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VG Bayreuth, Beschluss vom 15.11.2013 - B 1 S 13.821

Versammlungsrechtliche Auflagen; Untersagung der Bezugnahme auf Rudolf Heß; Gefahr, dass Kundgebung den Charakter einer unzulässigen Heß-Kundgebung annimmt; Auflagen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 4 StGB erforderlich Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit Schreiben vom 07.10.2012 meldete der Antragsteller eine Versammlung in Wunsiedel an. Die Beschreibung des Versammlungsablaufs für den 16. November 2013 lautete wie folgt: „Beginn: Treffpunkt ab 13.00 Uhr, Beginn um 14 Uhr, Ende um 20 Uhr Thema: „Heldengedenken 2013 - Tot sind nur jene, die vergessen werden“ Teilnehmerzahl: ca. 150 Aufzugsroute: Treffpunkt, Beginn und Auftaktkundgebung auf dem Platz am Bahnhof, von dort durch die Innenstadt von Wunsiedel mit der Route Am Bahnhof, Karl-Sand-Straße, Jean-Paul- Straße, Ludwigstraße - dort am Marktplatz Zwischenkundgebung - Ludwigstraße, Feldstraße, Hofer Straße, Am Bahnhof. Am Bahnhofsplatz Abschlußkundgebung. Versammlungsleiter: ... Stellvertreter: ... Hilfsmittel: Fahrzeug mit Lautsprechern, Fahnen mit Stocklänge 2 m, Lautsprecheranlage Megaphone, Transparente bis 5 m, Trommeln. Getragener Kranz im Demozug. Darüber hinaus ist ein Imbißstand (u. a. mit Bockwürsten und Getränkeverkauf 0,5 l in PET-Plastikflaschen, Kaffee, Brötchen) für die Teilnehmer vorgesehen, welchen ich hiermit ohne Gewinnabsicht beantrage. Pavillon und Tische als Verkaufstheke. Es kommen verschiedene Redner zum Einsatz, ein musikalisches Rahmenprogramm ist geplant. Während des Aufzuges erfolgt Musik aus dem Lautsprecherwagen.“ Auf Anfrage des Landratsamts teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 28.10.2013 mit, dass Herr ... aus ... am Kooperationsgespräch am 04.11.2013 teilnehmen werde. Diesen benannte er zugleich als neuen stellvertretenden Versammlungsleiter. Bei dem Kooperationsgespräch wurden verschiedene Punkte angesprochen insbesondere auch die Kundgebungsroute. Für diese wurde die letztjährige erneut angeboten. Als Teilnehmerzahl hielt Herr ... 150 Personen für realistisch. Weiter gab er an, dass 6 Redner geplant seien. Das Landratsamt Wunsiedel erließ am 05.11.2013 einen Bescheid, mit dem die Anmeldung der Veranstaltung bestätigt wurde. Im Weiteren wurden jedoch eine Reihe von Beschränkungen angeordnet, insbesondere unter den streitgegenständlichen Ziffern III Nr. 1 und Nr. 2 folgendes: „III. Für die o. g. Veranstaltung werden bezüglich des Versammlungscharakters folgende Beschränkungen angeordnet: 1. Die Erwähnung von Rudolf Heß in jeglicher Form ist untersagt. 2. Es ist untersagt, jeglichen Bezug zu Rudolf Heß herzustellen. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der Formulierung „Wir gedenken dem Stellvertreter“ oder das Skandieren von Rufen, die akustisch eine Assoziation zu dem Namen Heß herstellen, wie z.B. „yes, yes, yes““ Zur Begründung für diese Auflagen wurde folgendes ausgeführt: „5. Zu III.

