dem er mit Ablauf des
Abschluss dieser Operationen soll erneut geprüft werden, ob sich die Leistungsfähigkeit des Probanden zu einer günstigren Beurteilung bezüglich der Vermittelbarkeit zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verändert hat.
Maßgabe des § 145 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) zu, weil die Leistungsminderung voraussichtlich nur für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten bestehe. Der Antragsteller hat am 25. Oktober 2013 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Landshut erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 13 AL 200/13 registriert worden ist. Zugleich hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er erneut aus, es liege ein Restleistungsvermögen vor und er stelle sich der Arbeitsvermittlung auch zur Verfügung. Es sei zudem nicht
vollziehbar, dass die Antragsgegnerin von einem Leistungsvermögen von unter 15 Stunden wöchentlich ausgehe, jedoch trotzdem die Anwendbarkeit des § 145 SGB III ablehne. Er sei dringend auf das Alg I angewiesen. Der Krankengeldbezug habe bereits am 16. September 2013 geendet. Er lebe in Scheidung und habe keinerlei weitere Einkünfte. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld I zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie erneut auf die Feststellungen ihres ärztlichen Dienstes. Die Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren sowie zum Hauptsacheverfahren S 13 AL 200/13 und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zulässig und begründet.
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher
teile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte (Leistungs-Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von den Gerichten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95 , 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, scheidet eine rein summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache jedoch aus. Die Gerichte sind in diesen Fällen vielmehr gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 ; Beschl. v. 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 ). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
SGB III hat Anspruch auf Alg I auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Mit der sog. Nahtlosregelung des § 145 SGB III verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einen gänzlichen Ausfall des Versicherungsschutzes zu vermeiden, der dadurch entstehen könnte, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Gewährung von Alg I wegen fehlender ausreichender Arbeitsfähigkeit ablehnt und der Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag wegen einer noch ausreichenden Leistungsfähigkeit zurückweist. Der Gesetzgeber hat die Letztentscheidungskompetenz bezüglich des Leistungsvermögens grundsätzlich dem Rentenversicherungsträger übertragen. Bis dieser eine Entscheidung getroffen hat, hat die BA dem Versicherten im Anwendungsbereich des § 145 SGB III Alg I zu gewähren. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung ist jedoch, dass die BA zunächst im Rahmen einer eigenständigen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei dem Versicherten voraussichtlich für mehr als 6 Monate von einem Leistungsvermögen von unter 15 Stunden wöchentlich auszugehen ist (vgl. BSG, Urt. v. 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R , Rn. 15 zitiert
juris). Die insoweit erforderliche Prognoseentscheidung der BA unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 SGB III ein Gutachten bei ihrem ärztlichen Dienst in Auftrag gegeben. Aus Sicht der Kammer lässt sich mit diesem Gutachten jedoch nicht die Anwendbarkeit des § 145 SGB III verneinen. Das Gutachten von Dr. W. ist aus Sicht der Kammer in sich widersprüchlich. Zwar hat Dr. W. zunächst ausgeführt, dass von einem Leistungsvermögen von unter 15 Stunden wöchentlich voraussichtlich bis zu 6 Monaten auszugehen ist. Hierauf stützt die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung. Im Weiteren hebt er dann jedoch hervor, dass diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit "zumindest" für die nächsten 6 Monate anzunehmen ist. Aus dem Gutachten geht hervor, dass er eine Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes des Antragstellers allein deshalb annimmt, weil in Kürze eine Operation der Wirbelsäule und des Kniegelenks des Antragstellers bevorsteht. Schon aus dem Umstand, dass Dr. W. für den Zeitraum danach eine erneute Prüfung der Leistungsfähigkeit für erforderlich hält, folgt aus Sicht der Kammer jedoch, dass er nicht mit Sicherheit von einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch die medizinischen Eingriffe
Ablauf von 6 Monaten ausgeht. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass sich Dr. W. für die Gewährung von Alg I ab dem 17. September 2013 ausspricht. In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Nahtlosigkeitsregel nur dann auf Tatbestandsebene - vor einer Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger - verneint werden können, wenn zweifelsfrei eine nur vorübergehende, also nicht mehr als 6-monatige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2008 - L 8 AL 1601/07 ; LSG Berlin-Potsdam, Urt. v. 24.8.2006 - L 4 AL 57/04 beide zitiert
juris). Anderenfalls würde der Schutzzweck der Nahtlosigkeitsregelung leer laufen. Denn die Vorschrift soll ja gerade dazu dienen, in Zweifelsfällen sicherzustellen, dass keine Lücke im Versicherungsschutz eintritt. Zweifelsfrei bescheinigt das Gutachten von Dr. W. jedoch gerade nicht, dass nur eine vorübergehende Leistungsminderung von unter 15 Stunden wöchentlich vorliegt. Im Gegenteil lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass auch für den Zeitraum
Ablauf von 6 Monaten unter Umständen weiterhin von der festgestellten Leistungsminderung auszugehen ist. Der Rentenversicherungsträger hat bisher noch nicht über den Antrag des Antragstellers auf Erwerbsminderungsrente entschieden. Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht der Kammer die Tatbestandsvoraussetzungen der Nahtlosigkeitsregel erfüllt und der Antragsteller hat Anspruch auf die Gewährung von Alg I
Maßgabe des § 145 SGB III. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Eilbedürftigkeit ergibt sich dem Grunde
bereits daraus, dass der Antragsteller mit Ablauf des 16. September 2013 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert worden ist und derzeit über keine laufenden Einnahmen verfügt. In zeitlicher Hinsicht war die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Alg I im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch auf den Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht zu beschränken. Hintergrund ist, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit (und dementsprechend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes) in aller Regel ausscheidet, soweit mit dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch - ausgehend vom Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht - Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.07.2007 - L 28 B 1067/07 AS ER , L 28 B 1068/07 AS PKH zitiert
juris, das sogar auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt). Denn für die Vergangenheit ist die Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt und das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist den Rechtsschutzsuchenden für diesen Zeitpunkt in aller Regel zumutbar, weil für die Vergangenheit eine Verschlimmerung der Situation nicht mehr eintreten kann. Die Verpflichtung zur Gewährung von Alg I war aus Sicht der Kammer zudem auf den Zeitraum bis zu einer Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger zu beschränken. Mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers endet die Wirkung der Nahtlosigkeitsregel. Zwar endet der Anspruch des Versicherten, der ursprünglich Alg I
Maßgabe der Nahtlosigkeitsregel bezogen hat, nicht automatisch mit Erlass des Bescheides durch den Rentenversicherungsträger.
Erlass des Rentenbescheides bedarf es vielmehr einer erneuten Entscheidung der BA. Sie hat zu prüfen, ob die Bewilligung von Alg I
einer positiven Entscheidung des Rentenversicherungsträgers aufzuheben ist oder ob die Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Alg I
Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Da dieser Entscheidung nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegriffen werden darf, erschien es sachgerecht, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Alg I
Maßgabe der Nahtlosigkeitsregelung auf den Zeitpunkt bis zur Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu beschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/662045.html ( https://oj.is/662045 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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