lvenzantrag der GmbH wurde der Beklagte am 26. Oktober 1999 zum vorläufigen
lvenzverwalter bestellt. In dem Beschluß erließ das Amtsgericht einen Zustimmungsvorbehalt sowie ein Vollstreckungsverbot und ermächtigte den Beklagten, "für die Schuldnerin zu handeln". Der Beschluß enthielt u.a. die Sätze: "Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige
lvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3
)." Der Beklagte führte den schon eingestellten Geschäftsbetrieb der GmbH nicht fort. Er forderte die Schuldner der GmbH auf, an ihn zu zahlen, und verlangte von der Klägerin die Weiterleitung von Zahlungseingängen. Bis zum 13. Januar 2000 gingen beim Beklagten Zahlungen der Drittschuldner von insgesamt 15.655,65 DM und nach dem an diesem Tag erlassenen Eröffnungsbeschluß solche von weiteren 45.543,24 DM ein. Die Klägerin ihrerseits erhielt während der entsprechenden Zeiträume Zahlungen von insgesamt 39.425 DM und 71.526,66 DM. Der Beklagte führte mehrfach bei ihm eingegangene Geldbeträge an die Klägerin ab, macht aber auch Ansprüche der
lvenzmasse auf eine 4 %ige Feststellungskostenpauschale wegen aller Zahlungseingänge sowie auf eine 5 %ige Verwertungskostenpauschale wegen aller bei ihm eingegangenen Zahlungen geltend. Die Klägerin, die wegen ihrer vorangegangenen Offenlegung der Forderungsabtretung Kostenbeiträge für die
lvenzmasse nicht anerkennen wollte, verlangt mit der Klage die Weiterleitung beim Beklagten eingegangener Kundenzahlungen. Ferner fordert sie Zinsen wegen vermeintlich verspäteter Abführung der Eingänge. Das Landgericht hat der Klage teilweise und das Berufungsgericht hat ihr in weitergehendem Umfang stattgegeben, indem es den Beklagten zurbb 1 , b Zahlung von 5.847,07 DM (2.989,56 )iiicah gü 1aafffibis zu 5 % seit
lvenzeröffnung (in Höhe von zusammen 45.543,24 DM) an die
lvenzmasse erfüllt worden seien. Dagegen könne der Beklagte keine Kostenbeiträge auf sämtliche bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen und keine "Verwertungskosten" auf solche Zahlungen verlangen, die vor dem Eröffnungsbeschluß bei der Schuldnerin eingegangen seien. Denn der erst vorläufige
lvenzverwalter habe kein Verwertungsrecht. Der Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz in Höhe von 800 DM einseitig für erledigt erklärt habe, hindere es nicht, ihr auch diesen Betrag auf ihren Antrag in zweiter Instanz zuzusprechen. Die Berufung sei
weit zulässig, weil der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, die Erledigung in Höhe von 800 DM festzustellen, zurückgewiesen worden sei. Die Klägerin könne
weit auch in zweiter Instanz wieder zur Leistungsklage übergehen, weil sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen habe. 2. Zinsen schulde der Kläger -so das Berufungsgericht -gemäß § 169 Satz 2
ab 26. Januar 2000, weil das
lvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 3
angeordnet habe. Auf eine -gar schuldhaft -verzögerliche Verwertung durch den
lvenzverwalter komme es
weit nicht an. Auch sei es unerheblich, ob eine Verzinsung im Einzelfall wirtschaftlich gerechtfertigt sei, weil der Gesetzgeber dem absonderungsberechtigten Gläubiger für die Entziehung des Sicherungsgutes eine abstrakte Nutzungsentschädigung habe zubilligen wollen. Die Zinspflicht beginne gemäß § 169 Satz 2
in dem Zeitpunkt, der drei Monate nach der Anordnung i.S.v. § 21
liege -also ab
lvenzmasse auch während der Tätigkeit des vorläufigen
lvenzverwalters zuzubilligen. Dieser sei bereits zur Verwertung befugt, weil eine möglichst schnelle Feststellung und Verwertung von Forderungen im Interesse aller Gläubiger liege. Die Feststellungspauschale gebühre der
