dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom
Q. ein. Mit Datum vom 1. August 2012 stellte die Ausländerbehörde für die Antragstellerin zu 1) eine Freizügigkeitsbescheinigung
G/EU) aus. Für die übrigen Antragsteller sind Freizügigkeitsbescheinigungen oder Aufenthaltskarten nicht vorgelegt worden. Ein im November 2012 bei dem Antragsgegner gestellter Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II blieb zunächst erfolglos. Mit Beschluss des SG Bremen vom
dem SGB II zu gewähren. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner
gekommen. Zum
dem SGB II begehrt und vorgetragen, sie hätten bei dem Antragsgegner einen Fortzahlungsantrag gestellt, der bislang nicht beschieden worden sei. Hilfsweise werde gegenüber dem Antragsgegner beantragt, ihnen - den Antragstellern - weitere Leistungen ab dem
dem SGB II für den Zeitraum vom
dem SGB II. Sie seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Zwar handele es sich bei ihnen – wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt – um Ausländer, deren alleiniges Aufenthaltsrecht sich aus der Arbeitssuche ergebe, und um deren Familienangehörige. Allerdings verstoße der Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger im Falle der Antragsteller, die durch ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Auffangversicherung
1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit zu einem „klassischen“ Zweig der Sozialversicherung aufgebaut hätten, gegen europäisches Recht und sei daher nicht anzuwenden. Insoweit hat das SG auf ein Urteil derselben Kammer vom
dem SGB II zu gewähren. Entgegen der Auffassung des SG bestünden europarechtliche Bedenken gegen den in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II normierten Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger und deren Familienangehörige nicht. Insoweit hat sich der Antragsgegner u. a. auf Beschlüsse des
dem SGB II zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
2 und 4 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. § 86 b Abs. 2 SGG unterscheidet damit zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während sich die Zulässigkeit einer Sicherungsanordnung gem. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG darin erschöpft, bestandsschützende Maßnahmen zu treffen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 25a), gibt das Institut der Regelungsanordnung
2 Satz 2 SGG die weitergehende Möglichkeit, über den bestehenden Zustand hinaus zugunsten des Antragstellers eine formale Rechtsposition erst zu begründen oder zu erweitern, insbesondere Leistungen zuzusprechen, die ansonsten vor einer Auszahlung erst durch Verwaltungsakt des zuständigen Trägers gewährt werden müssten (vgl. Keller, a. a. O., Rn. 25 b). Das Begehren der Antragsteller, die eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung unterhaltssichernder Leistungen
dem SGB II erreichen wollen, ist hiernach auf den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt im Regelfall sowohl das Bestehen des in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ausdrücklich erwähnten Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher
teile, als auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Rechts als Grundlage für die mit der Regelungsanordnung zuzusprechende formelle Rechtsposition, voraus. Zwar wird die Erforderlichkeit des Anordnungsanspruchs in § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht eigens erwähnt. Sie ergibt sich jedoch einerseits aus dem Umstand, dass bereits der Erlass einer Sicherungsanordnung
2 Satz 1 SGG ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers verlangt, andererseits daraus, dass die für die Regelungsanordnung kennzeichnende vorläufige Einräumung oder Feststellung einer formalen, auf Prozessrecht beruhenden Rechtsposition regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn ihr ein entsprechendes materielles Recht des Antragstellers zugrunde liegt. Anderenfalls würde nämlich der Erlass der Regelungsanordnung gegen das Verbot der Überschreitung der Hauptsache verstoßen,
welchem dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinesfalls mehr zugesprochen werden darf, als er in einem auf dasselbe Ziel gerichteten Klageverfahren erreichen könnte. Die Verurteilung des zuständigen Trägers zu einer Leistung sowie zum Erlass eines hierauf gerichteten, von ihm abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes ist im Verfahren der Hauptsache
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 SGG in jedem Fall vom Bestehen eines entsprechenden materiellen Anspruchs auf die Leistung abhängig. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen als vom Antragsteller glaubhaft zu machende Voraussetzungen der Regelungsanordnung (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 ZPO) nicht unabhängig nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein kommunizierendes System (Keller, a. a. O., § 86 b Rn. 27). In ihm sind die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit, mit welcher das Bestehen eines Anordnungsanspruchs festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, davon abhängig, wie schwer die dem Antragsteller drohenden
