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BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02

Tenor Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 2. Nov

lvenzantrag der GmbH wurde der Beklagte am 26. Oktober 1999 zum vorläufigen

lvenzverwalter bestellt. In dem Beschluß erließ das Amtsgericht einen Zustimmungsvorbehalt sowie ein Vollstreckungsverbot und ermächtigte den Beklagten, "für die Schuldnerin zu handeln". Der Beschluß enthielt u.a. die Sätze: "Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige

lvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3

)." Der Beklagte führte den schon eingestellten Geschäftsbetrieb der GmbH nicht fort. Er forderte die Schuldner der GmbH auf, an ihn zu zahlen, und verlangte von der Klägerin die Weiterleitung von Zahlungseingängen. Bis zum 13. Januar 2000 gingen beim Beklagten Zahlungen der Drittschuldner von insgesamt 15.655,65 DM und nach dem an diesem Tag erlassenen Eröffnungsbeschluß solche von weiteren 45.543,24 DM ein. Die Klägerin ihrerseits erhielt während der entsprechenden Zeiträume Zahlungen von insgesamt 39.425 DM und 71.526,66 DM. Der Beklagte führte mehrfach bei ihm eingegangene Geldbeträge an die Klägerin ab, macht aber auch Ansprüche der

lvenzmasse auf eine 4 %ige Feststellungskostenpauschale wegen aller Zahlungseingänge sowie auf eine 5 %ige Verwertungskostenpauschale wegen aller bei ihm eingegangenen Zahlungen geltend. Die Klägerin, die wegen ihrer vorangegangenen Offenlegung der Forderungsabtretung Kostenbeiträge für die

lvenzmasse nicht anerkennen wollte, verlangt mit der Klage die Weiterleitung beim Beklagten eingegangener Kundenzahlungen. Ferner fordert sie Zinsen wegen vermeintlich verspäteter Abführung der Eingänge. Das Landgericht hat der Klage teilweise und das Berufungsgericht hat ihr in weitergehendem Umfang stattgegeben, indem es den Beklagten zurbb 1 , b Zahlung von 5.847,07 DM (2.989,56 )iiicah gü 1aafffibis zu 5 % seit

  1. Januar 2000 verurteilt hat. Dagegen richtet sich die -zugelassene -Revision des Beklagten. Gründe Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. I.
  2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 5.847,07 DM aufgrund folgender Berechnung verurteilt: Der Beklagte habe die bei ihm eingegangenen Kundenzahlungen in Höhe von insgesamt (15.655,65 DM + 45.543,24 DM =) 61.198,89 DM an die Klägerin auszukehren, abzüglich bereits bezahlter 48.003,35 DM, anderweitig anerkannter 3.249,58 DM und berechtigter Kostenforderungen von 4.098,89 DM. Dieser Betrag errechne sich als (9 %ige) Kostenpauschale auf alle abgetretenen Forderungen, die ab

lvenzeröffnung (in Höhe von zusammen 45.543,24 DM) an die

lvenzmasse erfüllt worden seien. Dagegen könne der Beklagte keine Kostenbeiträge auf sämtliche bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen und keine "Verwertungskosten" auf solche Zahlungen verlangen, die vor dem Eröffnungsbeschluß bei der Schuldnerin eingegangen seien. Denn der erst vorläufige

lvenzverwalter habe kein Verwertungsrecht. Der Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz in Höhe von 800 DM einseitig für erledigt erklärt habe, hindere es nicht, ihr auch diesen Betrag auf ihren Antrag in zweiter Instanz zuzusprechen. Die Berufung sei

weit zulässig, weil der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, die Erledigung in Höhe von 800 DM festzustellen, zurückgewiesen worden sei. Die Klägerin könne

weit auch in zweiter Instanz wieder zur Leistungsklage übergehen, weil sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen habe. 2. Zinsen schulde der Kläger -so das Berufungsgericht -gemäß § 169 Satz 2

