1. Treten im Rahmen der Durchführung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen - aus ex ante Sicht des Geschädigten unvorhergesehene - Verzögerungen/Mehraufwenden auf, die in der Sphäre des "Unfallhelfers" (h
§ 249Rn.
13). Der Unfallgeschädigte kann vom Schädiger für die Zeit, in der er wegen des schädigenden Ereignisses und seiner Folge seine Sachen nicht nutzen kann, die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache ersetzt verlangen, soweit diese im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB erforderlich sind. Mietwagenkosten gehören daher regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2. S. 1 BGB, welche der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen kann (BGH NJW 1987, 50 ; Palandt/Grüneberg BGB 71.
§ 249Rn.
31 ff., 37 m.w.N.). Der Schädiger bzw. dessen Versicherung haben diese jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.
- a)Im Ausgangspunkt ist dabei anerkannt, dass nach der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung der erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis und die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird. So ist der Geschädigte nämlich nicht selten zur Einschätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes auf das "Urteil" von Sachverständigen und Fachleuten bzw. auf die Unterstützung von Unfallhelfern angewiesen. Da die Schätzung der Schadensbeseitigungskosten im Regelfall vor Beginn der eigentlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen wird, ist insoweit selbst eine "sachverständige" Prognose mit dem Risiko unvorhergesehener Kosten und Verzögerungen im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Schadensbehebung behaftet. Dieses Prognose- bzw. Werkstattrisiko ist dem Geschädigten indes dann nicht anzulasten, wenn er nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringsten Aufwand gewählt hat und ihm weder ein eigenes Ausfallverschulden noch eine unzureichende Überwachung der Schadensbehebungsmaßnahmen vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/23 Rz. 10 ff. [bei juris] = BGHZ 63, 182 ff. = NJW 1975, 160 ff.; BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90 Rz. 15 [bei juris] = BGHZ 115, 364 ff. = NJW 1992, 302 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 – 34/ 4 U 112/11 Rz. 35 [bei juris] = MDR 212,581 f). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger nicht mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleiben darf, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten, der die Schadensbehebung berechtigterweise in die Hände von Fachleuten und "Unfallhelfern" übergeben hat, entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten und wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Andernfalls würden der Sinn und Zweck der dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis konterkariert. Darüber hinaus hätte gerade auch der Schädiger dieses Prognoserisiko zu tragen, wenn der Geschädigte dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst zu Naturalrestitution aufgefordert und der Schädiger einen Unfallhelfer beauftragt hätte (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73 Rz. 10 f. [bei juris]; OLG Saarbrücken a.a.O.). Insbesondere ist daher auch anerkannt, dass vom Unfallgeschädigten zur Schadensbehebung herangezogene "Unfallhelfer" – etwa Sachverständige oder Reparaturbetriebe – keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten hinsichtlich dessen Obliegenheit zur Schadensminderung im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278 , 249 Abs. 1 BGB sind (siehe dazu nochmals BGH a.a.O. Rz. 11; OLG Saarbrücken a.a.O. Rz. 39 ff. mit äußerst ausführlicher instruktiver Begründung). In concreto wurde im Zusammenhang mit Verzögerungen im Rahmen von - vom Unfallgeschädigten eingeleiteten - Schadensbehebungsmaßnahmen im Hinblick auf die erstattungsfähige Dauer des unfallbedingten Nutzungsausfalls obergerichtlich bereits entschieden, dass als nicht im Sinne des § 249 BGB "erforderlich" nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat, wobei der Geschädigte gerade nicht für ein Verschulden des "Unfallhelfers" nach § 278 BGB einzustehen hat. Daher gehen sogar Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Unfallhelfers, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, grundsätzlich zulasten des Schädigers. Insoweit ist der Schädiger auf die Möglichkeit zu verweisen, sich vom Geschädigten etwaige (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Unfallhelfer abtreten zu lassen und sich selbst mit diesem auseinanderzusetzen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73 Rz. 18 [bei juris]; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 – 4 U 131/03 Rz. 20 [bei juris] = NJW-RR 2004, 104 ff). Vor diesem Hintergrund wurden beispielsweise Verzögerungen von bis zu 75 Tagen im Rahmen der Durchführung entsprechender Schadensbeseitigungsmaßnahmen dem Prognoserisiko des Schädigers zugerechnet (siehe hierzu OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 – 1 U 20/98 Rz. 5 ff. [bei juris] = MDR 1999, 157 f.).
