Tenor Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. März 1999 abgeändert. Es wird festgestellt, daß sich die Hauptsache bezüglich der von dem Kläger geltend gemachten Hauptforderung (Zahlung von 35.280,68 DM + 25.904,13 DM = 61.184,81 DM) erledigt hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils 4 % Zinsen bis zum 23. März 2001 zu zahlen: aus 3.332,37 DM seit dem 4. März 1998; aus jeweils 3.361,34 DM seit dem 3. April 1998, dem 5. Mai 1998, dem 5. Juni 1998 und dem 3. Juli 1998; aus jeweils 3.700,59 DM seit dem 5. August 1998, dem 3. September 1998, dem 5. Oktober 1998, dem 4. November 1998, dem 3. Dezember 1998, dem 4. Januar 1999, dem 3. Februar 1999, dem 3. März 1999, dem 6. April 1999, dem 3. Mai 1999, dem 4. Juni 1999 und dem 5. Juli 1999. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob an sich unstreitige Mietforderungen des Klägers gegen die Beklagte durch Hinterlegung erloschen sind. Durch notariellen Vertrag vom 4. Dezember 1993 kaufte der Kläger von der HTB-GmbH, die sich mittlerweile in Konkurs befindet, ein Grundstück mit von der Verkäuferin noch zu errichtenden gewerblichen Aufbauten. Für den Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Außerdem schloß der Kläger mit der HTB-GmbH einen Mietvermittlungs-und Mietgarantievertrag ab und übertrug der KSAD-GmbH die Verwaltung des Objekts, das vermietet werden sollte. Geschäftsführer sowohl der HTB-GmbH als auch der KSAD-GmbH war der Zeuge F. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 7. August 1996 vermietete der Kläger, der noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, auf den aber das Nutzungsrecht übergegangen war, das Objekt der R. X. S. GmbH, die im Verlauf des Rechtsstreits im Wege der Verschmelzung in der Beklagten aufgegangen ist. In dem Mietvertrag heißt es unter § 5: "Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats, an den Vermieter zu bezahlen, und zwar auf folgendes Konto: Kontoinhaber KSAD-GmbH Konto-Nr. ............" Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 teilte ein von dem Kläger beauftragtes Rechtsanwaltsbüro der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: der Beklagten) mit, sie solle nicht, wie "bislang angewiesen", weiter auf das Konto der KSAD-GmbH zahlen. Der Kläger habe nämlich den "Mietenverwaltungsvertrag" mit der KSAD-GmbH fristlos gekündigt. Der Mietzins solle ab sofort direkt auf ein Konto des Klägers gezahlt werden. Die Beklagte kam dieser Aufforderung zunächst nach. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 teilte die S. Hausverwaltung der Beklagten mit, der Kläger habe nun sie zur Verwalterin bestellt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 forderte der Zeuge F. die Beklagte auf, den Mietzins nach wie vor auf das "bekannte Mietkonto" zu zahlen, also auf das Konto der KSAD-GmbH. Der Kläger sei "nicht Berechtigter der Mietzahlung geworden", da das Vertragsverhältnis mit dem Kläger "vom Landgericht Kassel als unwirksam bewertet worden" sei. Das Schreiben des Zeugen F. trägt den Stempel der HTB-GmbH, nicht der KSAD-GmbH. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 teilten die Anwälte des Klägers der Beklagten mit, die Ansicht des Zeugen F., der Mietzins stehe nicht dem Kläger zu, sei unrichtig. Das Landgericht Kassel habe festgestellt, daß der zwischen dem Kläger und der HTB-GmbH bestehende Mietgarantievertrag wegen eines Beurkundungsfehlers nichtig sei. Dieses Urteil sei nicht rechtskräftig, unabhängig davon habe aber dieser Mietgarantievertrag nichts mit der Frage zu tun, wem die Miete zustehe. Dieses Schreiben übersandte die Rechtsabteilung der Beklagten sowohl der HTB-GmbH als auch der KSAD-GmbH mit der Bitte um eine Stellungnahme, die jedoch ausblieb. Die Beklagte hinterlegte daraufhin die fällig werdenden Mietzinszahlungen beim Amtsgericht. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte zur Hinterlegung nicht berechtigt war und deshalb durch die Hinterlegung von ihrer Zahlungsverpflichtung nicht frei geworden ist. Er hat zunächst Klage erhoben wegen des Mietzinses für die Zeit von März bis Dezember 1998 von zusammen 30.223,12 DM (zuzüglich gestaffelter Zinsen). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz die Klage erweitert auf insgesamt 61.184,81 DM (ebenfalls zuzüglich gestaffelter Zinsen). Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Mit seiner Revision hat der Kläger zunächst seinen früheren Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens hat er die Freigabe der hinterlegten Beträge erwirkt. Am 23. März 2001 wurden 61.184,81 DM an ihn ausgezahlt, das entspricht exakt der von ihm im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Hauptforderung. Er hat daraufhin wegen der Hauptforderung die Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Gründe Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zu der Verurteilung der Beklagten, die eingeklagten Zinsen bis zu dem Tag, an dem der hinterlegte Betrag an den Kläger ausgezahlt worden ist -dem 23. März 2001 -zu zahlen, und zu der Feststellung, daß sich die Hauptsache wegen der eingeklagten Hauptforderung erledigt hat. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die eingeklagten Mietzinsansprüche seien nach den §§ 372 , 376 , 378 BGB erloschen, weil die Beklagte unter den gegebenen Umständen berechtigt gewesen sei, den monatlich fällig werdenden Mietzins mit befreiender Wirkung zu hinterlegen. Die Beklagte habe sich in einer schwierigen Lage befunden, weil sowohl der Kläger als auch die HTB-GmbH als Inhaber der umstrittenen Mietzinsforderung aufgetreten seien. Die Regelung des Mietvertrages über die Berechtigung, den Mietzins einzuziehen, sei nicht eindeutig. Eine weitere Ungewißheit habe sich für die Beklagte daraus ergeben, daß der Kläger den Inhalt des zwischen ihm und der HTB-GmbH geführten Rechtsstreits "nicht durch Beifügen von Unterlagen durchschaubar gemacht" habe. Da die HTB-GmbH unstreitig noch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei, habe die Beklagte ohne Fahrlässigkeit mit der Möglichkeit rechnen dürfen, daß "die von der HTB-GmbH behauptete Änderung der Rechtslage eingetreten sein konnte". Von einem Schuldner könnten billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts und zur rechtlichen Subsumtion verlangt werden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 2. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner verpflichtet ist, bei nicht einfach gelagerten Sachverhalten professionellen, kostenpflichtigen Rechtsrat einzuholen, bevor er sich zur Hinterlegung entschließt, ist im einzelnen umstritten. Es ist zur Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch nicht erforderlich, sich mit dieser Streitfrage zu befassen. Jedenfalls ist ein Schuldner, der wie die Beklagte bundesweit tätig ist und eine eigene Rechtsabteilung unterhält, verpflichtet, diese Rechtsabteilung einzuschalten (vgl. Heinrichs in MünchKomm/BGB 4. Aufl. § 372 Rdn. 11 m.N.), was die Beklagte auch getan hat. Die Rechtsabteilung der Beklagten hätte unschwer feststellen können und müssen, daß hinreichende, ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses stehe nicht dem Kläger -dem Vermieter -zu, nicht einmal vorgetragen waren. Für die Rechtsabteilung der Beklagten hätte deshalb bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt erkennbar sein müssen, daß die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorlagen.
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