teile wiegen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie sich ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einstellen werden. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wobei wegen des Vorrangs der Rechtsverwirklichung im Klageverfahren und des hieraus folgenden Ausnahmecharakters des Anordnungsverfahrens nicht gänzlich auf sein Vorliegen verzichtet werden kann. Ist demgegenüber, wie es insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose in Betracht kommt, im Einzelfall damit zu rechnen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable
teile entstehen, erfordert die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
4 Grundgesetz (GG) eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der elementare Bedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Zweifel am Bestehen eines materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruchs) führen in diesem Fall lediglich dann zu einer Antragsablehnung, wenn bereits im Anordnungsverfahren abschließend festgestellt werden kann, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Ist hingegen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits auszuschließen, weil insbesondere eine abschließende Sachaufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, bedarf es einer Folgenabwägung, in welche die Sozialgerichte die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, namentlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, umfassend einzustellen haben (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 ). Dabei haben sie sich schützend und fördernd vor die Wahrung der Menschenwürde zu stellen und eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint, zu verhindern.
diesen Maßstäben hat der Senat bislang in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die - wie hier - den Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger betrafen, aufgrund einer Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller entschieden, da Zweifel an der Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bestanden und eine höchstrichterliche Klärung der damit im Zusammenhang stehenden schwierigen und komplexen Rechtsfragen ausstand (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2011- L 15 AS 188/11 B ER ). Diese Vorgehensweise, die auch für die jeweiligen Antragsteller wegen der Verpflichtung zur Erstattung vorläufig zugesprochener Leistungen im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden ist, erscheint dem Senat aber nicht mehr gerechtfertigt,
dem das Bundessozialgericht (BSG) in seinen bisherigen, die Leistungsansprüche arbeitsuchender Unionsbürger betreffenden Entscheidungen die Frage der europarechtlichen Zulässigkeit des Leistungsausschluss stets offen gelassen hat (vgl. zuletzt Urteil vom
teile entstehen können, müssen die Gerichte allerdings, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG a. a. O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - Rn. 11). Diese Anforderung bezieht sich indessen auf die Gestaltung des jeweiligen Eilverfahrens durch das zur Entscheidung berufene Gericht, dem die Beurteilung obliegt, ob es selbst sich im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu einer abschließenden Aufklärung des Sachverhalts oder der Beantwortung aller aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Lage sieht oder nicht (so wohl BVerfG, aaO, Rn. 26). Die danach gebotene abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die den Senat auch bewogen hat, aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, ergibt im vorliegenden Fall, dass ein Anordnungsanspruch der Antragsteller auf Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II nicht besteht. Der Anspruch ist
1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Ausgenommen von Leistungen
dem SGB II sind danach Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Die Antragsteller gehören zu diesem Personenkreis. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen worden, dass bei ihnen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht
dem FreizügG/EU oder ggf. dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (vgl. hierzu BSG a. a. O., Rn. 32 ff.) aus anderen Gründen als dem Zweck der Arbeitsuche vorliegen. Insbesondere sind die erwerbsfähigen Antragsteller zu 1) und 5) nicht als Arbeitnehmer oder niedergelassene selbständige Erwerbstätige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Die Antragsteller, die von dem Freizügigkeitsrecht für arbeitsuchende Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) Gebrauch machen, unterfallen damit dem Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 2 SGB II, ohne dass es darauf ankommt, ob die materiellen Voraussetzungen für dieses Freizügigkeitsrecht bei ihnen noch vorliegen (oder jemals vorgelegen haben). Der anderslautenden Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. Oktober 2013 - L 19 AS 129/13 ) vermag der Senat nicht zu folgen. Diese führt im Ergebnis dazu, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II - entgegen seinem Wortlaut - nur Unionsbürger betrifft, die entweder selbst über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder die wenigstens die begründete Aussicht haben, in absehbarer Zeit eingestellt zu werden (so ausdrücklich Rn. 68 des o. g. Urteils). Diese Auffassung übersieht indes, dass auch bei Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten - wie hier - der Aufenthalt während der Übergangsphase nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 5, 6 und 7 FreizügG/EU wegen des Wegfalls, des Verlustes oder des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts, also
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, beendet werden kann. Das Aufenthaltsrecht besteht, solange der Aufnahmemitgliedstaat nicht durch einen nationalen Rechtsakt festgestellt hat, dass der Unionsbürger bestimmte vorbehaltene Bedingungen i. S. des Art. 21 AEUV nicht erfüllt (vgl. BSG a. a. O. Rn. 20). Es besteht danach - bis zur Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes einer Freizügigkeitsberechtigung - eine Freizügigkeitsvermutung von Unionsbürgern und eine damit verbundene Vermutung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (BSG a. a. O. Rn. 28). Bei Personen, die - wie hier - von dem Freizügigkeitsrecht für arbeitsuchende Unionsbürger Gebrauch machen, ist danach bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht zu prüfen, ob sie weiterhin Arbeit suchen und eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (so aber LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O. Rn. 40 ff.). Eine solche - aus Sicht des Senat unzulässige - Auslegung des Gesetzes würde im Übrigen zu dem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Ergebnis führen, dass ausgerechnet die Personen, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht oder kaum integrierbar sind, vom Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger nicht betroffen wären. Der Senat vermag im Ergebnis einen Verstoß gegen Europarecht mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht festzustellen. 1. Der Leistungsausschluss steht im Einklang mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG – sog. Unionsbürgerrichtlinie – UBRL).
1 UBRL steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht
UBRL – Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten – zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 URBL ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Unionsbürgern als Arbeitnehmern oder Selbständigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder ggf. während des längeren Zeitraums
GH hat es in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2009 ausdrücklich als legitim bezeichnet, dass ein Mitgliedsstaat eine Beihilfe (Sozialhilfe) erst gewährt, wenn der Arbeitsuchende eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaates hergestellt hat ( C-22/08 , C-23/08 - Vatsouras, Koupatantze, Rn. 38 - zitiert
juris). Die tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt festzustellen und die grundlegenden Merkmale der begehrten Leistung, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung zu prüfen, ist Sache der innerstaatlichen Behörden und Gerichte (EuGH, C- 22/08 , C-23/08 , Rn. 38 – zitiert
juris). Von dieser vom EuGH als legitim angesehenen Ermächtigungsnorm hat der deutsche Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für arbeitsuchende Ausländer Gebrauch gemacht (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom
SGB II (Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft) als Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL (ebenso: Hailbronner, a.a.O., S. 201). Schließlich ist das zum 1. Januar 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II in Anlehnung an die Sozialhilfe
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausgestaltet. Es umfasst eine pauschalierte, dem Regelsatz der Sozialhilfe vergleichbare Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ähnlich wie in der Sozialhilfe sind für verschiedene Bedarfslagen Leistungen für Mehrbedarfe vorgesehen, vgl. § 21 SGB II. Das Arbeitslosengeld II knüpft hinsichtlich seiner Höhe nicht an ein aus einer vorherigen Beschäftigung bezogenes Einkommen an und weist somit eine sozialhilferechtliche Konzeption auf (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen -
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit der früheren Arbeitslosenhilfe (Alhi)
dem Sozialgesetzbuch
dem SGB II stellt jedoch materiell-rechtlich gerade keine einfache Fortsetzung bzw.