  1. a)Das Verbot der Erwähnung von Rudolf Heß in jeglicher Form sowie des Bezuges zu Rudolf Heß ist erforderlich, um unmittelbare Gefährdungen der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG und des § 130 Abs. 4 StGB zu verhindern. Dies gilt ebenso für das Verbot der Verwendung des Begriffes „Wir gedenken dem Stellvertreter“, da bei der Rieger-Gedenkkundgebung im Jahr 2009 ein eindeutiger Bezug zu Rudolf Heß hergestellt worden ist. Auch der diesjährige Aufruf im Internet bezeichnet Wunsiedel als den Ort „wo in perfider Art das Grab von Rudolf Heß durch die Gutmenschenmafia geschändet wurde“. Im Rahmen einer Versammlung am 30. Juli 2011 in Wunsiedel, die unter dem Motto „Fremdarbeiterinvasion stoppen“ stand, war auf Grund des offensichtlichen Zusammenhanges mit der Auflösung des Grabes von Rudolf Heß und der heftigen Diskussion im Internet jeglicher Bezug zu Rudolf Heß untersagt. Dieses Verbot wurde bei der Durchführung der Versammlung letztlich dadurch unterlaufen, dass die Versammlungsteilnehmer während des Versammlungszuges ständig die Parole „Hier marschiert der nationale Widerstand yes, yes, yes“ skandierten. Die Formulierung „Hier marschiert der nationale Widerstand ja, ja, ja“ hätte keinen nachvollziehbaren Sinn gehabt. Durch das jeweils geschlossene dreimalige Rufen des englischen Wortes yes klang es für jeden Außenstehenden allerdings so, als hier gerufen worden sei „Hier marschiert der nationale Widerstand Heß, Heß, Heß“. Auf Grund der eindeutig – und damals auch so beabsichtigten – Wahrnehmung dieses Rufes würde ansonsten zum Ausdruck gebracht, dass der Marsch letztlich doch der Verehrung von Rudolf Heß dient. Nur dadurch kann die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch das Durchführen einer Versammlung mit dem Charakter einer Heß-Demo verhindert werden.“ Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13.11.2013, am Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag (um 18.55 Uhr nach Ende der Geschäftszeit), erhob der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid mit dem Antrag, diesen hinsichtlich der darin unter Ziffer III 1. und 2. angeordneten Beschränkungen aufzuheben. Weiterhin beantragte er unter Hinweis auf Art. 25 BayVersG gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, „die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.“ Zur Begründung wird seitens des Antragstellers im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Die Klage richtet sich gegen die Beschränkungen zu Ziffer III. 1. und 2., Seite 2 des Bescheides. Die angeordneten Beschränkungen zur Durchführung der Versammlung aufgrund Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Die Beschränkungen betreffen insbesondere den Kern der verletzten Grundrechte und liegen dicht an verbotener staatlicher Willkür. Die angefochtenen Beschränkungen sollen angeblich zur Verhinderung erwartender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG dienen. In den Gründen des Bescheides werden unter Ziffer 5., Seite 9 und 10 des Bescheides als Rechtsgrundlagen Art. 15 Abs. 2. Nr. 2 BayVersG und § 130 Abs. 4 StGB genannt, wobei sich lediglich Ziffer 5. lit.
  2. a)des Bescheides mit der Begründung der Beschränkungen zu Ziffern III. 1. und Ill. 2. befasst. Zunächst einmal handelt es sich bei Rudolf Hess um einen bereits toten Menschen. Offenkundig, also allgemein und auch gerichtsbekannt ist, dass Rudolf Hess zu seinen Lebzeiten der Stellvertreter des damaligen Reichskanzlers Adolf Hitler war. Offenkundig ist ebenso, dass Hess nach über 40-jährigem Freiheitsentzug, davon überwiegend in Einzelhaft und als einziger Gefangener am 17. August 1987 in Berlin-Spandau im Gefängnis der Alliierten zu Tode gekommen ist. Am Wochenende des Volkstrauertages, auf