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VG Würzburg, Urteil vom 21.11.2013 - W 5 K 12.377

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1 der Gemarkung K..., Stadt K... Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus Nr. 1 ist als Baudenkmal in die Denkmalschutzliste eingetragen. Im Juli 2010 stellte die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Haßberge fest, dass an dem denkmalgeschützten Gebäude des Klägers entlang der südlichen Längsfassade ein Balkon ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet worden ist. Mit Schreiben vom 24. September 2010 wurde der Kläger unter Mitteilung dieser Feststellung um Stellungnahme zur beabsichtigten Beseitigung des Balkons gebeten. Daraufhin fanden mehrere gemeinsame Besprechungstermine mit dem Kläger am Landratsamt Haßberge statt, um anstelle der Beseitigung eine Kompromisslösung zu finden. Im Rahmen der am 10. Februar 2011 stattgefundenen Besprechung unterbreitete der Kläger den Vorschlag, den vorhandenen, nicht genehmigten, Balkon durch ein Glas-Stahl-Brüstungsgeländer zu verändern. Der seinerzeit anwesende Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde signalisierte hierzu sein Einverständnis. Der Inhalt der Besprechung wurde in einem Aktenvermerk niedergelegt. Eine Bekanntgabe an den Kläger erfolgte nicht. Am 17. Oktober 2011 stellte der Kläger einen Bauantrag beim Landratsamt Haßberge über die Errichtung eines Balkons mit einer Geländerkonstruktion aus Edelstahl mit Glasfüllungen. Am 2. November 2011 wurde die geplante Geländerkonstruktion zwischen der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) erörtert. Dabei wurde festgehalten, dass die beabsichtigte Konstruktion denkmalschutzfachlich nicht zu vertreten sei und stattdessen ein schlichtes Holzgeländer vorzuziehen sei. Die im November 2011 zwischen der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD besprochene Holzgeländerkonstruktion mittels Senkrechtlattung des Geländers wurde mit dem Kläger am 28. Dezember 2011 sowie am 19. Februar 2012 erörtert. Der Vorschlag wurde vom Kläger abgelehnt, da Dritte aufgrund der Lücken zwischen den Holzlatten ungehindert Einsicht auf den Balkon hätten. Mit Bescheid vom 4. April 2012 genehmigte das Landratsamt Haßberge den Bau des Balkons mit folgenden „Auflagen“ zum Denkmalschutz: „1. Anstelle des zurück gebauten derzeitigen Holzgeländers ist statt der geplanten Edelstahl-Glaskonstruktion ein Holzgeländer in denkmalverträglicher Gestaltung herzustellen. Die beigefügte Gestaltungsskizze der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie die Rotstifteinträge in den Planunterlagen sind zu beachten. 2. Das neue Balkongeländer ist in einer schlichten, einfachen senkrecht strukturierten Leistenkonstruktion mit Querspangen herzustellen (Leistenquerschnitt ca. 4/7 cm, evtl. konisch gehobelt; Leistenabstand ca. 4 - 6 cm). 3. Sämtliche Holzkonstruktionsteile der Balkonanlage sind im Farbton des Fachwerks zu streichen. 4. Die Planungsdetails sind vor Bauausführung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, Herrn JJ... abzustimmen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt: Um eine denkmalsschutzverträgliche bauliche Umsetzung des, dem Grunde nach überdimensionierten, Balkonanbaus zu bewirken, seien insbesondere formalgestalterische Aspekte sowie die Materialwahl von entscheidender Bedeutung. Der bereits realisierte Balkon sei von seinen Proportionen und Abmessungen als rein funktionaler Anbau mehr als großzügig bemessen. Daher könne nur eine schlichte und in der Materialität zurückhaltende sowie gleichzeitig eine zum Fachwerkbau Bezug herstellende Bauweise den denkmalpflegerischen Anforderungen gerecht werden. 2. Am 6. Mai 2012 ließ der Kläger Klage erheben. Der Kläger hält den Genehmigungsbescheid für rechtswidrig, soweit er vom Baugenehmigungsantrag abweicht. Der vorgelegte Vorschlag sei mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von dieser als genehmigungsfähig angesehen worden. Auch der Vertreter des Amtes für Ländliche Entwicklung habe die Gestaltung positiv bewertet. Der Bescheid enthalte keine Begründung, warum die seinerzeitige rechtliche Einschätzung später unzutreffend geworden sein solle. Daher ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag: Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Haßberge wird aufgehoben, soweit in ihm Auflagen enthalten sind (VI Nr. 1 bis 4), ansonsten bleibt er bestehen. 