folgeregelung zur früheren Alhi dar. Vielmehr handelt es sich bei der Einführung des Arbeitslosengeldes II im Hinblick auf die bis dahin geltende Alhi um eine vom Gesetzgeber beabsichtigte rechtliche und tatsächliche Zäsur (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R , Rn 10). Dass der Gesetzgeber mit Schaffung des SGB II für die von diesem Gesetz erfassten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen neben Regelungen zur Existenzsicherung auch umfangreiche Regelungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geschaffen hat, ist sozialpolitisch begründet. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, neben der Sicherung des Existenzminimums die Hilfebedürftigen auch bei der Arbeitsaufnahme zu unterstützen und ihnen damit eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Grundsatz des Forderns und Förderns, §§ 2 und 14 SGB II). Diese dem SGB II zugrunde liegende sozialpolitische Zielvorstellung rechtfertigt es jedoch nicht, das sich seiner Struktur
als Sozialhilfeleistung darstellende Arbeitslosengeld II als Instrument der Arbeitsförderung anzusehen. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber zum
dem BSHG in das SGB II sowie das SGB XII erfolgte ausschließlich im Hinblick auf das beabsichtigte Fördern und Fordern der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nicht dagegen wegen struktureller Unterschiede in den existenzsichernden Leistungen
dem SGB II einerseits bzw.
dem SGB XII andererseits. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des SGB II auf die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stellt im Hinblick auf die Rechtsnatur der existenzsichernden Leistungen somit ein rein formales Kriterium dar. Formale Kriterien sind bei der Prüfung des Zwecks einer Sozialleistung jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, a.a.O. , Rn. 42)…. Für die Auffassung des Senats spricht im Ergebnis auch die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen, wonach jedenfalls die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Abschnitt 2 des SGB II keine Leistungen sind, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009, Az.: L 34 AS 790/09 B ER ; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007, Az.: S 2 B 426/07). In diesen Entscheidungen ist überzeugend dargelegt worden, dass das SGB II zwischen Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) unterscheide. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse
1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben, enthalte mithin keine Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es handele sich damit wie die Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII um existenzsichernde Leistungen, die nicht den Zweck hätten, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die diesbezüglichen Ansprüche der Hilfebedürftigen seien vielmehr im Wesentlichen im ersten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB II geregelt.“ An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie wird hinsichtlich der vom Bundesgesetzgeber verfolgten Zielsetzung seit der Neufassung des SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ( BGBl. I S. 453 ff.) zusätzlich durch die Einfügung von § 1 Abs. 1 SGB II gestützt,
der die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Mit der Hervorhebung dieses Leistungsgrundsatzes, mit der der Gesetzgeber auf das Urteil des BVerfG vom
dem SGB II die Existenzsicherung Hilfebedürftiger - in Übereinstimmung mit den vom BVerfG formulierten Anforderungen an eine Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums durch einen einfachgesetzlichen Anspruch (BVerfG, a.a.O., Rn.. 136 f.) - stets der jederzeitigen Deckung des gesamten existenznotwendigen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers (BVerfG, a. a. O., Rn. 137) dient und diese um ihrer selbst willen als selbständiges und unbedingtes Ziel verfolgt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II sichert hiernach den Lebensunterhalt Hilfebedürftiger und stellt dabei allein auf die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ab ohne Rücksicht auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Gewährung ist bedürftigkeitsabhängig und soll nur in einer Notsituation als letzte soziale Auffangleistung gewährt werden. In seiner Entscheidung vom 4. Juni 2009 ( C-22/08 , C-23/08 ) hat es der EuGH ausdrücklich den nationalen Gerichten überlassen, die grundlegenden Merkmale der in Rede stehenden Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung. Dabei soll der Zweck der Leistung
Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht anhand ihrer formalen Struktur zu untersuchen sein (Rn. 41/42, zitiert
juris). Die Anmerkung des EuGH, dass die in § 7 Abs. 1 SGB II normierte Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern solle (Rn. 43, zitiert
juris), ist daher für die deutschen Gerichte weder unmittelbar bindend noch inhaltlich mehr als ein Prüfungsauftrag. Zur Überzeugung des Senats zwingt der Umstand, dass für Leistungen
dem SGB II die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen Anspruchsvoraussetzung ist, nicht zu der Annahme, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II nicht um Sozialhilfeleistungen i. S. des Art. 24 Abs. 2 UBRL handeln kann. Denn das Kriterium der Erwerbsfähigkeit dient lediglich zur Abgrenzung der Hilfesysteme
dem SGB II und dem SGB XII. Rein passive Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums mutieren nicht dadurch zu Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, dass sie an einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und damit auf der Grundlage der Regelungen des SGB II erbracht werden. Das in diesem Zusammenhang vielfach vorgebrachte Argument, dass bei den Leistungen
dem SGB II eine Differenzierung zwischen den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zulässig sei, da es „lebensfremd und auch nicht zielführend“ sei, Unionsbürger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuschließen, ihnen aber europarechtlich einen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
den § 14 ff. SGB II einzuräumen (so z. B. Spellbrink/G. Becker, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 56), vermag nicht zu überzeugen. Es erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen Gründen arbeitsuchenden Unionsbürgern Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur dann zielführend gewährt werden können, wenn diese gleichzeitig auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Für die Zulässigkeit einer
dem Charakter einzelner Leistungsarten differenzierenden (europa-)rechtlichen Bewertung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
dem SGB II spricht auch der Umstand, dass im Anhang X zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
einem bestimmten Gesetz, sondern bestimmte Arten von Leistungen als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen aufgeführt werden. So sind für Deutschland nicht pauschal die Leistungen
dem SGB II und SGB XII benannt, sondern lediglich die Leistungen zur Sicherung des Lebenshalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Vierten Kapitel des SGB XII (dazu im Einzelnen s.u.). Für Bulgarien wird die Sozialaltersrente
des Sozialversicherungsgesetzbuches gesondert aufgeführt, für Spanien die beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten
1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit und für Italien der Sozialaufschlag
544 vom 29. Dezember 1988 und
folgende Änderungen. Werden danach aber mit dem Anhang X zur VO 883/2004 bestimmte einzelne beitragsunabhängige (Geld-)Leistungen als solche gewürdigt, die im Sinne der Definition des Artikel 70 Abs. 1 VO 883/2004 die Züge einer Sozialhilfeleistung mit Merkmalen von Leistungen der Sozialversicherung i.S.v. Artikel 3 Abs. 1 VO 883/2004 kombinieren, so kann allein deshalb die alternative Zuordnung aller anderen, ggf. in denselben Gesetzen begründeten Leistungen als solche der Sozialhilfe oder der Sozialversicherung, insbesondere der Arbeitsmarktintegration (vgl. Artikel 3 Abs. 1 Buchst. h), nicht der pauschalen Bewertung ganzer Leistungsgesetze folgen. Es ist ferner auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Arbeitslosigkeit, deren Beendigung das Ziel der Gewährung von finanziellen Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, ist, nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehört. Gegen die rechtliche Bewertung des Alg II als Sozialhilfe i.S.d. Art. 24 Abs. 2 UBRL lässt sich auch nicht einwenden, dass es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende europarechtlich nicht um „Sozialhilfe“, sondern möglicherweise um eine „besondere beitragsunabhängige Leistung der sozialen Sicherheit“ im vorbeschriebenen Sinne des Art. 70 Abs. 1 VO 883/2004 handelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 14/10 R und vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R ). Zwar unterscheidet die VO 883/2004 zwischen „sozialen Fürsorgeleistungen“, die