ab 26. Januar 2000, weil das

lvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 3

angeordnet habe. Auf eine -gar schuldhaft -verzögerliche Verwertung durch den

lvenzverwalter komme es

weit nicht an. Auch sei es unerheblich, ob eine Verzinsung im Einzelfall wirtschaftlich gerechtfertigt sei, weil der Gesetzgeber dem absonderungsberechtigten Gläubiger für die Entziehung des Sicherungsgutes eine abstrakte Nutzungsentschädigung habe zubilligen wollen. Die Zinspflicht beginne gemäß § 169 Satz 2

in dem Zeitpunkt, der drei Monate nach der Anordnung i.S.v. § 21

liege -also ab

  1. Januar 2000 -, und erlösche mit Ausschüttung des Veräußerungserlöses. Die Schuldnerin habe nach Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Klägerin Verzugszins in Höhe von 5 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 352 Abs. 1 Satz 1 BGB zu entrichten. II. Demgegenüber rügt die Revision:
  2. In Höhe von 800 DM habe nicht lediglich eine einseitige Erledigungserklärung vorgelegen. Vielmehr habe sich der Beklagte durch Schriftsatz vom
  3. August 2001 einer Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen. Feststellungs-und Verwertungskosten seien der

lvenzmasse auch während der Tätigkeit des vorläufigen

lvenzverwalters zuzubilligen. Dieser sei bereits zur Verwertung befugt, weil eine möglichst schnelle Feststellung und Verwertung von Forderungen im Interesse aller Gläubiger liege. Die Feststellungspauschale gebühre der

lvenzmasse auch für solche Beträge, die von den Drittschuldnern unmittelbar an die Klägerin bezahlt wurden. 2. Zinsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß dem Gläubiger zu Lasten der

lvenzmasse Zahlungen zugute kämen, denen kein Nachteil oder Schaden gegenüberstehe. Dafür, daß der Beklagte die Verwertung verzögert habe, fehle jeder Anhaltspunkt, zumal er bereits als vorläufiger Verwalter mit dem Forderungseinzug begonnen habe. § 169 Satz 2

rechtfertige eine Zahlung von Zinsen nur, wenn der Gläubiger schon im Vorfeld der

lvenz versucht habe, den Gegenstand zu verwerten, und aufgrund einer Sicherungsmaßnahme des

lvenzgerichts daran gehindert worden sei. III. Die Weiterleitung von Zahlungseingängen kann die Klägerin nur noch in 2ü Höhe von 1.526,72 (DM) vom Beklagten verlangen. Denn der

lvenzmasse stehen Gegenansprüche auf Kostenbeiträge in Höhe von insge 2ü ü dsamt 3.558,57 (DM) gegen die Klägerin zu. 1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 1

gebührt der

lvenzmasse auch für solche sicherungshalber abgetretenen Forderungen, welche die Drittschuldner -hier in Höhe von insgesamt 71.526,66 DM -nach

lvenzeröffnung durch Zahlung unmittelbar an die Klägerin selbst getilgt haben. Daraus errechnet sich ein Betrag von 2.861,07 DM über die schon vom Berufungsgericht zuerkannten 4.098,89 DM hinaus. a) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem Beklagten unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung offengelegt hatte (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 , ZIP 2002, 1630 ff). Dann gebühren ihr auch die Feststellungskosten dafür (Smid,

2. Aufl. § 166 Rn. 39). Denn der

lvenzverwalter muß die Wirksamkeit des Absonderungsrechts auch dann feststellen, wenn Schuldner die abgetretenen Forderungen nach

lvenzeröffnung unmittelbar an den Absonderungsgläubiger zahlen (Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten Rn. 1025). Wäre die Abtretung nicht rechtswirksam oder

lvenzbeständig, hätte der

lvenzverwalter die Abführung des Erlöses von den Gläubigern zu verlangen. b) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

, auf den das Berufungsgericht (im Anschluß an Nerlich/Römermann/Becker,

§ 170Rn.