lvenzmasse auch für solche Beträge, die von den Drittschuldnern unmittelbar an die Klägerin bezahlt wurden. 2. Zinsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß dem Gläubiger zu Lasten der
lvenzmasse Zahlungen zugute kämen, denen kein Nachteil oder Schaden gegenüberstehe. Dafür, daß der Beklagte die Verwertung verzögert habe, fehle jeder Anhaltspunkt, zumal er bereits als vorläufiger Verwalter mit dem Forderungseinzug begonnen habe. § 169 Satz 2
rechtfertige eine Zahlung von Zinsen nur, wenn der Gläubiger schon im Vorfeld der
lvenz versucht habe, den Gegenstand zu verwerten, und aufgrund einer Sicherungsmaßnahme des
lvenzgerichts daran gehindert worden sei. III. Die Weiterleitung von Zahlungseingängen kann die Klägerin nur noch in 2ü Höhe von 1.526,72 (DM) vom Beklagten verlangen. Denn der
lvenzmasse stehen Gegenansprüche auf Kostenbeiträge in Höhe von insge 2ü ü dsamt 3.558,57 (DM) gegen die Klägerin zu. 1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 1
gebührt der
lvenzmasse auch für solche sicherungshalber abgetretenen Forderungen, welche die Drittschuldner -hier in Höhe von insgesamt 71.526,66 DM -nach
lvenzeröffnung durch Zahlung unmittelbar an die Klägerin selbst getilgt haben. Daraus errechnet sich ein Betrag von 2.861,07 DM über die schon vom Berufungsgericht zuerkannten 4.098,89 DM hinaus. a) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem Beklagten unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung offengelegt hatte (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 , ZIP 2002, 1630 ff). Dann gebühren ihr auch die Feststellungskosten dafür (Smid,
2. Aufl. § 166 Rn. 39). Denn der
lvenzverwalter muß die Wirksamkeit des Absonderungsrechts auch dann feststellen, wenn Schuldner die abgetretenen Forderungen nach
lvenzeröffnung unmittelbar an den Absonderungsgläubiger zahlen (Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten Rn. 1025). Wäre die Abtretung nicht rechtswirksam oder
lvenzbeständig, hätte der
lvenzverwalter die Abführung des Erlöses von den Gläubigern zu verlangen. b) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
, auf den das Berufungsgericht (im Anschluß an Nerlich/Römermann/Becker,
4) entscheidend abgestellt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn er beruht noch auf der ursprünglichen Fassung des § 195 des Regierungsentwurfs einer
lvenzordnung ( BT-Drucks. 12/2443 ). Dieser Entwurf sah in § 191 Abs. 2 ein Verwertungsrecht des
lvenzverwalters an abgetretenen Forderungen nur vor, solange die Abtretung den Drittschuldnern nicht angezeigt worden war. Diese Einschränkung hat der Bundestag auf Vorschlag seines Rechtsausschusses aufgegeben (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 zu § 191 Abs. 2). Hierbei wurden mögliche Folgewirkungen auf den Wortlaut des jetzigen § 170
im einzelnen nicht bedacht (vgl. Beschlußempfehlung, aaO zu § 195, S. 177). Insbesondere wurde nicht die Rechtsfolge geregelt, die eintreten sollte, wenn der Absonderungsberechtigte unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 Satz 1
in der Gesetz gewordenen Verfassung selbst die abgetretenen Forderungen einzieht. c) Durch ein solches, objektiv rechtswidriges Verhalten nach
lvenzeröffnung darf der Absonderungsberechtigte keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen. Er kann keinesfalls bessergestellt werden, als hätte ihm der
lvenzverwalter die Forderungen zur Verwertung überlassen; in diesem Falle wären die Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 2