den der Bescheid ebenfalls Bezug nimmt, ist es üblich und gewöhnlich, dass bundesweit den Toten, insbesondere auch den Gefallenen der Weltkriege gedacht wird. Gefallene und anders ums Leben Gekommene als Helden zu betrachten, ist dem Zugriff gesetzlicher bzw. exekutiver Definition entzogen. Deshalb kann man auch Rudolf Hess als Helden oder auch Märtyrer betrachten und ihn als solchen auch öffentlich bezeichnen und erwähnen. Solches ist durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gewährleistet. Das vorliegende „Totalverbot“ in Bezug auf den Menschen Rudolf Hess beseitigt die in der Versammlung auch ausgeübte Meinungsfreiheit gänzlich und stellt demnach eine Verletzung der Meinungsfreiheit in ihrem Wesenskern dar. In einer Versammlung zum Volkstrauertag - aber auch in jeder anderen - ist es deshalb grundsätzlich erlaubt, den Lebensweg, das Streben, das Leiden, die Persönlichkeit, die ausgeübten Funktionen und das Lebenswerk eines Toten und freilich auch die Umstände seines Todes aufzuzeigen. Dies gilt auch für Rudolf Hess. Es reicht zur Begründung des angeordneten „Totschweigen“ dieses Menschen in Form der Beschränkungen in Ziffern III. 1. und 2. des Bescheides nicht aus, dass andere oder die „Allgemeinheit“ sich durch die Erwähnung des Namens des toten Menschen möglicherweise in ihren Gefühlen verletzt fühlen könnten. Vorliegen muss zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschränkung die unmittelbare Gefahr, dass durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch die unmittelbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer besteht. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG lehnt sich damit an die Strafvorschrift des § 130 Abs. 4 StGB an, deren Verfassungsmäßigkeit vom BVerfG in seiner „Wunsiedelentscheidung“ vom 4.11.2009, obwohl es diese ein Sondergesetz und damit dem Wortlaut des GG entsprechend verfassungswidrig sei, festgestellt hat, weil die Bundesrepublik Deutschland das Gegenbild zum 3. Reich und deshalb dem Grundgesetz diese Grundrechtsschranke immanent sei. Nur deshalb könne § 130 Abs. 4 StGB als Sondergesetz auch grundrechtsbeschränkend in Bezug auf Art. 5 GG Geltung haben. Das Bundesverfassungsgesetz hat aber im Bewusstsein der Ausnahme von der Ausnahme der Anwendbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB wiederum enge Grenzen gesetzt indem eine Strafbarkeit nur vorliegen kann, wenn die Handlung auch zu einer Störung des öffentlichen Friedens geführt hat. Das im Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB zu prüfende Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens wurde damit zum Tatbestandskorrektiv gemacht, dass die strafbaren von den nicht strafbaren Handlungen trennt. Diese restriktive Auslegung gilt, weil es sich um tragende und rechtsfortbildende Gründe der Entscheidung handelt, aufgrund § 31 BVerfGG auch für Art. 15 Abs. 2 BayVersG. Der Gesetzestext des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 BayVersG trägt dem insoweit Rechnung, als dass eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen muss und bei beim hier zur Anwendung gelangten Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 die unmittelbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer hinzutreten muss. Das Vorliegen einer solchen „doppelten“ unmittelbaren Gefahr muss ausführlich begründet werden, insbesondere dann, wenn, wie in den angefochtenen Beschränkungen, ein Totalverbot ausgesprochen wird, die schon die Erwähnung von „Rudolf Hess in jeglicher Form“ (Ziffer III. 1. des Bescheides) und die Herstellung „jeglichen“ Bezuges „zu Rudolf Hess“ untersagt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid völlig unterblieben. Jedenfalls reicht die dürre Begründung auf Seite 9 Ziffer 5. lit.