4) entscheidend abgestellt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn er beruht noch auf der ursprünglichen Fassung des § 195 des Regierungsentwurfs einer

lvenzordnung ( BT-Drucks. 12/2443 ). Dieser Entwurf sah in § 191 Abs. 2 ein Verwertungsrecht des

lvenzverwalters an abgetretenen Forderungen nur vor, solange die Abtretung den Drittschuldnern nicht angezeigt worden war. Diese Einschränkung hat der Bundestag auf Vorschlag seines Rechtsausschusses aufgegeben (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 zu § 191 Abs. 2). Hierbei wurden mögliche Folgewirkungen auf den Wortlaut des jetzigen § 170

im einzelnen nicht bedacht (vgl. Beschlußempfehlung, aaO zu § 195, S. 177). Insbesondere wurde nicht die Rechtsfolge geregelt, die eintreten sollte, wenn der Absonderungsberechtigte unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 Satz 1

in der Gesetz gewordenen Verfassung selbst die abgetretenen Forderungen einzieht. c) Durch ein solches, objektiv rechtswidriges Verhalten nach

lvenzeröffnung darf der Absonderungsberechtigte keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen. Er kann keinesfalls bessergestellt werden, als hätte ihm der

lvenzverwalter die Forderungen zur Verwertung überlassen; in diesem Falle wären die Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 2

ebenfalls zu erstatten. Nach

lvenzeröffnung hat der Gläubiger den

lvenzverwalter -wie in dem vom Senat am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall ( IX ZR 262/01 , aaO) -wenigstens in die Verwertung einzuschalten. Denn nur dann hat der an den nicht mehr einzugsbefugten Absonderungsberechtigten leistende Drittschuldner die Gewähr, daß er durch diese Leistung von seiner Zahlungspflicht frei wird. Der Senat braucht

weit nicht allgemein zu entscheiden, ob der Drittschuldner in entsprechender Anwendung der §§ 408 , 407 Abs. 1 letzter Halbs. BGB und des § 82

noch mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten Abtretungsempfänger leisten kann, wenn jener die

lvenzeröffnung -und den damit verbundenen Übergang des Einziehungsrechts -kennt (verneinend Uhlenbruck,

12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Gerbers,

§ 166Rn. 16; Pape NZI 2000, 301, 302; Smid, aa

O § 166 Rn. 40; bejahend Obermüller/Hess,

3. Aufl. Rn. 1398; Häcker, aaO Rn. 1012 f). Dies mag immerhin zweifelhaft sein, soweit der

lvenzmasse die Feststellungskosten gemäß §§ 170 , 171

gebühren, insbesondere dann, wenn diese vom Absonderungsberechtigten nicht mehr zu erlangen sind. Letztlich genügt es im vorliegenden Zusammenhang, daß der

lvenzverwalter von Rechts wegen für den Forderungseinzug nach

lvenzeröffnung zuständig ist. Damit ist er an der "Verwertung" i.S.v. § 170

beteiligt. Das gilt um so mehr, als der

lvenzverwalter die Forderung auch auf andere Weise als durch Einziehung -etwa durch Verkauf an Dritte -verwerten darf (vgl. hierzu MünchKomm-

/Lwowski, § 166 Rn. 148; Uhlenbruck, aaO Rn. 13, 16; Gottwald,

lvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 113 m.w.N.). Aus § 170 Abs. 2

ergibt sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts Abweichendes: Wenn der Absonderungsberechtigte die Feststellungskosten sogar im Falle einer berechtigten Verwertung abzuführen hat, gilt das erst recht im Falle einer unberechtigten Verwertung. Da dieses Normverhältnis unmittelbar aus dem Zusammenhang zwischen § 170 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 Satz 1

abzuleiten ist, bedarf es -anders als das Berufungsgericht meint -auch keiner Analogie. d) Nachdem die Klägerin die Forderungen eingezogen hat, muß sie die Feststellungskosten in entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 2

an den Beklagten abführen. Ob ein Anspruch der

lvenzmasse auch auf §§ 667 , 681 Satz 2 und § 687 Abs. 2 Satz 1 oder § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden könnte (vgl. Nerlich/Römermann/Becker,

§ 166Rn.

