Z-RR 2000, 165 f., jeweils m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt ein entsprechend bedingter Tötungsvorsatz nahe (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33, 38, 51; BGH NJW 1999, 2533 , 2534; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Billigung des Todeserfolgs allerdings der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl.
Z-RR 2000, 165 f.). Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar (vgl. auch
1 Vorsatz, bedingter 35 , 38 , 39 ). Ferner sind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände mit einzubeziehen ( BGHSt 36, 1 , 10; vgl. auch
1 Vorsatz, bedingter 24 , 39 , 41 ; BGH NJW 1999, 2533 , 2534 f.). Die Prüfung der subjektiven Tatseite eines Tötungsdelikts anhand der dargestellten Kriterien hat das Landgericht nicht einmal ansatzweise vorgenommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen, insbesondere der nachgewiesenen massiven Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden, erkennbar stark betrunkenen Opfers, reichte es nicht aus, einen bedingten Tötungsvorsatz pauschal abzulehnen. Der neue Tatrichter wird die Frage eines - bedingten - Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der Mordmerkmale "heimtückisch", "aus Habgier" und "aus niedrigen Beweggründen" (vgl. BGH NStZ 2002, 84 , 85) in Betracht ziehen müssen.
V 1995, 416 m.w.N.). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit Todesfolge) aus ( BGHSt 32, 88 , 92; 41, 123 , 124; BGH NStZ 1982, 380 ; BGH StV 1983, 460 ; 1995, 416 , jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten den Entschluß, dem Geschädigten seine Habseligkeiten wegzunehmen, als sie mit den Schlägen und Tritten aufgehört hatten. Daß das Opfer bei der Wegnahme Widerstand leistete (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGHSt 16, 341 ), ist nicht festgestellt. Ob die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkte (vgl. dazu
Z 1982, 380 f.), etwa weil das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Täter den Wegnahmeentschluß faßten, noch derart eingeschüchtert war, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagte, und die Täter diese Situation erkannten und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (vgl.
Z 1982, 380 f. m.w.N.) oder ob die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nur noch in der Weise fortwirkte, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f.; BGH NStZ 1982, 380 ) oder aber der Bewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befand, läßt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Sofern der neue Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten Tatablaufs erneut zu der Feststellung gelangt, daß der Wegnahmevorsatz von den Angeklagten erst nach Beendigung der Tätlichkeiten gefaßt wurde, wird er den oben genannten Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme näher zu bezeichnen haben. Für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge müßte zudem der Tod des Opfers durch den Raub herbeigeführt worden sein (vgl. BGH NJW 1998, 3361 , 3362; 1999, 1039 , 1040). III. Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.