ebenfalls zu erstatten. Nach
lvenzeröffnung hat der Gläubiger den
lvenzverwalter -wie in dem vom Senat am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall ( IX ZR 262/01 , aaO) -wenigstens in die Verwertung einzuschalten. Denn nur dann hat der an den nicht mehr einzugsbefugten Absonderungsberechtigten leistende Drittschuldner die Gewähr, daß er durch diese Leistung von seiner Zahlungspflicht frei wird. Der Senat braucht
weit nicht allgemein zu entscheiden, ob der Drittschuldner in entsprechender Anwendung der §§ 408 , 407 Abs. 1 letzter Halbs. BGB und des § 82
noch mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten Abtretungsempfänger leisten kann, wenn jener die
lvenzeröffnung -und den damit verbundenen Übergang des Einziehungsrechts -kennt (verneinend Uhlenbruck,
12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Gerbers,
O § 166 Rn. 40; bejahend Obermüller/Hess,
3. Aufl. Rn. 1398; Häcker, aaO Rn. 1012 f). Dies mag immerhin zweifelhaft sein, soweit der
lvenzmasse die Feststellungskosten gemäß §§ 170 , 171
gebühren, insbesondere dann, wenn diese vom Absonderungsberechtigten nicht mehr zu erlangen sind. Letztlich genügt es im vorliegenden Zusammenhang, daß der
lvenzverwalter von Rechts wegen für den Forderungseinzug nach
lvenzeröffnung zuständig ist. Damit ist er an der "Verwertung" i.S.v. § 170
beteiligt. Das gilt um so mehr, als der
lvenzverwalter die Forderung auch auf andere Weise als durch Einziehung -etwa durch Verkauf an Dritte -verwerten darf (vgl. hierzu MünchKomm-
/Lwowski, § 166 Rn. 148; Uhlenbruck, aaO Rn. 13, 16; Gottwald,
lvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 113 m.w.N.). Aus § 170 Abs. 2
ergibt sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts Abweichendes: Wenn der Absonderungsberechtigte die Feststellungskosten sogar im Falle einer berechtigten Verwertung abzuführen hat, gilt das erst recht im Falle einer unberechtigten Verwertung. Da dieses Normverhältnis unmittelbar aus dem Zusammenhang zwischen § 170 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 Satz 1
abzuleiten ist, bedarf es -anders als das Berufungsgericht meint -auch keiner Analogie. d) Nachdem die Klägerin die Forderungen eingezogen hat, muß sie die Feststellungskosten in entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 2
an den Beklagten abführen. Ob ein Anspruch der
lvenzmasse auch auf §§ 667 , 681 Satz 2 und § 687 Abs. 2 Satz 1 oder § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden könnte (vgl. Nerlich/Römermann/Becker,
8; Braun/Gerbers,
16), kann offenbleiben. Vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab (Senatsurt. v.
lvenzeröffnung bei der Klägerin oder bei der Schuldnerin eingegangen sind. Denn dem erst vorläufigen
lvenzverwalter stehen Kostenbeiträge nach §§ 170 , 171
regelmäßig nicht zu (ebenso Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 6; Kübler/Prütting/Kemper,
15; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, Kölner Schrift zur
2. Aufl. S. 1083, 1096 zu Rn. 53, 54). a) Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den (endgültigen) "
lvenzverwalter". Auch ihre systematische Stellung im dritten Abschnitt des vierten Teils der
lvenzordnung -betreffend "Verwaltung und Verwertung der
lvenzmasse" -deutet auf eine Anwendbarkeit allein im eröffneten
lvenzverfahren hin. b) Demgegenüber ist der erst vorläufige
lvenzverwalter grundsätzlich nicht zur Verwertung der
lvenzmasse befugt ( BGHZ 146, 165 , 172 f). Gegenüber dem Gläubiger stehen ihm -von besonderen gerichtlichen Anordnungen (dazu s.u.