8; Braun/Gerbers,

§ 166Rn.

16), kann offenbleiben. Vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab (Senatsurt. v.

  1. Juli 2002 - IX ZR 262/01 , aaO S. 1633).
  2. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit der Beklagte Feststellungs-und/oder Verwertungskosten für Zahlungen verlangt, die vor der

lvenzeröffnung bei der Klägerin oder bei der Schuldnerin eingegangen sind. Denn dem erst vorläufigen

lvenzverwalter stehen Kostenbeiträge nach §§ 170 , 171

regelmäßig nicht zu (ebenso Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 6; Kübler/Prütting/Kemper,

§ 166Rn.

15; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, Kölner Schrift zur

2. Aufl. S. 1083, 1096 zu Rn. 53, 54). a) Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den (endgültigen) "

lvenzverwalter". Auch ihre systematische Stellung im dritten Abschnitt des vierten Teils der

lvenzordnung -betreffend "Verwaltung und Verwertung der

lvenzmasse" -deutet auf eine Anwendbarkeit allein im eröffneten

lvenzverfahren hin. b) Demgegenüber ist der erst vorläufige

lvenzverwalter grundsätzlich nicht zur Verwertung der

lvenzmasse befugt ( BGHZ 146, 165 , 172 f). Gegenüber dem Gläubiger stehen ihm -von besonderen gerichtlichen Anordnungen (dazu s.u.

  1. c)und Sicherungsmöglichkeiten abgesehen -nur die zwischen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbarten Rechte am Sicherungsgut zu. Daß diese hier ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung der Gläubiger am Verwertungserlös vorsehen, macht der Beklagte selbst nicht geltend.
  2. aa)Durch eine unbefugte Verwertung kann der vorläufige

lvenzverwalter von Rechts wegen nicht die Kostenpauschale nach §§ 170 , 171

für die spätere

lvenzmasse erlangen. Daran ändert der Hinweis der Revision nichts, daß eine möglichst schnelle Verwertung im Interesse aller Gläubiger liege. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, daß das

lvenzverfahren selbst möglichst schnell eröffnet wird. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, der mit der Einführung der

lvenzordnung eine wesentliche Verkürzung des Eröffnungsverfahrens erreichen wollte (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer

lvenzordnung, aaO S. 84 ff); die Aufgaben des vorläufigen

lvenzverwalters hat er eng begrenzt, um "das Verfahren vor der Eröffnung ... so kurz wie möglich" zu halten (amtliche Begründung aaO zu § 26, S. 117). Dies hat der Bundestag nur für die Prüfung eingeschränkt, "welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E.

; vgl. dazu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, aaO S. 158 zu § 26). Darum ging es hier von vornherein nicht, weil schon die Schuldnerin selbst ihr Unternehmen unstreitig eingestellt hatte und der Beklagte nicht dargetan hat, eine Wiederaufnahme je erwogen zu haben. Blieb danach nur eine Liquidation des Schuldnervermögens, so hatte der Beklagte auf eine möglichst schnelle Eröffnung des

lvenzverfahrens hinzuwirken. Falls er sich von einer Verlängerung -möglicherweise im Hinblick auf den Bezug von

lvenzgeld -wirtschaftliche Vorteile versprochen haben sollte, so hatte er diese gegen den Nachteil abzuwägen, daß der

lvenzmasse Feststellungs-und Verwertungskosten durch eine Verwertung schon im Eröffnungsverfahren entgehen würden. Zwar mag der

lvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung pflichtgemäß gehalten sein, den rechtlichen Bestand auch solcher Sicherungsrechte zu prüfen, die schon vorher durch Zahlung abgelöst worden sind. Diese allgemeine Amtspflicht beschränkt sich aber nicht allein auf das Eröffnungsverfahren, sondern reicht weiter zurück. Dies gehört zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des

lvenzverwalters; für ihre Erfüllung hat der Gesetzgeber keine besondere Leistung an die