5 lit. a) VO 883/2004 nicht in deren Anwendungsbereich fallen, und „besonderen beitragsunabhängigen Leistungen“, wobei die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem SGB II im Anhang X zu Art. 70 VO 883/2004 als besondere beitragsunabhängige Leistungen aufgeführt sind. Dieser Umstand ist allerdings für die Auslegung des Sozialhilfebegriffs in Art. 24 UBRL unerheblich, weil
Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Zweck der Vorschrift davon auszugehen ist, dass von Art. 24 Abs. 2 UBRL Leistungen erfasst werden, die den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden sichern sollen. Für diese Auffassung des Senats spricht auch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 ( C-140/12 , Brey). Der EuGH führt aus, dass die VO 883/2004 den Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Beibehaltung des Anspruches auf bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit, die in ihrem Ursprungsmitgliedstaat gewährt wurden, garantieren soll, es die UBRL aber ihrerseits dem Aufnahmemitgliedstaat erlaube, Unionsbürgern, wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft nicht oder nicht mehr besitzen, rechtmäßige Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staates nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher könne der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ in Art. 7 Abs. 1 UBRL nicht auf soziale Fürsorgeleistungen reduziert werden, die
5 lit. a) der Verordnung Nr. 883/2004 nicht in deren Anwendungsbereich fielen. Die gegenteilige Auslegung würde bewirken, dass die Mitgliedstaaten je
der Organisationsweise ihrer nationalen Systeme der sozialen Sicherheit ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt würden, weil die Qualifizierung einer Leistung als eine „besondere“ und demnach ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 insbesondere davon abhinge, ob die Gewährung dieser Leistung im nationalen Recht auf objektiven Kriterien oder ausschließlich auf der Bedürftigkeit des Betroffenen beruhe. Folglich ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“
Auffassung des EuGH so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfesysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewährt (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 , Brey). Danach ist
Auffassung des Senats auch das Arbeitslosengeld II als Sozialhilfe i.S.d. Art. 24 Abs. 2 UBRL zu bewerten, da diese Leistung dem Leistungsberechtigten im Falle eines unzureichenden oder nicht vorhandenen Einkommens ein Existenzminimum gewährt und diese Leistung ohne jeden (Versicherungs-)Beitrag der Leistungsberechtigten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert wird. 2. Die Leistungsausschlüsse
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II verstoßen auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 21 AEUV (so aber wohl: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Der EuGH, dem
1 AEUV die Befugnis vorbehalten ist, über die Vereinbarkeit des europäischen Sekundärrechts mit dem primären Gemeinschaftsrecht zu befinden, hat die Teilhaberechte aus der Unionsbürgerschaft unter den Vorbehalt expliziter einschränkender Regelungen gestellt (vgl. Urteile vom
1 AEUV ist innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
2 AEUV ist jegliche auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen untersagt. Zwar können sich
der Rechtsprechung des EuGH die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (vgl. EuGH, Urteil vom
juris; Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 Rn. 57- zitiert
juris). 4. Der Ausschluss von den Leistungen verstößt schließlich auch nicht gegen das sekundärrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO 883/04.
dieser Vorschrift haben Personen, soweit die Verordnung gilt und soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Voraussetzung für einen Gleichbehandlungsanspruch ist die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereiches (Art. 2 VO 883/2004) und des sachlichen Geltungsbereiches (Art. 3 VO 883/2004).
VO 883/2004 ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort eines Mitgliedsstaates, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen eröffnet.
der Legaldefinition des Art. 1 lit. l) VO 883/2004 sind "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedsstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
Auffassung des Senats fällt das Arbeitslosengeld II bereits nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004.