lvenzverwalter von Rechts wegen nicht die Kostenpauschale nach §§ 170 , 171
für die spätere
lvenzmasse erlangen. Daran ändert der Hinweis der Revision nichts, daß eine möglichst schnelle Verwertung im Interesse aller Gläubiger liege. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, daß das
lvenzverfahren selbst möglichst schnell eröffnet wird. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, der mit der Einführung der
lvenzordnung eine wesentliche Verkürzung des Eröffnungsverfahrens erreichen wollte (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer
lvenzordnung, aaO S. 84 ff); die Aufgaben des vorläufigen
lvenzverwalters hat er eng begrenzt, um "das Verfahren vor der Eröffnung ... so kurz wie möglich" zu halten (amtliche Begründung aaO zu § 26, S. 117). Dies hat der Bundestag nur für die Prüfung eingeschränkt, "welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E.
; vgl. dazu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, aaO S. 158 zu § 26). Darum ging es hier von vornherein nicht, weil schon die Schuldnerin selbst ihr Unternehmen unstreitig eingestellt hatte und der Beklagte nicht dargetan hat, eine Wiederaufnahme je erwogen zu haben. Blieb danach nur eine Liquidation des Schuldnervermögens, so hatte der Beklagte auf eine möglichst schnelle Eröffnung des
lvenzverfahrens hinzuwirken. Falls er sich von einer Verlängerung -möglicherweise im Hinblick auf den Bezug von
lvenzgeld -wirtschaftliche Vorteile versprochen haben sollte, so hatte er diese gegen den Nachteil abzuwägen, daß der
lvenzmasse Feststellungs-und Verwertungskosten durch eine Verwertung schon im Eröffnungsverfahren entgehen würden. Zwar mag der
lvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung pflichtgemäß gehalten sein, den rechtlichen Bestand auch solcher Sicherungsrechte zu prüfen, die schon vorher durch Zahlung abgelöst worden sind. Diese allgemeine Amtspflicht beschränkt sich aber nicht allein auf das Eröffnungsverfahren, sondern reicht weiter zurück. Dies gehört zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des
lvenzverwalters; für ihre Erfüllung hat der Gesetzgeber keine besondere Leistung an die
lvenzmasse vorgesehen. Mit den §§ 170 , 171
hat er eine Sonderregelung getroffen, welche gerade die Mehrvergütung ausgleichen soll, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten innerhalb des
lvenzverfahrens -jetzt gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV -anfällt (vgl. Amtliche Begründung, aaO zu § 195). Diese knüpft an die Verwertung innerhalb des
lvenzverfahrens an. Eine zeitliche Ausdehnung war erkennbar nicht beabsichtigt. bb) Im übrigen rechtfertigte es auch eine Unternehmensfortführung nicht, schon dem vorläufigen
lvenzverwalter regelmäßig Verwertungsbefugnisse i.S.d. §§ 159 ff
zuzuerkennen. Zwar darf und muß ein vorläufiger Verwalter zur Erfüllung einer solchen Aufgabe im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit unter anderem die aus dem Unternehmen erwirtschafteten Forderungen zügig einziehen, um das Unternehmen unter Einsatz des Erlöses fortführen zu können (vgl. Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, aaO Rn. 52). Das ist aber keine unzulässige "Verwertung" im bezeichneten, funktionalen Sinne. Dieser Begriff wird im zweiten Abschnitt des vierten Teils der
lvenzordnung -insbesondere in § 159 -in einen Gegensatz zu der von der Gläubigerversammlung anzuordnenden Unternehmensfortführung (§ 157, vgl. auch § 158
) gestellt und damit im Sinne der endgültigen Umwandlung realen Schuldnervermögens in Geld unmittelbar zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1
) verwendet, sei es durch Liquidation einzelner Bestandteile oder einheitliche übertragende Sanierung. Der laufende Umsatz der Erzeugnisse eines fortgeführten Unternehmens, mit dem dieses aufrechterhalten werden soll, während des Eröffnungsverfahrens bereitet eine solche spätere Verwertung allenfalls vor. Im Verhältnis zu den wenigen formell Beteiligten jedes einzelnen Eröffnungsverfahrens handelt es sich dabei noch um eine erlaubte Verwaltungstätigkeit. Damit allein wird dem vorläufigen
