim Hersteller einkaufen konnten (Direktverkauf). Zum Ausgleich der Erschwernisse der Pharmagroßhändler wurde von den Pharmaherstellern eine Abgabe auf die Direktverkäufe erhoben, die direkt an die Krankenkassen weitergegeben wurde. Die Klägerinnen legen hierbei den Schwerpunkt darauf, dass die Arzneimittelhersteller gegen die Erhebung einer Abgabe vorgehen konnten, welche der Höhe nach über eine angemessene Kompensation für die Gemeinwohlverpflichtungen der Pharmagroßhändler hinausging. Dieses Urteil lässt sich jedoch nicht auf die Erhebung der Luftverkehrsteuer übertragen. Der Auffassung der Klägerinnen, dass sich aus dem Urteil trotz des im Streitfall fehlenden zwingenden Verwendungszusammenhangs die Befugnis herleiten lasse, sich bereits gegen die Erhebung der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Luftverkehrsteuer zu wehren, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Schlussfolgerung lässt die Entscheidung nicht zu, denn der Sachverhalt, über den der EuGH zu entscheiden hatte, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Luftverkehrsteuer ist gänzlich anders ausgestaltet und hat eine völlig andere Zielsetzung als die Direktverkaufsabgabe. Im Fall „Laboratoires Boiron“ ging es um zwei Gruppen direkt miteinander konkurrierender Unternehmen, von denen die eine mit Verpflichtungen zu Gunsten des Allgemeinwohls (pharmazeutische Großhändler) belastet war. Zum Ausgleich dieser asymmetrischen Belastungssituation erlegte der französische Gesetzgeber der anderen Gruppe von Unternehmern (pharmazeutische Hersteller) eine Abgabe auf, die allerdings die Belastungen der pharmazeutischen Großhändler überkompensierte und die an die Krankenkassen weitergeleitet wurde. Wie der EuGH bereits in seinem Urteil vom
- November 2001 in der Rechtssache C-53/00 „Ferring“ ( Slg. 2001, I-9067 ) entschieden hat, stand bei dieser Sachverhaltskonstellation fest, dass die Direktverkaufsabgabe insbesondere der Wiederherstellung des Gleichgewichts der Wettbewerbsbedingungen zwischen den beiden Vertriebswegen für Arzneimittel gedient habe, die nach Ansicht des französischen Gesetzgebers durch die nur den Großhändlern auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten verfälscht worden seien. Auch im Urteil „Laboratoires Boiron“ (vom
- September 2006, C-526/04 , Slg. 2006, I-07529) hat der EuGH zunächst auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Schuldner einer Abgabe grundsätzlich nicht darauf berufen könnten, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu erlangen (EuGH-Urteil „Laboratoires Boiron“, Rn. 30 m.w.N.). Allerdings ist der EuGH für den zu entscheidenden Fall der Direktverkaufsabgabe zu einem anderen Ergebnis gelangt, da es im Ausgangsverfahren nicht um eine allgemeine Abgabenregelung (d.h. die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von einer allgemeinen Abgabe) ging, sondern um eine Abgabe, zu der nur eine von zwei miteinander in Wettbewerb stehenden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern herangezogen wurde, nämlich die Pharmahersteller. In einem solchen Fall der asymmetrischen Heranziehung zu einer Abgabe soll sich eine Beihilfe daraus ergeben, dass eine andere Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern, zu der die der Abgabe unterworfene Kategorie in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht, hier die Großhändler, von der Abgabe freigestellt ist. In der Rechtssache C-526/04 „Laboratoires Boiron“ stand für den EuGH fest, dass diese Freistellung im Übrigen gewollt sei, ja sogar das Hauptziel der Direktverkaufsabgabe darstelle (a.a.O., Rn. 35). Hiervon ausgehend ist der EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Heranziehung eines Pharmaherstellers wie Boiron zu einer solchen Abgabe einen Akt zur Durchführung einer Beihilfemaßnahme darstellen würde, falls der Nachweis erbracht wäre, dass die Freistellung von der Direktverkaufsabgabe zu einer Überkompensierung der Großhändler führe, weil der von ihnen aus der Freistellung gezogene Vorteil die Zusatzkosten übersteige, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstünden. In diesem Fall wäre es nach Auffassung des EuGH Sache der nationalen Gerichte, entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen für die Gültigkeit eines solchen Aktes zu ziehen (a.a.O., Rn. 38). Die Maßnahme, von der behauptet wurde, sie stelle eine Beihilfe dar, war in diesem Fall die Direktabgabe selbst und nicht irgendeine Form von Befreiung, die sich davon hätte getrennt betrachten lassen (a.a.O., Rn. 39). Der EuGH hat auch hinreichend deutlich gemacht, es sei das Besondere an der Direktverkaufsabgabe, dass diese Abgabe und die angebliche Beihilfemaßnahme die beiden untrennbaren Bestandteile ein- und derselben fiskalischen Maßnahme seien (a.a.O., Rn. 45). Ganz anders liegt es jedoch im Streitfall, in dem es nicht um zwei direkt miteinander konkurrierende Wettbewerber geht, sondern die Klägerinnen sich darauf berufen, dass Luftfahrtunternehmen mit anderem Tätigkeitsbereich nicht der Luftverkehrsteuer unterfielen. Darüberhinaus fehlt es im Streitfall an dem vom EuGH für den Fall der Direktverkaufsabgabe bejahten zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinn, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (a.a.O., Rn. 44 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil in Sachen „Air Liquide“, C-393/04 und C-41/05 , Slg. 2006, I-05293). Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich die Klägerinnen vor diesem Gericht gegen eine ihrer Ansicht nach bestehende Beihilfe wenden könnten, hätten sie in der Sache keinen Erfolg. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass es sich bei den von den Klägerinnen gerügten Einzelregelungen des Luftverkehrsteuergesetzes nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV handelt. Zum einen verweisen die Klägerinnen auf den nicht mit der Luftverkehrsteuer belasteten Frachtflugverkehr und meinen, dass hier eine nicht gerechtfertigte Beihilfe vorliege. Dem Beklagten ist jedoch darin zu folgen, dass es bei der Ausnahme der Luftfracht bereits an der für eine Beihilfe erforderlichen Selektivität der Maßnahme fehle, da nicht bestimmte Unternehmen begünstigt würden und die Maßnahme auch nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führe. Nach Auffassung des erkennenden Senats handelt es sich beim Frachtverkehr um eine völlig andere Branche mit eigenen Vorschriften und Handelsusancen. Auch in den anderen Verkehrsbereichen wie Straße, Schiff und Bahn sind die Personenbeförderer von den Gütertransporteuren getrennt voneinander zu betrachten. Der Personenverkehr auf der einen Seite und der Frachtverkehr auf der anderen Seite betreffen auch im Luftverkehr unterschiedliche Beförderungsgegenstände, sodass sich die Luftfracht und der Personenluftverkehr nicht in einer vergleichbaren Situation befinden; eine etwaige Einbeziehung des Frachtverkehrs in die Luftverkehrsteuer hätte auch ein gänzlich anderes Gesetz erfordert. Bezüglich der in § 4 Nr. 7 LuftVStG enthaltenen Ausnahme für die Anbieter von Rundflügen sowie im Hinblick auf die nichtgewerbliche private Luftfahrt besteht schon kein Konkurrenzverhältnis mit der Klägerin zu 1). Da sie insoweit keinem Wettbewerbsdruck unterliegt, kann sie sich nicht auf eine unzulässige Beihilfe berufen. Darüber hinaus hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Handels bzw. des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten insoweit nicht vorliegen dürfte, weil sowohl die Begrenzung des zugelassenen Gewichts der Flugzeuge als auch die Tatsache, dass es sich nur um Rundflüge handeln darf, die Wirkung der Maßnahme auf den jeweiligen örtlichen Markt begrenzt. Dass bei einem Hin- und Rückflug innerhalb von Deutschland die Luftverkehrsteuer zweimal anfällt, während sie bei einem Flug ins Ausland mit anschließendem Rückflug nur einmal gezahlt werden muss, ist die Folge der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, nur die deutschen Abflüge zu besteuern. Diese Entscheidung unterfiel dem weitreichenden Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Konzeption und Ausgestaltung der neuen Luftverkehrsteuer zustand. Eine unzulässige Beihilfe ist in Zusammenhang mit dieser Entscheidung nicht zu erkennen. Soweit sich die Klägerinnen darauf berufen, dass Luftverkehrsunternehmen im höheren Preissegment mit gleichem Tätigkeitsbereich, nämlich dem Passagierverkehr, dadurch begünstigt würden, dass sie eine Abgabe in derselben Höhe zahlten und daher – bezogen auf den Preis eines Flugtickets – verhältnismäßig geringer belastet würden, kann ebenfalls keine europarechtswidrige Beihilfe festgestellt werden. Auch andere Steuern, etwa die Kraftfahrzeugsteuer, werden nach einer vom Wert bzw. Preis des Besteuerungsgegenstands bzw. der zu erbringenden Leistung unabhängigen Messgröße bemessen. Dass zwei Unternehmen für die im Kern gleiche Leistung – hier die Beförderung im Fall des Abflugs von einem inländischen Startort – auch die gleiche Steuer zahlen, kann nach Überzeugung des Senats nicht zu einem Verstoß gegen europäisches Beihilferecht führen, zumal die in § 11 Abs. 1 LuftVStG geregelte Ausgestaltung des Steuersatzes in drei Stufen mit 8,00 €, 25,00 € und 45,00 €, die an unterschiedliche Distanzklassen anknüpft, als erster Einstieg in eine Mobilitätsbesteuerung des Luftverkehrs nicht als unverhältnismäßig anzusehen sein dürfte. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang außerdem zu Recht auf die Auffassung der Europäischen Kommission hingewiesen, die im Beschluss vom
- Juli 2011 (2011/ C 306/09 , ABl EU vom
- Oktober 2011, C 306, Seite 10 ff.) betreffend die irische Fluggaststeuer ausgeführt hat, dass es jedem Mitgliedstaat freistehe, einen festen Steuersatz anstelle eines prozentualen anzuwenden. Es treffe zwar zu, dass ein fester Satz einen höheren Anteil an einem niedrigen Gesamtpreis darstelle. Dadurch werde die Differenz zwischen hohen und niedrigen Ticketpreisen jedoch nicht aufgehoben. Es komme daher auch nicht zu einer nach dem Beihilferecht unzulässigen Begünstigung von traditionellen Airlines gegenüber Billigfluganbietern (a.a.O., Rn. 33). Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/660472.html Kommentare
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