lvenzmasse vorgesehen. Mit den §§ 170 , 171

hat er eine Sonderregelung getroffen, welche gerade die Mehrvergütung ausgleichen soll, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten innerhalb des

lvenzverfahrens -jetzt gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV -anfällt (vgl. Amtliche Begründung, aaO zu § 195). Diese knüpft an die Verwertung innerhalb des

lvenzverfahrens an. Eine zeitliche Ausdehnung war erkennbar nicht beabsichtigt. bb) Im übrigen rechtfertigte es auch eine Unternehmensfortführung nicht, schon dem vorläufigen

lvenzverwalter regelmäßig Verwertungsbefugnisse i.S.d. §§ 159 ff

zuzuerkennen. Zwar darf und muß ein vorläufiger Verwalter zur Erfüllung einer solchen Aufgabe im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit unter anderem die aus dem Unternehmen erwirtschafteten Forderungen zügig einziehen, um das Unternehmen unter Einsatz des Erlöses fortführen zu können (vgl. Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, aaO Rn. 52). Das ist aber keine unzulässige "Verwertung" im bezeichneten, funktionalen Sinne. Dieser Begriff wird im zweiten Abschnitt des vierten Teils der

lvenzordnung -insbesondere in § 159 -in einen Gegensatz zu der von der Gläubigerversammlung anzuordnenden Unternehmensfortführung (§ 157, vgl. auch § 158

) gestellt und damit im Sinne der endgültigen Umwandlung realen Schuldnervermögens in Geld unmittelbar zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1

) verwendet, sei es durch Liquidation einzelner Bestandteile oder einheitliche übertragende Sanierung. Der laufende Umsatz der Erzeugnisse eines fortgeführten Unternehmens, mit dem dieses aufrechterhalten werden soll, während des Eröffnungsverfahrens bereitet eine solche spätere Verwertung allenfalls vor. Im Verhältnis zu den wenigen formell Beteiligten jedes einzelnen Eröffnungsverfahrens handelt es sich dabei noch um eine erlaubte Verwaltungstätigkeit. Damit allein wird dem vorläufigen

lvenzverwalter aber keine Befugnis zum Eingriff auch in Rechte Dritter verliehen, insbesondere absonderungsberechtigter Gläubiger, die erst mit der

lvenzeröffnung förmlich in das Verfahren eingebunden werden. Für diese gilt grundsätzlich der Sicherungsvertrag fort (s.o. b vor aa), soweit nicht besondere gerichtliche Sicherungsanordnungen in zulässiger Weise eingreifen (s.u. c). Danach blieb der Forderungseinzug hier unbefugt. cc) Allerdings verweist die Revision zutreffend auf die Gefahr einer denkbaren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von Drittschuldnern, die während eines Eröffnungsverfahrens eintreten könnte. Unter dieser Voraussetzung einer Gefahr im Verzuge wäre ausnahmsweise eine Einziehung von Außenständen schon im Eröffnungsverfahren zum Zwecke der Verwertung statthaft und geboten (vgl. amtliche Begründung, aaO S. 117 zu § 26 mit dem Beispiel "Notverkauf verderblicher Waren"). Sie würde mittelbar auch dem Sicherungsnehmer nützen, weil sie zugleich den wirtschaftlichen Bestand seines Sicherungsrechts erhält. Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob eine auf solche Weise befugte Verwertung schon im Eröffnungsverfahren auch die Kostenbeiträge der §§ 170 , 171

auslöst. Denn hier hat der Beklagte für die genannte Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht nichts dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, daß einzelnen der zahlenden Drittschuldner ein Vermögensverfall drohte. Erst recht ist nicht vorgetragen, daß diejenigen Drittschuldner, die tatsächlich an den Beklagten leisteten, dieselbe Zahlung nicht auch an die Klägerin erbracht hätten, wenn nicht der Beklagte die Einziehungsbefugnis schon während des Eröffnungsverfahrens beansprucht hätte. c) Der Beklagte ist endlich nicht durch das

