← Deutschland

BGH, Urteil vom 16.01.2003 - 4 StR 422/02

Tenor 1. Auf die Revisionen des Angeklagten S. und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. April 2002, auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen

§ 212Abs. 1, Vorsatz, bedingter 38 , 39 ; BGH NSt

Z-RR 2000, 165 f., jeweils m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt ein entsprechend bedingter Tötungsvorsatz nahe (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 38, 51; BGH NJW 1999, 2533 , 2534; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Billigung des Todeserfolgs allerdings der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl.

§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 , 5 , 38 ; BGH NSt

Z-RR 2000, 165 f.). Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (vgl. auch

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 35 , 38 , 39 ). Ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände mit einzubeziehen ( BGHSt 36, 1 , 10; vgl. auch

§ 212Abs.

1 Vorsatz, bedingter 24 , 39 , 41 ; BGH NJW 1999, 2533 , 2534 f.). Die Prüfung der subjektiven Tatseite eines Tötungsdelikts anhand der dargestellten Kriterien hat das Landgericht nicht einmal ansatzweise vorgenommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen, insbesondere der nachgewiesenen massiven Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden, erkennbar stark betrunkenen Opfers, reichte es nicht aus, einen bedingten Tötungsvorsatz pauschal abzulehnen. Der neue Tatrichter wird die Frage eines - bedingten - Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der Mordmerkmale "heimtückisch", "aus Habgier" und "aus niedrigen Beweggründen" (vgl. BGH NStZ 2002, 84 , 85) in Betracht ziehen müssen.

  1. Das Urteil weist überdies einen Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten S. und B. auf, der - gemäß § 301 StPO - auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie auf die Revision des Angeklagten S. - bezüglich des Angeklagten B. i.V.m. § 357 StPO - die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.
  2. der Urteilsgründe nach sich zieht. In dem angefochtenen Urteil ist die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung nicht hinreichend belegt. Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 4, 210 , 211; 20, 32 , 33;

§ 249Abs. 1 Gewalt 7 = St

V 1995, 416 m.w.N.). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit Todesfolge) aus ( BGHSt 32, 88 , 92; 41, 123 , 124; BGH NStZ 1982, 380 ; BGH StV 1983, 460 ; 1995, 416 , jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten den Entschluß, dem Geschädigten seine Habseligkeiten wegzunehmen, als sie mit den Schlägen und Tritten aufgehört hatten. Daß das Opfer bei der Wegnahme Widerstand leistete (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGHSt 16, 341 ), ist nicht festgestellt. Ob die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte (vgl. dazu

§ 249Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1 ; BGH NSt

Z 1982, 380 f.), etwa weil das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Täter den Wegnahmeentschluß faßten, noch derart eingeschüchtert war, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagte, und die Täter diese Situation erkannten und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (vgl.

§ 249Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1 ; BGH NSt

Z 1982, 380 f. m.w.N.) oder ob die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nur noch in der Weise fortwirkte, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f.; BGH NStZ 1982, 380 ) oder aber der Bewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befand, läßt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Sofern der neue Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten Tatablaufs erneut zu der Feststellung gelangt, daß der Wegnahmevorsatz von den Angeklagten erst nach Beendigung der Tätlichkeiten gefaßt wurde, wird er den oben genannten Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme näher zu bezeichnen haben. Für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge müßte zudem der Tod des Opfers durch den Raub herbeigeführt worden sein (vgl. BGH NJW 1998, 3361 , 3362; 1999, 1039 , 1040). III. Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.

  1. der Urteilsgründe können die Jugendstrafe und die gegen den Angeklagten S. für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Die - nicht zu beanstandenden - Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II.
  2. und II.
  3. der Urteilsgründe werden durch die Rechtsfehler nicht berührt. IV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß §§ 41 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 103 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts zuständig, an die der Senat die Sache entsprechend § 355 StPO zurückverweist (vgl. BGHSt 42, 39 , 42; Kuckein in KK
  4. Aufl. § 355 Rdn. 4). Permalink: https://openjur.de/u/66048.html ( https://oj.is/66048 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 10 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.