- b)Diese Erwägungen, die in erster Linie im Zusammenhang mit dem sog. Werkstattrisiko in Rahmen der Schadensbehebung auf Reparaturbasis in Form der Vornahme von (verzögerten oder unsachgemäßen) Reparaturmaßnahmen am unfallgeschädigten Fahrzeug durch Werkstätten entwickelt wurden, sind ohne Weiteres auch auf die vorliegende Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis in Form der unfallbedingten Beschaffung einer Ersatzfahrzeugs übertragbar: Denn auch im Falle eines (technischen oder wirtschaftlichen) Totalschadens am unfallbeschädigten Kfz muss sich der Unfallgeschädigte regelmäßig zur - ihm nur möglichen Schadensbehebungsvariante der - Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs eines seiner unmittelbaren Einfluss- und Kontrollsphäre entzogenen "Unfallhelfers" in Gestalt eines gewerbsmäßig tätigen Autohändlers bedienen. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte die Schadenbeseitigung in die Hände einer Werkstatt zur Reparaturzwecken oder in die Hände eines Autohändlers zwecks Bestellung eines Ersatzfahrzeugs übergibt, da es sich aus Sicht des Geschädigten gleichermaßen jeweils um "professionelle" Fachleute handelt, die über die zur Wiederherstellung des schadensfreien Zustandes - Bereitstellung eines fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugs - erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die dem Geschädigten selbst regelmäßig fehlen. Das dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnende "Prognoserisiko" unvorhergesehener Verzögerungen und/oder Mehraufwendungen im Rahmen der Schadensbeseitigung ist vielmehr beiden Schadensbehebungsvarianten gleichermaßen immanent, da keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einer verzögerten Ersatzteillieferung an die Reparaturwerkstatt und einer verzögerten Ersatzfahrzeuglieferung an den Autohändler ersichtlich sind, zumal Reparaturstätte und Autohandel oftmals in ein- und demselben Betrieb zusammengefasst sind. Wenn der Geschädigt daher auch in der Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis die Schadensbehebung in Gestalt der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs berechtigterweise in die hiernach seinem Einfluss entzogenen Hände eines Autohändlers als "Unfallhelfer" übergibt, ohne dass ihm insofern ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist, so trägt auch hier das Prognoserisiko bzw. "Unfallhelferrisiko" der Schädiger. Dem stehen auch die seitens des Beklagtenvertreters zitierten Entscheidungen des BGH, Urteil v. 18.12.2007 - VI ZR 62/07 [bei juris] = NJW 2008, 915 f. sowie des LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 29.07.2010 - 15 S 49/10 nicht entgegen, da sich diese in keiner Weise zur vorliegenden Konstellation des Prognoserisikos im Zusammenhang mit - aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Geschädigten (siehe dazu explizit BGH a.a.O. Rz. 7 a.E. [bei juris]) – unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Schadensbehebung verhalten.
- c)Die vorstehenden Gesichtspunkte berücksichtigend geht das Gericht vorliegend davon aus, dass der Kläger sich sowohl bei der Auftragserteilung zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als auch im Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf dieser Ersatzanschaffung hinreichend von wirtschaftlich vertretbaren, auch das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger insoweit im Hinblick auf die eingetretene Verzögerung im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein eigenes Auswahlverschulden oder eine ("verzögerungskausale") unzureichende Überwachung des "Unfallhelfers", der Firma Automobil S., zur Last gelegt werden können.
