Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin vertreibt in Ha. Geräte der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation, Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art. Der Beklagte ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in D. . Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzseitigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke Bosch beworben. Der Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht ersichtlich, so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des Herstellers mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, dem Verbraucher jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerklagend -die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt beantragt, 1. die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen in der Art wie geschehen Markenwaren wie eine Bosch-Waschmaschine mit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziert werden kann; 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle OLG-Rep 2002, 185 ). Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit der Begründung verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt: Auf dem Gebiet des Handels mit "weißer Ware", auf das sich die beanstandete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktes Mitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien durch die Landkreise Ha. und P. sowie die südliche Peripherie von H. bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonsten stehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähe zur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vorgetragen, daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige Werbung Kunden veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen Angebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementsprechenden Vertragsabschluß bringe. Ebensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitglied seien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne nicht festgestellt werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelnden Verbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittelbaren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines anderen Verbandes bedienen dürften. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß dieser zu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 ( BGBl. I S. 2565 ) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UKlaG auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Nennung des Beklagten in der Unterlassungsklageverordnung führt nicht zu einer Erweiterung seiner Befugnis zum Geltendmachen von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele-und Mediendiensterbringern, um damit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG bestehenden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80). 2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Nach den -insoweit von der Revision nicht angegriffenen -Feststellungen des Berufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen Markt der Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist es unerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstand der Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzustellen ist. 3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.