2 Verteidigung 2 , 3 ), war diese Verfolgung -für den Angeklagten erkennbar -spätestens dann beendet, als T. in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war. Als der Angeklagte in dieser Situation zurückkehrte und mit den Messern in den Händen auf den ihm körperlich zwar überlegenen, aber unbewaffneten T. zuging, bestand für ihn mithin keine Notwehrlage. Eine solche war vielmehr für T. gegeben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte -was den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist -schon zu diesem Zeitpunkt mit den Messern auf T. einstechen wollte. Auch wenn er dies nicht beabsichtigte, war der ihm von T. versetzte Schlag ins Gesicht durch Notwehr gerechtfertigt, daes insoweit nur auf die äußere Gefährlichkeit des abzuwehrenden Verhaltens ankommt (vgl.
2 Angriff 1 ).
2 Angriff 1 ) oder noch andauernden rechtswidrigen Angriff (vgl. BGHSt 45, 378 , 384) abzuwehren galt. Ein einzelner, bereits erfolgter Schlag des unbewaffneten T. gegen Sch. begründet für sich noch nicht die Annahme, weitere - auch angesichts der von der Zeugin Sch. gesuchten Konfrontation und vorsätzlichen Provokation - nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen und Verletzungen (vgl. BGHSt 24, 356 , 359) würden folgen. Daß der Angeklagte die Fortsetzung entsprechender Gewalt von T. gegen dessen ehemalige Lebensgefährtin erwartete, hat das Schwurgericht weder dargelegt noch drängt sich dies nach den Feststellungen zum Tathergang auf. Das Landgericht hat insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugin Sch. zwischenzeitlich unter Zuhilfenahme ihres Kindes "als Schutzschild" mit den Fäusten auf den Oberkörper des nicht mehr zurückschlagenden T. "eintrommelte", bis der Angeklagte mit zwei Messern auf diesen zuging. Demnach ist nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte nach seiner anfänglichen Flucht zwar den Schlag des T. gegen die Zeugin Sch. gesehen, nicht aber das weitere Geschehen wahrgenommen haben soll. Bei entsprechender Kenntnis dieser Lage, in der von T. gegen die weiter zuschlagende Zeugin keine Tätlichkeit mehr ausging, würde eine Putativnothilfe zu deren Gunsten schon mangels eines aus der Sicht des Angeklagten abzuwendenden Angriffs ausscheiden. 3. Das Schwurgericht hat auch den erforderlichen Verteidigungswillen (vgl.
1 Putativnotwehr 1 ; Abs. 2 Erforderlichkeit 2 und 9; NJW 1998, 465 , 466) nicht hinreichend belegt. Ein solcher wird zwar nicht generell durch die den Angeklagten mitbeherrschenden "Haß-und Wutgefühle" ausgeschlossen (vgl.
Z 2000, 365 , 366). Der Verteidigungswille hätte hier aber trotz der -nur mit der körperlichen Überlegenheit des T. und ohne Angaben über dessen früheres Verhalten unzureichend begründeten -Furcht des Angeklagten vor dem -später -Geschädigten näherer Erörterung bedurft. Ein solcher Wille liegt angesichts der vom Angeklagten und Sch. gemeinsam erfolgten Provokation, der Entwendung des Küchenmessers, der Vielzahl der Stiche und der relativ geringfügigen Gewaltanwendung des Geschädigten fern (vgl. BGH NJW 1990, 2263 , 2264). Auch die Einlassung eines Angeklagten zur subjektiven Tatseite ist anhand des Gesamtgeschehens zu überprüfen und nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6 ). IV. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurück. Permalink: http://openjur.de/u/66219.html Kommentare
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