lvenzgericht ermächtigt worden, Schuldnervermögen schon während des Eröffnungsverfahrens zu verwerten. Die im Beschluß des

lvenzgerichts vom

  1. Oktober 1999 ausgesprochene -ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurt. v.
  2. Juli 2002 - IX ZR 195/01 , WM 2002, 1888 , 1891, z.V.b. in BGHZ 151, 353 ) -Ermächtigung des Beklagten, "mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln", betraf allein dessen Rechtsstellung gegenüber den Organen der Schuldnerin. Sie erweiterte nicht seine Rechte gegenüber Gläubigern. Das ebenfalls in den Beschluß aufgenommene Verbot an die Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem Beklagten erteilte Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 Satz 3

. Eine solche Anordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldnerin und vorläufigem

lvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die § 80 Abs. 1 und § 82

sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1 ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eine Erstreckung jener Anordnungen auch "auf Absonderungsberechtigte" -wie in dem später in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluß des

lvenzgerichts Hechingen vom

  1. Dezember 2001 vorgesehen -schon während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam ist, oder ob damit der Bereich zulässiger sichernder Maßnahmen überschritten wird.
  2. Mit Recht hat das Berufungsgericht es endlich für zulässig gehalten, daß die Klägerin mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag wieder um 800 DM erhöhte. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Rechtsstreit wegen dieses Forderungsteils in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre, mag offenbleiben. Denn der Beklagte hat der Erledigung in diesem Umfang -entgegen der Rüge der Revision -nicht erkennbar zugestimmt. Seine Zustimmungserklärung vom
  3. August 2001 [Bl. 47 GA] bezog sich allein auf die vorangegangene Erklärung der Klägerin, ihr -im ursprünglichen Klageantrag zu 2 enthaltenes -Auskunftsverlangen sei erledigt [Bl. 35, 2 GA]. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Begehren "Klageabweisung und Kostenantrag" [Bl. 57 GA] nicht als Zustimmung zur Erledigung auch eines Teils des Zahlungsverlangens auszulegen. IV. Der Zinsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet.
  4. Die Klägerin kann Zinsen nicht für eine vor dem
  5. Februar 2000 liegende Zeit verlangen. a) Gemäß § 169 Satz 1

sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der

lvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der

lvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird. Wann der Berichtstermin im hier fraglichen

lvenzverfahren stattgefunden hat, ist nicht dargetan. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1

soll er nicht über sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß -hier: vom

  1. Januar 2000 -hinaus angesetzt werden. Da die für ihren Zinsanspruch darlegungsbelastete Klägerin keinen früheren Berichtstermin vorgetragen hat, kommt hier eine Verzinsung nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in Betracht, mithin ab
  2. Februar
  3. b) Nach § 169 Satz 2

sind allerdings die geschuldeten Zinsen schon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wenn der Gläubiger bereits vor der Eröffnung des

lvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Vorschrift soll vermeiden, daß Absonderungsberechtigte durch eine solche im Gesamtinteresse ergangene Maßnahme einen Schaden erleiden (Amtliche Begründung, aaO S. 180 zu § 194 Abs. 3). Ein derartiger, auszugleichender Nachteil kann nur eintreten, wenn und soweit die gerichtliche Anordnung Absonderungsberechtigte jeweils an der Durchsetzung ihrer individuellen Sicherungsrechte im Einzelfall hindert. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erfüllt. Zwar hat das

lvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot erlassen. Dieses hinderte die Klägerin aber nicht an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte. Denn die Durchsetzung einer rechtsgeschäftlich erklärten Abtretung wird von einem Verbot der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3

grundsätzlich nicht berührt. Auch das vom Amtsgericht an die Drittschuldner erlassene Zahlungsverbot hinderte die Klägerin an der Verfolgung der ihr abgetretenen Ansprüche ebensowenig wie die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung (siehe oben III 2 c). Dementsprechend hat die Klägerin hier auch andere ihr abgetretene Forderungen während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam eingezogen. § 169 Satz 2

stellt darauf ab, ob "der Gläubiger" gerade aufgrund der gerichtlichen Anordnung an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Verzinsungspflicht beginnt demzufolge nur für diejenigen Gläubiger drei Monate nach einer gerichtlichen Anordnung, welche durch diese von Rechts wegen an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte tatsächlich gehindert worden sind (vgl. Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 7; Breutigam, in Breutigam/Blersch/Goetsch,

§ 169Rn.