- aa)Zunächst hat der Kläger nämlich bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis und nach Erhalt des Privatsachverständigengutachtens vom 16.11.2012 bei dem in der Nähe seines Wohnortes gelegenen Autohändler seines Vertrauens, der Firma Automobile S. in H., die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Auftrag gegeben, was beklagtenseits nicht bzw. in keiner Weise substantiiert bestritten wurde, § 138 Abs. 3 ZPO. Hierbei konnte und durfte der Kläger zum maßgeblichen ex-ante Zeitpunkt der Disposition bei Einleitung der Schadensbehebungsmaßnahme in Gestalt der Bestellung eines Ersatzfahrzeuges auch davon ausgehen, dass das zu beschaffende Fahrzeug ihm in angemessener Zeit zur Verfügung stehen würde. So hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Einlassung in der Sitzung vom 02.07.2013 etwa ausgeführt, dass diesem seitens der Firma Automobil S. bei Bestellung des Ersatzfahrzeuges mitgeteilt wurde, dass dieses innerhalb von 14 Tagen dem Kläger zur Nutzung zur Verfügung stehen würde. Dabei bestanden für den Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür, auf diese Aussage des Unfallhelfers, das heißt der Firma Automobile S., nicht vertrauen zu können, zumal der Kläger seinen unfallbeschädigten Pkw des gleichen Typs Hyundai i30 als Jahreswagen nur etwa 1 Jahr vor dem hiesigen Unfallereignis ebenfalls bei der Firma Automobil S. in H. erworben hatte, ohne dass damals bei diesem "ersten" Fahrzeugkauf irgendwelche "Schwierigkeiten" in Bezug auf Firma S. als Verkäufer aufgetreten waren, was wiederum beklagtenseits nicht in Abrede gestellt wurde.
- bb)Des Weiteren hat die Klägerseite vorgetragen, dass das Fahrzeug zum Betrieb der Firma S. "rechtzeitig" geliefert wurde, dass Problem jedoch darin bestand, dass für die Zulassung notwendige Unterlagen, insbesondere das sog. COC (Certificate of Conformity = EG Übereinstimmungsbescheinigung), bei der Fahrzeugauslieferung des Händlers nicht wie üblich dabei gewesen sind, sodass das Fahrzeug bis zu deren Eintreffen am 21.12.2012 nicht zugelassen werden konnte. Auch diesbezüglich wurde der dahingehende klägerische Vortrag, dass die - der früheren Zulassung des Ersatzfahrzeugs entgegenstehende - fehlende Beifügung der COC-Bescheinigung "unüblich" gewesen sei, beklagtenseits nicht (substantiiert) in Abrede gestellt, § 138 Abs. 3 ZPO. Derartige (unübliche) Verzögerungen sind jedoch gerade nicht im Verantwortungsbereich des unfallgeschädigten Klägers zu verorten, da diese Umstände der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gerade dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen waren, ohne dass dem Geschädigten in irgendeiner Form ein Auswahlverschulden in Bezug auf den von ihm ausgewählte Autohändler, der Automobile Firma S. zu Last zulegen wäre. Denn insbesondere hatte zum einen der Kauf des unfallgeschädigten "ersten" Pkws des Klägers bei der Firma S. - aus Sicht eines sich von wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen leiten lassenden Geschädigten - keinerlei Anlass gegeben, nicht auf eine zeitnahe Zurverfügungstellung des Ersatzfahrzeugs durch die Firma S. vertrauen zu dürfen. Zum anderen entsprach es dem berechtigten Interesse des unfallgeschädigten Klägers, einen dem unfallbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Pkw des Typs Hyundai i30 als Ersatzfahrzeug zu bestellen; dabei ist auch der Umstand der Ersatzanschaffung eines Neuwagen desselben Typs in Anbetracht des jungen Alters des unfallgeschädigten Fahrzeugs - Erstzulassung nur etwa 1 1/2 Jahre vor dem Unfallzeitpunkt - aus Sicht des Geschädigten auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres vertretbar, zumal der Geschädigte gegenüber dem Schädiger ohnehin nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen kann und es dem Geschädigten vor dem Hintergrund der ihm eingeräumten Dispositionsbefugnis (vgl. dazu nochmals § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) freisteht, ob und auf welche Weise er die faktische Schadensbehebung selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt.