1 VO 883/2004 gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit betreffen, so u. a. die unter Buchstabe h) beschriebenen „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ (z.B. Arbeitslosengeld
SGB III in der Fassung von Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
70 Abs. 1 VO 883/2004 auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die
Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. „Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ sind hierbei
der Legaldefinition des Art. 70 Abs. 2 VO 883/2004 Leistungen,
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde
Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag
Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind. Vielfach wird schon allein aus der Tatsache, dass das Arbeitslosengeld II im Anhang X lit. b) der VO 883/2004 aufgeführt wird, darauf geschlossen, dass es sich um eine besondere beitragsunabhängige Leistung handele (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
dem SGB II im Anhang X der VO 883/2004 genügt zur Eröffnung des sachlichen Geltungsbereiches
VO 883/2004 nämlich nicht; diese „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen“ müssen zudem auch die in Art. 70 Abs. 2
1 gewährt werden und dasselbe Risiko wie dieser abdecken (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage 2010, Titel III Art. 70 Rn. 11 m.w.N.). Dies ist zumindest bei den vorliegend im Streit befindlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
SGB II nicht der Fall, weil sie nicht ergänzend zu einer in Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004 genannten Leistung der sozialen Sicherheit gewährt werden. Hier kämen einzig Leistungen zur Arbeitslosigkeit (Art. 3 Abs. 1 h) VO 883/2004) in Betracht, nämlich in erster Linie Arbeitslosengeld
SGB III (in der Fassung von Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
1 gewährt werden; deshalb muss bei diesen Leistungen der exakt identische Versicherungsfall vorliegen (Fuchs, a.a.O., Titel III Art. 70 Rn. 11, 14). Dies ist bei Leistungen
SGB II im Vergleich zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld
SGB III regelmäßig kaum gegeben, weil sie unabhängig von dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Bedürftigkeitsgesichtspunkten erbracht werden. Damit ist unter Berücksichtigung von Art. 70 Abs. 2 a) i) VO 883/2004 schon
dem Wortlaut der Verordnung auch der sachliche Geltungsbereich im Sinne von Art. 2 VO 883/2004 nicht eröffnet.“ Selbst wenn man aber das Arbeitslosengeld II als besondere beitragsunabhängige Leistung i.S. d. Art. 70 Abs. 2 VO 883/2004 bewerten würde, führt dies nicht zu einem Gleichbehandlungsanspruch auf Leistungen
dem SGB II aufgrund des Diskriminierungsverbotes des Art. 4 VO 883/
1 VO 883/
4 VO 883/2004 werden die besonderen beitragsunabhängigen Leistungen
Abs. 2 ausschließlich in dem Mitgliedsstaat erbracht, in dem die betreffenden Personen wohnen, und
dessen Rechtsvorschriften gewährt. Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 soll verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung 883/2004 fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (EuGH, Urteile vom
teilige Wirkungen, die die Ausübung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer in Bezug auf den Genuss von Leistungen der sozialen Sicherheit durch sie und ihre Familienangehörigen haben können, verhindern (EuGH, Urteil vom
der Staatsangehörigkeit auch vor dem Hintergrund des Art. 4 VO 883/04 zugelassen, wenn der Bezug von Sozialhilfe zu einer übermäßigen Belastung des gewährenden Staats würde (vgl. EuGH, Urteil vom
dem SGB II folgt für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom
dem SGB XII kommt vorliegend nicht in Betracht, so dass die Beiladung des Sozialhilfeträgers entbehrlich ist (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
Leistungsberechtigte
dem SGB II. Als Erwerbsfähige sind sie und ihre Angehörigen, die Antragsteller zu 2) bis 4),
SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt
dem SGB XII ausgeschlossen. Abgrenzungskriterium für die Systeme der Grundsicherung
dem SGB II auf der einen Seite und der Sozialhilfe
dem SGB XII auf der anderen Seite ist die Erwerbsfähigkeit (vgl. Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 21 Rn. 12, 15; Loose/Loose, in: GK-SGB II, § 8 SGB II Rn. 3). Die Regelung des § 21 SGB XII stellt insoweit eine Norm zur Abgrenzung der Hilfesysteme
dem SGB II und SGB XII dar; dies gilt auch, soweit ein tatsächlicher Leistungsanspruch trotz vorhandener Erwerbsfähigkeit
dem SGB II nicht ausgelöst wird, denn für die Abgrenzung kommt es nur darauf an, ob ein Anspruch dem Grunde
besteht. Demzufolge scheidet ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt
dem SGB XII auch für Personen aus, die erwerbsfähig sind, aber deren Anspruch aus anderen rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Auch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe bei Krankheit