5). Fehlt es daran -wie im vorliegenden Fall -, genügen für eine Anwendung des § 169 Satz 2

nicht rein tatsächliche Unsicherheiten, die durch Mißverständnisse über die Tragweite der gerichtlichen Anordnung ausgelöst worden sein mögen. Für derartige Fälle genügt der allgemeine Zinsbeginn gemäß § 169 Satz 1

. Ob ein vorläufiger

lvenzverwalter sich persönlich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er während des Eröffnungsverfahrens Absonderungsberechtigte an der Einziehung ihrer Forderungen hindert, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könnte dadurch nicht die vorliegend allein verklagte

lvenzmasse verpflichtet werden; § 55 Abs. 2

greift nicht ein, weil ein allgemeines Verfügungsverbot nicht erlassen wurde.

  1. Verzinsung ab
  2. Februar 2000 kann die Klägerin auch nicht schon in voller Höhe verlangen, sondern hinsichtlich der abgetretenen Forderungen nur in demjenigen Umfange, wie die Drittschuldner bis zu jenem Zeitpunkt schon an die

lvenzmasse bezahlt hatten. Insgesamt ist zu diesem Zeit ) g r üdig2Zipunkt ein Betrag von 36.833,63 DM (18.832,74 die Zahlungen erst nach dem bezeichneten Tage bei der

lvenzmasse eingegangen sind, beginnt die Pflicht zur Verzinsung erst mit dem Tag nach dem Eingang. a) Der Wortlaut des § 169 Satz 1

unterscheidet allerdings nicht danach, ob der

lvenzverwalter in der Lage war, das Sicherungsgut bis zum Berichtstermin zu verwerten oder nicht. Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, daß der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechts (§ 166

) im Interesse der

lvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muß. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichtstermin an. Denn nach diesem Termin hat der

lvenzverwalter gemäß § 159 unverzüglich das zur

lvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebliche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüssen der Gläubigerversammlung -zum einseitigen Nutzen der

lvenzmasse oder auf gestreckten Verwertungshandlungen des

lvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung der Bundesregierung, aaO S. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des

lvenzverwalters kommt es

weit nicht an. b) Das bedeutet aber nicht etwa, daß die

lvenzmasse für die Werthaltigkeit des Sicherungsguts einzustehen hat. § 169

soll -entsprechend der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift -dem Gläubiger nur "Schutz ... vor einer Verzögerung der Verwertung" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen können. Dementsprechend schließt Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft -wie § 30e Abs. 3 ZVG -erkennbar an die dem

lvenzverwalter obliegende Verwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der

lvenzmasse geschuldeten Ausgleich eines Wertverlusts begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2

ebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. An die Bewertung von Rechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, wurde dagegen ausweislich der amtlichen Begründung (Regierungsentwurf, aaO S. 180 zu § 194 unter Verweisung auf § 188 Abs. 3, S. 177) nicht in bestimmter Form gedacht. Für die Werthaltigkeit solcher Forderungen ist deren Einbringlichkeit entscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes. Dieses Risiko aus der Sphäre des Drittschuldners trifft bei der Sicherungsabtretung den Sicherungsgeber -unabhängig von seiner

lvenz -und den Sicherungsnehmer gleichermaßen. Fällt eine sicherungshalber abgetretene Forderung wirtschaftlich völlig aus, so ist sie auch nicht zu verzinsen. Auf eine vorherige Freigabe der Forderung durch den