- cc)Auch eine unzureichende Überwachung während der Dauer der Ersatzbeschaffung kann dem Kläger, insbesondere nicht in kausal schadenserhöhender/verzögernder Weise, angelastet werden: Denn zum einen blieb wiederum unbestritten, dass der Kläger während der sich - in Anbetracht der für die Zulassung fehlenden Unterlagen aus Spanien - hinauszögernden Dauer der Zulassungsfähigkeit des Ersatzfahrzeug mehrmals nach dem Stand der Dinge bei der Firma S. nachgefragt habe. Zum anderen ist beklagtenseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf welche andere Weise der Kläger es hätte bewerkstelligen sollen, die fehlenden für die Zulassung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die spanischen "COC-Bescheinigung", zügiger zu beschaffen (siehe dazu auch § 21 StVZO).
- dd)Im Übrigen hat die Beklagtenseite schon nicht substantiiert vorgetragen, dass der vom Kläger ausgewählte "Unfallhelfer", die Firma Automobile S. aus H., für den Kläger bei der Erteilung des Auftrags zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges vorhersehbar, zu einer zeitnahen Zurverfügungstellung eines solchen zulassungsfähigen Ersatzfahrzeuges nicht in der Lage gewesen wäre. Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Firma S. - wie auch bei deren Überwachung - hat die Beklagtenpartei vielmehr überhaupt nicht näher dargetan, obschon die Beklagtenseite jedenfalls für den Umstand der Verletzung einer Schadensobliegenheit seitens des Unfallgeschädigten im Sinne des § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist (siehe dazu OLG Stuttgart a.a.O. Rz. 21 [bei juris]; OLG Köln a.a.O. Rz. 9 [bei juris]). 2. [...] II. Vorliegend hatte eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention des mit Schriftsatz vom 10.05.2013 erfolgten Streitbeitritts der Streithelferin auf Seiten des Klägers zur erfolgen, nachdem die Beklagtenseite im Termin vom 02.07.2013 Antrag auf Zurückweisung dieser Nebenintervention stellte, § 71 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung hierüber hat durch Zwischenurteil ergehen, welches gleichwohl mit dem Endurteil verbunden werden kann (siehe hierzu mit weiteren Nachweisen Zöller/Vollkommer ZPO 29.
§ 71Rn.
5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 23.
§ 71Rn.
6). 1. Insoweit war unter den gegebenen Umständen die Nebenintervention der Streithelferin auf Seiten des Klägers zurückzuweisen, da die Voraussetzungen der Zulässigkeit der entsprechenden Nebenintervention nicht gegeben sind.
- a)Zum einen genügt der Streitbeitrittsschriftsatz des Streithelfervertreters vom 10.05.2013 bereits nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach der den Beitritt des Nebenintervenienten erklärende Schriftsatz auch die bestimmte Angabe des Interesses des Nebenintervenienten am Streitbeitritt i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO anzugeben hat. Vorliegend fehlt es insoweit an jeglicher Erläuterung des Interesses der Streithelferin an dem erklärten Streitbeitritt auf Klägerseite im entsprechenden Streitbeitrittserklärungsschriftsatz vom 10.05.2013. Zwar genügt zur bestimmten Angaben des Interesses im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch die Bezugnahme auf die Streitverkündungsschrift oder ein anderes im Besitz beider Parteien befindliches Schriftstück, wobei es vorliegend indessen auch hieran ermangelt, da im entsprechenden Streitbeitrittsschriftsatz vom 10.05.2013 nicht einmal auf die Streitverkündungsschrift verwiesen wird (siehe dazu Zöller/Vollkommer a.a.O. § 70 Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege a.a.O. § 70 Rn. 3). Schließlich wurde vorliegend der Mangel der inhaltlichen Anforderungen des Streitbeitrittsschriftsatzes im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch nicht durch (stillschweigenden) Verzicht im Sinne des § 295 ZPO geheilt, da der Beklagtenvertreter gerade den Zwischenstreit im Sinne des § 71 ZPO „vom Zaun brach“.
- b)Zum Anderen ermangelt es in jedem Fall auch an einem erforderlichen Interventionsgrund im Sinne eines rechtlichen Interesses nach § 66 Abs. 1 ZPO, zumal es insoweit nicht unmittelbar deckungsgleich auf die Voraussetzungen der im Rahmen des hiesigen Prozesses nicht zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Streitverkündung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO ankommt.