lvenzverwalter aber keine Befugnis zum Eingriff auch in Rechte Dritter verliehen, insbesondere absonderungsberechtigter Gläubiger, die erst mit der
lvenzeröffnung förmlich in das Verfahren eingebunden werden. Für diese gilt grundsätzlich der Sicherungsvertrag fort (s.o. b vor aa), soweit nicht besondere gerichtliche Sicherungsanordnungen in zulässiger Weise eingreifen (s.u. c). Danach blieb der Forderungseinzug hier unbefugt. cc) Allerdings verweist die Revision zutreffend auf die Gefahr einer denkbaren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von Drittschuldnern, die während eines Eröffnungsverfahrens eintreten könnte. Unter dieser Voraussetzung einer Gefahr im Verzuge wäre ausnahmsweise eine Einziehung von Außenständen schon im Eröffnungsverfahren zum Zwecke der Verwertung statthaft und geboten (vgl. amtliche Begründung, aaO S. 117 zu § 26 mit dem Beispiel "Notverkauf verderblicher Waren"). Sie würde mittelbar auch dem Sicherungsnehmer nützen, weil sie zugleich den wirtschaftlichen Bestand seines Sicherungsrechts erhält. Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob eine auf solche Weise befugte Verwertung schon im Eröffnungsverfahren auch die Kostenbeiträge der §§ 170 , 171
auslöst. Denn hier hat der Beklagte für die genannte Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht nichts dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, daß einzelnen der zahlenden Drittschuldner ein Vermögensverfall drohte. Erst recht ist nicht vorgetragen, daß diejenigen Drittschuldner, die tatsächlich an den Beklagten leisteten, dieselbe Zahlung nicht auch an die Klägerin erbracht hätten, wenn nicht der Beklagte die Einziehungsbefugnis schon während des Eröffnungsverfahrens beansprucht hätte. c) Der Beklagte ist endlich nicht durch das
lvenzgericht ermächtigt worden, Schuldnervermögen schon während des Eröffnungsverfahrens zu verwerten. Die im Beschluß des
lvenzgerichts vom
. Eine solche Anordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldnerin und vorläufigem
lvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die § 80 Abs. 1 und § 82
sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1 ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eine Erstreckung jener Anordnungen auch "auf Absonderungsberechtigte" -wie in dem später in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluß des
lvenzgerichts Hechingen vom
sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der
lvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der
lvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird. Wann der Berichtstermin im hier fraglichen
lvenzverfahren stattgefunden hat, ist nicht dargetan. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1
soll er nicht über sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß -hier: vom
sind allerdings die geschuldeten Zinsen schon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wenn der Gläubiger bereits vor der Eröffnung des
lvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Vorschrift soll vermeiden, daß Absonderungsberechtigte durch eine solche im Gesamtinteresse ergangene Maßnahme einen Schaden erleiden (Amtliche Begründung, aaO S. 180 zu § 194 Abs. 3). Ein derartiger, auszugleichender Nachteil kann nur eintreten, wenn und soweit die gerichtliche Anordnung Absonderungsberechtigte jeweils an der Durchsetzung ihrer individuellen Sicherungsrechte im Einzelfall hindert. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erfüllt. Zwar hat das
lvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot erlassen. Dieses hinderte die Klägerin aber nicht an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte. Denn die Durchsetzung einer rechtsgeschäftlich erklärten Abtretung wird von einem Verbot der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3
grundsätzlich nicht berührt. Auch das vom Amtsgericht an die Drittschuldner erlassene Zahlungsverbot hinderte die Klägerin an der Verfolgung der ihr abgetretenen Ansprüche ebensowenig wie die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung (siehe oben III 2 c). Dementsprechend hat die Klägerin hier auch andere ihr abgetretene Forderungen während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam eingezogen. § 169 Satz 2