dem SGB XII zu leisten ist, folgt nichts Gegenteiliges; denn diese Regelung ist nicht so zu verstehen, dass erwerbsfähigen Ausländern und ihren Angehörigen ein - dem Grunde
im SGB II geregelter - Anspruch hilfsweise oder ersatzweise zuerkannt werden soll (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; a.A. wohl Eicher, a.a.O. Rn. 26 ff.; Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 36.3). Die in Rechtsprechung und Literatur verschiedentlich geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss von arbeitsuchenden Unionsbürgern von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl
dem SGB II als auch
dem SGB XII (Bayrisches LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 16 AS 767/10 B ER - Leitsatz u. Rn. 59 f.; Kingreen, SGb 2013, 132, 137 f.) teilt der Senat nicht. Dabei übersieht er nicht, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG
der Rechtsprechung des BVerfG dem Grunde
unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 , 1 BvL 2/11 - Rn. 62 f. m. w. N.). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass arbeitsuchenden Unionsbürgern ein Anspruch auf Mindestsicherung
dem SGB XII eingeräumt wird (vgl. zu einer solchen Mindestsicherung auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2012 - L 7 AS 758/12 B ER - Leits. 4 und Rn. 14). Es ist - soweit ersichtlich - in der sozialhilferechtlichen Literatur unumstritten, dass auch bei Vorliegen von Leistungsausschlussgründen Ausländern, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, ein Anspruch auf die
den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen erhalten bleibt (Schlette, in: Hauck/Noffz, SGB XII, § 23 Rn. 50, 51 u. 54l; Birk, in: LPK-SGB XII, § 23 Rn. 34; Herbst, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 23 Rn. 48; Coseriu, in: jurisPK SGB XII, § 23 Rn. 74 ff.; Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 23 Rn. 92; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2011 - L 19 AS 431/11 B ER - Rn. 4). Welche Leistungen unabweisbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei möglicher und zumutbarer Rückkehr in das Heimatland kommt i. d. R. lediglich die Übernahme der Kosten der Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts in Betracht (Überbrückungsleistungen). Ist die Rückkehr im Einzelfall vorerst nicht möglich, sind längerfristige Leistungen zu erbringen, die das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichern. Diese können sich an den Leistungen
dem AsylbLG orientieren (vgl. Schlette, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.). Einem solchen Anspruch auf die unabweisbar gebotene Hilfe steht nicht § 21 S. 1 SGB XII entgegen, wonach Personen, die
dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde
leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Der verfassungsrechtlich gebotene Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums lässt sich bei Unionsbürgern, die dem Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliegen, im Rahmen des Regelungsgefüges des SGB II nicht verwirklichen. Im Rahmen des SGB XII wird dieser Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII (Hilfegewährung im Ermessenswege, vgl. Coseriu, a. a. O.), des § 1 a AsylbLG (Birk, a. a. O.; Schlette, a. a. O. Rn. 50; a. A. Oppermann, in: jurisPK, § 1 a AsylbLG Rn. 17 ff.: es kommen allenfalls Leistungen
dem SGB XII in Frage) oder unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Herbst, a. a. O.) hergeleitet.
Auffassung des Senats besteht bei arbeitsuchenden Unionsbürgern, die ohne ausreichende Existenzmittel in die Bundesrepublik eingereist sind und auf dem Arbeitsmarkt bislang weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständige Fuß gefasst haben, eine atypische Bedarfslage, die den Einsatz öffentlicher Mittel i. S. d. § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt. § 21 S. 1 SGB II steht der Anwendung dieser Norm, die sich nicht im Dritten Kapitel des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt findet, nicht entgegen. Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers und ggf. dessen Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Hilfe in sonstigen Lebenslagen
SGB XII ist nicht erforderlich, da ein solcher Anspruch vorliegend nicht im Streit ist. Die Antragstellerinnen begehren die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von laufenden Leistungen
dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Diese Leistungen unterschieden sich
Struktur und Inhalt grundlegend von dem situationsbezogenen Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dieser wäre daher beim zuständigen Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen (so i. E. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.