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AG Bayreuth, Urteil vom 18. Oktober 2013 - Az. 9 Cs 260 Js 5626/13

Tenor

  1. Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zur Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
  2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 185 , 194 StGB Gründe I. Der Angeklagte arbeitet als selbständiger Verleger von Büchern. Im Monat hat er ca. 500 Euro zur Verfügung. Unterhaltspflichtige Kinder hat er keine. Der Angeklagte ist ledig und strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.07.2013 enthält keine Eintragung. II. Am 04.06.2013 um 13:43 Uhr sandte der Angeklagte eine E-Mail an die Poststelle des Landgerichts Bayreuth, Wittelsbacherring 22, 95445 Bayreuth. Diese Nachricht hatte folgenden Inhalt "An alle, die im Fall M... Verantwortung tragen: Niederträchtige Bande! Ihr habt es nicht verdient noch einen Cent aus der Staatskasse zu erhalten. Stellt euch nur dumm. Die Gerechtigkeit wird euch ereilen." Mit dieser E-Mail beabsichtigte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den Mitgliedern der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth zum Ausdruck zu bringen. Strafantrag wurde durch den Präsidenten des Landgerichts Bayreuth für die Mitglieder der dortigen Strafvollstreckungskammer VRiLG K..., RiLG S... und RiinLG E... form- und fristgerecht gestellt. III. Die Feststellungen unter I. stehen fest aufgrund der Angaben des Angeklagten sowie aufgrund des verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 26.07.
  3. Die Feststellungen unter II. stehen fest aufgrund der verlesenen E-Mail Blatt 2 der Akte und aufgrund der Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat gestanden, dass er die E-Mail vom 04.06.2013 an die Poststelle des Landgerichts Bayreuth mit folgendem Inhalt gesandt hat "An alle, die im Fall M... Verantwortung tragen: Niederträchtige Bande! Ihr habt es nicht verdient noch einen Cent aus der Staatskasse zu erhalten. Stellt euch nur dumm. Die Gerechtigkeit wird euch ereilen." Der Angeklagte gab an, dass er mit der E-Mail doch nur dem Herren M... habe helfen wollen. Verantwortlich für die Einweisung des Herrn M... sind die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer Vorsitzender Richter am Landgericht K..., Richter am Landgericht S..., Richterin am Landgericht E..., für die der Präsident des Landgerichts Bayreuth fristgerecht Strafantrag gestellt hat. Der Angeklagte hat sich daher der Beleidigung gem. § 185 , 194 StGB strafbar und schuldig gemacht. IV. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und dass er die Tat eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der Berichterstattung der Presse wohl tatsächlich geglaubt habe, dass im Fall M... Recht gebeugt worden sei. Zu Lasten des Angeklagten spricht allerdings, dass er die Beleidigung gegenüber mehreren Richtern ausgesprochen hat. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte des Angeklagten ist der einzelne Tagessatz auf 15 Euro festzusetzen. V. Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 464 , 465 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/661239.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.