lvenzverwalter kommt es -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -

weit nicht entscheidend an. Meist wird er den Wert von Forderungen ohne vorherige Beitreibungsversuche nicht zuverlässig beurteilen können. Dieses Prüfungsrisiko hätte der Sicherungsnehmer ohne die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der

lvenzmasse genauso zu tragen. Es wird vom Normzweck des § 169 nicht erfaßt. Kann eine abgetretene Forderung nur mit Verzögerung beigetrieben werden, gilt nichts anderes. Auch dies ist kein

lvenzspezifisches Risiko. Der Entzug der Verwertungsbefugnis des Sicherungsnehmers, gegen dessen Nachteile § 169

ihn schützen soll, hätte darauf nur Einfluß, wenn jener die Forderung früher hätte eintreiben können als der

lvenzverwalter (ebenso im Ergebnis Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 14). Dafür ist hier nichts vorgetragen: Der Beklagte hatte unstreitig die Drittschuldner so schnell wie möglich -nach Meinung der Klägerin sogar vorschnell -zur Zahlung aufgefordert. Deren Zahlungen sind bei ihm -wie teilweise auch bei der Klägerin selbst -nach und nach eingegangen. Geringfügige Totalausfälle wurden einvernehmlich ausgebucht. Daß die Klägerin durch gerichtliche Schritte eine schnellere Zahlung hätte erzwingen können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Gewähr für den rechtzeitigen Eingang von Außenständen erlegt § 169

der

lvenzmasse nicht einmal mittelbar auf. c) Ist eine frühere Zahlung nicht zu erlangen, beginnt die Verzinsungspflicht erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Erlös eingeht. Auf diese Weise läßt sich die Minderung des Werts der sicherungshalber abgetretenen Forderung am zuverlässigsten und leichtesten erfassen. Das gilt jedenfalls

weit, als der Drittschuldner seinerseits keine Zinsen auf die verspätete Leistung entrichtet. Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der

lvenzverwalter nicht zum Vorteil allein des Absonderungsberechtigten verpflichtet. Inwieweit er als Ausgleich hierfür den Absonderungsberechtigten dabei unterstützen muß, selbst etwaige Verzugszinsen gegen den Drittschuldner geltend zu machen, kann hier offenbleiben. Der Beklagte hat die Tage, an denen Drittschuldner an ihn Zahlungen geleistet haben, im einzelnen aufgeführt (S. 3 seiner Klageerwiderung vom 17. Juli 2001 = Bl. 23 GA). Da die Klägerin diese Angaben nicht bestritten hat, legt der Senat die Eingänge in zeitlicher Staffelung der Zinsberechnung zugrunde. d) Die Zinszahlungspflicht endet -entgegen der Auffassung des Landgerichts Stendal ( ZIP 2002, 765 , 766 ff) -nicht schon mit der Verwertung, hier also mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten (ebenso Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 31; Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 8). Der Schutzzweck des § 169

beschränkt sich nicht allein darauf, den

lvenzverwalter zur möglichst schnellen Verwertungshandlung zu zwingen. Vielmehr soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der diesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte dieser selbst das Sicherungsgut verwertet, so könnte er damit zugleich über den Erlös verfügen. Verzögert dagegen der

lvenzverwalter -entgegen § 170 Abs. 1 Satz 2

-die Weiterleitung des Erlöses an den Gläubiger, so wird dieser im Ergebnis in derselben Weise benachteiligt, wie wenn die Verwertungshandlung selbst hinausgeschoben würde. Für die

lvenzmasse dagegen tritt die Nutzung des Erlöses an die Stelle derjenigen des Sicherungsguts selbst. Die Verzinsungspflicht gleicht nur diesen potentiellen Vermögensvorteil aus. Der Sicherungsnehmer, der sonst seinerseits denselben Vorteil hätte nutzen können, wird durch diese Auslegung des § 169 Satz 1

nicht ungerechtfertigt bessergestellt. e) Der Verurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten den vertraglich geschuldeten Zinssatz zugrundegelegt. Permalink: https://openjur.de/u/66224.html ( https://oj.is/66224 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 32 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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