3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 beantragte das Landratsamt Haßberge als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Balkon um einen Fremdkörper an einem historischen Gebäude handele, welcher das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtige. Die Baugenehmigung sei ohne die denkmalschutzfachlichen Auflagen nicht rechtmäßig und sinnvoll. Der Balkon in der beabsichtigten Edelstahl-Glas-Konstruktion sei nicht denkmalschutzverträglich. Nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Haßberge seien insbesondere formgestalterische Aspekte sowie die Materialwahl von entscheidender Bedeutung, um eine denkmalverträgliche bauliche Umsetzung des Balkonanbaus zu bewirken. Vom BLfD werde die beantragte Edelstahl-Konstruktion mit Glasfüllungen denkmalschutzfachlich nachdrücklich abgelehnt. Das beantragte Vorhaben wirke als Verunstaltung. Nach Ansicht des BLfD komme nur eine handwerkliche, dem ländlichen Umfeld angepasste Holzkonstruktion in Frage. Die Edelstahl-Glaskonstruktion füge sich weder in das historische Umfeld ein noch könne diese als eigenständig modern abgesetztes Gestaltungselement wirken. Zudem entsprächen die denkmalschutzfachlichen Auflagen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie seien geeignet, erforderlich und angemessen. Die wesentlichen Gründe seien dem Kläger im Bescheid auch mitgeteilt worden. Im Übrigen seien dem Kläger die Aspekte bekannt gewesen, so dass es einer Begründung des Verwaltungsakts nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG nicht bedurft habe. 4. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf den weiteren Vortrag der Beteiligten sowie die vorliegenden Behördenakten wird Bezug genommen. Gründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. 1. Entgegen der vom Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift vom 4. Mai 2012 gewählten Formulierung ist bei verständiger Würdigung seines Vorbringens davon auszugehen, dass dieser die Erteilung einer Genehmigung ohne die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen begehrt (Verpflichtungsklage, vgl. § 42 Abs. 1 Var.2 VwGO). Dieses folgt daraus, dass es sich bei den im Bescheid vom 4. April 2012 unter VI. 1- 4 getroffenen Regelungen um Inhaltsbestimmungen der dem Kläger erteilten Baugenehmigung bzw. – was unter dem Blickwinkel der sich hier anknüpfenden Rechtsfolgen keinen Unterschied bedeutet – um eine diese Genehmigung „modifizierende Auflage“ handelt (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2013a – 22 B 11.1459 – juris Rn. 50). Während Auflagen im Sinn von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG dem Betroffenen ein Dulden, Tun oder Unterlassen aufgeben, das zum Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ als weitere, gesondert vollstreckbare Verpflichtung hinzutritt, verändern Inhaltsbestimmungen bzw. modifizierende Auflagen den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts als solchen (BayVGH a.a.O.). Handelt es sich bei dem Hauptverwaltungsakt – wie das bei einer Baugenehmigung der Fall ist – um eine begünstigende Regelung, so liegt eine Inhaltsbestimmung bzw. eine modifizierende Auflage dann vor, wenn hierdurch das Ausmaß der zuerkannten Vergünstigung der Sache nach eingeschränkt wird (BayVGH a.a.O.). Die Nummern VI. 1 - 4 des Bescheids vom 4. April 2012 verringern den Umfang der Berechtigung, die dem Kläger in der Nummer I. des Tenors zuerkannt wurde: Während ihm dort die Genehmigung zur Errichtung eines Balkons erteilt wurde, erfährt diese Befugnis in den Nummern VI. 1 - 4 eine Einschränkung dahingehend, dass das zu verwendende Material und die nähere Ausführung festgesetzt werden. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass den in den Nummern VI. 1 - 4 enthaltenen Regelungen objektiv solches Gewicht zukommt, dass der Genehmigungsbescheid vom 4. April 2012 bei ihrem Wegfall sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben könnte (vgl. BayVGH a.a.O., juris Rn. 51 m.w.N.). Da bei einer Missachtung der Nummern VI. 1 - 4 des Genehmigungsbescheids das Vorhaben – wie noch zu zeigen sein wird – gegen Denkmalschutzrecht verstößt, kann nicht angenommen werden, es habe dem Willen des Beklagten entsprochen, dass die Genehmigung auch bei einem Wegfall der oben genannten Regelungen fortbestehen sollte. Letzteres hätte jedoch dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn es sich bei der Nummern VI. 1 - 4 um eine „schlichte“ Auflage im Sinn von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG gehandelt hätte, da sie alsdann einer isolierten Anfechtung zugänglich gewesen wäre (vgl. BayVGH a.a.O.). Da das Gericht gem. § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im vorgenannten Sinne zu verstehende Klagebegehren gebunden ist, ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass keine Anfechtungsklage – also die Aufhebung der Bestimmungen unter Nummern VI. 1 - 4 des Bescheids vom 4. April 2012 – sondern eine Verpflichtungsklage – nämlich die Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmungen – erhoben worden ist. In diesem Sinne ist die Klage zulässig. 2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Das geplante Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, § 113 Abs. 5 VwGO, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 6 Abs. 3 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (DSchG). Die Entscheidung des Landratsamtes Haßberge ist in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

  1. a)Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid ist formell rechtmäßig. Zwar mag es fraglich erscheinen, ob die im Bescheid vorhandene Begründung den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG genügt. Eine etwaige Verletzung der Begründungspflicht wurde allerdings jedenfalls durch die ausführliche Klageerwiderung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG geheilt.
  2. b)Die Baugenehmigung mit den denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen ist auch materiell rechtmäßig. Dem beantragten Vorhaben stehen gewichtige Belange des Denkmalschutzes entgegen, Art. 6 Abs. 2 DSchG.
  3. aa)Das Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Im Rahmen des hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO auch die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgesehen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG bestimmt, dass, sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist, die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt. Die hier geplante Errichtung eines Balkons ist, wie sich im Umkehrschluss zu Art. 57 Abs. 2 Nr. 4 BayBO ergibt, nicht verfahrensfrei und somit genehmigungspflichtig. Demnach sind die Belange des Denkmalschutzes im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen.
  4. bb)Wer Baudenkmäler verändern will, bedarf hierzu der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG). Die Erlaubnis kann nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Liegen solche Gründe vor, folgt daraus allerdings nicht zwingend, dass die Erlaubnis und damit auch die Baugenehmigung versagt werden müsste. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer Ermessensentscheidung, in deren Rahmen die für und gegen eine Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Umstände, unter Würdigung insbesondere auch der Belange des Denkmaleigentümers, abzuwägen sind (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 21).
  5. cc)Das streitgegenständliche Gebäude ist als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Es handelt sich somit – was von den Beteiligten auch nicht bestritten wird – um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG.
  6. dd)Die beantragte Errichtung eines Balkons an dem denkmalgeschützten Gebäude stellt zudem eine Änderung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG dar.