stellt darauf ab, ob "der Gläubiger" gerade aufgrund der gerichtlichen Anordnung an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Verzinsungspflicht beginnt demzufolge nur für diejenigen Gläubiger drei Monate nach einer gerichtlichen Anordnung, welche durch diese von Rechts wegen an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte tatsächlich gehindert worden sind (vgl. Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 7; Breutigam, in Breutigam/Blersch/Goetsch,
5). Fehlt es daran -wie im vorliegenden Fall -, genügen für eine Anwendung des § 169 Satz 2
nicht rein tatsächliche Unsicherheiten, die durch Mißverständnisse über die Tragweite der gerichtlichen Anordnung ausgelöst worden sein mögen. Für derartige Fälle genügt der allgemeine Zinsbeginn gemäß § 169 Satz 1
. Ob ein vorläufiger
lvenzverwalter sich persönlich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er während des Eröffnungsverfahrens Absonderungsberechtigte an der Einziehung ihrer Forderungen hindert, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könnte dadurch nicht die vorliegend allein verklagte
lvenzmasse verpflichtet werden; § 55 Abs. 2
greift nicht ein, weil ein allgemeines Verfügungsverbot nicht erlassen wurde.
lvenzmasse bezahlt hatten. Insgesamt ist zu diesem Zeit ) g r üdig2Zipunkt ein Betrag von 36.833,63 DM (18.832,74 die Zahlungen erst nach dem bezeichneten Tage bei der
lvenzmasse eingegangen sind, beginnt die Pflicht zur Verzinsung erst mit dem Tag nach dem Eingang. a) Der Wortlaut des § 169 Satz 1
unterscheidet allerdings nicht danach, ob der
lvenzverwalter in der Lage war, das Sicherungsgut bis zum Berichtstermin zu verwerten oder nicht. Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, daß der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechts (§ 166
) im Interesse der
lvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muß. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichtstermin an. Denn nach diesem Termin hat der
lvenzverwalter gemäß § 159 unverzüglich das zur
lvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebliche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüssen der Gläubigerversammlung -zum einseitigen Nutzen der
lvenzmasse oder auf gestreckten Verwertungshandlungen des
lvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung der Bundesregierung, aaO S. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des
lvenzverwalters kommt es
weit nicht an. b) Das bedeutet aber nicht etwa, daß die
lvenzmasse für die Werthaltigkeit des Sicherungsguts einzustehen hat. § 169
soll -entsprechend der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift -dem Gläubiger nur "Schutz ... vor einer Verzögerung der Verwertung" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen können. Dementsprechend schließt Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft -wie § 30e Abs. 3 ZVG -erkennbar an die dem
lvenzverwalter obliegende Verwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der
lvenzmasse geschuldeten Ausgleich eines Wertverlusts begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2
ebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. An die Bewertung von Rechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, wurde dagegen ausweislich der amtlichen Begründung (Regierungsentwurf, aaO S. 180 zu § 194 unter Verweisung auf § 188 Abs. 3, S. 177) nicht in bestimmter Form gedacht. Für die Werthaltigkeit solcher Forderungen ist deren Einbringlichkeit entscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes. Dieses Risiko aus der Sphäre des Drittschuldners trifft bei der Sicherungsabtretung den Sicherungsgeber -unabhängig von seiner
lvenz -und den Sicherungsnehmer gleichermaßen. Fällt eine sicherungshalber abgetretene Forderung wirtschaftlich völlig aus, so ist sie auch nicht zu verzinsen. Auf eine vorherige Freigabe der Forderung durch den