  3. a)nicht aus. Diese macht nicht etwa in der Vergangenheit vergleichbarer Kundgebungen in Wunsiedel geschehene, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichende Äußerungen geltend, welche die Würde der Opfer derselben verletzt haben sondern bezieht sich auf Äußerungen zu zeitgeschichtlich aktuellen Geschehnissen um das Grab Hess' in Wunsiedel im Jahre 2011, also bezieht sich auf die „Jetztzeit“. In der Rechtsprechung zu § 130 Abs. 4 StGB werden nicht einmal spontane Gedenkstätten zu Ehren von Rudolf Hess als strafbar angesehen. Beispielhaft, weil auch regional naheliegend, sei die Entscheidung der 1. großen Strafkammer des LG Würzburg zu – 1 Qs 20/13 – vom 13.2.2013 angeführt. Die dort Angeschuldigten hatten unter dem Leitsatz „Am 20.7.2011 wurde in Wunsiedel das Grab von Rudolf Heß (Stellvertreter von Adolf Hitler) aufgelöst“ mehrere „Rudolf Heß-Gedenkstätten“ im Freistaat Bayern errichtet und waren deshalb angeklagt worden. Diese Gedenkstätten bestanden im Wesentlichen aus einem Plakat, welches ein Portrait von Rudolf Heß zeigte und mit dem Schriftzug „Dein Grab können sie brechen – Dein Gedenken NICHTI“. Die Strafkammer hat mit seiner Entscheidung den vorangegangenen Nichteröffnungsbeschluss des AG Gemünden am Main bestätigt und weder eine Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 4 noch nach § 86a StGB gesehen. Daraus folgt erst recht, dass jedermann öffentlich sein Gedenken für Rudolf Heß Ausdruck verleihen darf, jedenfalls dann, wenn er sich dabei auf die Haft in Spandau, auf dessen Isolation dort, auf die Umstände seines Todes oder das Nürnberger Tribunal bezieht, vor allem dann,wenn er etwa sagt, dass er am 16.11.2013 auch deshalb nach Wunsiedel gekommen ist, um Rudolf Heß zu gedenken, der bis zum Jahre 2011 in diesem Ort seine Grabstätte hatte. Solche sind allesamt Geschehen in Zeit und Raum, also historische Ereignisse, welche keine Bezüge zum historischen Nationalsozialismus haben. Die Beschränkungen in Ziffern III. 1. und 2. sind bei alledem so absolut gefasst, dass eine Auslegung, die sie noch irgendwie rechtmäßig erscheinen ließen, ausgeschlossen ist. Folgt man dem Wortlaut der Beschränkungen, so dürfte der Kläger oder der Versammlungsleiter nicht einmal die angefochtenen Beschränkungen vor den Teilnehmern verlesen, weil darin der Name Rudolf Heß Erwähnung findet. Dies zeigt die Absurdität der Beschränkungen besonders eindrücklich. Die Beschränkungen könnten nach alledem – wegen ihrer Absolutheit – aus klägerischer Sicht auch nicht durch das Gericht abgeschwächt, ausgelegt oder modifiziert werden und dürften deshalb vollumfänglich aufzuheben sein. Da die Versammlung schon am 16.11.2013 stattfinden soll, droht Rechtsverlust durch die angefochtenen Beschränkungen am 16.11.2013 ab 14.00 Uhr. Bei summarischer Prüfung sowie unter Abwägung des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Beschränkungen und Durchsetzung seiner Rechte aus Art. 5 und 8 GG gegenüber dem normativ verankerten Interesse des Beklagten an deren sofortiger Vollziehbarkeit zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wiegt das Interesse des Klägers an der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage schwerer. Dabei ist auch die Wahrscheinlichkeit mit einzubeziehen, dass der Kläger ob seiner Anmeldung ein Interesse an der Durchführung der Versammlung hat – und nicht an deren Auösung. Er wird sich immer darum bemühen, dass es Verstöße im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB (respektive Art. 15 Abs. 2 BayVersG) nicht gibt.“ Das Landratsamt Wunsiedel äußerte sich unter Übermittlung weiterer Unterlagen, die dem Verwaltungsgericht noch nicht vorlagen (Niederschrift über das Kooperationsgespräch, Ausdrucke aus dem Internet, insbesondere Aufrufe zur Teilnahme an der Versammlung des Antragstellers), zu dem Antrag mit Telefax vom 14.11.2013 (eingegangen um 16.55 Uhr) und beantragte, den Antrag abzuweisen. Zum Antragsvorbringen wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Zunächst wird seitens des Antragsgegners darauf hingewiesen, dass kein der gültigen Rechtslage entsprechender ordnungsgemäßer Antrag vorliegt. Gemäß Art. 25 BayVersG haben Klagen gegen 'ein Versammlungsverbot keine aufschiebende Wirkung, so dass die aufschiebende Wirkung einer Klage auch nicht „wieder hergestellt" werden kann. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers versucht in der Antragsschrift darzulegen, dass das Verbot der Erwähnung von Rudolf Heß sowie die Herstellung jeglichen Bezuges zu Rudolf Heß eine unzulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit darstellt. Hierbei wird zunächst versucht die Person Rudolf Heß „zu spalten". Auf der einen Seite wird auf Rudolf Heß und seine Funktion im 3. Reich abgestellt und auf der anderen Seite wird Rudolf Heß aus der Zeit von den Nürnberger Prozessen über die Haft in Berlin-Spandau bis zu seinem Tod betrachtet. Die Argumentation stellt nun darauf ab, dass es möglich sein muss, einer verstorbenen Person zu gedenken und auch deren Funktionen und Lebenswerk sowie die Umstände ihres Todes aufzuzeigen. Mit dieser Argumentation wird erneut versucht, einen Mythos um Rudolf Heß zu schaffen. Durch die Trennung von Rudolf Heß, der an den Gräueltaten der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft beteiligt war, von dem Rudolf Heß der Zelt nach Kriegsende soll die gesetzliche Regelung der Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG bzw. Art. 15 Abs. 1 BayVersG i.V.m. § 130 Abs. 4 StGB ausgehebelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung über das Versammlungsverbot eines Heß-Gedenkmarsches 2005 erklärt, dass auf die Betrachtungsweise des mit den Umständen vertrauten Außenstehenden abzustellen ist. Die Betrachter einer Versammlung, die sich auf Rudolf Heß bezieht, erkennen die vermeintliche Differenzierung zwischen diesen „beiden Teilen der Person Rudolf Heß" nicht. Vielmehr ergibt sich daraus wiederum der Charakter einer Heß-Gedenkkundgebung. Rudolf Heß war zweifelsohne ein führender Repräsentant des Nationalsozialismus. Der bayerische Gesetzgeber hat in Kenntnis der Strafrechtsregelung des § 130 Abs. 4 StGB im Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG eine klarstellende Regelung geschaffen, dass die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus realisiert werden kann. Die Gefahr, dass dies in der Versammlung am 16.11.2013 in Wunsiedel erfolgt, besteht unmittelbar, wenn hier ein Bezug zu Rudolf Heß hergestellt werden dürfte. Gerade im Hinblick auf die in früheren Jahren durchgeführten Rudolf Heß-Gedenkkundgebungen in Wunsiedel ist konkret zu erwarten, dass im Rahmen dieser Versammlung ein Schwerpunkt das Gedenken an Rudolf Heß sein würde. Es besteht auch die konkrete Gefahr der Verletzung der Würde der Opfer, wenn der ausschließlich regimekonform handelnde Rudolf Heß als Held dargestellt würde und die zahlreichen Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft darüber völlig vergessen würden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. März 2007, Az. 24 B 06.1894 ). Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG, die sich aus einem Bezug zu Rudolf Heß ergeben würden, ist auch auf in der Vergangenheit in Wunsiedel stattgefundene Versammlungen abzustellen. Die Durchführung der Heß-Gedenkmärsche, insbesondere in den Jahren 2001 - 2004, verdeutlicht, dass es für Rechtsextremisten ein fundamentales Anliegen ist. in Wunsiedel Heß zu gedenken. Nachdem diese Form der Versammlungen ab 2005 verboten war, was letztlich auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, versuchten Rechtsextremisten immer wieder, einen Bezug zu Rudolf Heß herzustellen. Bezüglich des Rieger-Gedenkmarsches am 14.11.2009 erfolgte ein Verbot, konkrete Bezüge zu Rudolf Heß herzustellen, durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verbot wurde damals dadurch unterlaufen, dass ein Transparent mit der Aufschrift „Wir gedenken dem Stellvertreter, einem Freund und Kameraden, einem liebevollen Vater. Er tat seine Pflicht gegenüber unserem Volke, seine Pflicht als Deutscher, als treuer Gefolgsmann seines Eides" mitgeführt wurde, das in Stil und Aufmachung den Transparenten während der Heß-Märsche entsprach. Es wurde hier bewusst eine Formulierung gewählt, die für jeden Außenstehenden den eindeutigen Bezug zu Rudolf Heß beinhaltete. Von besonderer Bedeutung waren in diesem Zusammenhang Formulierungen wie „er tat seine Pflicht gegenüber unserem Volke", „als treuer Gefolgsmann seines Eides", und die Bezeichnung als Stellvertreter. Wenige Tage nach der Auflösung des Grabes von Rudolf Heß meldete die NPD eine Versammlung in Wunsiedel für den 30. Juli 2011 unter dem Motto „Fremdarbeiterinvasion" an. Aufgrund des offensichtlichen Zusammenhangs mit der Grabauflösung und der heftigen Diskussionen im Internet wurde