Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den geschäftsver
§ 348Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des § 568 ZPO nicht in Betracht. Die vom Gesetzgeber mit diesen beiden Vorschriften jeweils verfolgten Zwecke sind nicht miteinander zu vereinbaren.
- a)Mit § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wird nach der amtlichen Begründung "an die Intentionen zur Regelung eines eingeschränkten Proberichtereinsatzes im familiengerichtlichen Verfahren (§ 23 b Abs. 3 Satz 2 GVG) und in Schöffensachen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GVG) angeknüpft und gewährleistet, daß nur ein schon ausreichend in die Praxis bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten eingeübter Richter von vornherein mit der Alleinzuständigkeit betraut wird. Zugleich wird damit der Befürchtung vorgebeugt, daß ein Berufsanfänger aus Angst oder Unsicherheit vor einer sich im Einzelfall als erforderlich erweisenden Rückübertragungsentscheidung nach Absatz 3 zurückschrecken könnte" ( BT-Drucks. 14/4722 S. 87 ). Daraus wird folgendes deutlich: Wie der Hinweis auf das familiengerichtliche Verfahren und die Schöffensachen zeigt, mißt der Gesetzgeber dem erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten besondere Bedeutung zu. In diesen Verfahren soll durch § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO jedoch nicht generell ausgeschlossen werden, daß der dort genannte Proberichter als Einzelrichter entscheidet. Vielmehr soll dieser -zu seinem Schutz -lediglich nicht "von vornherein" mit der Alleinzuständigkeit betraut werden. Demgemäß bestimmt § 348 a Abs. 1 ZPO gerade auch für den Fall, daß eine originäre Einzelrichter-Zuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet ist, daß die Zivilkammer die Sache unter näher angeführten Voraussetzungen einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Das kann auch der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bezeichnete Proberichter sein.
- b)Nach der amtlichen Begründung des § 568 ZPO steht bei der Entscheidung durch die Kammer der personelle Aufwand in der Beschwerdeinstanz "außer Verhältnis zur Bedeutung der Verfahren, die überwiegend Nebenentscheidungen zum Inhalt haben. Bei Beschwerden in Räumungs-und Zwangsvollstreckungssachen sowie im einstweiligen Rechtsschutz ist eine schnelle Entscheidung geboten, die bei Beibehaltung des Kollegialprinzips nicht immer gewährleistet werden kann" ( BT-Drucks. 14/4722 S. 111 ). Der Gesetzgeber hat die originäre Einzelrichter-Zuständigkeit demgemäß eingeführt, "um gerade auch in den weniger bedeutsamen Nebenverfahren einen spürbaren Vereinfachungseffekt und in den eilbedürftigen Räumungs-, Zwangsvollstreckungs-und einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine beschleunigende Wirkung zu erzielen ... . Eine vorhergehende Kollegialentscheidung über die Einzelrichterübertragung würde das Verfahren nur unnötig komplizieren und die beabsichtigte Vereinfachungs-und Beschleunigungswirkung aufheben. Denn über die meisten Beschwerden wird fast überwiegend im schriftlichen Verfahren entschieden. Müßte der kollegiale Spruchkörper sich vor einer Übertragung auf den Einzelrichter mit der Sache befassen, um abzuklären, ob sie besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat, könnte er auch ohne merklichen Mehraufwand gleich in der Sache selbst entscheiden" (BT-Drucks. aaO).
- c)Danach ist
§ 348Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten nicht gerechtfertigt, weil es im Beschwerdeverfahren um ein Nebenverfahren im Sinne der gesetzgeberischen Vorstellungen geht. Darüber hinaus würde der völlige Ausschluß des betreffenden Proberichters als originärer Einzelrichter bei einer entsprechenden Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht nur über die (oben dargelegte) beschränkte Wirkung dieser Vorschrift im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten hinausgehen, sondern auch den vom Gesetzgeber mit § 568 ZPO verfolgten Vereinfachungseffekt verhindern. Eine ergänzende Heranziehung des § 348 a Abs. 1 ZPO (oder § 526 Abs. 1 ZPO) hätte wegen der danach erforderlichen Vorbefassung der Kammer die gleiche Folge. In den eilbedürftigen Räumungs-, Zwangsvollstreckungs-und einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde zudem der vom Gesetzgeber bezweckten Beschleunigung entgegengewirkt, sofern die Kammer nicht gleich selbst entscheiden würde, was aber wiederum den Vereinfachungseffekt ausschließen würde. Nach alledem ist für
§ 348Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des § 568 ZPO kein Raum.
- Der Beklagten ist es nicht durch § 568 Satz 3 ZPO verwehrt, mit ihrer Rechtsbeschwerde zu beanstanden, daß anstelle des Einzelrichters die Kammer entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsmittel auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung nicht gestützt werden. § 568 Satz 3 ZPO knüpft insoweit an den vorangehenden Satz 2 an, wonach der gemäß Satz 1 originär zuständige Einzelrichter das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen dem Beschwerdegericht überträgt. Darum geht es hier nicht. Streit besteht nicht darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen hat. Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter insoweit überhaupt keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hatdie Kammer aus grundsätzlichen Erwägungen (entsprechende Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO) von vornherein entgegen § 568 Satz 1 ZPO anstelle des Einzelrichters entschieden. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfaßt.
- Da das Beschwerdegericht nach alledem zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrundes ist unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluß aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO), insbesondere ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, daß die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten mangels hinreichend substantiierten Vortrags zu der Lärmbelästigung keine Aussicht auf Erfolg habe, oder ob es nicht die Anforderungen an die Substantiierungslast überspannt hat. Unabhängig davon sind gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehlerhaft ergangene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom
- April 1993, BLw 40/92 , WM 1993, 1656 unter 2 b m.w.Nachw.; ferner Urteil vom
- Januar 2000 - VII ZR 32/99 , WM 2001, 790 unter 2). Permalink: https://openjur.de/u/66235.html ( https://oj.is/66235 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.