lvenzverwalter kommt es -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
weit nicht entscheidend an. Meist wird er den Wert von Forderungen ohne vorherige Beitreibungsversuche nicht zuverlässig beurteilen können. Dieses Prüfungsrisiko hätte der Sicherungsnehmer ohne die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der
lvenzmasse genauso zu tragen. Es wird vom Normzweck des § 169 nicht erfaßt. Kann eine abgetretene Forderung nur mit Verzögerung beigetrieben werden, gilt nichts anderes. Auch dies ist kein
lvenzspezifisches Risiko. Der Entzug der Verwertungsbefugnis des Sicherungsnehmers, gegen dessen Nachteile § 169
ihn schützen soll, hätte darauf nur Einfluß, wenn jener die Forderung früher hätte eintreiben können als der
lvenzverwalter (ebenso im Ergebnis Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 14). Dafür ist hier nichts vorgetragen: Der Beklagte hatte unstreitig die Drittschuldner so schnell wie möglich -nach Meinung der Klägerin sogar vorschnell -zur Zahlung aufgefordert. Deren Zahlungen sind bei ihm -wie teilweise auch bei der Klägerin selbst -nach und nach eingegangen. Geringfügige Totalausfälle wurden einvernehmlich ausgebucht. Daß die Klägerin durch gerichtliche Schritte eine schnellere Zahlung hätte erzwingen können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Gewähr für den rechtzeitigen Eingang von Außenständen erlegt § 169
der
lvenzmasse nicht einmal mittelbar auf. c) Ist eine frühere Zahlung nicht zu erlangen, beginnt die Verzinsungspflicht erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Erlös eingeht. Auf diese Weise läßt sich die Minderung des Werts der sicherungshalber abgetretenen Forderung am zuverlässigsten und leichtesten erfassen. Das gilt jedenfalls
weit, als der Drittschuldner seinerseits keine Zinsen auf die verspätete Leistung entrichtet. Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der
lvenzverwalter nicht zum Vorteil allein des Absonderungsberechtigten verpflichtet. Inwieweit er als Ausgleich hierfür den Absonderungsberechtigten dabei unterstützen muß, selbst etwaige Verzugszinsen gegen den Drittschuldner geltend zu machen, kann hier offenbleiben. Der Beklagte hat die Tage, an denen Drittschuldner an ihn Zahlungen geleistet haben, im einzelnen aufgeführt (S. 3 seiner Klageerwiderung vom 17. Juli 2001 = Bl. 23 GA). Da die Klägerin diese Angaben nicht bestritten hat, legt der Senat die Eingänge in zeitlicher Staffelung der Zinsberechnung zugrunde. d) Die Zinszahlungspflicht endet -entgegen der Auffassung des Landgerichts Stendal ( ZIP 2002, 765 , 766 ff) -nicht schon mit der Verwertung, hier also mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten (ebenso Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 31; Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 8). Der Schutzzweck des § 169
beschränkt sich nicht allein darauf, den
lvenzverwalter zur möglichst schnellen Verwertungshandlung zu zwingen. Vielmehr soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der diesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte dieser selbst das Sicherungsgut verwertet, so könnte er damit zugleich über den Erlös verfügen. Verzögert dagegen der
lvenzverwalter -entgegen § 170 Abs. 1 Satz 2
-die Weiterleitung des Erlöses an den Gläubiger, so wird dieser im Ergebnis in derselben Weise benachteiligt, wie wenn die Verwertungshandlung selbst hinausgeschoben würde. Für die
lvenzmasse dagegen tritt die Nutzung des Erlöses an die Stelle derjenigen des Sicherungsguts selbst. Die Verzinsungspflicht gleicht nur diesen potentiellen Vermögensvorteil aus. Der Sicherungsnehmer, der sonst seinerseits denselben Vorteil hätte nutzen können, wird durch diese Auslegung des § 169 Satz 1
nicht ungerechtfertigt bessergestellt. e) Der Verurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten den vertraglich geschuldeten Zinssatz zugrundegelegt. Permalink: https://openjur.de/u/66224.html ( https://oj.is/66224 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 32 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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