hinsichtlich dieser Versammlung vorsorglich jeglicher Bezug zu Rudolf Heß untersagt. Dieses Verbot wurde bei der Durchführung der Versammlung letztlich wirksam unterlaufen. Die Versammlungsteilnehmer skandierten während des Versammlungszuges ständig die Parole „Hier marschiert der nationale Widerstand, yes yes yes". Bei der Beobachtung von Äußerungen der rechtsextremen Szene ist eindeutig feststellbar, dass Anglizismen in jeder Form in der Ausdrucksweise nahezu panisch vermieden werden. Dies dürfte offensichtlich und gerichtsbekannt sein. Trotzdem wurde während des Versammlungsaufzuges ständig die englischsprachige Parole „yes yes yes" verwendet. Die Formulierung „Hier marschiert der nationale Widerstand ja ja ja" hätte keinen nachvollziehbaren Sinn gehabt. Durch das jeweils geschlossene dreimalige Rufen des englischen Wortes yes klang es für jeden Außenstehenden so, als ob hier gerufen worden sei „Hier marschiert der nationale Widerstand Heß Heß Heß“, das heißt, die Versammlungsteilnehmer konnten durch Wunsiedel marschieren unter dem Eindruck, für jeden erkennbar ständig Heß-Rufe zu skandieren. Aufgrund der Abneigung gegen Anglizismen und der ansonstigen Bedeutungslosigkeit des dreimaligen Wiederholens des Wortes ja ist klar zu erkennen, dass gerade diese Wirkung von den Versammlungsteilnehmern beabsichtigt worden ist. Soweit in der Antragsschrift Bezug auf strafrechtliche Entscheidungen zu § 130 Abs. 4 StGB im Hinblick auf spontane Gedenkstätten zu Ehren von Rudolf Heß Bezug genommen wird, lässt sich daraus, entgegen der Auffassung des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers, keine Aussage hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschränkungen ableiten. Zunächst ist hierbei darauf abzustellen, dass Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG eben ausdrücklich das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus als eine Form der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft ansieht. Außerdem ist das Aufstellen eines Plakates mit einem Porträt von Rudolf Heß und dem Schriftzug „Dein Grab können sie brechen – dein Gedenken nicht!“ nicht mit einer Huldigung von Rudolf Heß im Rahmen einer öffentlichen Versammlung vergleichbar. Insbesondere eine unmittelbare Gefährdung des öffentlichen Friedens wäre dadurch zu erwarten, weil eine rechtsextreme Versammlung, die ein Heldengedenken beinhaltet und dabei ausdrücklich Bezüge zu Rudolf Heß herstellt, eine weitgehende Beachtung finden würde und insbesondere bei überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der getöteten Opfer die verständliche Angst vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde und vor der gefährlichen Ausbreitung des zugrundeliegenden Gedankengutes ausgelöst hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2000, Az. 6 C 21.07 ). Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers geht zutreffenderweise davon aus, dass die Beschränkungen hinsichtlich des Bezuges zu Rudolf Heß nicht in irgendeiner Art und Weise abgeschwächt oder modifiziert werden können. Ein nur teilweiser Bezug zu Rudolf Heß ist letztlich nicht möglich. Somit wäre konkret zu erwarten, dass die angemeldete Versammlung mit entsprechenden Bezügen zu Rudolf Heß den Charakter einer klassischen Heß-Gedenkkundgebung einschließlich deren rechtlichen Auswirkungen, insbesondere der drohenden Realisierung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB nehmen würde. Somit war es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu einem Versammlungsverbot das mildere Mittel, hier konkrete Bezüge zu Rudolf Heß zu untersagen und dadurch die öffentliche Sicherheit hinreichend zu schützen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die eingereichten Unterlagen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers unkorrekt gestellte Antrag ist dabei im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und nach dem erkennbaren Ziel des Antrags gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage beantragt wird (da die Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat). Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Antrag zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Auflagen erscheinen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Gericht schließt sich insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst der überzeugenden Begründung des angefochtenen Bescheides sowie den sehr ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Darlegungen in der unter I. wiedergegebenen Antragserwiderung des Landratsamts Wunsiedel i. F. an und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch folgendes auszuführen: Die streitgegenständlichen Auflagen für die Kundgebung am 16.11.2013 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Kammer ist das Landratsamt Wunsiedel i. F. zu Recht vom Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einer Durchführung der Versammlung ohne diese Auflagen ausgegangen und hat diese in nicht zu beanstandender Weise gemäß Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BayVersG verfügt. Auch das Gericht geht aufgrund der gesamten Vorgeschichte, insbesondere auch des Ablaufs der Kundgebungen in Wunsiedel in den letzten Jahren, davon aus, dass der Antragsteller und seine Gesinnungsgenossen beabsichtigen, die Kundgebungen in Wunsiedel als Ersatz für die verbotenen Heß-Gedenkkundgebungen auszugestalten und ihnen ein entsprechendes Gepräge zu verleihen. Dies zeigen auch die seitens des Antragsgegners vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet mit Teilnahmeaufrufen des Freien Netzes Süd – zu dem der Antragsteller als maßgeblicher Repräsentant zu rechnen ist – deutlich auf, indem dort das (aufgelassene) Grab von Rudolf Heß und ein Gedenken an jene „Helden der nationalen Bewegung, die sich im Laufe der Geschichte für die Freiheit Deutschlands aufopferten“ angesprochen werden. Wie die Kammer zu früheren Heß-Kundgebungen mehrfach rechtskräftig entschieden hat und wie dies vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (insbesondere BayVGH, U.v. 26.3.2007 – 24 B 06.1894 – BayVBl 2008, 109 ), dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 25.6.2008 – 6 C 21.07 – NJW 2009, 98 und BayVBl 2009, 50 ) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – NJW 2010, 47 und BayVBl 2010, 234 ) rechtskräftig bestätigt wurde, wird der Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, durch Kundgebungen zum Gedenken an Rudolf Heß in Wunsiedel erfüllt. Würde, wie offenbar vom Antragsteller beabsichtigt (auf Seite 3 der Antragsschrift wird deutlich ausgeführt, dass „man auch Rudolf Heß als Helden oder auch Märtyrer betrachten und ihn als solchen auch öffentlich bezeichnen und erwähnen“ kann!) bei der streitgegenständlichen Versammlung an Rudolf Heß gedacht – sei es explizit oder auch in Anspielungen –, so würde diese Kundgebung eindeutig einen Charakter annehmen, wie ihn die früher durchgeführten Heß-Gedenkkundgebungen aufwiesen und gegen § 130 Abs. 4 StGB verstoßen. Um dies zu unterbinden, hat die Versammlungsbehörde die angefochtenen Auflagen beanstandungsfrei verfügt. Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. November 2009 – 10 CS 09.2811 – zu einer gleichartigen Kundgebung in Wunsiedel das Verbot der Versammlung nur unter der Maßgabe verfügt, „jede Form der Erwähnung von Rudolf Heß zu unterlassen“. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 – (u.a. NJW 2000, 3053 ) im Hinblick auf die Gefahr einer Umwidmung einer Veranstaltung in eine Heß-Kundgebung angeordnet, dass „Aussagen zum Todestag von Rudolf Heß“ unterbleiben müssen. Soweit seitens des Antragstellers geltend gemacht wird, dass in strafrechtlichen Entscheidungen zur Errichtung von Rudolf-Heß-Gedenkstätten eine Strafbarkeit verneint worden sei, weist die Versammlungsbehörde zu Recht darauf hin, dass dies mit der Durchführung einer Kundgebung in Wunsiedel unter Bezugnahme auf Rudolf Heß nicht vergleichbar ist, da letztere viel stärker im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und eine Durchführung mit einem solchen Gepräge insbesondere auch von den Opfern des Nationalsozialismus und ihren Angehörigen als Verherrlichung einer der führenden Personen und Ideologen des Nationalsozialismus, sowie damit einhergehend zumindest als Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gesehen und bewertet werden würde. Der vorliegende Antrag ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 45.4 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013(vgl. http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php oder http://www.anwaltverein.de/downloads/streitwertkatalog-2013 -berichtigt-neu.pdf). Permalink: https://openjur.de/u/661656.html ( https://oj.is/661656 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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