  7. ee)Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, liegen hier vor. Gewichtige Gründe in diesem Sinne – es handelt sich dabei um einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff – ergeben sich in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – juris Rn. 71). Im Grundsatz – und so liegt der Fall auch hier – ist danach davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind (vgl. Eberl/Martin/Greipel, BayDSchG, 6. Auflage 2007, Art. 6, Rn. 56). Das streitgegenständliche Anwesen stellt eines von acht privaten Baudenkmälern in dem kleinen Ort K... dar. Das klägerische Anwesen mit hohem Mansardendach und Fachwerkobergeschoss dominiert durch seine historische Erscheinung nicht nur den nördlich gelegenen Dorfplatz, sondern auch die von einigen Einzeldenkmälern flankierte, von Süden in den Ort führende, Durchgangsstraße (vgl. Stellungnahme des BLfD vom 24. Mai 2012). Die erkennende Kammer schließt sich den Ausführungen der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 14. Februar 2012 sowie des BLfD vom 24. Mai 2012 vollumfänglich an. Das klägerseits beantragte Vorhaben konnte – wenn überhaupt in gesetzlich zulässiger Weise – nur unter einer (Material-)Abweichung vom Bauantrag genehmigt werden, um eine denkmalschutzverträgliche bauliche Umsetzung des überdimensionalen Balkonanbaus zu bewirken. Nur durch schlichte, in der Materialität zurückhaltende, sowie gleichzeitig zum Fachwerkbau Bezug herstellende Bauweise kann das Vorhaben den denkmalpflegerischen Anforderungen gerecht werden. Die beantragte Edelstahlkonstruktion mit satinierten Glasfüllungen auf der bestehenden Holzkonstruktion fügt sich nicht in das historische Umfeld ein. Der beantragte moderne Balkon würde wie ein Fremdkörper an dem traditionellen Fachwerkhaus wirken. Offen bleiben kann dabei, ob das Vorhaben, so wie beantragt, bereits mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt war. Eine Zusicherung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG liegt jedenfalls mangels Schriftform nicht vor. Insbesondere genügt der Aktenvermerk über die Besprechung am 10. Februar 2011 nicht den Anforderungen nach Art. 38 BayVwVfG (vgl. VG Freiburg, U.v. 30.1.2003 – 4 K 1398/01 – juris Rn. 44). Erst mit Vorlage der Bauunterlagen konnte die Denkmalschutzbehörde eine konkrete Stellungnahme über das geplante Vorhaben abgeben. Vorherige Abstimmungen waren hier nicht rechtsverbindlich.
  8. ff)Die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich alleine aber, wie ausgeführt, noch nicht eine Ablehnung des Vorhabens. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 DSchG steht unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechtes, mit dessen Hilfe die Denkmäler in Bayern möglichst unverändert erhalten werden sollen (vgl. VG München, U.v. 15.10.2012 – M 8 K 11.4210 – juris Rn. 30). Allein das Erhaltungsinteresse kann danach, auch bei geringfügigen Eingriffen, eine Ablehnung rechtfertigen, wenn den für eine Veränderung sprechenden Belangen kein beachtliches Gewicht zukommt. Bei der Ermessensentscheidung ist im Übrigen maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmales zu berücksichtigen und sind Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffes in die Substanz des Denkmales zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen (BayVGH, U.v. 11.1.2011 – 15 B 10.212 – juris Rn. 26 ff.). Hinsichtlich der Würdigung der Eigentümerinteressen ist dabei von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (BayVGH, U.v. 27.9.2007, a.a.O. , juris Rn. 73). Die Ermessensentscheidung der Beklagten genügt den sich hieraus ergebenden Anforderungen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte von einer Versagung der Genehmigung abgesehen und als milderes Mittel lediglich eine Inhaltsbestimmung über das zu verwendende Material erlassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die beantragte Bauweise nicht gleich geeignet. Wie oben aufgezeigt, genügt eine Edelstahl-Glas-Konstruktion gerade nicht den denkmalschutzrechtlichen Anforderungen. Den klägerischen Interessen auf weitest gehenden Erhalt des bereits verwirklichten Balkons und Errichtung mit den bevorzugten Materialien für einen optimalen Sichtschutz wurde mit der gewährten Inhaltsbestimmung bereits Genüge getan. Aufgrund der denkmalpflegerischen Bedeutung des Denkmals überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen am weitest gehend unveränderten Erhalt des Denkmales. Insbesondere gilt es, im Hinblick auf die weiteren vorhandenen Denkmäler die Schaffung eines Bezugsfalls zu vermeiden. Letztlich gibt die erkennende Kammer zu bedenken, dass es sich bei dem Balkon um einen Schwarzbau handelt. Das Landratsamt Hassberge hat durch die erteilte Baugenehmigung versucht, den klägerischen Interessen auf Erhalt der Konstruktion weitestgehend entgegenzukommen. Nach Ansicht des Gerichts hätte sich im vorliegenden Fall auch eine vollumfängliche Baubeseitigung als wahrscheinlich (materiell) rechtmäßig erwiesen.
  9. c)Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Da sich die Baugenehmigung lediglich auf einen Balkon bezieht, erscheint ein Streitwert in Höhe des halben Auffangwertes ausreichend. Permalink: https://openjur.de/u/661659.html ( https://oj.is/661659 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.