- aa)Das im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit des Streitbeitritts erforderliche rechtliche Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Rechtsstellung des Nebenintervenienten irgendwie durch ein der unterstützten Partei ungünstiges Urteil rechtlich, also gerade nicht nur rein tatsächlich oder wirtschaftlich, verschlechtert oder durch ein günstiges Urteil rechtlich verbessert wird (siehe dazu Zöller/Vollkommer a.a.O. § 66 Rn. 8 ff; Thomas/Putzo/Hüßtege § 66 Rn. 5 f.).
- bb)Auch wenn der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen ist, haben weder der Klägervertreter noch der Vertreter der Streithelferin in irgendeiner Weise substantiiert dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Streithelferin, das heißt das betreffende Mietwagenunternehmen, im Falle des Prozessverlustes seitens des Klägers in irgendeiner Form von diesem mietwagenforderungsmindernd in Regress genommen werden könnte, zumal vorliegend allein die Dauer der Anmietzeit "neuralgisch" ist. Insoweit stellt sich das Interesse der Streithelferin am positiven Ausgang dieses Rechtsstreits zugunsten der Klagepartei lediglich als ein rein wirtschaftliches Interesse dar, da es der Streithelferin augenscheinlich darum geht, die restlichen Mietwagenkosten von der Beklagten als solventem Haftpflichtversicherer über dem Umweg der hiesigen Klage ersetzt zu bekommen, anstatt diese separat gegenüber dem Kläger verfolgen zu müssen, der im Rahmen dessen informatorischer Anhörung in der Verhandlung vom 02.07.2013 kundtat, dass dessen wirtschaftliches Verhältnis angespannt seien. Insbesondere verkennt das Gericht in diesem Zusammenhang nicht, dass im Hinblick auf die oftmals neuralgische Frage der erforderlichen und angemessenen Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, insbesondere unter dem Stichwort sog. Unfallersatztarife, insoweit schadensersatzbegründende Aufklärungspflichten des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Mietwagenkunden, der im Nachgang eines erlittenen Verkehrsunfalls einen Mietwagen anmietet, unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (sog. Culpa in contrahendo) bestehen können (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71.
2012 § 311 Rn. 50). Ein solcher Fall ist indes hier nicht gegeben, weil - augenscheinlich sogar vorgerichtlich - die Frage der erstattungsfähigen Höhe der Mietwagenkosten überhaupt nicht problematisiert wurde, da die Beklagtenpartei der Höhe nach entsprechend der Berechnungsgrundlage der Klägerseite vorgerichtlich jedenfalls einen kongruenten Anteil für die ersten 16 Tage der Anmietung erstattete. Unter diesen Umständen ist vorliegend gerade nicht die - oftmals angesichts der Interventionswirkung der Streitverkündung gemäß § 74 Abs. 3, 68 ZPO bestehende - Interessenlage der Nebenintervenientin gegeben, wegen der Vorgreiflichkeit für einen etwaigen Regressanspruch/ Regressprozess der Klagepartei für den Fall deren Prozessverlustes dieser beizustehen, da hier aus Rechtsgründen gar kein auch nur irgendwie gearteter mietwagenkostenmindernder Gegenanspruch der Klagepartei gegenüber der Streitverkündungsempfängerin/Streithelferin im Falle des Verlustes des hiesigen Prozesses ersichtlich ist. 2. Da die Kosten des Zwischenstreits zutreffenderweise nicht unmittelbar unter § 101 Abs. 1 ZPO fallen, waren diese vielmehr unabhängig vom Ausgang des Hauptsacherechtsstreits dem im Zwischenstreit unterlegenen Teil entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, also in der vorliegenden Konstellation der Zurückweisung der Nebenintervention der Streithelferin (siehe hierzu m.w.N. Zöller/Vollkommer a.a. O. § 71 Rn. 7; BAG NJW 1968, 73 ). Permalink: http://openjur.de/u/662585.html Kommentare
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