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BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - Az. 4 StR 267/02

Tenor 1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 14. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a

§ 32Abs.

2 Verteidigung 2 , 3 ), war diese Verfolgung -für den Angeklagten erkennbar -spätestens dann beendet, als T. in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war. Als der Angeklagte in dieser Situation zurückkehrte und mit den Messern in den Händen auf den ihm körperlich zwar überlegenen, aber unbewaffneten T. zuging, bestand für ihn mithin keine Notwehrlage. Eine solche war vielmehr für T. gegeben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte -was den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist -schon zu diesem Zeitpunkt mit den Messern auf T. einstechen wollte. Auch wenn er dies nicht beabsichtigte, war der ihm von T. versetzte Schlag ins Gesicht durch Notwehr gerechtfertigt, daes insoweit nur auf die äußere Gefährlichkeit des abzuwehrenden Verhaltens ankommt (vgl.

§ 32Abs.

2 Angriff 1 ).

  1. Soweit die Strafkammer den Freispruch hilfsweise mit dem Vorliegen eines Putativnothilfeexzesses begründet, hält dies ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat angenommen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte nach seiner Einlassung der Zeugin Sch. zur Hilfe kommen wollte, zwar objektiv keine Nothilfelage vorgelegen, der Angeklagte sich aber insoweit in einem unvermeidbaren Irrtum befunden habe; außerdem habe er aus Verwirrung die Grenzen der erforderlichen Nothilfehandlung überschritten. Es ist der Ansicht, daß "in diesem Fall die analoge Anwendung des § 33 StGB gerechtfertigt" sei, die zur Straffreiheit führe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf den sogenannten Putativnotwehrexzess ist § 33 StGB nach herrschender Meinung nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 203 , 204 m.w.N.; siehe auch Nachweise bei Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB
  2. Aufl. § 33 Rdn. 8). Unabhängig davon begegnet aber bereits die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Irrtums des Angeklagten über eine Nothilfelage durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da sie Lücken aufweist, insbesondere nicht alle im Urteil festgestellten und für den Vorsatz wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27 ; BGH, Urt. vom
  3. Juli 2002 - 1 StR 88/02 ; Meyer-Goßner StPO
  4. Aufl. § 337 Rdn. 29 m.w.N.). Das Landgericht hat einen - wegen der vorangegangenen eigenen Verfolgung durch T. "unvermeidbar(en)" - Irrtum des Angeklagten darauf gestützt, daß nach seiner Einlassung nicht auszuschließen sei, er habe nur den Schlag des T. gegen die Zeugin, nicht aber deren vorangegangene Tätlichkeit gegen T. wahrgenommen. Diese Würdigung zum Vorstellungsbild des Angeklagten, die lediglich auf den Beginn dieser körperlichen Auseinandersetzung und nicht auf den Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten abstellt, greift zu kurz: Für die Putativnothilfe entsprechend §§ 32 , 16 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht nur die für den Angeklagten zur Tatzeit ungeklärte und allenfalls für die Rechtswidrigkeit eines Angriffs des T. relevante Frage entscheidend, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hatte, sondern auch, ob es nach der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat einen unmittelbar bevorstehenden (vgl.

§ 32Abs.

2 Angriff 1 ) oder noch andauernden rechtswidrigen Angriff (vgl. BGHSt 45, 378 , 384) abzuwehren galt. Ein einzelner, bereits erfolgter Schlag des unbewaffneten T. gegen Sch. begründet für sich noch nicht die Annahme, weitere - auch angesichts der von der Zeugin Sch. gesuchten Konfrontation und vorsätzlichen Provokation - nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen und Verletzungen (vgl. BGHSt 24, 356 , 359) würden folgen. Daß der Angeklagte die Fortsetzung entsprechender Gewalt von T. gegen dessen ehemalige Lebensgefährtin erwartete, hat das Schwurgericht weder dargelegt noch drängt sich dies nach den Feststellungen zum Tathergang auf. Das Landgericht hat insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugin Sch. zwischenzeitlich unter Zuhilfenahme ihres Kindes "als Schutzschild" mit den Fäusten auf den Oberkörper des nicht mehr zurückschlagenden T. "eintrommelte", bis der Angeklagte mit zwei Messern auf diesen zuging. Demnach ist nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte nach seiner anfänglichen Flucht zwar den Schlag des T. gegen die Zeugin Sch. gesehen, nicht aber das weitere Geschehen wahrgenommen haben soll. Bei entsprechender Kenntnis dieser Lage, in der von T. gegen die weiter zuschlagende Zeugin keine Tätlichkeit mehr ausging, würde eine Putativnothilfe zu deren Gunsten schon mangels eines aus der Sicht des Angeklagten abzuwendenden Angriffs ausscheiden. 3. Das Schwurgericht hat auch den erforderlichen Verteidigungswillen (vgl.

§ 32Abs.

1 Putativnotwehr 1 ; Abs. 2 Erforderlichkeit 2 und 9; NJW 1998, 465 , 466) nicht hinreichend belegt. Ein solcher wird zwar nicht generell durch die den Angeklagten mitbeherrschenden "Haß-und Wutgefühle" ausgeschlossen (vgl.

§ 32Abs. 2 Verteidigungswille 1 ; NSt

Z 2000, 365 , 366). Der Verteidigungswille hätte hier aber trotz der -nur mit der körperlichen Überlegenheit des T. und ohne Angaben über dessen früheres Verhalten unzureichend begründeten -Furcht des Angeklagten vor dem -später -Geschädigten näherer Erörterung bedurft. Ein solcher Wille liegt angesichts der vom Angeklagten und Sch. gemeinsam erfolgten Provokation, der Entwendung des Küchenmessers, der Vielzahl der Stiche und der relativ geringfügigen Gewaltanwendung des Geschädigten fern (vgl. BGH NJW 1990, 2263 , 2264). Auch die Einlassung eines Angeklagten zur subjektiven Tatseite ist anhand des Gesamtgeschehens zu überprüfen und nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6 ). IV. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurück. Permalink: http://openjur.de/u/66219.html Kommentare

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